Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.10.2002

LSG NRW: nebenbeschäftigung, trennung, teilzeitbeschäftigung, inhaber, nebenerwerbstätigkeit, teilarbeitslosigkeit, bestätigung, arbeitslosenversicherung, funktionszulage, drucksache

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 80/01
Datum:
23.10.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 80/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 12 AL 324/99
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 23.03.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Teilarbeitslosengeld
für die Zeit vom 01.10.1999 bis zum 31.03.2000 verlangen kann.
2
Der Kläger steht seit dem 01.07.1975 in einem versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis als Bankkaufmann bei der ...bank in B ... mit einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden. Bis zum 30.09.1999 war er darüber hinaus
als Hausmeister mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Stunden bei demselben
Arbeitgeber tätig. Dieses Beschäftigungsverhältnis kündigte der Arbeitgeber mit Ablauf
des 30.09.1999. Daraufhin beantragte der Kläger mit Wirkung vom 01.10.1999 die
Gewährung von Teilarbeitslosengeld.
3
Mit Vorlage der Verdienstbescheinigung wies der Arbeitgeber des Klägers darauf hin,
dass mit diesem durch zusätzlichen Vertrag ab 01.07.1995 die Tätigkeit als Hausmeister
vereinbart worden sei. Für die in diesem Zusammenhang zu leistende Arbeitszeit von 6
Stunden habe der Kläger eine Funktionszulage von 991,- DM erhalten. Diese
Zusatztätigkeit sei mit Schreiben vom 11.02.1999 zum 30.09.1999 gekündigt worden.
Der Kläger befinde sich weiterhin in einem Angestelltenverhältnis mit einer tariflichen
wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.
4
Mit Bescheid vom 06.09.1999, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999,
lehnte die Beklagte den Antrag auf Teilarbeitslosengeld ab mit der Begründung, ein
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld bestehe wegen des vorhandenen vollzeitigen
Beschäftigungsverhältnisses nicht. Darüber hinaus könne Teilarbeitslosengeld nicht
gewährt werden, weil hierfür eine Beschäftigungssuche bzw. Verfügbarkeit für eine
5
Tätigkeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich erforderlich sei.
Der Kläger hat hiergegen am 15.11.1999 vor dem Sozialgericht Detmold Klage erhoben
und vorgetragen: Die Beklagte übersehe, dass gemäß § 150 Abs. 2 SGB III den
Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes Rechnung zu tragen sei. Nach dieser
Vorschrift sei teilarbeitslos, wer eine versicherungspflichtige Tätigkeit verloren habe und
eine solche suche. Wie aus der für den Monat August 1999 maßgeblichen
Gehaltsabrechnung ersichtlich sei, habe er wegen Überschreitung der
Beitragsbemessungsgrenze eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung
ausgeübt. Wenn er somit trotz einer lediglich 6 Stunden wöchentlich betragenden
Arbeitszeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit verloren habe, stehe ihm, sofern er
eine weitere Nebenbeschäftigung im selben zeitlichen Rahmen suche, dann auch ein
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld zu. Entscheidend sei allein, dass er einen
Nebenerwerbsarbeitsplatz verloren habe, aufgrunddessen er versicherungspflichtig
gewesen sei und einen solchen suche, für den er wiederum versicherungspflichtig wäre.
Sollte zudem eine Mindestarbeitszeit vom 15 Stunden erforderlich sein, wie es die
Beklagte verlange, käme ein Vollzeitbeschäftigter, der eine Nebenerwerbstätigkeit in
einem derartigen zeitlichen Rahmen suche, in Kollision mit den Vorschriften des
Arbeitszeitgesetzes. Die Auffassung der Beklagten könne daher auch aus diesem
Grunde nicht zutreffend sein. Zudem sei auch die vom BSG im Urteil vom 16.02.1983 -
12 RK 26/81 - vertrene Rechtsauffassung fehlerhaft. Die. dortige pauschalierte
Betrachtungsweise benachteilige diejenigen versicherungspflichtigen Beschäftigten, die
eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübend eine weitere zusätzliche - jedoch vom
Tätigkeitsgehalt vollständig andersartige - Nebenbeschäftigung beim selben
Arbeitgeber aufnähmen. Der Zufall, nämlich ob die Nebenerwerbstätigkeit beim
Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt
werde, könne die Ungleichbehandlung gegenüber einem fiktiv anderen Arbeitnehmer,
der die gleiche Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübe, nicht
rechtfertigen. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, ob die Tätigkeit vom Kernbereich
unterscheidbar sei, was durchaus auch bei verschiedenen Tätigkeiten beim gleichen
Arbeitgeber der Fall sein könne.
