Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.03.2009

LSG NRW: gleichstellung, behinderung, arbeitsmarkt, erhaltung, gespräch, unternehmen, betriebsrat, mobbing, ferienwohnung, gefährdung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 04.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Münster S 3 AL 81/05
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AL 3/08
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der im Jahre 1947 geborene Kläger begehrt die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gemäß § 2
Sozialgesetzbuch 9. Buch (SGB IX).
Seit 1966 war er als Modelltischler bei der L GmbH tätig. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin am
24.11.2004 zum 31.07.2005. Zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung war ein Interessenausgleich und
Sozialplan abgeschlossen worden. Die Kündigung erfolgte wegen Verlegung der Betriebsabteilung nach Polen. Im sich
anschließenden Kündigungsschutzverfahren wurde ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass das
Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.10.2005
endete. Bereits am 28.10.2003 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten
beantragt. Grundlage für den Gleichstellungsantrag war zum einen ein Bescheid des Versorgungsamts N vom
23.10.2003, in dem die Versorgungsverwaltung einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt hatte, ferner
begründete der Kläger seinen Gleichstellungsantrag damit, dass sein Arbeitsplatz sowohl aus behinderungs- als auch
aus nicht behinderungsbedingten Gründen gefährdet sei. Er sei der einzige bei der Firma L verbliebene gelernte
Modelltischler. Im Gießmodellbau sei er der dienstälteste Mitarbeiter. Er wolle sicherstellen, dass das für ihn im
Gießmodellbau bei L für die Zukunft auch bis zu seinem Altersausscheiden so bleibe. Er übersandte einen Bericht
seines behandelnden Arztes Dr. F vom 02.07.2003, in dem es unter anderem heißt, dass er aus orthopädischer Sicht
auch zukünftig keine Arbeiten verrichten dürfe, die mit Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg einhergingen.
Stereotypien im Sitzen und Stehen sowie Arbeiten unter Zwangshaltung des Rumpfes bzw. unter Feucht-, Nässe- und
Kältebedingungen seien zu vermeiden. Akkordarbeiten seien zukünftig aus orthopädischer Sicht ebenfalls
kontraindiziert. Der Betriebsrat teilte auf Anfrage der Beklagten am 12.02.2004 mit, dass aufgrund der
gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitseinsatz des Klägers eingeschränkt sei und es geringe betriebliche
Einsatzmöglichkeiten gebe. Eine innerbetriebliche Umsetzung sei wegen der Auswirkungen der Behinderung bereits
erfolgt. Wegen der geringen Einsatzmöglichkeiten sei der Arbeitsplatz gefährdet, aber auch wegen des Abbaus von
Mitarbeitern und der eventuellen Schließung der Abteilung. Eine entsprechende Stellungnahme gab unter dem
gleichen Datum auch die Schwerbehindertenvertretung der L GmbH ab. Die Beklagte lehnte den Antrag des Kläger mit
Bescheid vom 08.06.2004 ab, da keine Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass der Arbeitsplatz aus
behinderungsbedingten Gründen gefährdet sei und der Kläger zur Erhaltung seines Arbeitsplatzes auf den Schutz
durch die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten angewiesen sei. Hiergegen legte der Kläger am 14.07.2004
Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, er sei aufgrund seiner Behinderungen schon vor Jahren auf seinen
jetzigen Arbeitsplatz versetzt worden. Er müsse gesundheitlich des Öfteren Zusatzpausen einlegen. Daraufhin sei er
bereits mehrmals von seinem Vorgesetzten angesprochen worden. Ein Gespräch in der Personalabteilung habe auch
bereits stattgefunden. In diesem Gespräch sei mit ihm über eine erneute Versetzung oder einen Aufhebungsvertrag
gesprochen worden. Unterschwellig sei ihm eine Kündigung angedroht worden. Begründet worden sei dies mit der sich
mittlerweile dramatisch verschlechterten Auftragslage. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung gaben am
08.09.2004 nochmals eine Stellungnahme ab. Unter anderem führten sie aus, dass der Personalabbau im
Gießmodellbau sich auf über 90 % der Mitarbeiter erstrecken werde. Ziel sei es, die verbleibenden Arbeiten von
Gleichgestellten bzw. Schwerbehinderten durchführen zu lassen. Von daher sei der Kläger dringend auf eine
Gleichstellung angewiesen. Ein anderer der Behinderung entsprechender Arbeitsplatz könne ihm im Moment nicht
aufgezeigt werden. Die Agentur für Arbeit Ibbenbüren teilte mit Schreiben vom 02.03.2005 mit, dass im zumutbaren
Umkreis keine Stellenangebote zur Verfügung stünden. Weitere Vermittlungshemmnisse seien das Alter, der derzeit
ungünstige Arbeitsmarkt sowie die fachspezifische Tätigkeit. Am 25.10.2005 unterschrieb der Kläger einen Antrag auf
Gewährung von Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen gemäß § 428 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III).
