Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2000

LSG NRW: arbeitsunfall, gutachter, wahrscheinlichkeit, unfallversicherung, verwaltungsverfahren, operation, feststellungsklage, klinik, arbeitsunfähigkeit, verdacht

Landessozialgericht NRW, L 17 U 111/99
Datum:
05.04.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 111/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 21 U 129/97
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 12. März 1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten nur noch darüber, ob die beim Kläger eingetretene rechtsseitige
Rotatorenmanschettenruptur Folge seines Arbeitsunfalls vom 02.01.1996 ist.
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Der 1936 geborene, als selbständiger Elektroingenieur und freiberuflich als Gutachter
tätige, bei der Beklagten freiwillig versicherte Kläger erlitt am 02.01.1996 einen
Arbeitsunfall, als er beim Einladen einer Werktasche in seinen Pkw umknickte und auf
die rechte Schulter fiel. Der Chirurg Dr. A ... in H ... beschrieb in seinem
Durchgangsarztbericht (DAB) vom Unfalltage einen diffusen Druckschmerz über dem
Schulterkappenmuskel des rechten Schultergelenks und eine schmerzhaft
eingeschränkte Innen- und Außenrotation sowie Abduktion (Seitwärtshebung), jedoch
keine Verletzung der Oberhaut. Die Röntgenuntersuchung der rechten Schulter ergab
keinen sicheren Anhalt für eine Fraktur oder eine Infraktion. Dr. A ... diagnostizierte eine
Prellung der linken Schulter (offensichtliche Seitenverwechslung) und behandelte den
Kläger konservativ u.a. mit Salbenverbänden. Arbeitsunfähigkeit bestand zunächst bis
zum 04.02.1996.
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Nachdem der Kläger vier Wochen gearbeitet hatte, stellte er sich wegen Schmerzen am
06.03.1996 erneut bei Dr. A ... vor, der nunmehr den Verdacht auf eine Läsion der
Rotatorensehnenmanschette des rechten Schultergelenks äußerte und eine
Arthrographie durch den Röntgenologen Dr. K ... veranlaßte. Dieser stellte am
15.03.1996 eine komplette Ruptur der Rotatorensehnenmanschette (RM) des rechten
Schultergelenks fest.
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In der Zeit vom 24.04.1996 bis 21.05.1996 wurde der Kläger im St. E ...-Hospital I ...,
Klinik für Chirurgie der Universität W .../H ... (Chefarzt: Dr. G ...), stationär behandelt. Dort
wurde eine Acromioplastik nach Neer, eine Resektion des Ligamentum coraco
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acromiale sowie eine Refixierung der RM vorgenommen. Nach Beiziehung ärztlicher
Berichte, u.a. des Entlassungsberichtes vom 21.05.1996 nebst Operationsbericht vom
25.04.1996 und histologischem Befundbericht vom 02.05.1996, sowie schriftlicher
Befragung des Klägers zum Unfallhergang holte die Beklagte eine Stellungnahme ihres
Beratungsarztes Dr. P ... vom 20.06.1996 ein, der den beschriebenen Unfallhergang als
nicht geeignet ansah, eine RM-Ruptur hervorzurufen und den ursächlichen
Zusammenhang zwischen dem Unfall und der RM-Ruptur auch im Hinblick auf die
fehlenden äußeren Verletzungszeichen verneinte.
Die Beklagte veranlaßte sodann eine Begutachtung des Klägers durch den Chirurgen
Dr. L ... und den Orthopäden B ... in D ..., die in ihrem Gutachten vom 18.09.1996
zusammenfassend zu dem Ergebnis kamen, das vom Kläger ab dem 06.03.1996 im
Bereich des rechten Schultergelenks geklagte Beschwerdebild sowie die im weiteren
Verlauf diagnostizierte und operativ behandelte Zusammenhangstrennung der rechten
RM stünden mit dem Ereignis vom 02.01.1996 nicht in ursächlichem Zusammenhang,
weil alle entscheidungserheblichen Indizien dagegen sprächen. Insbesondere hätten
sich zu keinem Zeitpunkt irgendwelche äußeren Verletzungszeichen als Folge der
angegebenen direkten Gewalteinwirkung auf das rechte Schultergelenk gefunden.
