Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2004

LSG NRW: asthma bronchiale, silikose, einlagerung, wahrscheinlichkeit, atembeschwerden, erwerbsfähigkeit, krankheitswert, lungenemphysem, offenkundig, prozess

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 2 KN 78/98 U
29.01.2004
Landessozialgericht NRW
2. Senat
Urteil
L 2 KN 78/98 U
Sozialgericht Dortmund, S 24 BU 73/97
Unfallversicherung
nicht rechtskräftig
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 22.07.1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Verletztenrente wegen anerkannter Silikose.
Die am 00.00.1930 geborene Klägerin türkischer Staatsangehörigkeit war seit dem
00.00.1954 mit dem am 00.00.1934 geborenen und am 00.00.2002 verstorbenen J N (im
Folgenden: Versicherter) verheiratet. Sie lebte mit ihm zur Zeit seines Todes zusammen.
Der Versicherte arbeitete von Juni 1951 bis März 1965 im Kohlebergbau in der Türkei als
Hilfshauer, Hauer, Reparaturararbeiter und Sohlenarbeiter. Anschließend arbeitete er im
Metallerzbergbau auf der Grube S unter Tage, unterbrochen durch Heimaturlaube in der
Türkei (08.04.1965 bis 05.04.1968; 06.11.1968 bis 17.03.1970; 05.05.1970 bis 31.08.1972).
In der Folgezeit kehrte er in sein Heimatland zurück. Er beantragte im Juni 1995, ihm
Verletztenrente wegen einer Quarzstaublungenerkrankung zu zahlen. Er berief sich auf
eine Bescheinigung von Dr. D (19.01.1994). Die Beklagte zog Untersuchungsunterlagen
der Ärztekommission des A-Krankenhauses bei und holte eine Stellungnahme von Dr. F
ein (05.03.1997). Sie stellte fest, es bestehe eine Silikose, lehnte aber eine Berentung ab
(Bescheid vom 09.04.1997; zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 03.07.1997).
Mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) Dortmund hat der Versicherte vorgetragen, er sei
gesund nach Deutschland gekommen. Dort habe er sich die Silikose zugezogen. Dr. D sei
von einer MdE von 47,64 % ausgegangen. Sein Zustand habe sich verschlimmert. Er sei
erneut zu begutachten.
Die Beklagte hat gemeint, ihre Entscheidung sei rechtmäßig.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.07.1998).
Zur Begründung seiner Berufung hat der Versicherte sein Vorbringen wiederholt. Die
Klägerin hat vorgetragen, sie wolle das Verfahren fortführen. Seit 2001 sei der Versicherte
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nicht in Krankenhäusern behandelt worden, sondern zu Hause gewesen. Zum Teil sei er
bewusstlos gewesen. Über die Medikamentation informierten die von ihr übersandten
Unterlagen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Das Gericht hat die Röntgenaufnahmen vom 18.11.1996 beigezogen und Beweis durch
den Sachverständigen Dr. L erhoben (11.02.2000). Das Gericht hat Unterlagen über eine
erneute Untersuchung im Krankenhaus A sowie Röntgenfilme vom 16.07.2001 beigezogen
und Beweis durch die Sachverständigen Dr. L (08.01.2002) und Dr. A erhoben
(18.11.2003). Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des entsprechenden Hinweises in der Terminsmitteilung konnte der Senat in
Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden. Die Klägerin begehrt nach ihrem
schriftlichen Vorbringen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom
20.07.1998 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 09.04. und
03.07.1997 zu verurteilen, Verletztenrente wegen Silikose zu zahlen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Anspruch auf die Zahlung von Verletztenrente
wegen Silikose hat die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten (§ 56 Abs 1
Satz 1 Nr 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]) nicht. Das gilt unabhängig davon, ob
sich der geltend gemachte Anspruch noch nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO) richtet oder nach den Vorschriften des 7. Buches
Sozialgesetzbuch (SGB VII). Zum anwendbaren Recht normiert § 212 SGB VII den
Grundsatz, dass die Vorschriften des 1. bis 9. Kapitels für Versicherungsfälle gelten, die
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften
nicht etwas anderes bestimmt ist. § 214 Abs 3 Satz 1 SGB VII besagt, dass die Vorschriften