Die Erklärung enthielt unter anderem den Hinweis, dass diese Regelung für Arbeitnehmer gedacht sei, die im
fortgeschrittenen Alter ihren Arbeitsplatz verloren hätten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben
ausscheiden wollten und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert seien. Darüber
ausscheiden wollten und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert seien. Darüber
hinaus enthielt das Formular der Beklagten den Hinweis, dass die entsprechende Erklärung innerhalb von drei
Monaten ohne nachteilige Folgen widerrufen werden könne. Im März 2006 zog der Kläger nach Wangerland um, wo er
eine Ferienwohnung besitzt, und unterschrieb auch bei der dortigen Arbeitsverwaltung am 16.03.2006 eine
entsprechende Erklärung gemäß § 428 SGB III. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit
Widerspruchsbescheid vom 05.04.2005 zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass eine ernstliche Gefährdung des
Arbeitsplatzes wegen der Behinderungen von Seiten des Klägers nicht darzulegen gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis
sei vielmehr aufgrund des seit Dezember 2003 anhaltenden starken Personalabbaus und der schlechten Auftragslage
im Gießmodellbau gefährdet. Die Kündigung des Klägers zum 31.07.2005 sei aus betriebsbedingten Gründen erfolgt.
Davon seien jedoch nicht behinderte Arbeitnehmer gleichermaßen betroffen. Im Übrigen lägen beim Kläger weitere
Vermittlungshemmnisse vor, die nichts mit der Behinderung zu tun hätten. Insoweit seien vor allem das Alter des
Klägers, die bisherige fachspezifische Tätigkeit sowie die allgemein schlechte Arbeitsmarktlage zu nennen. Die
Konkurrenzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne somit nicht durch eine Gleichstellung
erheblich verbessert werden, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX nicht erfüllt seien. Hiergegen hat
der Kläger am 27.04.2005 vor dem Sozialgericht Münster Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen sein
Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ferner hat er geltend gemacht, die
Voraussetzungen für eine Gleichstellung seien auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes immer noch gegeben. Denn
er könne aufgrund seiner Behinderung einen neuen Arbeitsplatz nicht erlangen. Es sei zwar richtig, dass er Leistungen
der Beklagten unter erleichterten Bedingungen gemäß § 428 SGB III in Anspruch nehme. Das heiße aber nicht, dass
er nicht an einer Arbeitsaufnahme interessiert sei. Die Regelung sei ihm von der Beklagten ausdrücklich angeboten
worden mit dem Hinweis, dass er ohnehin nicht mehr vermittelbar sei. Ungeachtet dessen habe er sich regelmäßig bei
der Beklagten bzw. bei der Agentur für Arbeit K erkundigt, ob es eine Beschäftigungsmöglichkeit für ihn gebe. Er sei
nach wie vor daran interessiert, eine Beschäftigung auszuüben. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den
Bescheid der Beklagten vom 08.06.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2005 aufzuheben
und die Beklagte zu verurteilen, ihn gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe im Zusammenhang mit dem
Arbeitslosengeldbezug unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III gegenüber der Agentur für Arbeit
unmissverständlich erklärt, nicht mehr arbeitsbereit im gesetzlichen Sinne zu sein. Er habe seitdem auch kein
ernsthaftes, nachhaltiges Vermittlungsinteresse mehr bekundet. Dies ergebe sich aus den dokumentierten
Beratungsvermerken. Auch der Umstand, dass der Kläger zwischenzeitlich in die extrem strukturschwache Region K
verzogen sei, stelle ein Indiz dafür dar, dass ein Vermittlungsinteresse faktisch nicht mehr bestehe.
Auf Anfrage des Sozialgerichtgerichts hat die L GmbH mit Schreiben vom 20.10.2005 mitgeteilt, dass die gesamte
Abteilung Modellbau und die dort beschäftigten Mitarbeiter gekündigt bzw. änderungsgekündigt worden seien. Die
gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers seien nicht die ausschlaggebenden Gründe gewesen, die zur
Kündigung geführt hätten. Gründe für die Kündigung seien die Neustrukturierung des Bereichs und die dort fehlenden
Aufträge gewesen. Wenn der Kläger im Rahmen der Sozialauswahl aufgrund einer Gleichstellung mit einem
Schwerbehinderten zehn weitere Punkte bekommen hätte, so hätte auch dies die Kündigung nicht verhindert. Eine
Kündigung aufgrund der Leistungsminderung sei zu keinem Zeitpunkt geplant gewesen. Das Sozialgericht hat die
Arbeitsgerichtsakten des vom Kläger geführten Kündigungsschutzprozesses, Arbeitsgericht Osnabrück - 3 Ca 869/04
-, beigezogen.
