Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2004
LSG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, soziale sicherheit, höhere gewalt, ablauf der frist, marokko, die post, falsche auskunft, zustellung, bekanntgabe, behandlung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 2 KN 144/03 U
17.06.2004
Landessozialgericht NRW
2. Senat
Urteil
L 2 KN 144/03 U
Sozialgericht Dortmund, S 6 KN 206/02 U
Bundessozialgericht, B 8 KN 8/04 U B
Unfallversicherung
rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 27.08.2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander
auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls aus
dem Jahre 1974.
Der im Jahre 1952 geborene marokkanische Kläger wurde am 22.05.1974 im deutschen
Steinkohlenbergbau angelegt. Im März 1975 kehrte er ab. Mittlerweile lebt er wieder in
Marokko.
Am 29.05.1974 erlitt er während der Frühschicht einen Unfall, als er bei
Streckenraubarbeiten beim Anheben eines Gestängeteils mit dem rechten Bein gegen
einen Stempel gedrückt wurde. Dabei kam es zu Verletzungen am rechten Kniegelenk,
dem rechten Unterschenkel sowie dem rechten Fußgelenk. Bei Entlassung aus der
stationären ärztlichen Behandlung am 10.06.1974 bestanden seitens des rechten
Sprunggelenks keine wesentlichen Beschwerden mehr und fand sich eine noch endgradig
eingeschränkte Bewegung im rechten Kniegelenk, ohne Ergusszeichen bei festem
Bandapparat.
Im Juni 1993 beantragte er Verletztenrente. Der Unfall am 29.05.1974 habe
gesundheitliche Schäden hinterlassen. Der von der Beklagten eingeschaltete Dr. T aus
T/Marokko fand eine schwer nachprüfbare mittlere Versteifung des rechten Kniegelenkes
sowie Muskelschwäche der rechten unteren Gliedmaße. Der Kläger empfinde Schmerzen
beim Stand und im Gehen. Es sei ebenso schwierig, zwischen den objektiven Schmerzen
und dem subjektiven Schmerzempfinden zu unterscheiden, wie die
Bewegungsbegrenzung zu objektivieren. Der Kläger bedürfe psychotherapeutischer
Behandlung (Gutachten vom 03.06.1997). Beratender Arzt Chirurg Dr. H aus C meinte
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dazu, fassbare Unfallfolgen lägen nicht vor. Es bestehe eine ausgeprägte Aggravation
(Stellungnahme vom 08.09.1997). Die Beklagte lehnte die Gewährung von Verletztenrente
ab (Bescheide vom 18.09.1997 und 10.02.1998). Dagegen erhob der Kläger Klage
(Sozialgericht - SG - Dortmund, Az.: S 31 BU 47/98). Der vom SG eingeschaltete Chirurg
Dr. I aus E konnte gesundheitliche Schädigungen durch die Einwirkung des Unfalls nicht
erkennen. Vor allem im Bereich des rechten Kniegelenkes seien keine unfallbedingten
Gesundheitsstörungen festzustellen. Es liege ein vorzeitiger Altersverschleiß allgemeiner
Art vor. Hinsichtlich einer Hautkrankheit sei eine Simulation nicht mit Gewissheit
auszuschließen. Eine MdE wegen Unfallfolgen bestehe nicht (Gutachten vom 06.08.1998
und Ergänzung vom 10.11.1998). Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 08.09.1999).
Dagegen legte der Kläger Berufung ein (Landessozialgericht - LSG - Nordrhein-Westfalen,
Az.: L 2 KN 214/99 U). Zur mündlichen Verhandlung am 25.05.2000 erschien der Kläger
persönlich. Die Beklagte hob die Bescheide vom 18.09.1997 und 10.02.1998 auf. Dr. H
untersuchte den Kläger am 26.05.2000 persönlich. Wegen der am gesamten rechten Bein
festgestellten frischen großflächigen Wunde bestehe der Verdacht auf Manipulation. Diese
Veränderungen hätten absolut keinen Bezug zu dem Unfall am 29.05.1974. Die Beklagte
lehnte es ab Verletztenrente zu gewähren (Bescheid vom 05.07.2000). Sie wies den
dagegen erhobenen Widerspruch zurück (Bescheid vom 24.10.2000, dem Kläger gemäß
Einschreiben/Rückschein in Marokko am 03.11.2000 zugestellt). Der
Widerspruchsbescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass gegen diesen Bescheid
Klage erhoben werden könne. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs betrage 3
Monate. Sie beginne mit dem Ablauf des Tages der Zustellung des Bescheides gegen
Empfangsbekenntnis/Rückschein. Werde Klage nicht erhoben, werde der Bescheid
bindend. Die Frist für die Erhebung der Klage gelte auch dann als gewahrt, wenn die
Klageschrift innerhalb der Frist statt bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit
bei dem Unfallversicherungsträger oder bei einem sonstigen Versicherungsträger, bei einer
anderen inländischen Behörde oder bei einer deutschen Konsularbehörde eingegangen
sei. Mit Schreiben vom 27.12.2001 in der Sache L 2 KN 214/99 U (Eingang 14.01.2002)
schrieb der Kläger: Antrag auf Erlass einer gerichtlichen Entscheidung um Widerspruch
gegen die BBG einzulegen. Er habe nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Bescheid der
BBG eingelegt, weil er im Krankenhaus gewesen sei. Dr. C aus L/Marokko bescheinigte
am 26.10.2000: Der Gesundheitszustand des Klägers erfordere eine Ruhezeit von 90
Tagen zwecks Behandlung der rechten unteren Gliedmaße. Dr. C hielt am 25.01.2001 eine
weitere Ruhepause von 60 Tagen wegen Behandlung der rechten unteren Extremität für
erforderlich.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.08.2003). Die Klage sei unzulässig.