6
Dass in derartigen Fällen die Prüfung, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung
bestehe, sorgfältiger ausfallen müsse, als dies bei unter schiedlichen Arbeitgebern der
Fall wäre, sei zwar klar, dürfe jedoch nicht dazu führen, dass im Wege der
Vereinfachung der Überprüfung unterschiedlicher Tätigkeiten bei ein und demselben
Arbeitgeber wie ein einheitliches Versicherungsverhältnis gewertet würden.
7
Der Kläger hat beantragt,
8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.09.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 zu verurteilen, ihm ab 01.10.1999
Teilarbeitslosengeld zu zahlen.
9
Die Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Die hat die Auffassung vertreten: Es entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers,
dass neben einer Vollzeitbeschäftigung von 39 Stunden wöchentlich zusätzlich
Teilarbeitslosengeld gewährt werde. Zudem habe das BSG in einem Urteil vom
12
16.02.1983 darauf hingewiesen, dass - wenn ein Arbeitnehmer bei demselben
Arbeitgeber gleichzeitig eine weitere Beschäftigung ausübe - ohne Rücksicht auf die
arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechltich ein einheitliches
Beschäftigungsverhältnis vorliege. Der Kläger habe deshalb innerhalb der
Anwartschaftszeit den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nicht erfüllt, da er in der
Rahmenfrist nur eine und keine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt
habe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23.02.2001 im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld,
weil die Ausübung zweier Teilzeitbeschäftigungen bei ein und demselben Arbeitgeber
nicht ausreiche, um bei Aufgabe einer dieser Beschäftigungen einen Anspruch auf
Teilarbeitslosengeld begründen zu können. Das Sozialgericht hat sich auf das bereits
zitierte Urteli des BSG vom 16.02.1983 gestützt.
13
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 23.03.2001 zugestellte Urteil am 23.04.2001
Berufung eingelegt und bringt vor: Das Urteil des BSG vom 16.02.1983 könne zur
Klageabweisung nicht herangezogen werden. Es sei zur Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Beitragspflicht in der
Arbeitslosenversicherung ergangen. Vorliegend sei die konkrete Beurteilung der
Einzelfallumstände vorzunehmen. Der Kläger habe eine Vollzeittätigkeit als
Bankkaufmann, die er immer noch in nehabe, ausgeübt und parallel dazu eine
Teilzeitbeschäftigung im Rahmen von 6 Stunden wöchentlich in der Funktion des
Hausmeisters, somit eine völlig anders geartete Tätigkeit. Die Frage, ob der Kläger eine
weitere versicherungspflichtige Beschäftigung verloren habe, sei nicht davon abhängig,
ob diese Tätigkeit bisher bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt worden sei.
Nach der neueren Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R -)
könne nicht von einem Grundsatz ausgegangen werden, dass bei einem Arbeitgeber -
ungeachtet der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung im einzelnen - grundsätzlich nur ein
Beschäftigungsverhältnis bestehen könne. Vielmehr sei es so, dass prinzipiell auch bei
einem Arbeitgeber zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen bestehen
könnten. - Der Kläger hat seinen Anstellungsvertrag vom 30.09.1981 bezüglich seiner
Tätigkeit als Bankangestellter sowie eine Bestätigung der ...bank B ... vom 28.07.1995
bezüglich der Zusatztätigkeit als Hausmeister überreicht.
14
Er beantragt,
15
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 23.02.2001 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 06.09.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 zu verurteilen, ihm vom 01.10.1999 bis
30.03.2000 Teilarbeitslosengeld zu zahlen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Sie vertritt die Auffassung: In dem vom BSG (Urteil vom 21.06.2001) entschiedenen Fall
hätten zwei Teilzeitarbeitsverhältnisse zugrundegelegen, während der Kläger nach wie
vor ein Vollzeitarbeitsverhältnis innehabe. Neben diesem Vollzeitarbeitsverhältnis habe
er bei demselben Arbeitgeber im Umfang von 6 Wochenstunden eine
Teilzeitbeschäftigung ausgeübt. Angesichts dieser Umstände könne nicht vom
19
Vorliegen zweier Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 150 SGB III ausgegangen
werde. Darüber hinaus werde bezweifelt, dass der Kläger in der Lage sei, eine neue
Nebentätigkeit zu den für ihn in Frage kommenden Beschäftigungszeiten auszuüben.
Das Merkmal der Verfügbarkeit beinhalte, dass er objektiv in der Lage und subjektiv
bereit sei, eine entsprechende Tätigkeit auszunehmen und auszuüben. Das Arbeitsamt
P ... habe festgestellt, dass die für den Kläger möglichen Beschäftigungszeiten nicht
marktüblich seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der beigezogenen Leistungsakten ( ...), die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis
zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 ist nicht rechtswidrig, weil der Kläger
Teilarbeitslosengeld für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.03.2000 nicht verlangen kann.