Mit Urteil vom 28.11.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung ist das
Sozialgericht im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten gefolgt. Die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten
sei im Falle des Klägers nicht auszusprechen gewesen, da der Arbeitsplatz nicht durch die Behinderung gefährdet
gewesen sei. Vielmehr hätte der Kläger den Arbeitsplatz aus betriebsbedingten Gründen in jedem Fall verloren.
Ausweislich der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts seien auch Arbeitnehmer gekündigt worden, die aufgrund
des im Unternehmen vereinbarten Sozialplans über mehr Punkte verfügt hätten, als sie der Kläger unter
Berücksichtigung der Gleichstellung erhalten hätte.
Davon, dass der Kläger derzeit noch ernstlich auf Arbeitssuche sei und hierfür die Gleichstellung benötige, könne
nicht ausgegangen werden. Durch die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
gemäß § 428 SGB III habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er durch die Agentur für Arbeit nicht mehr
vermittelt werden wolle. Im Übrigen seien geeignete Stellen für den Kläger auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden, dies
lasse sich auch durch die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten nicht ändern.
Gegen das ihm am 12.12.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.01.2008 Berufung eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, für die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten sei es nicht
zwingend erforderlich, dass der konkrete Arbeitsplatz gefährdet sei. Vielmehr genüge es, wenn bei wertender
Betrachtung in der Art und Schwere der Behinderung die Schwierigkeit der Erhaltung des Arbeitsplatzes begründet
liege. Maßgeblich für diese Beurteilung sei der Zeitpunkt der Antragstellung. Nach seiner Erinnerung seien auch nicht
sämtliche Mitarbeiter der Abteilung gekündigt worden, fünf oder sechs Kollegen seien davon nicht betroffen gewesen.
Seine Chancen, den Arbeitsplatz zu behalten, hätten durch eine rechtzeitige Gleichstellung erhöht werden können.
Durch seine Leistungsminderung sei er auch dem "Mobbing" durch seine Kollegen ausgesetzt gewesen. Die
angestrebte Gleichstellung hätte seine reduzierte Leistungsfähigkeit gegenüber Kollegen und Vorgesetzten legitimiert
und zugleich für den damaligen Arbeitgeber einen Anreiz im Sinne des § 75 SGB IX (Pflichtarbeitsplätze für
Schwerbehinderte) geboten. Im Übrigen sei ihm die Gleichstellung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 SGB IX unter dem
Gesichtspunkt zu gewähren, dass sich dadurch für ihn eine abstrakte Chancenerhöhung auf die Erlangung eines
neuen Arbeitsplatzes ergebe. Ein konkretes Arbeitsplatzangebot setze die Vorschrift nicht voraus.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger mitgeteilt, zwischenzeitlich seit dem 01.07.2008 Frührente zu
beziehen. Dies ändere aber nichts an seinem Interesse, die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten zu erhalten.
Denn er sei berechtigt neben der Rente auf einer Basis von 400 EUR monatlich Einkünfte zu erzielen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 28.11.2007 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu
erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Soweit der Kläger geltend mache, für die Gleichstellung sei es ausreichend, dass hierdurch der Arbeitsplatz sicherer
gemacht werde, greife der klägerseitige Vortrag zu kurz. Es müsse stets einzelfallbezogen auf die bisherige
Entwicklung im Arbeitsprozess abgestellt werden. Auch der Klägervortrag, eine Gleichstellung hätte ihn in der
behaupteten Mobbing-Situation schützen können, ändere nichts daran, dass die Kündigung nicht zu verhindern
gewesen sei. Soweit der Kläger behaupte, trotz des Bezugs von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen
noch an einer Arbeitsaufnahme interessiert gewesen zu sein, könne dies nicht nachvollzogen werden. Bereits im
Rahmen des Erstkontakts mit der Arbeitsvermittlung am 22.09.2005 habe der Kläger mitgeteilt, dass er sich jetzt
verstärkt in seiner Ferienwohnung in K aufhalten wolle und beabsichtige, auch nach dorthin zu verziehen. Am
25.10.2005 habe der Kläger erklärt, die Leistung unter erleichterten Voraussetzungen gemäß § 428 SGB III deshalb in
Anspruch nehmen zu wollen, weil er erst am 01.02.2012 abschlagfrei in Rente gehen könne. Zu keinem Zeitpunkt
habe der Kläger bislang einen Vermittlungswunsch oder irgendwelche Hinweise auf Eigenbemühungen an die Beklagte
herangetragen. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht habe arbeiten, sondern den
Rentenbeginn habe abwarten wollen. Dazu passe es auch, dass der Kläger das Arbeitslosengeld unter den
erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III im Ergebnis bis zur Erschöpfung der Anspruchsdauer am
29.06.2008 bezogen habe.
