Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.09.2004

LSG NRW: meldung, unverzüglich, fristlose kündigung, minderung, meldepflicht, arbeitsamt, obliegenheit, gewerkschaft, beendigung, unterlassen

Landessozialgericht NRW, L 1 AL 51/04
Datum:
21.09.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 1 AL 51/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AL 38/04
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 7a AL 4/05 R
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 26.04.2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt
die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
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Der 1961 geborene Kläger wehrt sich gegen die Minderung seines Leistungsanspruchs
nach § 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wegen verspäteter
Arbeitssuchendmeldung nach § 37 b SGB III. Der Kläger, der zuvor 14 Jahre beim
gleichen Arbeitgeber als Maler und Lackierer tätig gewesen war, meldete sich am
06.01.2004 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Aus der
Arbeitsbescheinigung vom 07.01.2004 ergibt sich, dass das Arbeitsverhältnis durch den
Kläger am 29.12.2003 zum 31.12.2003 gekündigt worden ist. Als Kündigungsgrund gab
der Kläger offene Gehaltsforderungen für die Monate 0ktober bis Dezember 2003 an. In
seinem der Beklagten vorliegenden Kündigungsschreiben vom 29.12.2003 erklärte der
Kläger die fristlose Kündigung zum 31.12.2003. Durchschriften dieser Erklärung sollen
für die Arbeitsagentur sowie die IG-C bestimmt gewesen sein.
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Mit Bescheid vom 13.01.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe sich nach § 37
b SGB III unverzüglich beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden müssen. Dieser Pflicht
sei er nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Frist sei am 05.01.2004 abgelaufen.
Tatsächlich habe er sich erst am 06.01.2004 gemeldet. Damit sei seine Meldung einen
Tag zu spät erfolgt. Nach § 140 SGB III mindere sich sein Anspruch auf
Arbeitslosengeld somit um 35,00 EUR. Mit Bescheid vom 15.01.2004 bewilligte die
Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 06.01.2004 mit einem
Anrechnungsbetrag i.H. von 35,00 EUR und mit Änderungsbescheid vom 29.01.2004
den ungekürzten Leistungssatz nach Abschluss der Minderung ab dem 09.01.2004.
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Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass er seit dem 01.10.1989
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durchgängig bei der Fa. I als Maler und Lackierer beschäftigt gewesen sei. Die letzten
14 Jahre habe er keine Ansprüche gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit geltend
gemacht. Die Vorgehensweise der Beklagten gegenüber einem Arbeitnehmer, der seit 3
Monaten keinen Lohn erhalten habe und nur deshalb sein Arbeitsverhältnis fristlos
beenden mußte, sei nicht nachvollziehbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers zurück. Sie wiederholte ihr Vorbringen, der Kläger habe sich unverzüglich nach
Kenntnis vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses arbeitssuchend melden müssen.
Dabei sei es unerheblich, ob ihm die Pflicht zur Meldung bekannt gewesen sei oder
nicht. Da sich der Kläger entgegen § 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend
gemeldet habe, mindere sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 140 SGB III.
Die Minderung betrage in seinem Fall bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR
35,00 EUR für jeden Tag der Verspätung. Da der Kläger am 29.12.2003 sein
Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 gekündigt habe, hätte die Meldung spätestens am
05.01.2004 erfolgen müssen. Tatsächlich sei sie erst einen Tag später erfolgt. Deshalb
müsse der Anspruch auf Arbeitslosengeld um 35,00 EUR gemindert werden.
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Hiergegen hat der Kläger am 27.02.2004 Klage erhoben und ausgeführt, er habe keine
Kenntnis von der frühzeitigen Meldepflicht gehabe und diese deshalb auch nicht
schuldhaft verletzt. Es liege auch keine Verzögerung vor, da er sich am 3. Werktag nach
Kenntnis von der Beendigung gemeldet habe.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 13.01.2004 aufzuheben und den Bescheid vom
15.01.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 insoweit
abzuändern, als bei ihm ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 35,00 EUR in Abzug
gebracht worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat vorgetragen, es sei nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger erst
mehr als eine Woche nach seiner Kündigung arbeitssuchend gemeldet habe. Der
Kläger könne sich auch nicht auf eine Unkenntnis der Meldepflicht berufen, weil die
Einführung der Regelungen nach §§ 37 b, 140 SGB III im Sommer 2003 durch eine
große Informationskampagne der Beklagten in den Medien begleitet worden sei. Da der
Kläger sein Arbeitsverhältnis auf Anraten der Gewerkschaft beendet habe, sei davon
auszugehen, dass er dort umfassend über seine Pflichten im Zusammenhang mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert und beraten worden sei.
