Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.02.2009

LSG NRW: verteilung der beweislast, unverletzlichkeit der wohnung, medizinische rehabilitation, sozialhilfe, anschluss, fernseher, zustand, fernsehen, bekleidung, unterhaltung

Landessozialgericht NRW, L 12 SO 7/08
Datum:
18.02.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 SO 7/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 21 SO 206/05
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
26.10.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch
im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Gewährung von einmaligen Leistungen nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Anschaffung eines Farbfernsehers, zweier
Schlafanzüge, eines Bademantels, eines Rollenkoffers und eines Schlafsacks.
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Der 1953 geborene Kläger bezog von März 1999 bis 31.12.2004 laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem BSGH. Seit Hilfebeginn erhielt er aufgrund seiner
Einverständniserkärung eine Bekleidungspauschale von zuletzt 20,45 EUR monatlich.
Seit 01.01.2005 ist der Kläger anspruchsberechtigt nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
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Mit Schreiben vom 27.12.2004 (Eingang bei dem Beklagten: 29.12.2004) beantragte der
Kläger u.a. die Bewilligung einmaliger Leistungen zur Beschaffung eines neuen
Fernsehers, eines Rollenkoffers, eines Bademantels, zweier Schlafanzüge und eines
Schlafsacks. Zudem begehrte er in dem genannten Schreiben die Übernahme der Heiz-
und Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003.
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Mit Bescheid vom 05.01.2005 entsprach die Beklagte dem Antrag auf Übernahme der
Nebenkosten teilweise und lehnte den Antrag des Klägers auf die Gewährung
einmaliger Leistungen für einen Fernseher, einen Schlafsack, einen Koffer, einen
Bademantel sowie für zwei Schlafanzüge ab. Hinsichtlich der beantragten einmaligen
Leistungen für ein Bett, ein Kopfkissen und ein Steppbett erteilte die Beklagte dem
Kläger den Bescheid vom 17.02.2005, der nicht Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist.
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Den Widerspruch des Klägers (Schreiben vom 31.05.2005) gegen die Ablehnung der
Leistungen für einen Fernseher, einen Schlafsack, einen Rollenkoffer, einen
Bademantel und zwei Schlafanzüge wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
23.03.2005 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Da der Kläger ein
Radio besitze, mit dem er Nachrichten und kulturelle Sendungen verfolgen könne, habe
er keinen Anspruch auf eine einmalige Leistung zur Beschaffung eines Fernsehers.
Zudem habe nicht geprüft werden können, ob der vorhandene Fernseher, wie
behauptet, tatsächlich defekt war und ob gegebenenfalls weitere
Unterhaltungselektronik vorhanden war, weil trotz Ankündigung weder am 18.01.2005
noch am 09.02.2005 ein Hausbesuch durch den Bedarfsfeststellungsdienst möglich
war. Soweit Leistungen für Schlafanzüge beantragt worden seien, habe sich der Kläger
am 23.03.1999 mit der pauschalen Abgeltung des Bekleidungsbedarfs einverstanden
erklärt und nicht den Wunsch geäußert, wieder Einzelanträge zu stellen. Die Leistung
sei daher abzulehnen gewesen, weil dem Kläger die Deckung des notwendigen
Bekleidungsbedarfs (hier Schlafanzüge) bei Ausnutzung preiswerter Einkaufsquellen
und von Sonderangeboten die Deckung seines Bekleidungsbedarfs durch die
Pauschale möglich sei. Der beantragte Bademantel werde bei Berücksichtigung des
Lebensstandards der übrigen Bevölkerung nicht von der Grundausstattung an Kleidung
und Wäsche erfasst. Besondere Lebensumstände, wie einen Kur- oder
Krankenhausaufenthalt oder besondere Wohnverhältnisse, habe der Kläger nicht
geltend gemacht, so dass ein Bademantel nicht erforderlich sei. Kosten für einen Koffer
und einen Schlafsack seien zwar nicht bereits mit den Regelsätzen abgegolten.
