Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.09.2010

LSG NRW (tätigkeit, mutter, kläger, unfall, versorgung, versicherungsschutz, leiter, begründung, unfallversicherung, wohnung)

Landessozialgericht NRW, L 4 U 87/09
Datum:
03.09.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 U 87/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 26 U 91/08
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 16.06.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.
2
Der im Jahre 1954 geborene Kläger ist Produktionsarbeiter und erlitt am 31.8.2007 in
der Wohnung seiner Mutter einen Unfall, als er beim Versuch, ein Fenster-Rollo wieder
zu befestigen, den Halt verlor und von der Leiter stürzte. Die dabei erlittene laterale
Schienbeinkopf-Trümmerimpressionsfraktur rechts wurde im Rahmen der stationären
Krankenhausbehandlung bis zum 17.9.2007 osteosynthetisch versorgt (Bericht des
St.W-Hospital in E vom 15.9.2007). Am 18.9.2007 stellte er sich bei dem
Durchgangsarzt Dr. T vor, und gab erstmals an, der Unfall habe sich im Rahmen der
Pflegetätigkeit für seine Mutter ereignet (Bericht vom 28.9.2007). Im Unfallfragebogen
vom 15.10.2007 führte der Kläger aus, seine im Jahre 1923 geborene Mutter, der die
Pflegestufe I zugebilligt wurde, seit circa 2000 als Pflegeperson zu versorgen. Er führe
den Haushalt, mache Einkäufe, begleite sie zu Arztbesuchen und leiste Hilfe bei der
Körperpflege.
3
Mit Bescheid vom 19.11.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines
Versicherungsfalls und einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus Anlass des
Ereignisses vom 31.8.2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Versicherungsschutz
nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Unfallversicherung - (SGB VII) als nicht erwerbsmäßig tätige häusliche Pflegeperson
liege nicht vor, da die unfallbringende Tätigkeit keiner gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtung im Sinne des § 14 des Elften Buches des
4
Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Pflegeversicherung - (SGB XI) entspreche. Zur
Begründung seines am 27. 11. 2007 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger
geltend, der Unfall habe sich auch nach Auffassung der AOK Rheinland, eines
Mitarbeiters der Caritas E sowie des Chirurgen Dr. T bei einer pflegerischen
beziehungsweise helferischen Maßnahme ereignet. Er sei kurz vor dem Unfall mit
seiner Mutter zur Apotheke und zum Einkaufen gefahren und habe die Leiter geholt, um
die eingekauften Lebensmittel im Schrank unterzubringen. Da seine Mutter sehr
schreckhaft sei und er nicht gewollt habe, dass sie ihn in der Nacht deswegen aufweckt,
habe er die Leiter aus der Küche geholt und versucht, das lockere Rollo wieder zu
befestigen. Das Rollo habe sich gelöst, als ihre Mutter das Fenster habe verdunkeln
wollen. Von seiner Mutter könne nicht verlangt werden, dass sie selbst auf die Leiter
steige und das Rollo wieder anbringe. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2008 wies
die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus,
nicht jede Tätigkeit der Pflegeperson, die dem Pflegebedürftigen zugute komme, stehe
unter Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII. Auch ein
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII entfalle, weil es sich um einen
selbstverständlichen Hilfsdienst unter Familienangehörigen gehandelt habe. Nach § 4
Abs. 4 SGB VII bestehe Versicherungsfreiheit für Personen, die in einem Haushalt als
Verwandter oder Verschwägerter bis zum zweiten Grade unentgeltlich tätig seien.
Gegen den ihm am 27.3.2008 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am
3.4.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben und ergänzend vorgetragen,
der Schwerpunkt der regelmäßigen pflegerischen Tätigkeit liege sowohl im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung als auch der Mobilität. Da auch Hilfestellungen im
Bereich der Mobilität eine versicherte Tätigkeit darstellten, sei das Anbringen des Rollos
auch verbunden mit einer pflegerischen Tätigkeit zu Bett gehen. Im Termin zur
mündlichen Verhandlung am 16.6.2009 hat der Kläger ferner angegeben, er habe das
Einräumen der Lebensmittel unterbrochen, um das Rollo wegen der ins Zimmer
scheinenden Sonne zu reparieren. Seiner Mutter sei es durch den Sonnenschein im
Bett zu warm geworden.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.11.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.3.2008 zu verurteilen, den am 31.8.2007 in der
Wohnung der Mutter des Klägers stattgehabten Sturz von einer Leiter als einen
Arbeitsunfall zu entschädigen.
