Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.2008

LSG NRW: drohende gefahr, eingriff, operation, unterrichtung, form, beratung, unmittelbarkeit, glaubhaftmachung, ermessen, wiederholungsgefahr

Landessozialgericht NRW, L 11 B 19/08 KR ER
Datum:
21.10.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 11 B 19/08 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 5 KR 392/08 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 14.08.2008 wird zurückgewiesen. Der
Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.
2
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt, da es an einem Anordnungsanspruch mangelt.
3
Hierzu verweist der Senat in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen
Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.
4
Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin: Die vom Sozialgericht nicht benannte
Grundlage für den Anspruch des Antragstellers auf Unterlassung der Behauptung, die
Kosten für die Durchführung von Eigenbluttransporten nach präoperativen
Eigenblutentnahmen zählten zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und seien mit
den von den Krankenkassen zu zahlenden Vergütungen nach dem
Krankenhausentgeltgesetz abgegolten, richtet sich allein nach den allgemeinen
zivilrechtlichen Vorschriften und kann sich daher nur auf des §§ 823, 1004 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den sich dazu entwickelten Grundsätzen
ergeben. Die hiernach allein in Betracht kommenden bürgerlich rechtlichen
Unterlassungsansprüche (§ 1004 Abs. 1 analog i.V.m. §§ 823 ff. BGB) setzen die
unmittelbar drohende Gefahr eines widerrechtlichen Eingriffs in ein durch §§ 823 ff. BGB
geschütztes Rechtsgut voraus. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um ein durch § 823
Abs. 1 BGB geschütztes Ausschließlichkeitsrecht handeln, auch sonstige Rechte
können Abwehransprüche auslösen. Vorliegend kommt einzig das Recht des
Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht
nach § 823 Abs. I BGB in Betracht. Voraussetzung für einen diesbezüglichen
5
Unterlassungsanspruch ist, dass das Verhalten des Antragsgegners einen
rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des
Antragstellers darstellt und weiteren solchen Eingriffen, also einer
Wiederholungsgefahr, nur durch ein strafbewährtes Unterlassungsgebot begegnet
werden kann.
Ein solcher rechtswidriger Eingriff liegt nicht vor. Der Antragsgegner kommt mit der
Abfassung einer Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der
Krankenkassen zum Leistungsrecht am 14./15. August 2007 in Essen seiner
gesetzlichen Verpflichtung aus § 217 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) V nach.
Nach Ziffer 1 dieser Vorschrift unterstützen die Bundesverbände die Mitglieder bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen insbesondere
durch Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften. In welcher Form dies zu
geschehen hat, ist gesetzlich nicht geregelt, steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen
des Antragsgegners. Die Niederschrift vom 14./15. August 2007, die eine Rechtsansicht
zur Kostenübernahme bei Eigenbluttransporten von der Spendereinrichtung zum die
Operation durchführenden Krankenhaus, welches die Operation durchführt, enthält, stellt
somit ein legitimes Mittel dar, auch wenn dadurch Interessen des Antragstellers berührt
werden. Ein Eingriff in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist darin
hingegen nicht zu sehen, denn ein solcher setzt voraus, dass die Beeinträchtigung
unmittelbar gegen den Gewerbebetrieb als solchen gerichtet ist (vgl. hierzu Wagner, in
Münchener Kommentar, Stand 2004, § 823 Rdn. 185). Es bedarf keiner weiteren
Ausführungen, dass es der Niederschrift der Spitzenverbände der Krankenkassen an
dieser Zielgerichtetheit bzw. Unmittelbarkeit mangelt. Bloße Vermögenseinbußen als
solche stellen kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar (vgl. hierzu
Wagner a.a.O. Rdn. 176). In dem Zusammenhang bleibt unberücksichtigt, dass der
Antragsteller, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, im Rahmen der
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes hätte vortragen müssen, in welcher
konkreten Größenordnung sich die Einkommenseinbußen bewegen und in welchem
Verhältnis sie zu den übrigen Einnahmen seines Gewerbebetriebes stehen.
6
Darüber hinaus stellt die Vorgehensweise des Antragsgegners auch schon deswegen
keinen Eingriff in den Gewerbebetrieb des Antragstellers dar, weil dieser nicht gehindert
wird, die Eigenbluttransporte durchzuführen und ggfls. die Frage einer gerichtlichen
Klärung zuzuführen, für wen er diese Bluttransporte durchführt und wer sie demzufolge
letztlich zu vergüten hat.
7
Inhaltlich gibt die Niederschrift aufgrund den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
gebotene kursorischen Prüfung eine mit dem materiellen Recht in Einklang stehende
Rechtsansicht wieder und stellt somit eine zutreffende Unterrichtung der Mitglieder des
Antragsgegners dar, die grundsätzlich auch geeignet ist, seiner gesetzlichen
Verpflichtung nachzukommen. Der Umstand, dass der Antragsteller, der in keinerlei
rechtlicher Beziehung zum Antragsgegner steht, dadurch nachhaltig betroffen sein kann,
ist unvermeidbar und unter den gegebenen Umständen hinzunehmen.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG, 154 VwGO.
9
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
10