Der Senat hat weitere Ermittlungen angestellt und den Kläger aufgefordert darzulegen, bei welchen Arbeitgebern er
sich beworben habe. Außerdem hat der Senat um Übersendung der Bewerbungsschreiben und gegebenenfalls auch
der Rückantworten der potentiellen Arbeitgeber gebeten. Insgesamt hat der Kläger zwei potentielle Arbeitgeber
benannt und ein Schreiben der "K" vom 04.09.2008 vorgelegt. Darin wurde auf ein mit dem Kläger am 26.06.2008
geführtes Gespräch Bezug genommen und mitgeteilt, es werde geprüft, ob dem Kläger eine Beschäftigung angeboten
werden könne. Bewerbungsschreiben hat der Kläger nicht vorgelegt und ausgeführt, dass solche nicht existierten. Die
Arbeitsanfragen habe er mündlich gestellt. Bezüglich des zweiten Arbeitgebers liege ihm überhaupt keine schriftliche
Korrespondenz vor, die Gespräche seien bislang nur mündlich geführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der
Verwaltungsakte der Beklagten - 000 - sowie der Akte des Arbeitsgerichts Osnabrück - 3 Ca 869/04 - Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX aus Gründen des
Arbeitsplatzerhalts bei seinem früheren Arbeitgeber, L GmbH.
Gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber
wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, schwerbehinderten Menschen u.a. dann
gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im
Sinne des § 73 SGB IX nicht behalten können (Alternative 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG, Urteil 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R -) genügt es bereits, dass durch eine Gleichstellung der Arbeitsplatz des
behinderten Menschen sicherer gemacht werden kann. Dieser Auffassung folgt auch der erkennende Senat (LSG
NRW; Urteil vom 11.01.2006 - L 12 AL 31/05 -).
Auch unter Berücksichtigung dieses Normverständnisses war der Arbeitsplatz des Klägers zur Überzeugung des
Senats aber nicht behinderungsbedingt im Sinne des § 2 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX gefährdet. Denn Grund für die
Kündigung waren allein Umstrukturierungen und die betriebsbedingte Auflösung der Abteilung bzw. eine zumindest
weitgehende Reduktion der Mitarbeiterzahl. Selbst wenn der Kläger die Gleichstellung erhalten hätte, hätte die sich
dann aus dem Sozialplan ergebende Gesamtpunktzahl nicht ausgereicht, um seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Auch
Mitarbeiter mit einer höheren Anzahl an Sozialpunkten, als sie der Kläger durch die Gleichstellung hätte erlangen
können, mussten das Unternehmen verlassen. Daher kann auch dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet,
tatsächlich fünf oder sechs Kollegen seiner früheren Abteilung nicht gekündigt worden sind. Insoweit nimmt der Senat
gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, denen er sich nach eigener
Überprüfung und aus eigener Überzeugung anschließt, und sieht daher von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab. Soweit der Kläger meint, es bedürfe für die Gleichstellung keiner konkreten
Arbeitsplatzgefährdung, sondern es genüge, wenn bei wertender Betrachtung in der Art und Schwere der Behinderung
die Schwierigkeit der Erhaltung des Arbeitsplatzes begründet liege, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis.