Dadurch, dass der Kläger über diese Gegenstände nicht verfüge, hebe er sich aber nicht
negativ von der übrigen Bevölkerung mit niedrigem Einkommen ab, so dass ihm
einmalige Leistungen dafür auch nicht bewilligt werden könnten.
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Am 28.04.2005 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Zur
Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, trotz Besitzes eines Radios habe
er einen Anspruch auf einen Farbfernseher. Im Übrigen habe er während der
angekündigten Besuchszeit am 18.01.2005 zwischen 9.00 und 13.00 Uhr vergeblich auf
das Eintreffen des Bedarfsfeststellungsdienstes gewartet und der von der Beklagten
benannte Termin am 09.02.2005 sei ihm nicht bekannt gewesen. Den Zugang eines
entsprechenden Ankündigungsschreibens bestreite er ausdrücklich. Wegen seines
schlechten Gesundheitsheitszustandes werde er bei seiner Krankenkasse in Kürze eine
medizinische Rehabilitation beantragen. Dafür seien Rollenkoffer, Schlafanzug und
Bademantel erforderlich. Den Schlafsack benötige er, um auch einmal einen kurzen,
preiswerten Urlaub in einer Jugendherberge verbringen zu können. Der Bademantel
gehöre zudem sehr wohl zur Grundausstattung an Kleidung. Der Rollenkoffer und
Schlafsack stellten ebenfalls keine bloße Annehmlichkeit dar, sondern dienten vielmehr
der Steigerung seiner Mobilität. Mittlerweile seien diese Gebrauchsgegenstände auch in
Bevölkerungskreisen mit niedrigem Einkommen durchweg üblich und folglich hebe er
sich durch ihr Fehlen negativ ab.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05.01.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 zu verurteilen, ihm einmalige Beihilfen für die
Anschaffung eines Farbfernsehers, zweier Schlafanzüge, eines Bademantels, eines
Rollenkoffers sowie eines Schlafsacks zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten.
12
Im Erörterungstermin am 28.03.2006 vor dem SG hat der Kläger den Vorschlag der
Beklagtenvertreterin, ihn unmittelbar im Anschluss an den Termin zu seiner Wohnung
zu begleiten, um dort den Bedarf zu prüfen, mit folgender Begründung abgelehnt:
Ungeachtet dessen, dass er sich derzeit krank fühle, habe er ein Anrecht darauf, dass
bei diesem Hausbesuch sein Anwalt zugegen sei, der jedoch wegen weiterer Termine
gehindert sei, an dem Hausbesuch teilzunehmen. Nach Vereinbarung könne jedoch
zeitnah ein Hausbesuch stattfinden, um den streitigen Bedarf festzustellen.
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Mit Urteil vom 26.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei
unbegründet, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig sei. Zur
Begründung hat es wie folgt ausgeführt:
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"Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend nur § 21 Abs. 1 a BSHG in Betracht.
Danach werden einmalige Leistungen u.a. zur Beschaffung von Bekleidung und
Wäsche von nicht geringem Anschaffungspreis sowie von Gebrauchsgütern von
längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert gewährt. Im Hinblick
darauf, dass das BSHG zum 31.12.2004 außer Kraft getreten und durch die
zusammenspielenden Regelungen des SGB II und SGB XII ersetzt worden ist, wodurch
im Falle des Klägers ein Wechsel der Leisungsart und des Leistungsträgers - nunmehr
Grundsicherung für Arbeitssuchende, deren Leistung in der Zuständigkeit der ARGE
Köln steht - stattgefunden hat, gilt zunächst festzustellen, dass den allgemeinen
Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts folgend eine Anspruchsprüfung
noch auf der Grundlage des "alten" Rechts des BSHG vorzunehmen war (vgl. LSG
NRW, Beschl. v. 18.10.2006 - L 20 B 76/06 SO NZB - ; in: juris); ob dem hier ggf. der
Umstand entgegensteht, dass der Antrag des Klägers überhaupt erst am 29.12.2004 bei
der Beklagten eingegangen ist und insofern gerade kein Fall vorliegt, dass die Beklagte
nach Antragstellung zunächst geraume Zeit untätig geblieben ist und insofern eine
Bescheidung noch zu Zeiten der Geltung des alten Rechts möglich gewesen wäre,
bedarf an dieser Stelle keiner näheren Auseinandersetzung. Denn die Klage könnte nur
Erfolg haben, wenn zum einen in der Zeit vor dem 31.12.2004 der vom Kläger geltend
gemachte Bedarf tatsächlich bestanden hat. Es ist dabei die Obliegenheit des
Hilfesuchenden, die den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt begründenden
Umstände zur Kenntnis zu geben und in geeigneter Weise zu belegen. Dies folgt aus §
60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I. Daraus ergibt sich des Weiteren, dass der Hilfesuchende
für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt die objektive Beweislast trägt, sprich
bei verbleibenden Zweifeln geht dies zu seinen Lasten mit der Folge, dass kein
Anspruch auf Sozialhilfe besteht (OVG NRW, Urt. v. 28.02.1998 - 8 A 5181/95, in:
NVwZ-RR 1999, 125). Zum Anderen ist hinsichtlich der beantragten einmaligen
Beihilfen zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Sozialhilfe nur ein Anspruch auf ein
sozio-kulturelles Existenzminimum besteht. Orientierungspunkt ist dabei der
Lebensstandard in den unteren Einkommensschichten.