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Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 26.04.2004 den Bescheid der
Beklagten vom 15.01.2004 aufgehoben und den Bescheid vom 13.01.2004 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2004 insoweit abgeändert, als ein
Anrechnungsbetrag in Abzug gebracht wurde. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe
wird Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 28.05.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.06.2004 die vom
Sozialgericht zugelassene Berufung erhoben und die Auffassung vertreten, der Kläger
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müsse die Minderung des Arbeitslosengeldanspruchs gegen sich gelten lassen, auch
wenn er keine Kenntnis von der Vorschrift des § 37 b oder des § 140 SGB III gehabt
habe. Darauf komme es nicht an. Es gelte der Grundsatz der formellen Publizität bei der
Verkündung von Gesetzen. Schließlich habe der Kläger sein Arbeitsverhältnis durch
eigene Kündigung vom 29.12. beendet. Damit habe er Kenntnis vom
Beendigungszeitpunkt am 29.12.2003 gehabt. Da er sich erst am 06.01.2004 bei der
Beklagten gemeldet habe, sei die Meldung zu spät erfolgt. Einen anerkennenswerten
Hinderungsgrund habe er nicht vorgetragen. Die Untätigkeit des Klägers sei grundlos
gewesen und könne ihn nicht vor den vom Gesetzgeber vorgesehenen Konsequenzen
schützen. Im Übrigen habe die Beklagte in großzügiger Handhabung des Gesetzes
jedem Betroffenen eine Reaktionszeit von 7 Tagen eingeräumt, in der er sich
fristwahrend arbeitssuchend melden konnte. Diese Frist habe der Kläger nicht
eingehalten.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.04.2004 zu ändern und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen
zurückzuweisen.
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Der Kläger trägt vor, er könne den genauen Zeitpunkt seiner Kündigung nicht mehr
angeben. Er weise aber darauf hin, dass ihm der Schritt, das immerhin 16 Jahre
bestehende Arbeitsverhältnis zu kündigen, außerordentlich Leid getan habe. Er habe
den Schritt lange Zeit hinausgezögert. Nach dreimonatiger Nichtzahlung durch den
Arbeitgeber habe er aber keine andere Möglichkeit gesehen. Deswegen sei er
schließlich am 05.01.2004 zu seiner Gewerkschaft gegangen. Dort habe man ihm
gesagt, er müsse sich beim Arbeitsamt melden. Das habe er auch am gleichen Tag
versucht. Er sei etwa gegen 14.00 Uhr beim Arbeitsamt in H gewesen. Dort sei aber für
den Normalverkehr geschlossen gewesen. Er sei weder von seinem Arbeitgeber, den er
längere Zeit vor der Kündigung nicht gesehen habe, noch von seiner Fachgewerkschaft
vor dem 05.01.2004 darauf hingewiesen worden, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu
melden. Er habe nicht gewusst, dass er sich unverzüglich melden mußte. Er meine
nicht, dass er die Frist versäumt habe. Die Beklagte räume nämlich jedem Betroffenen
einen Zeitraum von 7 Tagen ein, in dem er sich arbeitssuchend melden könne. Dieser
Zeitraum umfasse üblicherweise 5 Kalendertage, an denen die Beklagte dienstbereit
sei. In seinem Fall sei aber neben dem Wochenende auch noch der 01.01.2004 zu
berücksichtigen, so dass sich die 7-Tage-Frist um einen Tag verlängere. Auf jeden Fall
könne ihm sein Verhalten nicht vorgeworfen werden. Er habe die Pflicht zur
unverzüglichen Meldung nicht gekannt. Es handele sich auch nicht um eine Erwartung
der Versichertengemeinschaft, die offensichtlich oder allgemein bekannt gewesen sei.
