Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.11.2005

LSG NRW: zusatzrente, beitragspflicht, krankenversicherung, direktversicherung, beitragsbemessung, lebensversicherung, kapitalisierung, selbsthilfe, eigenfinanzierung, datum

Landessozialgericht NRW, L 16 B 75/05 KR ER
Datum:
21.11.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 75/05 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 190/05 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
(SG) Düsseldorf vom 19. August 2005 wird zurückgewiesen, nachdem
das SG der Beschwerde nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom
12.9.2005). Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
zurück. Der Kläger hat demgegenüber mit der Beschwerde nichts Erhebliches
vorgetragen, was nicht bereits Gegenstand der vom SG mitgeteilten höchstrichterlichen
Rechtsprechung gewesen wäre. Der Erfolg der Klage ist danach nicht nur nicht deutlich
wahrscheinlicher als ein möglicher Mißerfolg ( so das SG), ein Erfolg der Klage scheint
im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung einschließlich der des
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), das schon mehrfach mit der streitigen Regelung
befaßt war, eher ausgeschlossen. Insoweit mag im summarischen Verfahren der
Hinweis genügen, daß das Bundessozialgericht (BSG) seine vom SG mitgeteilte
Rechtsprechung im Urteil vom 6.2.1992 (12 RK 37/91 = BSGE 70,105 = SozR 3- 2500)
229 Nr 1 zur Zusatzrente der Dt. Caritas und zum Problem der Eigenfinanzierung des
Versorgungsbezugs) mit Urteil vom 11.10.01 (B 12 KR 4/00 R = USK 2001-38) zum
wiederholten Mal bestätigt und dazu u.a. ausgeführt hat, das BVerfG habe die
Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern
wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips
sogar für geboten erachtet (Hinweis auf BVerfGE 79, 223, 237 ff = SozR 2200 § 180 Nr
46 S 198 ff); Verfassungsbeschwerden gegen die Urteile des Senats vom 30. März 1995
(BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 8: Beitragspflicht einer Altershilfe-Zusatzrente und SozR 3-
2500 § 229 Nr 7: Beitragspflicht einer Selbsthilfe-Zusatzrente) habe das BVerfG nicht
zur Entscheidung angenommen (Hinweis auf Kammerbeschlüsse vom 21. September
1995 - 1 BvR 1764/95 und 1 BvR 1765/95). Was im übrigen die Kapitalisierung der
Versorgungsbezüge anbetrifft, so hat das LSG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 9.5.
2005 ( L 5 ER 7/05 KR) entschieden, die Heranziehung von
Lebensversicherungsbezügen aus einer betrieblichen Direktversicherung zur
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Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das
Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) sei
auch hinsichtlich bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossener
Direktversicherungsverträge verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die
Lebensversicherung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werde.
Die Beschwerde zum BSG ist nicht gegeben (§ 177 SGG).
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