Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.06.1997

LSG NRW (kläger, interesse, afg, förderung, höhe, teilnahme, sgg, arbeitsmarkt, umstände, 1995)

Landessozialgericht NRW, L 1 Ar 44/96
Datum:
05.06.1997
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 Ar 44/96
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 29 Ar 167/93
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 16.04.1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Lehrgangsgebühren für eine berufliche
Umschulungsmaßnahme in voller Höhe zu erstatten sind.
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Der Kläger nahm vom 19.04.1993 bis zum 14.09.1994 an einer
Umschulungsmaßnahme mit dem Berufsziel "Technischer Redakteur" im T.O.P.
Bildungszentrum in D. teil. Die Maßnahme war erfolgreich in dem Sinne, daß der Kläger
nunmehr einen Arbeitsplatz bei der Firma P.-M. in H. hat.
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Der Kläger beantragte am 29.04.1993 die Förderung der Maßnahme. Mit Bescheid des
Arbeitsamtes Dortmund vom 02.06.1993 wurden ihm unter anderem
Lehrgangsgebühren in einer Höhe bewilligt, die 70 % der ihm entstehenden Gebühren
entsprach.
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Ein Schreiben des Klägers vom 27.05.1993 wertete die Beklagte als Widerspruch. Sie
zog eine Äußerung des Berufberaters T. vom 11.03.1993 bei, mit der ein besonderes
arbeitsmarktpolitisches Interesse an der Förderung der Maßnahmeteilnehmer verneint
wurde. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.1993
zurück.
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Mit der dagegen am 21.07.1993 erhobenen Klage hat der Kläger ins besondere geltend
gemacht, nach der Dienstanweisung der Beklagten sei ein besonderes
arbeitsmarktpolitisches Interesse nur erforderlich, wenn die geforderten
Lehrgangsgebühren bestimmte Landes richtwerte überschritten, was hier nicht der Fall
sei. Im übrigen hat er sich auf eine Äußerung in der Literatur (Gagel/Richter, AFG -
Komm., § 45 Rn. 69) berufen, nach der eine notwendige Förderung stets auch eine
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solche sei, die besondere arbeitsmarktpolische Bedeutung habe. Der Kläger hat von
ihm so bezeichnete "Verbleib listen" vorgelegt, mit denen er den Erfolg seines
Lehrgangs (Kurs 7) der drei vorher zuletzt abgehaltenen Kurse 4-6 und des
nachfolgenden Kurses 8 dokumentieren will.
Die Beklagte hat zur Klage erwidert, die Fortbildungskurse "Technischer Redakteur" 1 -
3 hätten Erfolgsquoten zwischen 80 und 95 % erzielt, ein deutlicher Einbruch sei jedoch
bei dem 4. Kurs (Maßnahmeende 10.09.1992) zu verzeichnen gewesen. Nach
intensiven bundesweiten Recherchen sei festzustellen gewesen, daß 11 von 22
Bildungsteilnehmern entsprechend dem Lehrgangsziel nach Kursende in Arbeit
gegangen seien. Eine weitere Person sei zumindest teilweise fachfremd beschäftigt
gewesen, ein anderer Teilnehmer habe eine selbständige Tätigkeit als technischer
Redakteur aufgenommen, 9 von 22 Teilnehmern seinen im August 1993 effektiv
arbeitslos gewesen. Je nach Berechnung bedeute dies eine Erfolgsquote zwischen 52
und 62 %. Zur Arbeitsmarktlage sei generell festzustellen, daß je nach wirtschaftlicher
Gesamtlage mit einem Bedarf an technischen Redakteuren zu rechnen sei, bundesweit
es jedoch mittlerweile eine sehr große Anzahl von Fortbildungsanbietern (ca. 40
Institute) gebe. Ebenso sei festzustellen, daß bundesweit in entsprechend großem
Umfang technische Redakteure auf dem Arbeitsmarkt sich anböten und auch
insbesondere in den neuen Bundesländern ein größerer Anteil von technischen
Redakteuren von Arbeitslosigkeit betroffen sei. Dies mache deutlich, daß die Teilnahme
an der Fortbildung die Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und
von daher als notwendige Förderung zu bejahen sei, daß andererseits jedoch ein
besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse nicht mehr gegeben sei. Eine
hundertprozentige Förderung sei daher ausgeschlossen.