15
Der Nachweis des vom Kläger vorgetragenen Bedarfes an einem Farbfernseher liegt
zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Hierbei sei zunächst angemerkt, dass entgegen
den Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid in einem
Fernsehgerät sehr wohl ein sozialhilferechtlich relevanter Bedarf im Sinne von § 21 Abs.
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1 a BSHG zu sehen ist. Ein Fernsehgerät ist ein Gebrauchsgut zur Erfüllung von
persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens und gehört zum Bedarf für den
notwendigen Lebensunterhalt (§ 12 Abs. 1 BSHG). Denn zu den persönlichen
Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfange auch
Beziehungen zur Umwelt und am kulturellen Leben, wobei das Fernsehen als
akustisch-visuelles Medium zur Information, Bildung und Unterhaltung es dem
Einzelnen ermöglicht, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen Leben teilzuhaben.
Die Wahl des Mediums liegt grundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen. Es
ist sozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt, ihm das Medium vorzuschreiben oder ihn auf
das eine oder andere (z.B. Zeitung, Radio) zu begrenzen. Orientiert man sich auch am
Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen, gehört die Möglichkeit, sich durch
das Medium Fernsehen zu informieren, zu bilden und zu unterhalten, zum täglichen
Leben. Die sozialhilferechtliche Notwendigkeit eines einfachen Fernsehgerätes für
einen Hilfeempfänger, der Information, Bildung und Unterhaltung über das Medium
Fernsehen erlangen will, ist daher zu bejahen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1997 - 5 C
7/95 - ). Dem Anspruch des Klägers steht hier jedoch die Unerweisbarkeit des
diesbezüglichen Bedarfes entgegen. Denn durch Augenschein oder
Sachverständigenbeweis hätte nur die jetzige Funktionsfähigkeit festgestellt werden
können, aber nicht der Zustand, wie er Ende 2004 bestanden haben soll. Wenn das TV-
Gerät jetzt defekt sein sollte, kann daraus nicht zweifelsfrei gefolgert werden, dass der
gleiche Zustand auch schon bestanden haben muss in den wenigen Tagen, bevor § 21
BSGH außer Kraft getreten ist. Soweit von Seiten der Beklagten hierzu zu Beginn des
Jahres 2005 zeitnah Feststellungen hätten erfolgen können, sind sie jedenfalls
tatsächlich unterblieben. Das Vorbringen des Klägers, dies läge allein in der Sphäre der
Beklagten begründet, ist dabei zunächst nicht mit den entsprechenden Vermerken des
Bedarfsfeststellungsdienstes im Verwaltungsvorgang der Beklagten in Einklang zu
bringen. Aus Sicht der Kammer stellen die vom Kläger genannten Umstände, die einem
Hausbesuch durch den Bedarfsfeststellungsdienst entgegen gestanden haben sollen,