Ohne solche Zeichen sei die in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem
knöchern-bindegewebigen Schulterdach gelegene RM isoliert nicht zu tangieren. Die ab
dem 02.01.1996 durchgeführten Behandlungsmaßnahmen und die bis einschließlich
04.02.1996 attestierte Arbeitsunfähigkeit könnten als unfallbedingt akzeptiert werden.
Das nach einem Intervall von vier Wochen ab dem 06.03.1996 wieder geklagte
Beschwerdebild und die ab diesem Zeitpunkt durchgeführten diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen seien demgegenüber unfallfremd und gingen zu Lasten
der zuständigen Krankenkasse. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) liege nicht vor.
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Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.11.1996,
bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 20.05.1997, die Gewährung von
Entschädigungsleistungen aus Anlaß des von ihr als Arbeitsunfall anerkannten
Ereignisses vom 02.01.1996 über den 04.02.1996 hinaus ab.
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Dagegen hat der Kläger am 18.06.1997 Klage beim Sozialgericht (SG) Dortmund
erhoben und sich zur Begründung im wesentlichen auf den Entlassungsbericht des St.
E ...-Hospitals vom 21.05.1996 sowie auf den histologischen Untersuchungsbericht
bezogen, wonach entgegen der Auffassung der Gutachter Dr. L ... und B ... der
ursächliche Zusammenhang der RM-Ruptur und der jetzigen Beschwerden mit dem
Unfall vom 02.01.1996 zu bejahen sei.
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Im Erörterungstermin vom 30.10.1998 hat das SG den Kläger zum Ablauf des
Ereignisses vom 02.01.1996 befragt und sodann Beweis erhoben durch Einholung
eines Gutachtens von Dr. T ..., Oberarzt der Unfallklinik D ... Darin ist der
Sachverständige (SV) unter dem 17.12.1998 zusammenfassend zu dem Ergebnis
gelangt, der Kläger habe bei dem Arbeitsunfall am 02.01.1996 eine Prellung des
rechten Schultergelenkes erlitten, deren Folgen sich in den nach folgenden Wochen
zurückgebildet hätten. Als unfallunabhängige Gesundheitsstörung bestehe u.a. ein
Engesyndrom des rechten Schultergelenkes mit Degeneration der Supraspinatussehne
und Lückenbildung der RM, die zwischenzeitlich operativ behandelt worden seien. Mit
dem Gutachten des Dr. L ... bestehe weitgehende Übereinstimmung sowohl hinsichtlich
der Befunderhebung als auch der Beurteilung. Seit dem 04.02.1996 sei eine
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wesentliche unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr
anzunehmen. Die nachfolgende Beschwerdesymptomatik sei durch die vorbestehenden
Veränderungen der RM bedingt, die durch das Ereignis vom 02.01.1996 nicht beeinflußt
worden seien.
Mit Urteil vom 12.03.1999, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird,
hat das SG die Klage - im wesentlichen gestützt auf die Gutachten des Dr. T ... und von
Dr. L .../B ... - abgewiesen.
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Gegen das ihm am 06.04.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.05.1999 Berufung
eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und vorbringt, vor dem Arbeitsunfall
habe er in keiner Weise Beschwerden an der rechten Schulter verspürt. Erst infolge des
Unfalls sei es zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gekommen. Deshalb sei es
offenkundig, daß die heutigen Beschwerden ausschließlich vom Unfallgeschehen
herrühren könnten.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.03.1999 abzuändern, den Bescheid vom
15.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.05.1997 abzuändern
und festzustellen, dass die Rotatorenmanschettenruptur rechts Folge des
Arbeitsunfalles vom 02.01.1996 ist.
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Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für zutreffend hält, beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auf Antrag des Klägers hat der Senat gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein
Gutachten von Dr. B ..., Chefarzt der Klinik für Allgemeine Orthopädie, Kinder- und
Neuroorthopädie der Orthopädischen Klinik V ..., vom 03.01.2000 eingeholt, auf dessen
Inhalt Bezug genommen wird.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsakte der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Nachdem der Kläger im Rahmen der zulässig eingelegten Berufung sein ursprünglich
auf Gewährung einer Verletztenrente gerichtetes Leistungsbegehren im Hinblick auf das
Ergebnis der im zweiten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme nicht mehr
aufrechterhalten hat, war nur noch über die von ihm begehrte Feststellung zu befinden.
