Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2001
LSG NRW: adipositas, behinderung, gleichstellung, vergleich, beweisergebnis, fortbewegung, form, rechtskraft, zustand, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 6 SB 59/00
18.12.2001
Landessozialgericht NRW
6. Senat
Urteil
L 6 SB 59/00
Sozialgericht Münster, S 16 SB 157/98
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
rechtskräftig
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 20.03.2000 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin
auch die außergerichtlichen Kosten für den zweiten Rechtszug zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Feststellung des Nachteilsausgleichs erhebliche Gehbhinderung ("G")
nach § 146 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) bzw. bis 30.06.2001 nach § 60 Abs. 1
Schwerbehindertengesetz (SchwbG).
Auf ihren Antrag von Mai 1998 hin stellte der Beklagte bei der 1972 geborenen Klägerin
wegen der Behinderungen "Hirnkrampfanfallsbereitschaft, psychische Störungen,
Essstörungen" einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Die Feststellung des
Nachteilsausgleichs "G" wurde abgelehnt (Bescheid vom 22.07.1998 und
Widerspruchsbescheid vom 15.10.1998).
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin - nachdem sich die Beteiligten im
Hinblick auf die Feststellung eines GdB von 70 vergleichsweise geeinigt hatten
(Teilvergleich vom 20.03.2000) - weiterhin den Nachteilsausgleich "G" geltend gemacht.
Zur Begründung hat sie sich insbesondere auf ein vom Sozialgericht eingeholtes
fachorthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. M vom 15.11.1999 gestützt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 22.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
15.11.1998 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, die Voraussetzungen des
Merkzeichens "G" anzuerkennen.
Der Beklagten hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte hat auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Dr. M die
Voraussetzungen für den begehrten Nachteilsausgleich als nicht erfüllt angesehen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens
des Dr. C vom 20.08.1999 sowie eines orthopädischen Gutachtens des Dr. M vom
15.11.1999. Dr. C hat unter Berücksichtigung eines Teil-GdB von 50 für ein
"hirnorganisches Anfallsleiden" und von 30 für "psychische Behinderungen, psychogene
Essstörung mit Adipositas permagna, multifaktoriell bedingtes Kopfschmerzsyndrom" den
GdB auf seinem Fachgebiet mit 70 eingeschätzt. Die Voraussetzungen für "G" hat er aus
rein neurologisch-psychiatrischer Sicht verneint. Dr. M hat einen "Zustand nach
Kapselbandläsion rechtes oberes Sprunggelenk im Jahre 1997 mit noch bestehender
Außenbandüberdehnung" sowie eine "Rumpffehlhaltung mit belastungsabhängigen
Dorsolumbalgien bei Adipositas" mit Teil-GdB von jeweils 10 beschrieben und den
Gesamt-GdB unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Gutachtens des Dr. C mit 70
beurteilt. Zum Nachteilsausgleich "G" hat er ausgeführt, dass bei dem vorliegenden ganz
erheblichen Übergewicht und der noch bestehenden Bandinstabilität des rechten oberen
Sprunggelenkes in Verbindung mit belastungsabhängiger Schwellneigung dieses
Gelenkes bei Fußwegstrecken im Stadtverkehr über wesentlich mehr als 500 Metern
erhebliche Schwierigkeiten in Form von Schmerzen zu erwarten seien, so dass die
Klägerin nicht in der Lage sei, Fußwegstrecken von 2 km in einer Zeit von einer halben
Stunde zurückzulegen.
Mit Urteil vom 20.03.2000 hat das Sozialgericht gestützt auf die Beurteilung des
Sachverständigen Dr. M der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, den
Nachteilsausgleich "G" festzustellen.
Gegen dieses ihm am 30.03.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.04.2000
eingegangene Berufung des Beklagten. Der Beklagte meint, die Adipositas bedinge nach
den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertengesetz" 1996 (AP) keinen GdB und sei somit keine
Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes. Sie könne deshalb auch zur
Feststellung der Voraussetzungen von Nachteilsausgleichen nicht berücksichtigt werden.
Insgesamt ist er der Auffassung, dass die nach Ziffer 30 AP für die Feststellung von "G"
erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.03.2000 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Berufungsverfahren ist von Dr. M eine ergänzende Stellungnahme vom 18.08.2000
eingeholt worden. Hierin hat der Sachverständige an seiner Beurteilung festgehalten.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im
Einzelnen wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht antragsgemäß verurteilt. Denn die Klägerin
hat Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "G".
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere unter Würdigung der
Beurteilung des Sachverständigen Dr. M steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die
Klägerin wegen die Gehfähigkeit dauerhaft einschränkenden Funktionsstörungen in ihrer
Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr so erheblich beeinträchtigt ist, dass sie nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten Wegstrecken im Ortverkehr zurückzulegen vermag, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, § 176 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bzw. § 60
Abs. 1 Satz 1 SchwbG.
Zur Begründung seiner Auffassung nimmt der Senat zunächst auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug, § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG). Das erstinstanzliche Beweisergebnis wird durch die ergänzende zweitinstanzliche
Beweisaufnahme bestätigt.
Die vom Beklagten angeführten Gründe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Insbesondere sind auch die vorgelegten Stellungnahmen der
Regierungsmedizinaldirektorin Dr. N nicht geeignet, die den Senat überzeugende
Einschätzung des Sachverständigen Dr. M in Frage zu stellen.
Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass eine Adipositas allein grundsätzlich keinen
GdB bedingt (Ziffer 26.15 S. 120 AP) und damit in der Regel keine Behinderung darstellt.
Dies gilt wegen der Besonderheiten dieses Einzelfalles hier jedoch nicht. Denn die bei der
Klägerin vorliegende massive Übergewichtigkeit ist eine Auswirkung der Behinderung
"psychogene Essstörung". Essstörung und Übergewichtigkeit zusammen sind als
Behinderung anzusehen, so dass die hieraus folgenden Funktionseinschränkungen
entgegen der Auffassung des Beklagten hier bei der Beurteilung der Voraussetzungen des
Nachteilsausgleich zu berücksichtigen sind.
Bei der Klägerin handelt es sich nicht lediglich um eine durch ihre überstarke Adipositas
bedingte Einschränkung der allgemeinen Beweglichkeit. Vielmehr führt ihre auf der
psychogenen Essstörung beruhende massive Übergewichtigkeit in Verbindung mit den
vom Sachverständigen Dr. M beschriebenen Funktionsstörungen im Bereich des rechten
Fußes zu einer sich konkret auf das Gehvermögen auswirkenden Funktionsstörung. Zwar
ist die Funktionsbeeinträchtigung im Sprunggelenksbereich für sich allein genommen nicht
sonderlich ausgeprägt. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen hält es der
Senat jedoch für nachvollziehbar, dass sich insbesondere die Bandinstabilität und die
belastungsabhängig auftretende Neigung zu Reizergüssen in Verbindung mit dem
massiven Übergewicht der Klägerin ganz erheblich auf die Gehfähigkeit auswirken und bei
Belastungen Schmerzen auftreten. Wenn der Sachverständige hieraus den Schluss zieht,
dass die Klägerin wegen der durch die Bandinstabilität und Reizgussneigung auftretenden
Schmerzen wie auch wegen zu erwartender Dorsolumbalgien nicht in der Lage ist,
Wegstrecken von 2 km in etwa einer halben Stunde ohne erhebliche Schwierigkeiten
zurückzulegen, so hat auch der Senat keine Bedenken, sich dieser Einschätzung
anzuschließen.
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Angesichts der festgestellten Befunde und der Beurteilung des Sachverständigen sind die
von der Klägerin auch selbst geschilderten beim Gehen auftretenden Schmerzen glaubhaft.
Dies gilt auch für ihre Angabe, dass sie sich wegen ihres Anfallsleidens beim Gehen
unsicher fühlt. Zwar ist nach Ziffer 30 Abs. 4 S. 166 AP grundsätzlich erst bei einer mittleren
Anfallshäufigkeit (GdB 60 - 80, Ziffer 26.3., S. 55 AP) - hier bedingt das Anfallsleiden nach
der Bewertung des Sachverständigen Dr. C einen GdB von 50 - auf eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit zu schließen. Bei der Gesamtbeurteilung
verstärkt aber die von der Klägerin glaubhaft bekundete mit dem Anfallsleiden
einhergehende Unsicherheit beim Gehen das bereits auf der Einschätzung des
Sachverständigen Dr. M folgende Ergebnis, dass Wegstrecken von 2 km ohne erhebliche
Schwierigkeiten nicht mehr zurückgelegt werden können.
Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" nicht den in Ziffer 30 AP genannten
Grundsätzen.
Die AP beschreiben in Ziffer 30 Abs. 3 bis 6 (S. 166 f) Regelfälle, bei denen nach dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse die Voraussetzungen für
den Nachteilsausgleich "G" als erfüllt anzusehen sind und die bei dort nicht ausdrücklich
erwähnten Behinderungen als Vergleichsmaßstab dienen können (BSG SozR 3870 § 60
Nr. 2; BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 SB 137/97 R -). Eine erhebliche Gehbehinderung
ist auch dann anzunehmen, wenn die festgestellten körperlichen Regelwidrigkeiten die
Gehfähigkeit derart allgemein beeinträchtigen, wie in den AP 96 beispielhaft genannten
Fällen (BSG a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.02.1997 - 9 RVs 11/95 -).
Dabei kommt es für eine Gleichstellung mit den in Ziffer 30 AP genannten Regelbeispielen
nicht an auf die allgemeine Vergleichbarkeit der Auswirkungen der Gesundheitsstörungen,
die letztlich durch die Höhe des GdB manifestiert werden. Entscheidend ist vielmehr allein,
dass die Auswirkungen funktional im Hinblick auf die Fortbewegung gleichzuachten sind
(o.a. BSG, Urteil vom 12.02.1997). Dies ist hier angesichts des oben beschriebenen
Ausmaßes der sich auf die Gehfähigkeit auswirkenden Funktionseinschränkungen der Fall.
Dr. M hat den Gesamtzustand der Klägerin aus medizinischer Sicht in etwa mit einer
arteriellen Verschlusskrankheit mit einem GdB von 40 für vergleichbar erachtet, soweit sich
dieser Vergleich auf Fußwegstrecken bezieht, die 500 Meter übersteigen. Unter Würdigung
aller Umstände hat der Senat auch insoweit keine Bedenken, der Beurteilung des
Sachverständigen zu folgen. Soweit Dr. N meint, dieser Vergleich sei abwegig, verkennt
sie dabei, dass es für eine Gleichstellung nicht auf die allgemeine Schwere des Leidens
ankommt, sondern allein auf die Auswirkungen der vorhandenen Regelwidrigkeiten auf die
Gehfähigkeit.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.