22
Nach § 150 Abs. 1 SGB III hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Teilarbeitslosengeld, der
23
1. teilarbeitslos ist,
24
2. sich teilarbeitslos gemeldet hat und
25
3. die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt hat.
26
Nach Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für das Teilarbeitslosengeld die Vorschriften über
das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser Leistung entsprechend, soweit sich aus
den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes nichts anderes ergibt, mit folgenden
Maßgaben: Nr. 1: Teilarbeitslos ist, wer eine versicherungspflichtige Beschäftigung
verloren hat, die er neben einer weiteren versicherungspflichtigen Beschäftigung
ausgeübt hat, und eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht.
27
Unter Zugrundelegung dieser Vorschrift kann der Kläger Teilarbeitslosengeld nicht
verlangen, weil er nicht teilarbeitslos ist. Zwar erfüllt er dem Wortlaut nach die
Voraussetzungen der Nr. 1 des § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III. Diese Vorschrift ist jedoch
nicht völlig losgelöst zu sehen. Sie steht vielmehr direkt im Anschluss an die
Eingangsvorschrift des Abs. 2, wonach für das Teilarbeitslosengeld die Vorschriften
über das Arbeitslosengeld entsprechend gelten. Zu diesen Vorschriften zählt § 118 Abs.
1 Nr. 1 SGB III, wonach ein Arbeitnehmer arbeitslos ist, der vorübergehend nicht in
einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Nach Abs. 2, 1.
Halbsatz dieser Vorschrift schließt die Ausübung einer weniger als 15 Stunden
wöchentlich umfassenden Beschäftigung Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Ein
Umkerschluss aus dieser Vorschrift ergibt, dass Beschäftigungslosigkeit bei einer
Beschäftigung von 15 Stunden und mehr je Woche ausgeschlossen ist. Danach ist
Beschäftigungslosigkeit und damit Arbeitslosigkeit insbesondere dann zu verneinen,
wenn - wie vorliegend - weiterhin eine vollschichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt
auch für das Teilarbeitslosengeld. Aus den Besonderheiten des Teilarbeitslosengeldes
ergibt sich nämlich nichts anderes. Darüber hinaus lässt sich auch aus dem Sinn und
Zweck des § 150 SGB III herleiten, dass Teilarbeitslosengeld nur in Betracht kommt,
28
wenn eine vollschichtige Tätigkeit gerade nicht ausgeübt wird (a. M. zu dieser
Fallkonstellation aber Peters-Lange in Gagel, SGB III Stand August 2001, § 150 Rdn
10).
Der Anspruch des Klägers auf Teilarbeitslosengeld ist darüber hinaus aber auch zu
verneinen, wenn seine weiterhin ausgeübte Vollzeittätigkeit als Bankangestellter mit 39
Wochenstunden einer Teilarbeitslosigkeit im Sinne des § 150 Abs. 2 Nr. 1 SGB III nicht
entgegen stehen würde. Zwar können zwei versicherungspflichtige Beschäftigungen als
Voraussetzung für Teilarbeitslosigkeit auch bei dem selben Arbeitgeber bestehen (vgl.
BSG-Urteil vom 21.06.2001 - B 7 AL 54/00 R -). Es kann nicht von einem Grundsatz
ausgegangen werden, dass bei einem Arbeitgeber - ungeachtet der arbeitsvertraglichen
Ausgestaltung im einzelnen - grundsätzlich nur ein Beschäftigungsverhältnis bestehen
kann. Zumindest hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber im Wortlaut der
Anspruchvoraussetzungen des § 150 Absätze 1 und 2 SGB III eine entsprechende
Einschränkung vorgenommen hätte, wenn er grundsätzlich davon ausgegangen wäre,
dass in keinem Fall mehrere Teilzeitbeschäftigungen bei einem Arbeitgeber
anspruchsbegründend für einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld sein könnte. Der
Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 13/4941, S. 181) ist zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber vielmehr davon ausging, prinzipiell könnten auch bei einem Arbeitgeber
zwei anspruchsbegründende Teilzeitbeschäftigungen bestehen. Zu Unterscheiden ist
dann nur zwischen der bloßen Arbeitszeitreduktion innerhalb eines
Beschäftigungsverhältnisses und der Beendigung einer Teilzeitbeschäftigung. Hierzu ist
die konkrete arbeitsvertragliche Ausgestaltung zu ermitteln. Lag eine arbeitsvertragliche
Aufspaltung der beiden Tätigkeiten vor, so ist entscheidend, wie die Ausübung der
Tätigkeiten tatsächlich ausgestaltet worden ist. Dabei ist davon auszugehen, dass zwei
Teilzeittätigkeiten, die in jeweils zwei getrennten "Betrieben" ausgeübt wurden,
jedenfalls anspruchsbegründend sein können. Denn die Beschäftigung setzt die
Eingliederung in einen Betrieb voraus, der damit auch Anknüpfungspunkt für die
Beurteilung des Vorliegens eines oder mehrerer Beschäftigungsverhältnisse im Sinne
von § 150 SGB III sein kann. Ob und in wieweit darüber hinaus (auch bei Tätigkeiten
innerhalb eines "Betriebes") zwei Beschäftigungsverhältnisse begründet werden
können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, etwa von folgenden Indizien:
identischer Inhaber der Direktionsbefugnis gegenüber den Beschäftigten bei den
Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen, Finanzierung der beiden
Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse aus unterschiedlichen Quellen unterschiedliche
Aufgabenstellung trotz Ausführung der Tätigkeit innerhalb eines Betriebes etc. (BSG
a.a.O., vgl auch Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 150 Rdn 7).
