Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2007

LSG NRW: angemessene frist, zugang, untätigkeitsklage, fax, rechtskraft, beweislast, kopie, nummer, urkunde, behörde

Landessozialgericht NRW, L 20 B 324/06 AS
Datum:
26.03.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 324/06 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 37 AS 122/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 27.10.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom
27.10.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 08.12.2006), ist
nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Recht nicht verpflichtet, dem
Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren
zu erstatten.
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Das Gericht entscheidet gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - auf Antrag
durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu
erstatten haben, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Vorliegend
endete die Untätigkeitsklage des Klägers bei dem Sozialgericht Dortmund durch
Erledigungserklärung vom 12. Juni 2006.
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Die danach von dem Sozialgericht zu treffende Entscheidung über die
Kostentragungspflicht bei unstreitiger Erledigung hat allgemein auf der Grundlage
billigen Ermessens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
erfolgen (Meyer-Ladewig/Leitherer, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005 § 193 Rdn. 13).
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Es entspricht nicht billigem Ermessen, die Beklagte mit den notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Denn die Untätigkeitsklage des
Klägers vom 22.03.2006 war unzulässig. Ist ein Antrag auf Vornahme eines
Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht
beschieden worden, ist die Klage gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vor Ablauf von
sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Das
Gleiche gilt gemäß § 88 Abs. 2 SGG, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden
worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten
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gilt. Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage ist demnach, dass der Kläger im
Falle des § 88 Abs. 2 SGG überhaupt Widerspruch eingelegt hat. Ein solcher ist gemäß
§ 84 Abs. 1 SGG schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den
Verwaltungsakt erlassen hat. Es ist anerkannt, dass die elektronische Übertragung einer
Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Fax-Gerät dem Schriftformerfordernis
entspricht (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
04.05.2000 - GmS - OGB 1/98, NJW 2000, 2340). Dabei muss der Widerspruch so in
den Machtbereich der zuständigen Behörde gelangen, dass der Empfänger unter
normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Für die Beurteilung der
Wirksamkeit der Übermittlung per Telefax ist auf die am Empfangsort erstellte
körperliche Urkunde abzustellen. Ein Telefax ist deshalb erst zugegangen, wenn es
beim Empfänger ausgedruckt wird (vgl. hierzu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151 Rdn. 10a;
Hessisches LSG, Beschl. v. 03.05.2006, L 9 B 16/06 SO). Für die Übermittlung durch
Telefax gilt wie bei der Übersendung von Briefen, dass ein Absendenachweis keinen
Beweis für den Zugang erbringt. Das Faxabsendeprotokoll beweist lediglich, dass die
Verbindung zustande gekommen ist (vgl. dazu Meyer-Ladewig, a.a.O., § 151 Rdn. 10a
und 10f; sowie Beschl. des Hessischen LSG, a.a.O.). Die Grundsätze des
Anscheinsbeweises gelten für den Zugang allgemein nicht und werden speziell durch
den OK-Vermerk im Sendebericht nicht begründet. Das glaubhaft gemachte oder
bewiesene Absenden des Widerspruchsschreibens kehrt auch die materielle
Beweislast für den Zugang des Widerspruchs, die der Widerspruchsführer trägt, nicht
um (vgl. Hessisches LSG, a.a.O.).
Der Kläger verweist für seine Behauptung, er habe am 25.10.2005 gegen den Bescheid
vom 12.10.2005 Widerspruch eingelegt, auf die Kopie des Widerspruchs und des
Faxsendeberichts mit der Fax-Nummer der ARGE sowie dem Übertragungsergebnis
"OK". Die Beklagte verneint dem gegenüber die Existenz des Widerspruchsschreibens
in der Verwaltungsakte. Da sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der
Zugang des Widerspruchsschreibens nicht ergibt, ist zu Lasten des Klägers davon
auszugehen, dass nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden ist und damit die
Untätigkeitsklage unzulässig gewesen ist.
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Zu Recht hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Zugang des Widerspruchs
vom 25.10.2005 auch nicht daraus gefolgert werden könne, dass die Beklagte die darin
enthaltenen Einwendungen im Änderungsbescheid vom 04.04.2006 berücksichtigt
habe. Dies ist auch ohne Zugang des Widerspruchsschreibens vom 25.10.2005
nachvollziehbar, weil diesbezüglich weitere Klageverfahren anhängig waren und die
Beklagte im Hinblick auf die nicht korrekt eingegebene monatliche Rentenzahlung für
alle bisher entschiedenen Bewilligungsabschnitte mit Änderungsbescheiden vom
04.04.2006 Leistungen neu ausgewiesen hat.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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