Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2005

LSG NRW: arbeitslosenhilfe, leistungsbezug, bedürftigkeit, abgabe, handbuch, dienstanweisung, leistungsanspruch, auflage, aufzeichnung, unmittelbarkeit

Landessozialgericht NRW, L 19 AL 83/05
Datum:
19.09.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 19 AL 83/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 20 AL 162/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 11.03.2005 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Überbrückungsgeld nach (§ 57 SGB III)
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung.
2
Der Kläger bezog bis zur Erschöpfung des Anspruches am 16.02.2004
Arbeitslosengeld. Den am 09.03.2004 gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 10.03.2004 bzw. Widerspruchsbescheid vom 22.03.2004
wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Die hiergegen gerichtete Klage (S 20 AL 76/04, SG
Köln) hat der Kläger zurückgenommen.
3
Am 30.03.2004 beantragte der Kläger die Bewilligung von Überbrückungsgeld zur
Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und erklärte, am 07.04.2004 eine selbständige
Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Er legte eine Gewerbeanmeldung vor, in der als Beginn
der angemeldeten Tätigkeit der 07.04.2004 eingetragen ist. Mit Bescheid vom
20.04.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da es an einem engen zeitlichen
Zusammenhang der Tätigkeitsaufnahme zu dem Bezug der Entgeltersatzleistung fehle.
Sie wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 24.06.2004 zurück. Mit der
Klage zum Sozialgericht hat der Kläger seinen Anspruch weiterverfolgt.
4
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.03.2005 hat das Sozialgericht der Klage
stattgegeben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.04.2004 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 verurteilt, dem Kläger
Überbrückungsgeld ab dem 07.04.2004 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu bewilligen: Die Voraussetzungen des § 57 SGB III lägen vor, insbesondere bestehe
ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Bezug der Entgeltersatzleistung bis
5
zum 16.02.2004 und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ab dem 07.04.2004.
Auch angesichts der vom Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung geäußerten
Vorstellung von einem Übergangszeitraum von etwa einem Monat könne auf die
Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift in § 55a AFG zurückgegriffen werden, nach der
unter anderem auch eine 8-wöchige Sperrzeit noch als unschädlich angesehen worden
zu. Zur weiteren Begründung wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11.04.2005 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten
vom 09.05.2005, mit der sie einen engen zeitlichen Zusammenhang im Sinne von § 57
SGB III nicht gewahrt sieht. Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur vorhergehenden
Norm in § 55a AFG sei nicht möglich.
6
Die Beklagte beantragt,
7
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.03.2005 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
8
Der Kläger beantragt,
9
die Berufung zurückzuweisen.
10
Er schließt sich der Begründung des angefochtenen Urteiles an und betont, dass er
durchgehend mit der Beklagten Kontakt gehalten habe.
11
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen
Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des
Senates gewesen sind.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil war zu ändern und die
Klage abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid vom 20.04.2004 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 rechtmäßig ist. Ein Anspruch auf
Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III steht dem Kläger (schon deshalb) nicht zu, weil
zwischen dem Vorbezug von Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III und der
Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden
hat. Der Anspruch auf Überbrückungsgeld setzt insoweit nach § 57 Abs. 2 Nr. 1a SGB III
- hier anwendbar in der Fassung durch das dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003(BGBl. I S. 2848), in Kraft getreten am 01.01.2004 -
voraus, dass der Arbeitnehmer "in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme
der selbständigen Tätigkeit ... Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat
oder einen Anspruch hierauf hätte".
14
Da nach bestandskräftiger Ablehnung eines Anspruches auf Arbeitslosenhilfe wegen
fehlender Bedürftigkeit kein Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB III
mehr bestand, ist der Beginn des zu überprüfenden Zeitraumes mit dem 16.02.2004,
dem letzten Tag des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, zu datieren.
15
In Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers sowohl gegenüber der Beklagten als
auch der Gewerbeaufsichtsbehörde hat er seine selbständige Tätigkeit am 07.04.2004,
dem Tag, für den er ein selbständiges Gewerbe angemeldet hatte, aufgenommen.
16
Zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist - im Gegensatz zu bloßen
Vorbereitungshandlungen - eine außenwirksame und von außen erkennbare Tätigkeit
erforderlich, die unter anderem in der Gewerbeanmeldung zu sehen sein kann
(Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Auflage, § 57 Rnr. 3a; Bernard in Kasseler Handbuch
des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 9 B Rnr. 107, S. 530 jeweils mit weiteren
Nachweisen).
17
Von einer vor dem 07.04.2004 liegenden Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch
den Kläger kann - abgesehen davon, dass dies seinen eigenen Angaben gegenüber
der Beklagten und der Gewerbeaufsicht widerspräche - schon deshalb nicht
ausgegangen werden, weil er noch am 09.03.2004 Arbeitslosenhilfe beantragt und
hierdurch konkludent erklärt hatte, weiterhin beschäftigungslos im Sinne von § 119 SGB
III zu sein, d.h. keiner Tätigkeit von wöchentlich 15 Stunden oder mehr nachzugehen (§
119 Abs. 3 SGB III). Dementsprechend hat sich der Kläger erst am 08.04.2004 bei der
Abgabe seines Antrags auf Überbrückungsgeld für die Zeit ab dem 07.04.2004 aus dem
Leistungsbezug abgemeldet.