Selbst wenn das Gericht zugunsten des Klägers von einer unrichtigen
Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid ausgehe und die am 03.11.2000
begonnene Klagefrist erst am 03.11.2001 abgelaufen sei, sei mit Klageeingang am
14.01.2002 die Klage trotzdem nicht fristgerecht erhoben worden. Der Kläger sei nicht
durch höhere Gewalt daran gehindert gewesen, bis zum 03.11.2001 Klage zu erheben.
Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht glaubhaft
gemacht worden, dass er bis zum Ablauf der Jahresfrist außerstande gewesen sei, Klage
zu erheben. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Anhaltspunkte für
Unfallfolgen hätten sich nicht ergeben.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, er leide an Unfallfolgen im Bereich des rechten
Beines.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.08.2003
zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund ordnungsgemäßen Hinweises in der Terminsmitteilung konnte der Senat
verhandeln und entscheiden, obwohl niemand für den Kläger erschienen ist.
Der Kläger begehrt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27.08.2003 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung der Bescheide vom 05.07. und 14.10.2000 zu verurteilen, wegen der Folgen
des Arbeitsunfalls am 29.05.1974 Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu gewähren.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage
abgewiesen und zur Begründung zu Recht ausgeführt, dass der Kläger die Frist zur
Erhebung der Klage gegen die Bescheide vom 05.07. und 24.10.2000 versäumt hat und
Wiedereinsetzungsgründe nicht gegeben sind. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die
Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid unrichtig war, ist die Klage nicht
fristgemäß erhoben worden. Grundsätzlich ist die Klage binnen eines Monats nach
Zustellung oder, wenn nicht zugestellt wird, nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu
erheben. Die Frist beträgt bei Zustellung oder Bekanntgabe außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes drei Monate (§ 87 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in
der bis zum 02.01.2002 geltenden Fassung, vgl Art 1 Nr 36; Art 19 Gesetz vom 17.08.2001,
BGBl I S 2144). Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der
Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs 2 SGG, Fassung durch GKV-RefG
vom 22.12.1999, BGBl I S 2626, Art 8 Nr 2, in Kraft seit 01.01.2000, Art 22 Abs 5 GKV-
RefG). Nach § 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen,
wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei
denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich
belehrt worden sind. Ist - so § 66 Abs 2 SGG - die Belehrung unterblieben oder unrichtig
erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung [ ...]
zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt
unmöglich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf
nicht gegeben sei. § 67 Abs 2 SGG gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend. Die
Bekanntgabe erfolgt entweder durch Zustellung oder formlose Bekanntgabe (vgl § 37 Abs 5
SGB X; BVerwGE 22 S 14; Zeihe, SGG § 87 Rdnr 4b). Nach der hier maßgeblichen
Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG (Fassung durch Art 1 Nr 2 5. SGG-ÄndG vom
30.03.1998, BGBl I S 638, in Kraft seit 01.06.1998, Art 4 Abs 2 5. SGG-ÄndG) ist der
schriftlich zu erlassende und zu begründende Widerspruchsbescheid den Beteiligten
bekanntzugeben. Insoweit reicht für die Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe des
Bescheids vom 24.10.2000 die Regelung des § 37 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB
X) aus. Danach kann ordnungsgemäß durch die Post mittels eingeschriebenem Brief mit
Rückschein zugestellt werden (§ 2 Abs. 2 und § 4 VwZG). Diese Zustellungsart ist auch im
Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zulässig gewesen. Nach dem
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über
Soziale Sicherheit vom 25.03.1981, BGBl. II, 1986, S. 552, 562, Art. 31 Abs. 1 Satz 3, in
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Kraft ab 19.04.1986 gemäß dem Gesetz zum Abkommen vom 25.03.1981 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit und zu
der Vereinbarung vom 19.04.1984 zur Durchführung dieses Abkommens vom 10.04.1986,
BGBl. II 1986 S. 550, verkündet im Bundesgesetzblatt Nr. 13, Tag der Ausgabe: Bonn, den
18.04.1986, können Urteile, Bescheide oder sonstige Schriftstücke einer Person, die sich
im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhält, unmittelbar durch eingeschriebenen
Brief mit Rückschein zugestellt werden. Somit wurde der Widerspruchsbescheid der
Beklagten vom 24.10.2000 dem Kläger gemäß Einschreiben/Rückschein am 03.11.2000
ordnungsgemäß zugestellt.
Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der
Zustellung (§ 64 Abs. 1 SGG). Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf
desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag
entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Da hier ein
anderes nicht bestimmt ist, begann die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid
vom 24.10.2000 am 03.11.2000 und endete am 05.02.2001 (Montag, § 64 Abs. 3 SGG).
Diese Frist war aber bei Klageerhebung am 14.01.2002 verstrichen.
Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn man von einer unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung ausgeht. Die Dreimonatsfrist des § 87 SGG war für den Kläger dann
nicht bindend, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden war. Dann war die
Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig (§ 66 Abs. 2
Satz 1 SGG). Da sich nach Art. 32 Abs. 1 Satz 2 des Abkommens zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit (aaO)
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Beklagten durch den Kläger bei der staatlichen
Anstalt für Soziale Sicherheit im Königreich Marokko eingelegt werden können, die
Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 24.10.2000 sich aber auf die Nennung einer
deutschen Konsularbehörde als fristwahrend für die Erhebung der Klage beschränkt,
könnte nach den Grundsätzen der Entscheidung des BSG im Urteil vom 10.09.1997, 5 RJ
18/97 (in SozR 3 - 1500 § 66 Nr. 7) die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig gewesen sein.
Selbst wenn man dies unterstellt, war gleichwohl die Jahresfrist nicht eingehalten. Da am
03.11.2000 zugestellt war, wäre die Klagefrist gegen den Widerspruchsbescheid vom
24.10.2000 unter Zugrundelegung der Jahresfrist am 05.11.2001 (Montag) abgelaufen
gewesen, so dass der Eingang der Klage am 14.01.2002 nach Ablauf der Frist erfolgt wäre.
Ebensowenig wie sich Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug
auf den Ablauf der Klagefrist am 05.02.2001 ergeben, liegen Gründe dafür vor, dass die
Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist am 05.11.2001 infolge höherer Gewalt unmöglich
gewesen ist (§§ 67 Abs. 1 und 66 Abs. 2 Satz 1 SGG). War jemand ohne Verschulden
verhindert, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ohne Verschulden verhindert war
der Beteiligte, der diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften
Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung
vernünftigerweise zuzumuten ist (BSGE 72, 158). Hinweise darauf, dass bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaften und sachgemäßen Prozessführenden
das Versäumnis der Verfahrensfrist nicht vermeidbar gewesen wäre, haben sich weder aus
dem Vorbringen des Klägers noch dem Inhalt der Akten ergeben. Der Kläger selbst hat für
sein Säumnis keine nachvollziehbaren Gründe benannt. Die Krankheitsbescheinigungen
des Dr. C vom 26.10.2000 und 25.01.2001 beschränken sich auf insgesamt nur einen
Zeitraum von 150 Tagen, ohne diesen Zeitraum zu konkretisieren oder Befunde zu
benennen, aus denen sich ergibt, dass dem Kläger trotz der für erforderlich gehaltenen
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Ruhezeit wegen Behandlung der rechten unteren Gliedmaße unmöglich gewesen ist, dafür
Sorge zu tragen, fristwahrend Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2000 zu
erheben. Höhere Gewalt ist ein Ereignis, das auch durch die größte, den Umständen des
gegebenen Falles vernünftigerweises von dem Beteiligten zu erwartende und zumutbare
Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Für ein derartiges Ereignis gibt es keine
Anhaltspunkte. Weder gibt es Hinweise darauf, dass die Beklagte arglistig die
Fristeinhaltung verhindert hat, noch darauf, dass dem Kläger durch Beamte des Gerichts
eine falsche Auskunft erteilt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Insbesondere hat die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind
vielmehr die zu würdigenden konkreten Umstände des Einzelfalles.