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Beim Übergang von einer ursprünglich erhobenen kombinierten Anfechtungs- und
Leistungsklage zu einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage - wie sie
nunmehr vorliegt - handelt es sich gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG um keine
Klageänderung (vgl. z.B. Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Aufl., Rdn. 4 zu §
99 m.w.N.).
20
Die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG erfordert - als besondere
Prozeßvoraussetzung (vgl. dazu z.B. Bundessozialgericht [BSG] SozR 3 - 1500 § 55 Nr.
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6) - das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der baldigen Feststellung.
Dieses Feststellungsinteresse des Klägers ist zu bejahen. Denn es ist hier jedenfalls
nicht als ausgeschlossen anzusehen, daß der als Unfallfolge geltend gemachte
Körperschaden sich zukünftig verschlimmern und dann einen Anspruch auf
Verletztenrente begründen kann oder dieser Schaden bzw. seine Folgen noch
Behandlungsbedürftigkeit bedingen können. Eine solche Möglichkeit genügt aber für die
Bejahung des Feststellungsinteresses i.S.d. § 55 SGG (BSG a.a.O.).
22
Die hiernach insgesamt zulässige Feststellungsklage ist jedoch nicht begründet.
23
Es läßt sich nicht feststellen, daß die beim Kläger am 15.03.1996 diagnostizierte RM-
Ruptur des rechten Schultergelenks Folge des von der Beklagten als Arbeitsunfall
anerkannten Ereignisses vom 02.01.1996 ist. Gesundheits- bzw. Körperschäden
können nur dann als Unfallfolge gewertet werden, wenn sie mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich i.S.d. in der gesetzlichen
Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre von der wesentlichen Bedingung (vgl.
BSGE 1, 72, 76; 61, 127, 129; 63, 272, 278; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche
Unfallversicherung - Handkommentar -, Rdn. 3 zu § 548 RVO) auf das angeschuldigte
Ereignis (Arbeitsunfall) zurückzuführen sind. Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen einem Gesundheits-/Körperschaden und einem
Unfallereignis bedeutet, daß beim vernünftigen Abwägen aller Umstände die auf die
berufliche Verursachung (den Arbeitsunfall) deutenden Faktoren so stark überwiegen,
daß darauf die Entscheidung gestützt werden kann und die gegen den ursächlichen
Zusammenhang sprechenden Faktoren billigerweise außer Betracht bleiben können
(vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 38; Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O., Rdn. 3.4 zu § 548
RVO). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der
geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen
Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung
ausscheiden (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1; Bereiter-Hahn/Mehrtens).
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Unter Beachtung dieser Grundsätze läßt sich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen der im März 1996 diagnostizierten RM-Ruptur und dem
Arbeitsunfall vom 02.01.1996 nicht begründen. Der Senat stützt sich in medizinischer
Hinsicht zum einen auf das im Verwaltungsverfahren (§§ 20, 21 des Zehnten
Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - [SGB X] eingeholte Gutachten der Dres. L
... und B ..., das in Form und Inhalt den Anforderungen entspricht, die an ein
wissenschaftlich begründetes Sachverständigengutachten zu stellen sind. Es wird
dadurch, daß es von der Beklagten eingeholt worden ist, nicht zu einem Parteigutachten
und kann im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden (BSG SozR § 118 SGG Nr.
3; Meyer-Ladewig a.a.O., Rdn. 12b zu § 118; Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage, Abschnitt III Rdn. 49, 50). Zum anderen hat
die gerichtliche Beweisaufnahme durch das Gutachten von Dr. T ... die Richtigkeit des
Gutachtens von Dres. L ... und B ... und damit auch der Verwaltungsentscheidung der
Beklagten bestätigt. Das Gutachten des im zweiten Rechtszug gemäß § 109 SGG
gehörten SV Dr. B ... gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Im einzelnen sind
hier folgende Erwägungen maßgebend:
25
Zur Diskussion steht - worauf insbesondere die Gutachter Dres. L ... und B ... zutreffend
hingewiesen haben - ein isolierter RM-Schaden.
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Den isolierten, ausschließlich traumatischen Supraspinatussehnenriß gibt es
grundsätzlich nicht, vielmehr ist eine isolierte Verletzung der RM die Ausnahme (vgl.
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl. 1998, S.
473). Die Annahme einer traumatischen RM-Ruptur setzt zunächst einen geeigneten
Unfallmechanismus voraus, wobei das Unterscheiden zwischen direkter und indirekter
Krafteinwirkung bedeutsam ist. Nur Bewegungen im Schultergelenk mit Zugbelastung
der RM können diese zerreißen, wobei in erster Linie Rotationsbewegungen, aber auch
Abspreizbewegungen in Betracht kommen (vgl. Schönberger / Mehrtens / Valentin
a.a.O., S. 473, 474). Als geeignete Verletzungsmechanismen gelten eine
"überfallartige", d.h. passive ruckartige und plötzliche Krafteinwirkung, ein massives
plötzliches Rückwärtsreißen oder Heranführen des Armes sowie eine starke
Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Armes (vgl. Schönberger / Mehrtens /
Valentin a.a.O., S. 474). Als ungeeigneter Unfallhergang ist demgegenüber z.B. eine
direkte Krafteinwirkung auf die Schulter (Sturz, Prellung, Schlag) anzusehen, da die RM
durch Schulterhöhe (Akromion) und Delta-Muskel gut geschützt ist (vgl. Schönberger /
Mehrtens / Valentin a.a.O., S. 473).
27
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am Nachweis eines geeigenten Unfallhergangs i.S.
einer indirekten Gewalteinwirkung. Nach den im wesentlichen stets gleichlautenden
Angaben des Klägers zum Geschehensablauf ist von einem Sturz auf die rechte
Schulter und damit von einer direkten Gewalteinwirkung auszugehen. An nähere
Einzelheiten, die eine davon abweichende Bewertung zulassen könnten, hat der Kläger
sich bei seiner Anhörung vor dem SG nicht erinnern können. Auch gegenüber dem SV
Dr. B ... hat er den Unfallhergang - wie bisher - dahingehend geschildert, dass er auf die
rechte Schulter gefallen ist. Demgemäß hat auch dieser SV angenommen, dass ein
direkter "Verletzungmechanismus" wahrscheinlicher ist als ein indirekter. Soweit Dr. B ...
des weiteren ausgeführt hat, man könne sich zumindest vorstellen, daß beim Kläger, der
in der rechten Hand einen Koffer mit Messgeräten getragen habe, eine gewisse
unwillkürliche Bewegung des Armes im Schultergürtel im Sturzmoment stattgefunden
haben könne und daß hier eine Kraftanstrengung, die zur Abwehr und zum Schutz der
Geräte unwillkürlich durchgeführt worden sein könnte, durchaus in der Lage gewesen
wäre, eine gesunde RM zu zerreißen, stellt er Überlegungen zu einem lediglich
denkbaren andersartigen Geschehensablauf an, die sich im Bereich der Spekulation
bewegen, weil ein derartiger Ablauf - wie auch Dr. B ... einräumt - nicht gesichert ist. Ein
nicht bewiesener und auch nicht mehr beweisbarer Unfallhergang kann aber der hier
vorzunehmenden Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist aufgrund der
Angaben des Klägers mit den Gutachtern Dres. L ... und B ... sowie dem SV Dr. T ... von
einer direkten Gewalteinwirkung durch Sturz auf die Schulter und damit von einem
grundsätzlich ungeeigneten Unfallmechanismus auszugehen. Wie Dr. T ... ausgeführt
hat, kann der Sturz auf einen Arm ohne Luxation oder Subluxation entsprechend den
anatomischen und funktionellen Gegebenheiten nicht zu einer Quetschung oder
Verletzung der Supraspinatussehne (RM) führen, deren Hauptaufgabe darin besteht, die
Zentrierung des Oberarmkopfes in diesem Gelenk zu gewährleisten. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß irgendwelche äußere Verletzungszeichen
im Bereich der rechten Schulter weder vom Durchgangsarzt noch vom Kläger selbst
beschrieben worden sind.
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Ohne solche Verletzungszeichen an den vorgelagerten und benachbarten Strukturen
(Weichteilschwellung, Blutergußverfärbung, Prellmarke) ist nach den Darlegungen der
Dres. L ... und B ... die in der Tiefe unter dem Deltamuskel und unter dem knöchern-
bindegewebigen Schulterdach gelegene RM isoliert nicht zu tangieren.