18
Bei einem Abstand von 51 Tagen zwischen dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld
(am 16.02.2004) und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit (am 07.04.2004) besteht
zur Überzeugung des Senats kein enger zeitlicher Zusammenhang im Sinne von § 57
Abs. 2 Nr. 1 SGB III mehr.
19
Diese Auffassung gründet auf die Historie des Gesetzes: § 55a AFG forderte mit der
Formulierung " ... wenn der Arbeitslose bis zur Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens
vier Wochen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat" seinem Wortlaut
nach einen zeitlich unmittelbaren Zusammenhang. Diesen Zusammenhang hat das
Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen (Zusammenfassung im Urteil vom
24.06.1993 - 11 RAr 1/92 -, SozR3-4100 § 55a Nr. 4) auch dann als gewahrt
angesehen, wenn z.B. wegen des Eintritts einer Sperrzeit der Leistungsanspruch ruhte.
Noch die ursprüngliche Fassung von § 57 SGB III brachte keine von § 55a AFG in
dieser Hinsicht abweichende Regelung. Mit dem Zweiten SGB III-Änderungsgesetz
dann wurde zum 01.08.1999 das Erfordernis des "engen zeitlichen Zusammenhanges"
eingeführt. Zur Begründung heißt es (Bundestagsdrucksache I 14/873 Seite 12 zu Nr. 6
(§ 57), Buchstabe a, aa): "Die Änderung dient der Klarstellung, dass zwischen dem
vorherigen Leistungsbezug oder der geförderten Beschäftigung und der Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit ein Übergangszeitraum (etwa ein Monat) liegen darf. Eine als
absolut verstandene Unmittelbarkeit des Überganges würde dem praktischen
Erfordernis bei der Existenzgründung, die keinen punktuellen Vorgang darstellt, nicht
gerecht."
20
Diese zeitliche Vorgabe ist nach Auffassung des Senates auch für die Auslegung des
Tatbestandsmerkmales des "engen zeitlichen Zusammenhanges maßgebend (so auch
die Literaturmeinung (Stratmann, a.a.O., Rnr. 8; Bernard, a.a.O., Rnr. 108; Winkler in
Gagel, SGB III, Bd. I, Stand Mai 2005, § 57 Rnr. 12; Stark in Wissing, PK-SGB III § 57
Rnr. 6; Petzold in Hauck-Noftz, SGB III, Bd. 1, Stand August 2005, § 57 Rnr. 4). Ob der
Zwischenzeitraum - entsprechend der Dienstanweisung der Beklagten 57.20 (zitiert bei
Stark, a.a.O.) - strikt auf einen Monat zu begrenzen ist bzw. die Umstände des
Einzelfalles die schematische Anwendung einer im Gesetz selbst nicht genannten
Monatsfrist ausschließen können (Stark, a.a.O.) ist hier nicht zu entscheiden. Denn 51
Tage sind eher zwei als "etwa ein" Monat. Dieser Zeitabstand überschreitet die Vorgabe
21
des Gesetzgebers von etwa einem Monat erheblich. Besondere Umstände dieses
Einzelfalles legen eine erweiternde Auslegung nicht nahe. Entgegen seinem Vortrag im
Berufungsverfahren kann sich der Kläger wegen des zeitlichen Abstandes zwischen
dem Leistungsbezug und seiner selbständigen Tätigkeit nicht auf einen Beratungsfehler
der Beklagten berufen. Denn ausweislich des elektronisch gespeicherten
Beratungsvermerkes vom 15.09.2003 hat der Kläger bereits an dem Tag, an dem er von
seinem Vorhaben, sich selbständig zu machen, berichtet hat, Informationen sowie einen
Hinweis auf die rechtzeitige Antragstellung erhalten. Am 09.03.2004 berichtete er dann
von konkreten Gesprächen mit einem möglichen Auftraggeber; er erhielt Informationen
zum Bezug von Überbrückungsgeld einerseits und Arbeitslosenhilfe andererseits. Vor
diesem Hintergrund konnte sein Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 09.03.2004 nur so
verstanden werden, dass er zumindest derzeit nicht die Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit beabsichtigte. Der Kläger stellte nach der elektronischen Aufzeichnung erst am
30.03.2004 einen Antrag auf Überbrückungsgeld. Eine Fehlberatung seitens der
Beklagten ist daher auszuschließen.
0b die vorerwähnte erweiternde Rechtsprechung des BSG zu § 55a AFG unter der
Geltung der Neufassung von § 57 SGB III noch Anwendung finden kann, hatte der Senat
nicht zu entscheiden. Denn sie betraf allein Fälle, in denen ein Stammrecht auf eine
Lohnersatzleistung bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bestanden hat. Hier
dagegen hatte der Kläger seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft, ein
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe war bestandskräftig abgelehnt.
22
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
23
Ein Anlass zur Zulassung der Revision durch den Senat nach § 160 SGG besteht nicht.
24