29
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien bleibt festzustellen, dass die zwei Tätigkeiten
des Klägers in dem einen Betrieb seines Arbeitgebers ausgeübt wurden, nämlich in der
Volksbank Borgentreich. Der Inhaber der Direktionsbefugnis gegenüber dem Kläger war
identisch. Die Finanzierung beider Tätigkeiten erfolgten aus derselben Quelle, da der
Kläger für beide Tätigkeiten eine Gehaltsabrechnung erhielt. Als weitere Kriterien für die
Abgrenzung, ob im vorliegenden Fall ein oder zwei Beschäftigungsverhältnisse
vorliegen, ist darauf abzustellen, ob sich beide Tätigkeiten in zeitlicher und sachlicher
Hinsicht und nach dem erzielten Entgelt trennen lassen (so schon: LSG Rheinland-Pfalz
vom 15.12.2000 - L 1 AL 51/00 -). Die Einzefallumstände ergeben, dass sich beide
Tätigkeiten des Klägers zwar in zeitlicher Hinsicht trennen lassen (Tätigkeit als
Bankangestellter in einem Umfang von 39 Stunden; Tätigkeit als Hausmeister in einem
Umfang von 6 Stunden). Aus der Beschreibung der vor genannten Tätigkeiten ergibt
sich auch, dass beide Tätigkeiten sachlich voneinander getrennt werden können. Eine
30
Trennung nach dem erzielten Entgelt lässt sich jedoch nicht feststellen. Der Kläger hatte
1999 eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 3 (vgl. Bl. 8 der Leistungsakten). Er
erhielt von seinem Arbeitgeber eine monatliche Gehaltsabrechnung über das Entgelt als
Bankangestellter sowie über die Funktionszulage für die Hausmeistertätigkeit. Auch
innerhalb dieser einen monatlichen Gehaltsabrechnung lässt sich eine Trennung nach
dem erzielten Entgelt für die zwei Tätigkeiten nicht erkennen. Vielmehr ist das Gegenteil
der Fall. Es kann nämlich eine enge Verknüpfung des Entgelts für beide Tätigkeiten
festgestellt werden. Diese Feststellung ergibt sich daraus, dass der Kläger für die
tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit von 6 Stunden als Hausmeister (vgl.
Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vom 20.08.1999 und Bestätigung über diese
Zusatztätigkeit vom 28.07.1995) ein Arbeitsentgelt erhielt, welches einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 10,5 Stunden entsprach. Er erhielt somit gegenüber seiner tatsächlichen
Arbeitszeit einen Zuschlag von 75 Prozent. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zuschlag
ausschließlich mit der Tätigkeit als Hausmeister zusammenhängt. Der Grund für diesen
Zuschlag kann nur in der Verbindung mit der gleichzeitig ausgeübten Vollzeittätigkeit
als Bankangestellter gesehen werden. Jedenfalls ist auch vom Kläger nichts
vorgetragen worden, was gegen einen derartigen Zusammenhang sprechen könnte. Es
ist insbesondere nicht erkennbar, dass ein Arbeitnehmer, der nicht bereits vollschichtig
bei der Volksbank Borgentreich beschäftigt war, für eine vereinbarte 6-stündige
wöchentliche Arbeitszeit gleichfalls einen Zuschlag von 75 Prozent gegenüber dem
zugrundegelegten Tariflohn erhalten hätte.
Nach alledem kann eine Trennung der zwei Tätigkeiten des Klägers auch nach dem
erzielten Entgelt nicht festgestellt werden. Damit stellen die zwei Tätigkeiten des
Klägers nicht zwei Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 150 SGB III dar. Es
handelt sich vielmehr um ein Beschäftigungsverhältnis, welches hinsichtlich des Teils
der vollzeitigen Bankangestelltentätigkeit auch über den 30.09.1999 fortgesetzt worden
ist. Ein Anspruch des Klägers auf Teilarbeitslosengeld scheidet somit auch aus diesem
Grunde aus.
31
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
32
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
33
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache (§ 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
34