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Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des
Arbeitsberaters für akademische Berufe beim Arbeitsamt Dortmund R. T. als Zeugen.
Auf die Sitzungsniederschrift vom 16.04.1996, Bl. 70 ff. der Prozeßakten, wird Bezug
genommen.
8
Sodann hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 16.04.1996 abgewiesen. Es hat
ausgeführt, die Beklagte habe aufgrund des Fehlens eines besonderen
arbeitsmarktpolitischen Interesses kein Einvernehmen über die Höhe der Kosten im
Sinne des § 12 Abs. 5 Satz 1 AFuU in der bis zum 09.05.1993 geltenden Fassung
herstellen können. Die ursprünglich festgestellte Marktlücke sei im bisherigen Umfang
nicht mehr vorhanden gewesen.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 19.06.1996 Berufung eingelegt.
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Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen zur Frage des
besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses. Im übrigen ist er der Auffassung, die
Vermittlungsquote sei zwar bei den Vorkursen höher gewesen, dies besage ab nur, daß
die Erfolgsquote eben noch besser gewesen sei. Der Hinweis der Beklagten auf die
angeblich große Zahl von Fortbildungsanbietern besage nichts, da sich diese Zahl
augenscheinlich in erster Linie auf die neuen Bundesländer beziehe. Die Mobilität der
Arbeitnehmer sei nicht so groß, daß sich dadurch Auswirkungen für Nordrhein-
Westfalen ergäben.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 16.04.1996 zu ändern und die Beklagte
unter Abänderung des Bescheides vom 02.06.1993 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.07.1993 zu verurteilen, ihm für die berufliche
Fortbildungsmaßnahme zum Technischen Redakteur vom 19.04.1993 bis 14.09.1994
die Lehrgangsgebühren zu 100 % zu erstatten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
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Sie verweist darauf, ausschlaggebend bleibe nach ihrer Auffassung, daß sich die
Arbeitsmarktsituation im Zeitpunkt der Maßnahmeteilnahme des Klägers erheblich
ungünstiger als in den Zeiten zuvor bzw. zu einem späteren Zeitpunkt dargestellt habe.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der
Verwaltungsakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist unbegründet. Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere ist die
Klagebefugnis nach § 54 SGG gegeben.
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Anspruchsnorm ist im vorliegenden Fall § 45 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden
Fassung. Dies ergibt sich aus § 242q Abs. 3 AFG, weil der Kläger vor dem 01. Januar
1994 in die Maßnahme ein getreten ist und Leistungen beantragt sowie Leistungen
bewilligt erhalten hat. Diese Anspruchsnorm ist nach § 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2
AFuU vom 29.04.1993 noch zusammen mit § 12 Abs. 5 der AFuU vom 23.03.1976 in
der Fassung der 19. Änderungsanordnung vom 08.03.1991 anzuwenden, weil der
Kläger vor Inkrafttreten der neuen AFuU (am 10.05.1993) in die Maßnahme eingetreten
(am 19.04.1993) bzw. Leistungen beantragt hat (am 29.04.1993).
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Diese Anspruchsnorm dient - entgegen der Auffassung des LSG Niedersachsen (Urteil
vom 26.01.1995 - L 8 Ar 186/94 - Breith. 1995, 724 = NZS 1995, 229) - nicht allein den
von der Beklagten wahrzunehmenden Interessen der Allgemeinheit an einer sparsamen
und kostenvermindernden Verwendung öffentlicher Mittel für beruflich
Bildungsmaßnahmen. Mit dem 13. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-
Westfalen (Urteil vom 31.05.1996 Az. 13 (9) Ar 156/95, nicht veröffentlicht) leitet der
erkennende Senat aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 5 AFuU ("werden die notwendigen
Lehrgangsgebühren in voller Höhe getragen") einen prüfungsfähigen eigenen
Rechtsanspruch des Leistungsempfängers ab. Offenbleiben kann, ob dieser Anspruch
möglicherweise lediglich auf fehlerfreie Ermessensausübung gerichtet ist.