7
Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Durch Urteil vom 16.6.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung
ausgeführt, es fehle der so genannte innere Zusammenhang zwischen der konkreten
unfallbringenden Tätigkeit, nämlich dem Wiederingangsetzen des im Schlafzimmer der
Mutter des Klägers aufgehängten Rollos mit den nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in
Verbindung mit §§ 19,14 Abs. 4 SGB XI versicherten Tätigkeiten. Allein der im Termin
zur mündlichen Verhandlung herausgestellte zeitliche Zusammenhang zwischen dem
Einräumen der Einkäufe und dem Besteigen der Leiter reiche nicht aus. Der Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung umfasse das Einkaufen, Kochen, Reinigen der
Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung sowie das
10
Beheizen. Das Tätigwerden an dem im Schlafzimmer befindlichen Rollo stelle keine
geringfügige, sondern eine wesentliche Unterbrechung der im Bereich des
Küchenschranks entfalteten, der hauswirtschaftlichen Versorgung dienenden Tätigkeit
dar. Zudem lasse sich die Handhabung eines immerhin 3 m breiten Fenster-Rollos, das
der Kläger auf eine Störung in der Rollen-Mechanik beziehungsweise auf einen Fehler
in der Aufhängung habe prüfen wollen, nicht gewissermaßen im Vorübergehen
erledigen. Das Tätigwerden sei auch nicht dem Bereich der Mobilität zuzuordnen, denn
es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Mutter des Klägers zum Verdunkeln des
Schlafzimmers regelmäßig auf die Hilfe anderer Personen angewiesen sei. Schließlich
lasse sich ein Versicherungsschutz auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wie-
Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 SGB VII herleiten, da es sich
bei der zum Unfall führenden Tätigkeit um einen unter Familienangehörigen
selbstverständlichen Hilfsdienst gehandelt habe.
Gegen das ihm am 24.6.2009 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers
vom 10.7.2009, zu deren Begründung er vorträgt, die Hilfeleistung bei der Verrichtung
Zu-Bett- Gehen beinhalte auch Tätigkeiten, die den Zweck der Verrichtung erst
ermöglichten. So dürfte ein sonnenbeschienenes Schlafzimmer zum Ruhen und
Schlafen ungeeignet sein.
11
Der Kläger beantragt,
12
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 16.6.2009 aufzuheben und unter Aufhebung
des Bescheides der Beklagten vom 19.11.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.3.2008 festzustellen, dass das Ereignis vom
31.8.2007 ein Arbeitsunfall war.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Berufung zurückzuweisen.
15
Sie pflichtet dem angefochtenen Urteil bei und betont, mit dem ausdrücklichen Bezug
auf § 14 Abs. 4 SGB XI seien ausschließlich die dort abschließend aufgezählten
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens in
den Bereichen Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftliche
Versorgung geschützt. Der hier allein in Betracht kommende Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung sei nicht nur geringfügig durch das Tätigwerden an
dem im Schlafzimmer befindlichen Rollo unterbrochen worden. Ansonsten würde allein
das Verweilen in der Wohnung der Pflegebedürftigen einen Versicherungsschutz in der
gesetzlichen Unfallversicherung für Tätigkeiten begründen, die im Unfallzeitpunkt
eindeutig nicht einer im Gesetz genannten pflegerischen Tätigkeit zugeordnet werden
könnten.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts-
und beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, deren
wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
17
Entscheidungsgründe:
18
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage
abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert.
19
Die Beklagte hat zutreffend die Anerkennung des Ereignisses vom 31.8.2007 als
Arbeitsunfall abgelehnt.
Nach den vom Kläger geschilderten Gesamtumständen war er kein Beschäftigter nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, denn ein Beschäftigungsverhältnis mit seiner Mutter hat er weder
behauptet, noch ist es sonst ersichtlich. Ferner scheidet auch eine Versicherung nach §
2 Abs. 2 S. 1 SGB VII aus, da der Kläger als Sohn gemäß § 4 Abs. 4 SGB VII
versicherungsfrei sein dürfte und insbesondere die kurzfristige Verrichtung, wie das SG
zutreffend ausgeführt hat, als Gefälligkeitsleistung ihr Gepräge durch die engen
familiären Bindungen erhält.
20
Wie das SG ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ereignete sich der Unfall schließlich
nicht im Rahmen einer Tätigkeit als Pflegeperson gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII.