nämlich dass er beim ersten Termin vergeblich gewartet haben will und ein zweiter
Termin überhaupt schon nicht angekündigt worden sei, in einer Gesamtschau auch
bloße Schutzbehauptungen dar. Hierfür lässt sich insbesondere auch die merkwürdig
anmutende "Zufälligkeit" anführen, dass sich der Kläger ausweislich des gerichtlichen
Protokolls zum Erörterungstermin am 24.01.2006 in dem gegen die ARGE Köln unter
dem Az. S 24 AS 52/05 vor dem hiesigen Sozialgericht geführten Klageverfahren
ebenfalls dahingehend eingelassen hat, Schreiben auch dieses Leistungsträgers, in
denen es um seine Mitwirkung ging, angeblich nicht erhalten zu haben. Aus Sicht der
Kamer ist zudem bezeichnend, dass der Kläger eine durch die Beklagtenvertreterin
vorgeschlagene Bedarfsfeststellung unmittelbar im Anschluss an den Erörterungstermin
am 28.03.2006 kategorisch und vehement ablehnte. Für die Kammer ist nicht recht
nachvollziehbar, dass der Kläger einerseits die Dringlichkeit seines Begehrens
mehrfach betonte, er allerdings andererseits die ihm von der Beklagten angebotene
Gelegenheit, ihn bei einer entsprechenden Bedarfsfeststellung unmittelbar klaglos zu
stellen, ungenutzt verstreichen ließ. Soweit dies von Klägerseite damit begründet wurde,
er habe im gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, dass der Prozessbevollmächtigte
an einer solchen Inaugenscheinnahme teilnehme, wobei dieser hieran damals aus
terminlichen Gründen gehindert gewesen sei, wird darauf hingewiesen, dass es sich
hierbei gerade nicht um eine gerichtlicherseits angeordnete Beweisaufnahme gehandelt
hat. Dass für den Kläger die Anwesenheit seines Prozessbevollmächtigten unbedingt
erforderlich gewesen sein soll, erschließt sich der Kammer auch schon deshalb nicht,
weil es sich hierbei um keine komplexe Tatsachenfeststellung gehandelt hätte und sie
überdies von dem Kläger gerade auch in der mündlichen Verhandlung den Eindruck
gewinnen konnte, dass es ihm nicht am Selbstbewußtsein im Auftragen gegenüber der
Kammer, geschweige denn gegenüber Bediensteten der Beklagten mangeln könnte. In
diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass für den Vortrag des
Klägers, sein Fernsehgerät habe Ende Dezember 2004 - also nur wenige Tage vor
Wegfall der sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage des § 21 BSHG - einen Defekt
erlitten, für die Kammer die im Termin zur mündlichen Verhandlung von ihm im
Parallelverfahren S 21 SO 387/05 vorgelegten Fotos betreffend den Zustand des Bettes
insgesamt eher nicht vertrauensbildend Einfluss genommen haben. Zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil der
erkennenden Kammer zum vorgenannten Verfahren verwiesen.