über Renten [ ...] auch für Versicherungsfälle gelten, die vor dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes erstmals festzusetzen sind. Wie diese Formulierung zu verstehen ist, ist streitig
(vgl. dazu z.B. BSG, Urteil vom 19.08.2003, B 2 U 9/03 R, HVBG-Info 2003, 2829 ff.; Urteil
vom 05.03.2002, B 2 U 4/01 R, HVBG-Info 2002, 1065 ff.; Urteil vom 20.02.2001, B 2 U 1/00
R, HVBG-Info 2001, 839 ff., mwN). Sowohl nach den Vorschriften der §§ 580, 581 RVO als
auch nach § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII setzt der Anspruch auf eine Rente für Versicherte
voraus, dass die Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalles gemindert ist. Daran
fehlt es. Es ist nach Ausschöpfen der gebotenen Aufklärungsmöglichkeiten nicht
erweislich, dass die Silikose und ihre Folgen die Erwerbsfähigkeit gemindert haben. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nur von geringfügigen silikotischen Veränderungen
auszugehen. Das folgt aus der übereinstimmenden Beurteilung der urkundsbeweislich
verwertbaren Stellungnahme von Dr. F und des Sachverständigen Dr. A. So hat Dr. F die
Röntgenaufnahme von 1996 der ILO-Klassifikation qq 1/1 od zugeordnet und ausgeführt,
diese weiche Röntgentechnik suggeriere eine etwas höhere Dichte. Die silikotischen
Lungenveränderungen ließen eine Funktionsbeeinträchtigung von Lunge und/oder
Herzkreislaufsystem noch nicht erwarten. Es zeigten sich leichtgradige
Quarzstaublungenveränderungen. Dr. A hat herausgestellt, die Aufnahmen seien technisch
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nicht genügend für eine Feinstrukturanalyse. Am 14.01.1994 habe - soweit beurteilbar -
eine silikotische Einlagerung der Klassifikation qq 1/1 bestanden. Die Aufnahmen aus den
Jahren 2000 und 2001 ließen an eine allenfalls etwas stärkergradige silikotische
Einlagerung denken (qq 1/2). Soweit demgegenüber die Ärztekommission des
Krankenhauses A einen höheren Schweregrad der silikotischen Einlagerung angenommen
hat (Klassifikation zunächst q 2/2, später q 3/3), vermag der Senat dieser Einschätzung
nicht zu folgen. Sie hat in der Beurteilung von Dr. F und der Sachverständigen Dr. L und Dr.
A keine Bestätigung gefunden. Bereits Dr. F hat für die Aufnahme aus 1996 darauf
hingewiesen, die weiche Aufnahmetechnik spiegele einen höheren Verdichtungsgrad vor.
Dr. L hat unter Berücksichtigung der Aufnahmetechnik die Unterlagen für wertlos
angesehen. Dr. A hat ebenfalls betont, die Aufnahmen seien technisch nicht genügend für
eine Feinstrukturanalyse. Nach alledem sind keine weitergehenden als geringfügige
silikotische Veränderungen erweislich. Diese Strukturen sind aber nach der
überzeugenden Beurteilung von Dr. A mit Wahrscheinlichkeit ohne Krankheitswert und
unter Würdigung aller Unterlagen für die vorgetragenen Beschwerden und erhobenen
klinischen Untersuchungsbefunde nicht ursächlich. Insbesondere ergibt sich danach kein
Anhalt dafür, auf diese geringfügigen Veränderungen Atembeschwerden zurückzuführen.
Soweit die Röntgenaufnahmen aus den Jahren 2000 und 2001 darauf hindeuten, dass im
Jahre 2000 ein pneumonischer/pleuritischer Prozess links abgelaufen ist, der im Jahre
2001 pulmonal und pleural konsolidiert dargestellt wurde und eine basal pleuritische
Schwarte links hinterließ, sind diese Veränderungen nicht silikosetypisch (Dr. A). In
Würdigung aller Befunde einschließlich derjenigen der Lungenfunktion bestand höchstens
mit Wahrscheinlichkeit ein Lungenemphysem, möglicherweise eine chronische obstruktive
Bronchitis und denkbar ein Asthma bronchiale. Sämtliches ist aber nicht in einem
Ursachenzusammenhang mit der eben leicht gestreuten Quarzstaublungenerkrankung zu
sehen, ebensowenig wie die infiltrativ anmutenden Einlagerungen in den linken
Lungenflügeln in Verbindung mit basal pleuritischen Veränderungen im Jahr 2000 (Dr. A).
Insoweit ist eher von einer unspezifischen entzündlichen Erkrankung auszugehen (vgl
ebenda). Soweit die Ärztekommission des Krankenhauses A eine MdE von über 40 %
geschätzt hat, beruht dies offenkundig auf der Annahme einer schwergradigen Silikose mit
Atembeschwerden, die sich nach der Beurteilung der Sachverständigen gerade nicht
bestätigt hat. Auch insoweit vermag der Senat der Beurteilung der Ärztekommission nicht
zu folgen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.