Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.02.1997
LSG NRW (kläger, gutachten, berufsunfähigkeit, tätigkeit, auf lebenszeit, neurotische fehlentwicklung, zumutbare tätigkeit, psychiatrisches gutachten, rente, erwerbsunfähigkeit)
Landessozialgericht NRW, L 8 J 79/94
Datum:
05.02.1997
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 J 79/94
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 13 J 67/91
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Weitergewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit.
2
Der am 00.00.1955 geborene Kläger arbeitete nach einer abgebrochenen Ausbildung
zum Maschinenschlosser von 1971 bis 1985 als Heizungsmonteur und Installateur;
1985/86 war er als Rohrschlosser tätig. 1986/87 legte er einige Schweißerprüfungen ab,
nämlich die DVS-Schweißerprüfung G2 Gasschweißen sowie die Schweißerprüfung
DIN 8560-MAG-BIIG. Anschließend arbeitete er vom 01.08.1987 bis zum 04.08.1988 als
Punktschweißer bei der Firma N AG in E; das Arbeitsverhältnis wurde am 13.02.1992
einverständlich beendet, nachdem der Kläger seit August 1988 fortlaufend
arbeitsunfähig erkrankt war.
3
Auf den am 17.08.1989 gestellten Antrag bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit vom 03.02.1989 bis zum 31.08.1990 (Bescheide
vom 11.12.1989 und vom 26.02.1990).
4
Im Zuge der Prüfung der Voraussetzungen für eine Rentenbewilligung über August
1990 hinaus holte die Beklagte eine Auskunft der Firma N AG, E, vom 31.07.1990 ein,
die hierin mitteilte, daß der Kläger für die Tätigkeit als Schweißer im Karosserierohbau
14 Tage angelernt worden sei; der Kläger werde nach der analytischen
Arbeitsplatzbewertung (Arbeitswerte 22) als Facharbeiter entlohnt.
5
Ferner holte die Beklagte Gutachten des Internisten Dr. C sowie des Chirurgen Dr. X,
beide N, ein.
6
Dr. X diagnostizierte im Gutachten vom 11.05.1990:
7
" Bandscheibenschaden L5/S1, Zustand nach Operation;
8
Gefügestörung (Spondylolisthesis L5/S1);
9
beginnender Wirbelsäulenverschleiß im Bereich der Hals-, Brust- und
Lendenwirbelsäule;
10
beginnender Gelenkverschleiß im Bereich beider Hüftgelenke".
11
Das berufliche Leistungsvermögen beurteilte Dr. X dahingehend, daß der Kläger leichte
bis auch gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten könne.
12
Dr. C, der im Gutachten vom 05.07.1990 Erkankungen auf internistischem Fachgebiet
nicht festzustellen vermochte, schloß sich der Leistungsbeurteilung des Dr. X an.
13
Durch Bescheid vom 08.10.1990 lehnte die Beklagte den vom Kläger am 09.08.1990
gestellten Antrag auf Weiterbewilligung einer Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit ab.
14
Dagegen legte der Kläger am 09.10.1990 Widerspruch ein, den die Beklagte am
21.06.1991 als Klage an das Sozialgericht Aachen weitergeleitet hat.
15
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß er aufgrund der Schwere der bei ihm
vorliegenden Erkrankungen nicht mehr in der Lage sei, irgendeiner Erwerbstätigkeit in
vollschichtigem Umfang nachzugehen; zumindest aber sei er als berufsunfähig zu
beurteilen.
16
Der Kläger hat beantragt,
17
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.10.1990 zu verurteilen, ihm über
den 31.08.1990 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
18
Die Beklagte hat beantragt,
19
die Klage abzuweisen.
20
Sie hat die Auffassung vertreten, daß bei dem Kläger Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege.
Auch die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit komme nicht in Betracht,
weil der Kläger nicht als Facharbeiter zu beurteilen sei und somit mit dem verbliebenen
Leistungsvermögen noch auf zumutbare Tätigkeiten verwiesen werden könne. Aber
selbst dann, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, wenn man den Kläger als
Facharbeiter beurteilen wolle, könne er zur Abwendung von Berufsunfähigkeit noch auf
die Tätigkeit eines Prüfschweißers verwiesen werden.
21
Das Sozialgericht hat Auskünfte der Firma N AG, E, vom 13.02.1992 und vom
27.05.1992 eingeholt. Der frühere Arbeitgeber des Klägers hat hierin mitgeteilt: Gemäß
der analytischen Arbeitsplatzbewertung sei der Arbeitsplatz des Klägers mit 22
Arbeitswerten bewertet worden. Dies entspreche der Lohngruppe 7 des
22
Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-
Westfalens. In die Bewertung mit 21,8 (aufgerundet 22) Arbeitswerten, flössen die
Bewertungsmerkmale Öl, Fett, Schmutz mit 0,5 Teilarbeitswerten, Staub mit 0,1
Arbeitswerten, Temperatur mit 0,15 Arbeitswerten, Gase, Dämpfe mit 0,2 Arbeitswerten,
Lärm mit 1,6 Arbeitswerten, Erschütterung mit 0,1 Arbeitswerten, Blendung und
Lichtmangel mit 0,2 Arbeitswerten, Unfallgefahr mit 0,6 Arbeitswerten, hinderliche
Schutzkleidung mit 0,4 Arbeitswerten ein. Insgesamt ergäben sich für diese Positionen
3,9 Teilarbeitswerte.
Ferner hat das Sozialgericht Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers
eingeholt: Der Orthopäde Dr. A, O, hat in seinem Befundbericht (ohne Datum) mitgeteilt,
daß der Kläger nicht mehr in der Lage sei, lange zu stehen, zu gehen oder zu sitzen.
Der Internist Dr. H, H, hat in seinem Befundbericht (ebenfalls ohne Datum) unter
anderem die Auffassung vertreten, daß der Kläger allenfalls noch in der Lage sei, vier
Stunden täglich zu arbeiten.
23
Dr. S, Oberarzt der Anästhesie und Intensivstation, und Dr. U, Chefarzt der Anästhesie
und Intensivstation des Kreiskrankenhauses H haben in ihrem gemeinsam erstatteten
Befundbericht vom 30.10.1991 unter anderem ausgeführt, daß der Kläger in Zukunft
keine den Rücken belastende Tätigkeit ausüben könne; auch sei eine dauerhaft
sitzende Tätigkeit abzulehnen; am sinnvollsten erscheine eine leichte Tätigkeit, bei der
die Arbeitshaltung einen ständigen Wechsel unterworfen sei.
24
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G, O, hat im Befundbericht vom 10.02.1992
ausgeführt: Von Seiten des neurologischen Fachgebietes seien keine
Leistungsminderungen feststellbar. Von Seiten des psychiatrisch-
psychotherapeutischen Fachgebietes bestehe eine chronisch ängstlich depressive
Entwicklung, die durch ihre Chronifizierung zu einem tiefgreifenden
Persönlichkeitswandel geführt habe und in Form der sogenannten Schmerzkrankheit
Arbeitsunfähigkeit verursache.
25
Der Orthopäde Dr. S, H, hat im Bericht vom 12.05.1992 geäußert, daß der Kläger
aufgrund der von ihm erhobenen Befunde in der Lage sei, leichte Tätigkeiten ohne
Tragen und Heben schwerer Lasten sowie ohne Zwangshaltung vollschichtig zu
verrichten.
26
Sodann hat das Sozialgericht in medizinischer Hinsicht weiter Beweis erhoben durch
Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. P, Orthopädische Klinik der Medizinischen
Fakultät der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B. Der Sachverständige
hat im Gutachten vom 24.06.1992 folgende Erkrankungen des Klägers diagnostiziert:
27
1. Osteochondrose L5/S1 bei Wirbelkörperlockerung (Spondylolyse)
28
L5 und ganz minimales Wirbelkörpergleiten L5/S1 (Spondylolisthesis), ohne Anhalt für
ein Wurzelkompressionssyndrom, endgradige Bewegungseinschränkung der unteren
Lendenwirbelsäule, reizlose OP-Narbe über der Dornfortsatzreihe der unteren
Lendenwirbelsäule und linker Beckenkamm (Zustand nach torsaler interkorporaler
Spondylodese mit Spongiosa, entnommen im linken Beckenkamm und gleichzeitige
Entfernung des hinteren Bogens des 5. Lendenwirbelkörpers (Laminektomie L5) vom
03.10.1989, ohne Anhalt für ein lumbales Wurzelkompressionssyndrom; endgradige
Bewegungseinschränkung der unteren Lendwirbelsäule, insbesondere bei maximaler
29
Beugung;
2. straffe Kahnbeinpseudarthrose linkes Handgelenk nach Sportunfall von 1980,
zunächst konservativ, später mit Kahnbeinverschraubung behandelt, weiterhin
erkennbar, trotz Spongiosa- Plastik November 1984; endgradige, klinisch unbedeutende
Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit links;
30
3. minimale Kantenausziehung der Grund- und Deckplatten im Bereich der mittleren
Halswirbelsäule ohne Hinweis für ein Zervikalsyndrom;
31
4. minimale, röntgenologische Zeichen eines beginnenden Hüftgelenkverschleißes
(Coxarthrose) beiderseits ohne Hinweis für eine Bewegungseinschränkung beider
Hüftgelenke;
32
5. Magenschleimhautentzündung (Gastritis) s. Gastroendoskopie
(Magenwandspiegelung) vom 03.01.1991, Dr. O, Internist, H.
33
Ferner hat Prof. Dr. P ausgeführt: Der Kläger könne noch leichte bis mittelschwere
Arbeiten im Gehen, Stehen, Sitzen oder im Wechsel zwischen Stehen und Sitzen
vollschichtig verrichten; lediglich Arbeiten in gebückter Haltung mit andauernder oder
längerer einseitiger körperlicher Belastung und unter Zwangshaltung sowie Arbeiten mit
ständigem Heben und Tragen schwerer Lasten sollten ihm nicht mehr zugemutet
werden.
34
Der Kläger ist mit dem Gutachten des Prof. Dr. P nicht einverstanden gewesen und hat
den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit - erfolglos - abgelehnt
(Beschluss des SG Aachen vom 01.09.1992, Beschluss des 18. Senates des LSG NW
vom 05.11.1992).
35
Alsdann hat das Sozialgericht einen weiteren Befundbericht des Dr. X1, Arzt für
Neurologie, vom 14.08.1993 eingeholt, der hierin über eine Verschlechterung der
neurotischen Komponente der Erkrankung des Klägers in den letzten Monaten berichtet
hat.
36
Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht daraufhin gemäß § 109
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Orthopäden Dr. O1, L, vom 20.09.1993
eingeholt. Der Sachverständige hat hierin folgende Diagnosen gestellt:
37
1. Bandscheibenbedingte Erkrankung und operationsfolgebedingte Erkrankung des
Bewegungssegmentes L5/S1 mit hochgradiger Instabilität nach Entfernung des
Wirbelbogens L5 einschließlich der Wirbelgelenksanteile und Zustand nach posteriorer,
interkorporeller Spondylodese, die knöchern nicht konsilidiert ist bei Wirbelgleiten L5/S1
Grad Meyerding I;
38
2. Kahnbeinpseudarthrose linkes Handgelenk;
39
3. Senk-Spreizfuß beidseits;
40
4. geringe Lockerung des vorderen Kreuzbandes links bei röntgenologischen Zeichen
einer beginnenden medialen Arthrose.
41
Zum beruflichen Leistungsvermögen hat Dr. O1 ausgeführt:
42
Der Kläger könne noch leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen in
vollschichtigem Umfang verrichten, soweit weitere Erschwernisse nicht aufträten. Er
könne noch einfache Maschinen- oder Lagerarbeiten, Boten- oder Wachtätigkeiten
sowie Pförtnertätigkeiten ausüben.
43
Sodann hat das Sozialgericht Dr. X2, B, beauftragt, ein neurologisch-psychiatrisches
Gutachten über den Kläger zu erstellen. Dr. X2 hat im Gutachten vom 26.1.1994 "eine
chronische, nicht progrediente Wurzelirritation S1 links", ein "diffuses somatoformes
Schmerzsyndrom bei einer neurotischen Persönlichkeitsstörung und erkennbaren
Versorgungswünschen" diagnostiziert und zum beruflichen Leistungsvermögen
ausgeführt, daß der Kläger körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
ohne einseitige körperliche Belastung und ohne Zwangshaltung in geschlossenen
Räumen vollschichtig zu verrichten imstande sei.
44
Durch Urteil vom 23.03.1994 hat das Sozialgericht Aachen die Klage abgewiesen.
Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
45
Gegen das ihm am 13.04.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.04.1994 Berufung
eingelegt.
46
Zur Begründung trägt er vor: Die bei ihm vorliegenden Erkrankungen des
orthopädischen und neurologisch-psychiatrischen Fachgebietes verwehrten ihm die
Ausübung einer wie auch immer gearteten vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Von
besonderer Bedeutung sei, daß er aus gesundheitlichen Gründen gezwungen gewesen
sei, eine berufliche Reha-Maßnahme, die an sich von Oktober 1990 bis April 1992 habe
andauern sollen, bereits im Juni 1991 zu beenden. Im übrigen sei er aufgrund der
tariflichen Einstufung als Facharbeiter zu beurteilen, so daß ihm die Beklagte zumindest
eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren habe.
47
Der Kläger beantragt,
48
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 23.03.1994 aufzuheben und nach dem
Klageantrag zu erkennen.
49
Die Beklagte beantragt,
50
die Berufung zurückzuweisen.
51
Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
52
Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen,
nämlich des Urologen Dr. S1, E, vom 28.11.1994, des Orthopäden Dr. X3, F, vom
05.12.1994, des Neurologen Dr. X1, H, vom 03.12.1994, der Orthopädin Dr. G1, E, vom
14.12.1994, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. O2, O, vom 17.12.1994, des Internisten
Dr. H, H, vom 08.03.1995 sowie einen Arztbrief des Prof. Dr. T, Medizinische Klinik I,
Krankenhaus E, vom 23.01.1995.
53
Sodann hat der Senat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des
Orthopäden Dr. L, L und des Internisten Dr. C1, L. Dr. L hat im Gutachten vom
54
02.10.1995 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Restbeschwerden nach Chemonukleolyse und dorsaler Laminektomie;
55
2. Kahnbeinpseudarthrose links;
56
3. multiples körperliches Schmerzsyndrom.
57
Er hat den Kläger für fähig erachtet, körperlich mittelschwere bis leichte Arbeiten ohne
das Auftreten weiterer Erschwernisse vollschichtig zu verrichten.
58
Dr. C1 hat für das internistische Fachgebiet im Gutachten vom 31.01.1996 "Koronare
Herzerkrankung mit mittelgradiger proximaler Rivastenose, höhergradiger Stenose
eines Septumperforatorastes, ungestörte linksventrikuläre Funktion, Risikokonstellation
mit mäßigem Übergewicht und Hypercholestrinaemie, Gastritis mit Ulcusneigung,
chronische Pankreatitis, leichte lumbosakrale Radikulopathie links, neurotische
Fehlentwicklung mit Fixierung auf sein Beschwerdekomplex und Ausgestaltung"
festgestellt.
59
Unter Einbeziehung der Ergebnisse des Gutachtens des Dr. L hat Dr. C1 den Kläger
ebenfalls für fähig erachtet, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten in
vollschichtigem Umfang zu verrichten.
60
Auf die von Kläger erhobenen Einwendungen, der gemeint hat, die Gutachten der
gerichtlichen Sachverständigen seien widersprüchlich, hat der Senat ergänzende
Stellungnahmen des Dr. C1 und des Dr. L angefordert.
61
Dr. C1 hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.04.1996 ausgeführt, daß er
weiterhin der Ansicht sei, daß aus internistisch-kardiologischer Sicht sehr wohl leichte
und mittelschwere Tätigkeiten möglich seien: Die kardiale Situation sei nicht so
bedrohlich, daß mittelschwere Tätigkeiten vollständig ausgeschlossen wären. Soweit
sich in seinem Gutachten auch die Aussage finde, daß nur noch leichte Tätigkeiten
möglich seien, beziehe sich dies auf eine entsprechende Angabe im Gutachten des Dr.
L.
62
Dr. L hat in seiner Stellungnahme vom 14.05.1996 dargelegt: Bei der gutachterlichen
Beurteilung habe er sich auf den objektiven Befund zu stützen. Die annähernd freie
Funktion des Bewegungsapparates könne nicht eine Berentung auf Lebenszeit
begründen. Inwieweit die psychische Situation einer Arbeitsaufnahme entgegenstehe,
sei nicht Gegenstand der orthopädischen Begutachtung. Der Kläger sei durchaus in der
Lage, einer leichten Tätigkeit nachzugehen.
63
Daraufhin hat der Senat ein weiteres Gutachten von der Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. M, E, eingeholt. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom
26.09.1996 folgende Diagnosen gestellt:
64
1. klinisch funktionell nicht wirksam werdende Radiculopathie L5/S1 nach
Chemonukleolyse L4/L5 bei persistierender Spondylolisthesis L4/S1;
65
2. konversionsneurotische Persönlichkeitsstruktur mit vielfältigen psychosomatischen
Beschwerden und rentenneurotischen Tendenzen;
66
3. Hyercholesterinaemie und wahrscheinlich nutritiv bedingte Hepatopathie.
67
Zum beruflichen Leistungsvermögen hat die Sachverständige ausgeführt: Der Kläger
könne die Arbeiten, die die orthopädischen Sachverständigen unter Berücksichtigung
der jeweiligen Leistungseinschränkungen noch zumutbar erachtet hat, vollschichtig
verrichten; auf nervenärztlichem Fachgebiet bestünden keinerlei Einschränkungen.
68
Der Senat hat ferner den Entlassungsbericht des Chefarztes Dr. Q, Facharzt für
Orthopädie, T-Klinik, Bad P, vom 5.1.1997 beigezogen, wo der Kläger eine stationäre
Heilbehandlungsmaßnahme vom 21.11.-19.12.1996 absolviert hat. Der Kläger ist
danach für fähig erachtet worden, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen ohne weitere Erschwernisse
vollschichtig zu verrichten.
69
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den
übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
70
Entscheidungsgründe:
71
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
72
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 08.10.1990
ist rechtmäßig. Dem Kläger steht die begehrte Versichertenrente nicht zu, weil er nicht
berufs- oder erwerbsunfähig ist im Sinne der hier gemäß § 300 Absatz 2 des Sechsten
Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) noch Anwendung findenden §§ 1246 Absatz
2, 1247 Absatz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO).
73
Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder
anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf
weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten
mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
herabgesunken ist. Dabei umfaßt der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 1246
Absatz 2 Satz 1 und 2 RVO).
74
Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit
eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr
als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§ 1247 Absatz 2
RVO).
75
Die Voraussetzungen für die Annahme von Berufsunfähigkeit sind im vorliegenden Fall
nicht erfüllt. Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist nicht auf weniger als die Hälfte
derjenigen eines vergleichbaren gesunden Versicherten herabgesunken.
Erwerbsunfähigkeit scheidet somit erst recht aus, weil hierfür eine noch weitergehende
Einschränkung des Leistungsvermögens erforderlich ist.
76
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten ist der
qualitative Wert seines bisherigen Berufs. Hierzu hat die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ein Mehr-Stufen-Schema entwickelt, welches die
Arbeiterberufe in verschiedene "Leitberufe" untergliedert, nämlich in diejenigen des
Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten
Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten und schließlich des ungelernten
Arbeiters (vergl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 140, 143, 149 m.w.N.). Eine Verweisung
des Versicherten ist grundsätzlich begrenzt auf Tätigkeiten der nächsten Gruppe
unterhalb derjenigen, der sein bisheriger Beruf zuzuordnen ist. Ein Versicherter ist daher
nicht schon dann berufsunfähig, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr ausüben kann, sondern erst dann, wenn er auch keine andere
sozial zumutbare Tätigkeit mehr verrichten kann. Der Versicherte muß also einen
zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen.
77
Unter Anwendung dieser Grundsätze kann eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht
festgestellt werden.
78
Bisheriger Beruf im Sinne des § 1246 RVO ist in der Regel die der Versicherungspflicht
zugrundeliegende Berufstätigkeit, die der Versicherte zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem
Ziel verrichtet hat, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der
Unfähigkeit aus den in § 1246 Absatz 2 RVO genannten Gründen auszuüben (vergl.
Bundessozialgericht Urteil vom 22.3.1988, SozR 2200 § 1246 Nr. 158). Dies ist im Falle
des Klägers der zuletzt vom 01.08.1987 - 04.08.1988 ausgeübte Beruf des
Punktschweißers bei der Firma N AG in E. Als solcher ist der Kläger allenfalls in die
Berufsgruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters im oberen Bereich
einzustufen.