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Der Kläger hat jedoch keinen seiner Klagebegehren stützenden Anspruch gegen die
Beklagte.
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Gem. § 45 Satz 1 AFG in der bis zum 31.12.1993 geltenden Fassung kann die
Bundesanstalt ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch
Fortbildungsmaßnahmen unmittelbar entstehen, insbesondere unter anderem
Lehrgangskosten, wobei nach Satz 4 der- selben Vorschrift sich die Höhe der zu
tragenden Kosten je nach Zugehörigkeit des Teilnehmers zu einer bestimmten
arbeitsmarktpolitischen Zielgruppe unterscheiden kann. Hierzu bestimmt § 12 Abs. 5
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AFuU in der maßgeblichen Fassung der 19. Änderungsanordnung vom 08.03.1991, daß
die notwendigen Lehrgangsgebühren dann in voller Höhe getragen werden, wenn der
Antragsteller die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2d AFG erfüllt und
zwischen dem Arbeitsamt und dem Träger der Maßnahme Einvernehmen über die Höhe
der Kosten hergestellt wurde oder es sich um eine Auftragsmaßnahme handelt. Ein
Einvernehmen ist dann herzustellen, wenn die Lehrgangsgebühren nicht höher liegen
als bei gleichartigen Maßnah men am Ort und an der Teilnahme ein besonderes
arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, daß die Beklagte dieses Einvernehmen
nicht herzustellen hatte, weil an der Teilnahme des Klägers kein besonderes
arbeitsmarktpolitisches Interesse bestand.
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Die Beurteilung eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses verlangt ebenso
wie die sogenannte arbeitsmarktpolitsche Zweckmäßigkeit eine Prognose unter
Einbeziehung planerischer und wertender Elemente (§ 2 AFG) wie auch unter
Berücksichtigung nicht nur der aktuellen Lage, sondern auch der künftigen Entwicklung
des Arbeitsmarktes. Wenn es hierüber keine Kenntnisse im Sinne einer sicheren
Feststellung geben kann, so kann dem nur durch Annahme eines
Beurteilungsspielraums Rechnung getragen werden (BSG, Urteil vom 23.01.1997, Az. 7
Ar 36/96, m. w. N.). Der erkennende Senat kann ebenso wie schon das
Bundessozialgericht (a. a. O.) offenlassen, ob die Konkretisierung, die der Begriff des
besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses durch § 9 AFuU in der Fassung der 19.
Änderungsverordnung vom 08.03.1991 erfahren hat, den durch den Wortlaut des § 12
Abs. 5 AFuU geschaffenen, oben definierten Beurteilungspielraum beseitigt hat und ob
dies überhaupt zulässig ist. Im Fall des Klägers sind weder die Voraussetzungen des §
9 AFuU aF erfüllt, noch sind darüber hinaus weitere Umstände erkennbar, die die mit
dem angefochtenen Bescheid vom 02.06.1993 getroffene Prognoseentscheidung der
Beklagten als falsch erscheinen lasse.
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Die Voraussetzungen des § 9 AFuU aF sind nicht gegeben, weil die Umschulung des
Klägers im Berufsfeld "Technischer Redakteur" weder für die Sicherung oder
Bereitstellung von anderen Arbeits- oder Ausbildungsplätzen notwendig war noch
benötigt wurde, um arbeitsmarkt- oder strukturpolitisch erwünschte
Betriebsansiedlungen oder -erweiterungen durchführen zu können (§ 9 Abs. 1 Ziffer 1
und 2 AFuU aF). Solche wesentlichen, mittelbar arbeitsmarktrelevanten Wirkungen sind
beim Berufsbild des technischen Redakteurs weder zu erwarten, noch sind sie vom
Kläger oder von der Beklagten vorgetragen worden. Darüber hinaus schließt die
Maßnahme auch nicht mit einer allgemein anerkannten Prüfung im Sinne des § 9 Abs. 2
AFuU aF ab. Schließlich handelt es sich nicht um eine Maßnahme, die nach § 9 Abs. 3
AFuU aF ein Betrieb bei einer besonders ungünstigen Beschäftigungslage für seine
eigenen Arbeitnehmer, die anderenfalls von Arbeitslosigkeit bedroht wären, durchführt
oder durchführen läßt.