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Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten über den Kläger (000)
vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf ihren
Inhalt wird verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 26.04.2004 ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Minderung des
klägerischen Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 35,00 EUR ist rechtswidrig. Sie kann
weder auf § 140 SGB III noch auf § 37 b SGB III gestützt werden. § 140 SGB III setzt für
die Minderung des Arbeitslosengeldes voraus, dass sich der Arbeitslose "entsprechend
§ 37 b SGB III nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet hat". Der Kläger hat sich
zwar nicht unverzüglich - und damit zu spät - i.S. des § 37 b SGB III bei der
Arbeitsagentur gemeldet; dieses Verhalten ist ihm aber nicht vorzuwerfen. Die Meldung
des Klägers am 06.01.2004 ist verspätet erfolgt. Der Umstand, dass der 01.01.2004
innerhalb der 7-Tages-Frist lag, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine
Meldung ist dann unverzüglich, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1
Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. im Allgemeinen sofort, erfolgt. Wenn die Beklagte in ihrer
Verwaltungspraxis die Unverzüglichkeit auch noch bejaht, wenn der Arbeitslose sich
innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen meldet, stellt dies eine extensive und im
Interesse der Bürgerinnen und Bürger sehr wohlwollende Auslegung des § 37 b SGB III
dar. Eine Verlängerung dieses Zeitraumes - aus welchen Gründen auch immer - kann
von Gesetzes wegen, das eigentlich die sofortige Meldung fordert, demgemäß nicht in
Betracht gezogen werden.
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Die Meldung ist auch nicht etwa dadurch rechtzeitig erfolgt, dass der Kläger am 05.01. -
und damit innerhalb des von der Beklagten akzeptierten Zeitraums - gegen 14.00 Uhr
sich vor der Arbeitsagentur H eingefunden hat. Er hätte sich nicht nur dorthin begeben,
sondern vielmehr auch dort eine Meldung abgeben müssen. Dies hat er unterlassen.
Wenn eine Meldung um 14.00 Uhr nicht mehr möglich gewesen sein sollte, weil der
allgemeine Publikumsverkehr nur bis 13.00 Uhr zugelassen war, muss der Kläger diese
Verspätung gegen sich gelten lassen, weil er außerhalb der Bürozeiten vorsprechen
wollte. War die Arbeitsagentur allerdings noch dienstbereit, hätte er dessen Ausmaß
durch eine persönliche Nachfrage bei der Information in Erfahrung bringen müssen.
Dieses Unterlassen wäre dem Kläger ebenfalls vorzuwerfen.
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Die verspätete Meldung des Klägers vom 06.01.2004 ist ihm allerdings aus anderen
Gründen nicht vorzuwerfen. Der Kläger besaß nämlich keine Kenntnis von der
Verpflichtung, sich unverzüglich nach dem 29.12.2003 bei der Arbeitsagentur
arbeitssuchend zu melden. Die sich aus § 37 b SGB III ergebende Verpflichtung war
auch nicht allgemein bekannt, so dass ihre Nichtkenntnis jedem Arbeitslosen
vorgeworfen werden könnte.
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Die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit (BA), die in § 140 enthaltene Sanktion der
Verletzung der Pflicht aus § 37 b müsse auch eintreten, wenn der Betroffene nicht
gewusst habe, dass eine entsprechende Pflicht zur unverzüglichen Meldung bestand
(DA 140.17), findet weder im Wortlaut der Norm noch in den Materialien (BT-Drucks
15/25 S 27) eine Stütze (so im Ergebnis SG Duisburg 29. 6. 2004 - S 12 AL 369/03 nv;
SG Mannheim 14. 5. 2004 - S 11 AL 3775/03 nv; SG Freiburg 15. 4. 2004 - S 9 AL
3989/03 jurisPR - SozR 27/2004; SG Berlin info also 2004, 111 ff; Geiger SGb 2004,
342; aA LSG BaWü 9. 6. 2004 - L 3 AL 1276/04 nv; Kruse in Gagel § 37 b, Anm 8). Der
Senat sieht die Pflicht zur unverzüglichen Meldung allerdings als eine Obliegenheit an.
Obliegenheiten haben sich aus den als Nebenpflichten des Sozialrechtsverhältnisses
angesehenen Mitwirkungspflichten entwickelt. Diese hat das BSG als Ausdruck des
Grundsatzes, dass Sozialleistungsträger und Sozialleistungsberechtigte gleichermaßen
das ihnen Zumutbare tun müssen, um einander vor vermeidbarem Schaden zu
bewahren, bezeichnet (BSG BSGE 34, 124). Es war bisher in Rechtsprechung (BSG
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BSGE 86, 147 = info also 2001, 30; BSG NZS 2004, 275) und Literatur (ua Mrozynski,
SGB I, § 60 RdNr 1 ff mwN) nicht umstritten, dass eine Obliegenheitsverletzung ein dem
Leistungsbewerber - allerdings ggf typisierend - zurechenbares Fehlverhalten
voraussetzt (BSG info also 2001, 30) und dies zu verneinen ist, wenn der
Leistungsbewerber in nicht vorwerfbarer Unkenntnis der Obliegenheit handelt, er also
nicht in zurechenbarer Weise gegen die Obliegenheitspflicht verstößt (BSG aaO). Das
LSG NRW (Urt v 4. 10. 2001 - L 9 AL 70/00) hat es sogar für erforderlich gehalten, dass
die Obliegenheitsverletzung auf einem erheblichen Verschulden beruhen müsse.