Ausschlaggebend ist insoweit, dass keinerlei Zusammenhang zwischen einer Gefährdung des Arbeitsplatzes
beziehungsweise dem tatsächlichen Arbeitsplatzverlust einerseits und der Behinderung des Klägers andererseits
bestand. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger im Rahmen des im Kündigungsschutzverfahren am
26.04.2005 vor dem Arbeitsgericht Osnabrück geschlossenen Vergleichs ausdrücklich erklärt hat, die Beteiligten
seien sich dahingehend einig, dass das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.10.2005
enden solle. Soweit der Kläger nunmehr behauptet, der Arbeitsplatz sei aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet
gewesen, ist sein Vorbringen widersprüchlich und im Hinblick auf das vorliegende Verfahren unglaubhaft. Unerheblich
ist auch, ob der Kläger subjektiv Angst um seinen Arbeitsplatz hatte, da er glaubte, dieser sei behinderungsbedingt
gefährdet. Ebenso ist nicht maßgeblich, ob der Kläger sich aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen in einer
Mobbing-Situation gewähnt hat. Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX ist eindeutig. Die Norm dient in dieser
Alternative allein dem Erhalt eines objektiv gefährdeten Arbeitsplatzes. Der Kläger bedurfte und bedarf der
Gleichstellung auch nicht, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen. Mithin besteht auch nach § 2 Abs. 3 Alt. 1
SGB IX kein Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Zwar weist der Kläger zutreffend
darauf hin, dass zur Annahme der Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Alt. 1 SGB IX ein konkretes Arbeitsangebot nicht
erforderlich ist, denn für eine derartige Einschränkung bietet der Gesetzeswortlaut keinerlei Anhaltspunkte (BSG,
Urteil 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R -). Dies ändert aber nichts daran, dass die Behinderung bei wertender Betrachtung
eine wesentliche Bedingung dafür sein muss, dass die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber Nichtbehinderten in
besonderer Weise beeinträchtigt ist und deshalb der Kläger nur schwer vermittelbar ist. An einer solchen kausalen
Verknüpfung fehlte es aber jedenfalls dann, wenn ein Behinderter überhaupt nicht an der Erlangung eines geeigneten
Arbeitsplatzes interessiert ist (BSG, a.a.O.). Auch wenn nach der Regelung des § 2 Abs. 3 SGB IX die Gleichstellung
grundsätzlich erfolgen soll, also die Beklagte hier nur ein gebundenes Ermessen hat, ist diese Ermessensbindung
jedenfalls in den vorgenannten Fällen, in denen der Behinderte einen geeigneten Arbeitsplatz nicht ernstlich erlangen
möchte, aufgehoben. Der ernstliche Wille des Klägers, einen Arbeitsplatz zu erlangen, lässt sich zur Überzeugung
des Senats nicht feststellen. Weder hat der Kläger nachgewiesen, noch ist für den Senat sonst in hinreichender
Weise erkennbar, dass der Kläger seit dem Bezug des Arbeitslosengeldes unter den erleichterten Voraussetzungen
des § 428 SGB III ernsthaft eine Beschäftigung angestrebt hätte. Vielmehr sprechen praktisch alle Umstände und
auch die Ermittlungen des Senats im Rahmen des Berufungsverfahrens dagegen. Für den Zeitraum des Bezugs von
Leistungen nach § 428 SGB III bis Ende Juni 2007 ergibt sich die fehlende Bereitschaft, erneut in ein
Arbeitsverhältnis einzutreten, schon aus dem Bezug eben dieser Leistungen auf eigenen Antrag des Klägers. Die
Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich hier um einen erleichterten Leistungsbezug handelt und zwar für
Arbeitnehmer, die aufgrund ihres Alters eine Beschäftigung gerade nicht mehr anstreben. Eine entsprechende
Erklärung hat der Kläger gelesen und unterschrieben. Soweit der Kläger nun das Gegenteil behauptet, ist dies
widersprüchlich und sein Vorbringen unglaubhaft. Für die Zeit seit Bezug der Altersrente ab 01.07.2008 ist ein
Bemühen um Arbeit ebenfalls nicht glaubhaft. Der Umstand, dass der Kläger für den gesamten Zeitraum seit Juli 2008
nur zwei Unternehmen benennen konnte, bei denen er sich beworben haben will und zudem nicht in der Lage war,
entsprechende Bewerbungsschreiben vorzulegen, spricht gegen einen ernsthaften Beschäftigungswillen. Hätte der
Kläger ernsthaft die Absicht gehabt, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden - sei es auch nur durch Aufnahme
einer geringfügigen Beschäftigung - ist zu erwarten, dass entsprechende Bewerbungsunterlagen existieren. Sowohl
wegen der geringen Anzahl potentieller Arbeitgeber, die der Kläger kontaktiert haben will, als auch wegen des
Umstands, dass dies im Wesentlichen mündlich geschehen sein soll, was in der heutigen Praxis unüblich ist, kann
ein ernsthaftes Beschäftigungsinteresse nicht angenommen werden. Der Kläger trägt die (objektive) Beweislast für
das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen, die zur Überzeugung des Senats im Ergebnis nicht feststellbar waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Beurteilung tatsächlicher Verhältnisse im Streit stand und
Revisionszulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlagen.