Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.08.2006

LSG NRW (bundesrepublik deutschland, sgg, beschwerde, arbeit, eingliederung, begehren, antragsteller, bezug, deutschland, vorinstanz)

Landessozialgericht NRW, L 20 B 217/06 AS ER
Datum:
01.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 217/06 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 28 AS 116/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom
09.07.2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom
12.07.2006), ist unbegründet.
2
Der Antrag des Antragstellers, die Bundesrepublik Deutschland bzw. das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, die Regelsatzverordnung wegen gestiegener Strompreise aufzuheben und
neu zu berechnen, ist unzulässig.
3
Auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts wird Bezug
genommen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Soweit der Antragsteller
höhere Regelleistungen begehrt, ist dieses Begehren gegenüber dem Zentrum für
Eingliederung für Arbeit in T zu verfolgen. Die abstrakte und außerhalb eines
Verwaltungsverfahrens begehrte Überprüfung der Regelsatzverordnung ist nicht
zulässig.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
5
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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