Danach sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflege eines
Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI kraft Gesetzes versichert, wobei die
versicherte Tätigkeit Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege und - soweit diese
Tätigkeiten überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen - Pflegetätigkeiten in
den Bereichen der Ernährung, der Mobilität sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung
umfasst (vergleiche BSG, Urteil vom 7.9.2004 a.a.O.). Zwar war der Kläger Pflegeperson
im Sinne dieser Vorschrift. Nach der Legaldefinition in § 19 S. 1 SGB XI sind
Pflegepersonen Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne
des § 14 SGB VI in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Die Mutter des Klägers war
pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI. Sie wurden auch unstreitig vom Kläger als
Pflegeperson in deren häuslicher Umgebung versorgt. Gleichwohl war die zum Unfall
führende Tätigkeit nicht als Pflegetätigkeit unfallversicherungsrechtlich geschützt. Der
Umfang des Versicherungsschutzes in diesen Fällen ist unter Bezugnahme auf § 14
Abs. 4 SGB in XI § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 22.8.2000 - B
2 U 15/99 R -) Danach ist die Einbeziehung der Pflegetätigkeit in den Schutz der
gesetzlichen Unfallversicherung nicht umfassend. Vielmehr konkretisiert die Vorschrift
die versicherten Pflegetätigkeiten in Abgrenzung von allgemeinen hauswirtschaftlichen
Tätigkeiten. Tätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität und der
hauswirtschaftlichen Versorgung sind nur dann versicherte Tätigkeiten mit der Folge
eines Unfallversicherungsschutzes, wenn sie überwiegend dem Pflegebedürftigen
zugute kommen. Die Pflegeversicherung ist jedoch bewusst nicht als umfassende
Absicherung des Pflegerisikos konzipiert worden, die bei jeder Form eines
Pflegebedarfs Leistungen vorsieht. So stellt § 4 Abs. 2 S. 1 SGB XI klar, dass die
Pflegeversicherung keine Vollversorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt, wie dies im
Grundsatz in Bezug auf die Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung gewährleistet ist. Die Leistungen bei häuslicher und teilstationärer
Pflege haben gegenüber der fortbestehenden Notwendigkeit von Pflegeleistungen
durch Familienangehörige, Nachbarn oder sonstige ehrenamtliche Pflegekräfte nur
ergänzende Funktion. Ausgeschlossen sind danach etwa Leistungen, bei denen auf
anderen als den in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Gebieten (zum Beispiel
Kommunikation, Bildung, Freizeitgestaltung) ein Hilfebedarf besteht. Auch richtet sich
die Ausgrenzung nicht nach dem Schweregrad der Betroffenheit des zu Pflegenden
beziehungsweise der Pflegeperson. Diese Begrenzung des maßgeblichen Hilfebedarfs
ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BSG, Urteil vom 19.2.1998 - B 3 P 3/97 R -
www.Juris.de).
21
Damit kann aber - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat -
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nur im Rahmen der
22
konkreten Pflegetätigkeiten bestehen, die in § 14 SGB XI enumerativ aufgezählt sind.
Die konkret zum Unfall führende Tätigkeit ist nicht der hauswirtschaftlichen Versorgung
(Abs. 4 Nr. 4) zuzuordnen. Danach hat der Kläger insbesondere nach seinen
glaubhaften Angaben im Termin des SG die unter Versicherungsschutz stehende
Tätigkeit des Einräumens von Lebensmitteln zum Zwecke der Reparatur des defekten
Rollos zeitlich nicht nur geringfügig unterbrochen. Entgegen der Auffassung des Klägers
handelte es sich aber auch nicht um einen Hilfebedarf im Bereich Mobilität (Abs. 4 Nr.
3). Zwar gehören zu diesen Verrichtungen auch Hilfen beim selbständigen Aufstehen
und Zu-Bett-Gehen. Die zum Unfall führende Tätigkeit ereignete sich aber nicht bei
einem derartigen körperlichen Bewegungsvorgang. Darüber hinausgehende
Maßnahmen zur Gewährleistung der Ruhe und des Schlafens - wie hier das Reparieren
des Rollos , um damit das Schlafzimmer abzudunkeln - gehören jedoch nicht mehr zur
versicherten Mobilitätshilfe (KassKomm-Gürtner, SGB XI Rn. 18 m.w.N.). Stellt das
Reparieren des Rollos schon keine der in den Bereichen Mobilität oder
hauswirtschaftlicher Versorgung aufgezählten Verrichtungen dar, handelt es sich zudem
insbesondere nicht um eine gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtung.
Regelmäßig wiederkehrend sind nach der Gesetzesbegründung nur solche
Verrichtungen, die zwar nicht täglich, aber doch mit gewisser Regelmäßigkeit im Alltag
des Pflegebedürftigen anfallen. Verrichtungen, die seltener als zumindest einmal
wöchentlich anfallen, zählen nicht zum berücksichtigungsfähigen Pflegeaufwand, weil §
15 Abs. 3 SGB XI mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, dass für die Bemessung
des für die Pflege erforderlichen Zeitaufwandes auf die Woche abzustellen ist (Wagner
in: Hauck/Wilde, SGB XI, K § 14 Rn. 35 m.w.N.). Davon ausgehend ergibt sich kein
Anhaltspunkt dafür, dass die Reparatur des Rollos in einer derartigen Regelmäßigkeit
erforderlich war. Dass die Mutter des Klägers selbst nicht zur Reparatur in der Lage und
das Abdunkeln des Schlafzimmers für die Mittagsruhe förderlich war, kann unterstellt
werden, vermag aber einen berücksichtungsfähigen Pflegeaufwand nicht zu begründen.
Der Unfall ereignete sich vielmehr im Rahmen der familiären Betreuung, die der
Gesetzgeber vom Leistungsumfang der gesetzlichen Pflegeversicherung und auch vom
Unfallversicherungsschutz der Pflegeperson ausgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
23
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
24