Des Weiteren dringt der Kläger auch nicht mit seinem geltend gemachten Anspruch
betreffend die zwei Schlafanzüge durch. Hier gilt - bereits unabhängig von der nicht
zustande gekommenen zeitnahen Bedarfsfeststellung - zu beachten, dass er von der
Beklagten eine monatliche Bekleidungspauschale erhalten hat. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte den Hilfedürftigen, die laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt bezogen haben, zur Abdeckung des Bedarfs an Kleidung eine
Bekleidungspauschale gewährt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung sind §§
21 Abs. 1 a Nr. 1 und Abs. 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach umfasst der notwendige
Lebensunterhalt auch die (Beschaffung von) Kleidung. Was im Einzelfall notwendig ist,
ist nach den jeweils herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu
bestimmen. Bei der Ermittlung des Bedarfs, die nach den Besonderheiten des
Einzelfalls vorzunehmen ist (§ 3 BSHG), ist es dem Träger der Sozialhilfe nicht
verwehrt, von Erfahrungswerten auszugehen. Das gilt insbesondere dann, wenn die
exakte Ermittlung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen würde
(vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1984 - 5 C 95/80 - , in: NVwZ 1984, 728). Vor diesem
Hintergrund ist es grundsätzlich auch als zulässig zu betrachten, wenn der Träger der
Sozialhilfe in Orientierung an entsprechenden Erfahrungswerten eine Pauschalierung
der Leistungen für Bekleidung vornimmt, wobei es sich hierbei dann nicht um laufende,
sondern um einmalige Leistungen handelt. Von der Möglichkeit der Pauschalierung der
Bekleidungshilfe hat die Beklagte gerade auch mit Zustimmung es Klägers Gebrauch
gemacht. Dem Kläger sind Bekleidungsbeihilfen als finanzielle Pauschale zuletzt in
Höhe von 20,45 EUR monatlich gewährt worden. Dass diese Pauschale zu gering
gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Beklagte hat sich dazu
unwidersprochen eingelassen, dass sie die Höhe der pauschalierten Bekleidungshilfe
aus entsprechenden Markterhebungen in Relation zum Verbraucherverhalten der
Bevölkerungsgruppe der Geringverdienenden ermittelt hat. Hierzu sei auch der Hinweis
der Kammer erlaubt, dass gerade in einer Großstadt wie Köln besonders günstige
Einkaufsmöglichkeiten bestehen und beispielsweise die Beschaffung gebrauchter
Oberbekleidung in sog. "second-hand-shops" oder auch Kleiderkammern im
Verbraucherverhalten der unteren Einkommensschichten durchaus üblich und daher
auch für den Kläger zumutbar gewesen wäre. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren
demgegenüber nicht - insbesondere substantiiert - dargelegt, dass er mit der von der
Beklagten gewährten Pauschale bei zweckentsprechender Verwendung den geltend
gemachten Bedarf an zwei Schlafanzügen nicht angemessen hätte abdecken können
bzw. in seinem Falle der individuelle notwendige Bekleidungsbedarf im Vergleich zur
Pauschale höher lag.
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Soweit der Kläger eine einmalige Beihilfe in Form eines Bademantels begehrt, gehört
dieses Bekleidungsstück schon nicht zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des §
12 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Die Sozialhilfe muss nur der sozialen Ausgrenzung des
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Hilfebedürftigen begegnen und ihm ermöglichen, in der Umgebung von
Nichthilfeempfängern mit niedrigerem Einkommen ähnlich wie diese zu leben. Dabei
sind die herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen. Es ist
nicht Aufgabe der Sozialhilfe, einen sozialen Mindeststandard und eine höchstmögliche
Ausweitung der Hilfen zu gewährleisten. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören
deshalb nicht sämtliche "Normalbedürfnisse" im Sinne eines durchschnittlichen
Lebensstandards (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 03.11.1988 - 5 C 96.85 - in: BVerwGE 80,
349), sondern - wie oben bereits angeführt - als Maßstab für die angemessene
Ausstattung insbesondere mit Bekleidung dient allein das Verbraucherverwalten der
unteren Einkommensschichten. Hiervon ausgehend umfasst die Grundausstattung an
Kleidung einen Bademantel nicht. Abgesehen von besonderen, vom Kläger allerdings
nicht vorgetragenen Lebensumständen, wie z.B. besondere Wohnverhältnisse oder ein
Kur- bzw. Krankenhausaufenthalt, ist ein Bademantel nicht zur Führung eines
menschenwürdigen Lebens erforderlich (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 26.10.1993 - 9 UE
1656/91 - , in: FEVS 45, 25). Der Kläger wird etwa in einem öffentlichen Schwimmbad
oder einer Sauna nicht bereits deshalb als Sozialhilfeempfänger im Vergleich zu den
übrigen Besuchern solcher Einrichtungen erkennbar, nur weil er keinen Bademantel
trägt. Im Gegenteil ist das Tragen eines Bademantels in den genannten Einrichtungen
nicht die Regel, sondern eher die Ausnahme. Es wird vielmehr als bloße
Annehmlichkeit - insbesondere soweit er auch nur in der Wohnung getragen werden soll
- verstanden, auf die bei knappen finanziellen Mitteln verzichtet werden kann und
verzichtet wird.
Zuletzt hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer einmaligen Hilfe für
die Anschaffung eines Rollenkoffers und Schlafsackes. Auch hier ist ein zum
notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG gehörender Bedarf zu
verneinen. Denn soweit der Kläger für sich insofern einen Bedarf sieht, als die
vorgenannten Gebrauchsgegenstände ihm vor allem ein Verreisen ermöglichten, ist
erneut mit Blick darauf, dass sich der Begriff des notwendigen Lebensunterhaltes an
den jeweiligen Lebensgewohnheiten insbesondere der Bürger mit niedrigem
Einkommen orientiert, festzustellen, dass derzeit auch zahlreiche Nichthilfeempflänger
aus finanziellen Gründen nicht zu einer Urlaubs- oder Ferienreise in der Lage sind und
in der Konsequenz die Notwendigkeit von für diesen Verwendungszweck gedachten
Anschaffungen nicht erkennbar ist. Im Übrigen sind die bloßen Überlegungen des
Klägers, auch mal eine Urlaubsreise zu unternehmen - oder ggf. an einem auswärtigen
Bewerbungsgespräch mit notwendiger Zwischenübernachtung teilzunehmen - , zu
unbestimmt und daher insbesondere zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht geeignet
gewesen, eine konkret erforderliche Bedarfsdeckung nach der damals geltenden
Rechtslage herzuleiten."
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Gegen das ihm am 16.03.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.04.2007
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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Mit Beschluss vom 17.08.2007 hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Berufung als unzulässig verworfen und festgestellt, dass das zutreffende
Rechtsmittel gegen das Urteil vom 26.10.2006 die Berufung ist, die noch bis 16.03.2008
eingelegt werden kann.
21
Am 04.03.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des SG vom 26.10.2006 Berufung
eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: Es komme nicht
darauf an, ob er erst kurz vor dem 31.12.2004 einen Antrag bei der Beklagten gestellt
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habe. Bis zum 31.12.2004 habe jedenfalls ein Anspruch nach § 21 Abs. 1 a BSHG
bestanden. Hinsichtlich der Verteilung der Beweislast sei nach seiner Ansicht von dem
Bedarf auszugehen, wie er vom Bedürftigen geltend gemacht wird. Nur in
Ausnahmefällen, die von der Beklagten darzulegen und zu beweisen sind, bestünde
eine erhöhte Darlegungs- und Beweispflicht des Anspruchsstellers. Das SG habe
entgegen seiner Verpflichtung nicht weiter ermittelt, sondern ihm unzutreffenderweise
die Beweislast aufgebürdet.
Hinsichtlich des Farbfernsehers sei nicht nachvollziehbar, wie das SG und die
Gegenseite ohne weitere Anhaltspunkte bestreiten könnten, dass sein Fernsehgerät bei
Antragstellung nicht defekt gewesen sei. Wenn diesbezüglich Bedenken bestanden
hätten, hätte die Beklagte zeitnah diesbezüglich weitere Feststellungen treffen müssen.
Es werde bestritten, die Beklagte habe zwei Hausbesuche zur Bedarfsfeststellung
durchführen wollen. Zwar sei richtig, dass die Beklagte dem Kläger einen Hausbesuch
angekündigt habe, jedoch habe er vergeblich gewartet. Ein weiterer Termin sei dem
Kläger nicht angekündigt worden, so dass er auch nicht zum angeblich anberaumten
Zeitpunkt in der Wohnung habe angetroffen werden können. Die von der
Beklagtenvertreterin im Termin am 28.03.2006 vorgeschlagene Bedarfsfeststellung
unmittelbar im Anschluss an den Erörterungstermin wäre nicht erheblich gewesen, da
sie nicht mehr habe zeitnah erfolgen können, weil inzwischen mehr als 15 Monate
vergangen waren. Die Unverletzlichkeit der Wohnung stelle ein hohes,
verfassungsrechtlich geschütztes Gut dar, so dass Hausbesuche der Arbeitsagentur
bzw. der Kommune nur dann zu gestatten seien, wenn diese berechtigte Zweifel an den
Angaben des Betroffenen geltend machen könnten und ein Hausbesuch geeignet sei,
diese berechtigten Zweifel aufzuklären.