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Auch andere Umstände, die ein möglicherweise bestehendes, von der Definition des §
9 AFuU nicht erfaßtes besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse begründen
könnten, sind nicht erkennbar. Solche Umstände könnten insbesondere darin liegen,
daß durch die geförderte Teilnahme an der Maßnahme mit besonders hoher
Wahrscheinlichkeit oder gar mit Sicherheit zu erwarten ist, daß die Arbeitslosigkeit des
Umschülers beseitigt wird. Hierzu ist eine Prognoseentscheidung der Beklagten in dem
Sinne erforderlich, wie sie vom Bundessozialgericht im oben zitierten Urteil vom
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23.01.1997 angesprochen wird. Die hierzu ergangene - negative -
Prognoseentscheidung der Beklagten ist auch aus Sicht des Senats nicht zu
beanstanden. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 153 Abs. 2 SGG) auf
die zutreffenden Folgerungen verwiesen werden, die das erstinstanzliche Gericht aus
den Bekundungen des Zeugen T. gezogen hat.
Die vom Kläger erstinstanzlich vorlegten, vom ihm so genannten Verbleiblisten bieten
dazu keine weiteren Entscheidungskriterien. Denn die Beklagte war gefordert, alsbald
nach Antragstellung und nach Beginn der Maßnahme zu entscheiden. Sie konnte
keineswegs ab warten, bis die Maßnahme abgeschlossen und der Erfolg der danach
einsetzenden Vermittlungsbemügungen absehbar war, selbst wenn die eingeleiteten
Veränderungen im Ablauf der Maßnahme künftig eine Verbesserung der
Vermittlungsquote erhoffen ließen. Im übrigen vergleicht der Kläger zu Unrecht die
Vermittlungsquote nach er folgreichem Besuch der Maßnahme mit der allgemeinen
Vermittlungsquote der Beklagten. Denn bei der Finanzierung von Umschulungsmaß
nahmen geht es gerade darum, diese allgemeine Vermittlungsquote durch den Einsatz
erheblicher Fördermittel weiter zu erhöhen. Im Interesse des effektiven Einsatzes
öffentlicher Gelder muß schon bei einer nur teilweisen Förderung eine deutlich
verbesserte Vermittlungsquote zu erwarten sein, noch viel mehr gilt dies für die vom
Kläger begehrte vollständige Förderung.
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Sein Argument, durch eine große Zahl von Fortbildungsanbietern in den neuen
Bundesländern oder in anderen Bundesländern seien Auswirkungen auf die
Vermittlungsmöglichkeiten für Teilnehmer an Lehrgängen in Nordrhein-Westfalen nicht
zu erwarten, weil die Mobilität der Arbeitnehmer nicht so groß sei, wiederlegt der Kläger
selbst. Denn auch er hat nach erfolgreichem Abschluß der Maßnahme einen
Arbeitsplatz in einem anderem Bundesland angenommen. Dies bestätigt die Annahme,
daß die räumlich Mobilität von Arbeitnehmern mit zunehmender Qualifikation größer
wird.
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Auch zu der in der Literatur (Gagel / Richter AFG - Komm. § 45 Rn. 69) geäußerten
Auffassung, daß das besondere arbeitsmarktpolitische Interesse bei notwendigen
Bildungsmaßnahmen nach § 44 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2b AFG immer vorliegen werde,
kann auf die zutreffende Auffassung des Sozialgerichts verwiesen werden (§ 153 Abs. 2
SGG). Gegenüber der Notwendigkeit der Maßnahme ist das be sondere
arbeitsmarktpolitische Interesse im Sinne des § 12 Abs. 5 AFuU ein weiteres
Anspruchselement. Nach der Systematik des § 12 AFuU ist die Notwendigkeit der
Maßnahme schon immer Voraussetzung für die Förderung des Klägers zumindest zu 70
% gewesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
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