Hieran ist festzuhalten.
Bei der Prüfung der Zurechenbarkeit sind deshalb alle Umstände des Einzelfalles zu
berücksichtigen. Hierbei ist ua darauf abzustellen, ob eine besondere Beratung des
Betroffenen durch die Arbeitsagentur stattgefunden hat, ggf in einem früheren Verfahren.
Die allgemeinen Aufklärungskampagnen der BA bzw des Gesetzgebers im
Zusammenhang mit der Verabschiedung des 1. und 2. Hartz-Gesetzes dürften den
einzelnen Bürger nur in geringem Maße erreicht haben, so dass hieraus für den
Normalfall nicht auf eine Kenntnis der Pflicht zur unverzüglichen Meldung geschlossen
werden kann. Dazu waren die Änderungen zu vielgestaltig und die Materie zu komplex.
Die unverzügliche Meldepflicht gehört auch nicht zu dem allgemein präsenten Wissen
eines Arbeitnehmers. Zum einen ist § 37 b SGB III erst nach Jahrzehnten als
vorgelagerte Pflicht in das Arbeitsförderungsrecht aufgenommen worden, nachdem bis
zum 30. 06. 2003 lediglich die Arbeitslosmeldung in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Eintritt der Arbeitslosigkeit erforderlich war. Weder im AFG noch im SGB III fand
sich eine dem § 37 b SGB III entsprechende Verpflichtung. Dass auch der Gesetzgeber
davon ausgegangen ist, dass Arbeitnehmer iA keine Kenntnis von einer Pflicht zur
unverzüglichen Meldung besitzen, kommt auch in der in § 2 Abs 2 S 2 Nr 3 SGB III
normierten Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zum
Ausdruck. Es ist in dem allgemein als hochkomplex und außerordentlich unübersichtlich
bezeichneten Recht der sozialen Sicherheit üblich, Bürgerinnen und Bürger über ihre
sozialen Rechte und Pflichten in vielfältiger Hinsicht zu beraten und aufzuklären
(BVerfG NJW 1991, 555). Da in Fällen des § 37 b SGB III - jedenfalls soweit es sich um
eine erste Arbeitslosmeldung seit dem 01.07.2003 handelt - die Arbeitsagentur keine
persönlichen Beratungs- und Aufklärungsmöglichkeiten des Betroffenen besitzen, hat
der Gesetzgeber diese zT auf die Arbeitgeber verlagert. Auch hieraus erschließt sich,
dass der Gesetzgeber nicht das bisherige System verlassen wollte, wonach Pflicht- bzw
Obliegenheitsverletzungen nur bei vorwerfbarem Verhalten Sanktionen auslösen.
Hierbei ist auch § 2 Abs 2 2. HS SGB I zu beachten, nach dem ua bei der Auslegung
des SGB die sozialen Rechte des Arbeitnehmers möglichst weitgehend verwirklicht
werden sollen. Da die von der BA vorgenommene Auslegung nicht eindeutig ist, kann
auf die vg Vorschrift zurückgegriffen und müssen die Folgen der Verletzung der
Obliegenheit auf vorwerfbares schuldhaftes Handeln beschränkt werden. Der Senat hat
keinen Zweifel, dass der Kläger von seinem Arbeitgeber nicht, von der Industrie-
Gewerkschaft C erst am 05.01.2004 von der Meldepflicht in Kenntnis gesetzt worden ist
und er auch - wie er glaubhaft versichert hat - keine entsprechende Kenntnis durch Dritte
(z.B. durch die Medien) erlangt hat. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass die
Kenntnis der Meldepflicht kein ausdrücklich aufgeführtes Tatbestandsmerkmal des § 37
b SGB III oder des § 140 SGB III ist. Aus den vg. Gründen muss die Vorschrift aber
entsprechend ausgelegt werden. Wenn der Senat die im Beschluss des Sozialgerichts
Frankfurt (Oder) vom 01.04.2004 (anhängig beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL
6/04) aufgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken als durchaus erwägenswert
ansieht, hat er sich mit diesem Komplex nicht weiter beschäftigt, weil durch die oben
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dargelegte ausweitende Auslegung der §§ 37 b, 140 SGB III die Vorschriften mit dem
Grundgesetz in Einklang stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
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Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache
zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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