23
Auch könne allein der Hinweis auf die Bekleidungspauschale nicht zur Ablehnung des
geltend gemachten Anspruchs führen, zumal der Kläger vor und bei Unterzeichnung der
Erklärung nicht auf deren rechtliche Konsequenzen hingewiesen worden sei.
24
Unter Berücksichtigung der herrschenden Lebensgewohnheiten und Erfahrungen sei
die Ausstattung mit einem Bademantel erforderlich.
25
Ein Rollenkoffer und ein Schlafsack gehörten auch in Bevölkerungskreisen mit
niedrigem Einkommen zu den Gebrauchsgegenständen, die regelmäßig im Haushalt
vorhanden seien und die auch zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten.
26
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
27
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2006 und
unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 05.01.2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 zu verurteilen, ihm einmalige Beihilfen für die
Anschaffung eines Farbfernsehers, zweier Schlafanzüge, eines Bademantels, eines
Rollenkoffers sowie eines Schlafsacks zu gewähren.
28
Die Beklagte beantragt,
29
die Berufung zurückzuweisen.
30
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und trägt vor, Zweifel am vom Kläger
zwei Tage vor dem Wegfall der gesetzlichen Anspruchsgrundlage geltend gemachten
31
Bedarf hätten wegen der Vielzahl von Beantragungen einmaliger Beihilfen vor Wegfall
des BSHG aufgrung genereller Zweifel bestanden. Der Hausbesuch sei auch das einzig
taugliche Mittel zur Feststellung des Bedarfs gewesen, weil die Aufklärung eines
Bedarfs an größeren Einrichtungsgegenständen, wie auch bei einem Fernseher, nur bei
einem Hausbesuch möglich sei. Aufgrund der Antragstellung des Klägers am
29.12.2004 sei es ihr auch nicht möglich gewesen, den geltend gemachten Bedarf vor
Außerkrafttreten des BSHG zu prüfen und darüber zu entscheiden. Nach den ab
01.01.2005 geltenden Rechtsvorschriften könne die begehrte Leistung selbst bei
bestehendem Bedarf nicht mehr als Beihilfe gewährt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der
Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird
Bezug genommen.
32
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung am
18.02.2009 entscheiden, obwohl der Kläger in dem Termin weder erschienen noch
vertretbar gewesen ist.
33
Der Kläger ist nämlich auf diese Möglichkeit mit der Terminsbestimmung hingewiesen
worden.
34
Entscheidungsgründe:
35
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
36
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
einmalige Leistungen zur Beschaffung eines Farbfernsehgerätes, zweier Schlafanzüge,
eines Bademantels, eines Rollenkoffers und eines Schlafsacks.
37
Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen
Entscheidung und sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
38
Das Berufungsvorbringen des Klägers vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern. Nicht
zutreffend ist die dabei vertretene Ansicht, "bei entsprechender Darlegung durch den
Antragsteller ist von einem Bedarf auszugehen, wie er geltend gemacht wird". Denn aus
der gesetzlichen Leistungsverpflichtung der Beklagten nur bei einem tatsächlichen
Bedarf folgt ohne Weiteres das Recht und auch die Pflicht zur Bedarfsfeststellung. Ein
lediglich dargelegter bzw. geltend gemachter Bedarf kann daher nicht Grundlage der
Leistungsgewährung sein.
39
Das SG war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht verpflichtet, weiter zu
ermitteln, weil es insbesondere in Bezug auf das Fernsehgerät, wie der Kläger selbst
vorträgt, um eine zeitnahe Bedarfsfeststellung ging.
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Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Hausbesuche des
Bedarfsfeststellungsdienstes der Beklagten hält der Senat mit dem SG nicht für
glaubhaft und verweist daher ausdrücklich erneut auf die Ausführungen des SG dazu.
Im Übrigen gibt die bloße Behauptung des Klägers, der zweite Termin für einen
Hausbesuch sei ihm nicht angekündigt worden, so dass er auch nicht zum angeblich
41
anberaumten Zeitpunkt in der Wohnung habe angetroffen werden können, zumindest zu
der Frage Anlass, warum sich der Kläger zu der Zeit nicht in seiner Wohnung aufhielt.