79
Der Kläger ist für die Tätigkeit des Punktschweißers bei seinem letzten Arbeitgeber nur
(kurzfristig) angelernt worden. Nach Angaben seines früheren Arbeitgebers würde eine
völlig ungelernte Kraft einen Zeitraum von etwa 3 Monaten benötigen, um die vom
Kläger geleisteten Arbeiten vollwertig verrichten zu können. Die tarifliche Einstufung des
Klägers, die auf der analytischen Arbeitsplatzbewertung beruht, ergibt - bereinigt um die
jedenfalls qualitätsfremden Kriterien mit insgesamt 3,9 Arbeitswerten - daß diese
Eingruppierung der Lohngruppe 6 des MTV Metall NRW entsprechen würde, einer
Lohngruppe , der nicht Facharbeiter, sondern Angelernte zugeordnet werden.
Qualitätsfremde Eingruppierungskriterien, die wegen des Auftretens bestimmter
erschwerender Umstände in die Bewertung des Arbeitsplatzes einfließen, bleiben bei
der Beurteilung des qualitativen Wertes des Berufs im versicherungsrechtlichen Sinn
unberücksichtigt (vergl. Bundessozialgericht Urteil vom 31.3.1981, SozR 2200 § 1246
Nr.79). Als Facharbeiter kann der Kläger deshalb keinesfalls angesehen werden. Es
fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger eine hoch qualifizierte
Spezialtätigkeit aus dem Berufsfeld des Schweißers verrichtet haben könnte. Dagegen
spricht neben der bereits erwähnten Einschätzung des früheren Arbeitgebers, eine
ungelernte Kraft müsse nur etwa 3 Monate angelernt werden, die auch relativ kurze
Tätigkeit von nur etwas mehr als 1 Jahr; auch hat der Kläger qualifiziertere
Schweißerprüfungen, etwa im Rohrschweißen, nicht abgelegt (vergl. insoweit
Gutachten des Dipl.Ing. Veit vom 8.5.1990, erstattet im Streitverfahren L 8 J 124/89, LSG
NW), das den Beteiligten in Kopie zugänglich gemacht worden ist. Offenbleiben kann
letzlich, ob der Kläger als Angelernter im oberen Bereich zu beurteilen sein könnte.
Denn als solcher könnte der Kläger zur Abwendung der Berufsunfähigkeit auf
80
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Ausnahme der ganz einfach gelagerten
Arbeiten verwiesen werden; mindestens eine dieser ihm noch zumutbaren Tätigkeiten
muß ausdrücklich bezeichnet werden. Der Kläger könnte aufgrund seines noch
vorhandenen körperlichen Leistungsvermögens z.B. noch als Pförtner oder
Bürohilfskraft der Vergütungsgruppe BAT IX arbeiten. Dies schließt Berufsunfähigkeit
aus. Solche Tätigkeiten könnte er auch vom körperlichen Leistungsvermögen noch
verrichten.
Dies steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Senates fest aufgrund des
Ergebnisses der durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme.
81
Der Kläger ist in dem vorliegenden Streitverfahren insgesamt fünfmal von
(verschiedenen) Fachärzten untersucht worden. Diese sind einschließlich des vom
Kläger als Arzt seines Vertrauens gehörten Dr. O1 einhellig zu dem Ergebnis gelangt,
daß der Kläger noch zumindest leichte körperliche Arbeiten - mit gewissen weiteren
Einschränkungen - vollschichtig verrichten könne. Dieses festgestellte
Leistungsvermögen reicht aus, um den vom Senat benannten Verweisungstätigkeiten -
Pförtner, Bürohilfskraft - nachgehen zu können. Vom neurologisch-psychiatrischen
Fachgebiet bestehen gegen einen Einsatz in solchen Tätigkeiten ebenfalls keine
Bedenken. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des Gutachtens der Frau
Dr. M fest.
82
Der Kläger ist deshalb nicht berufs- und erst recht nicht erwerbsunfähig. Unerheblich ist,
ob dem Kläger auch tatsächlich ein solcher Arbeitsplatz durch das Arbeitsamt vermittelt
werden kann. Dieses Risiko trägt nicht die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen
Rentenversicherung, sondern vielmehr - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen -
die Bundesanstalt für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung.
83
Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so daß die Berufung
zurückzuweisen ist.
84
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
85
Anlaß, die Revision zu zulassen, hat nicht bestanden.
86