Naheliegend wäre es daher gewesen, den Grund für seine Abwesenheit von sich aus
anzugeben.
Auch der Umstand, dass der Kläger einen Hausbesuch unmittelbar im Anschluss an
den Termin am 28.03.2006 verweigerte, trägt nicht zu seiner Glaubwürdigkeit in Bezug
auf den von ihm geltend gemachten Bedarf bei. Zwar ist richtig, dass bei einem
Hausbesuch am 28.03.2006 nur schwerlich etwas zu dem geltend gemachten Bedarf
Ende 2004/Anfang 2005 zu ermitteln gewesen wäre. Andererseits legt es aber die
Vermutung nahe, dass dieser vorgeschlagene Hausbesuch sich in Bezug auf den
geltend gemachten Bedarf negativ für den Kläger ausgewirkt hätte. Den Grund, den
Hausbesuch nur in Anwesenheit seines Anwalts durchführen lassen zu wollen, hält der
Senat deshalb für vorgeschoben. Da es bei dem Hausbesuch nur um
Tatsachenfeststellungen gehen sollte, wäre die Anwesenheit eines Anwalts nicht
erforderlich gewesen. Zudem hätte sich der Kläger auch eines anderen Zeugen
bedienen und/oder auf der Anfertigung eines Protokolls bestehen können, dessen
Richtigkeit er gegebenenfalls unterschriftlich bestätigt oder nicht bestätigt hätte. Daran
ändert auch die Ansicht des Klägers nichts, dass nach dem von ihm in der
Berufungsbegründung genannten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom
30.01.2006 - L 7 AS 1/06 ER - Hausbesuche grundsätzlich nicht hinzunehmen seien.
Abgesehen davon, dass dem genannten Beschluss nicht zu entnehmen ist, dass
Hausbesuche grundsätzlich nicht hinzunehmen sind, sondern dass Hausbesuche
danach zulässig sind, wenn berechtigte Zweifel an den Angaben dargelegt und der
Hausbesuch zur Aufklärung dieser berechtigten Zweifel tauglich ist, kann dieses
Vorbringen die Glaubwürdigkeit des Klägers nicht erhöhen. Denn einerseits waren dem
Kläger aufgrund des richterlichen Hinweises in dem Erörterungstermin hinsichtlich der
ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast die berechtigten Zweifel bekannt und
andererseits wurde in diesem Termin seitens des Klägers selbst davon ausgegangen,
dass ein Hausbesuch zur Aufklärung der Zweifel tauglich sei. Denn seitens des Klägers
wurde angeboten, "dass nach Vereinbarung zeitnah nach dem heutigen Termin ein
Hausbesuch stattfinden kann, um den hier streitigen Bedarf festzustellen".
42
Was die Erforderlichkeit der versuchten Hausbesuche des Bedarfsfeststellungsdientes
am 18.01. und 09.02.2005 betrifft, so ist diese auch unter Berücksichtigung der
genannten Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts zu bejahen. Zum Einen
ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte aufgrund der gehäuften Anträge auf
einmalige Leistungen kurz vor Außerkrafttreten des BSHG Zweifel in allen Einzelfällen
am tatsächlichen Bedarf hatte. Zum Anderen ist - wie oben dargelegt - der tatsächliche
Bedarf von der Beklagten festzustellen. Dieser lässt sich u.a. bei größeren
Haushaltsgeräten und auch bei Fernsehgeräten am geeignetsten bei einem
Hausbesuch überprüfen, so dass insoweit der Voraussetzung der "berechtigten Zweifel"
nur ein geringes Gewicht beizumessen ist.
43
Soweit der Kläger schließlich hinsichtlich der begehrten Schlafanzüge geltend gemacht
hat, er sei bei Unterzeichnung der Einverständniserklärung zur Bekleidungspauschale
nicht auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden, ist ihm entgegen zu
halten, dass er mit dieser Erklärung vom 23.03.1999 auch unterschrieb, zum Verfahren
die erforderlichen Informationen erhalten zu haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
45
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160
Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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