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Begleitveränderungen/Begleitverletzungen an den vorgelagerten und/oder
benachbarten Strukturen, wie sie bei direkter Gewalteinwirkung zwingend vorliegen
müssen, sind zu keiner Zeit nachgewiesen worden. Diese Beurteilungen der im
Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter und des SV Dr. T ... stimmen mit der
herrschenden Auffassung im unfallmedizinischen Schrifttum (vgl. Schönberger /
Mehrtens / Valentin a.a.O., S. 473) überein. Bei der Zusammenhangsbeurteilung ist des
weiteren zu berücksichtigen, daß beim Kläger bereits im Unfallzeitpunkt degenerative
Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes vorgelegen haben, die wegen
eines Engesyndroms dann auch zur Acromioplastik nach Neer geführt haben. Derartige
umformende Veränderungen des rechten Schulter- bzw. Schultereckgelenkes, die als
prädisponierend für degenerative Veränderungen auch der RM anzusehen sind, weil sie
diese tangieren und beeinträchtigen (so die Gutachter Dres. L ... und B ...) bzw. deren
degenerative Schädigung begünstigen (so der SV Dr. T ...), sind von allen Gutachtern
und Sachverständigen, insbesondere auch aufgrund der Röntgenaufnahmen vom
Unfalltage, im wesentlichen übereinstimmend beschrieben worden. Als weiterer Faktor
für eine Mehrbelastung des rechten Schultergelenks und der RM ist die von Dr. B ...
erwähnte sportliche Betätigung des Klägers als Handballspieler anzuführen.
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Hinzu kommt, daß - worauf insbesondere die Gutachter Dres. L ... und B ... und der SV
Dr. T ... hingewiesen haben - in der Altersgruppe des Klägers, der zur Zeit des Unfalls
im 60. Lebensjahr stand, RM-Rupturen zu einem hohen Prozentsatz vorkommen, ohne
daß sie sich klinisch bemerkbar machen müssen. Die RM unterliegt nämlich in hohem
Maße der Degeneration, die ab dem 3. Lebensjahrzehnt beginnt. Untersuchungen im
Rahmen von Sektionsbefunden ergaben klinisch unauffällige Defekte in 25 % bei über
40-jährigen, in 75 % bei über 50-jährigen und bis zu 100 % bei über 60-jährigen (vgl.
Schönberger / Mehrtens / Valentin a.a.O., S. 472). Degenerative RM-Veränderungen
verlaufen in der Regel klinisch stumm, bis sie sich irgendwann einmal - auch ohne
äußeres Ereignis - bemerkbar machen. Eine "leere Anamnese" kann deshalb weder
eine Schadensanlage noch einen Vorschaden ausschließen (vgl. Schönberger /
Mehrtens / Valentin a.a.O., S. 473). Von daher kann auch das Vorbringen des Klägers,
er habe vor dem Arbeitsunfall in keiner Weise Beschwerden an der rechten Schulter
verspürt, nicht als für den ursächlichen Zusammenhang sprechendes Argument
gewertet werden.
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Schließlich spricht auch der Verlauf der Beschwerdesymptomatik nach dem Unfall
dagegen, daß dieser die erst später diagnostizierte RM-Ruptur verursacht hat. Die vom
Durchgangsarzt Dr. A ... am Unfalltage festgestellten Bewegungseinschränkungen im
Bereich des rechten Schultergelenks lassen nicht den zwingenden Schluß auf eine
frische, traumatische RM-Ruptur zu. Die Beschwerden und Befunde haben sich in der
Folgezeit auch deutlich gebessert, wie aus der Auskunft des Dr. A ... vom 01.02.1996
hervorgeht. Danach bestand eine wesentlich bessere Beweglichkeit und Belastbarkeit,
so daß die Arbeitsunfähigkeit des Klägers zum 04.02.1996 beendet werden konnte. Er
hatte dann anschließlich auch vier Wochen gearbeitet, bevor er sich am 06.03.1996
erneut wegen Beschwerden bei Dr. A ... vorstellte. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der
Verdacht auf eine RM-Läsion geäußert. Ein derartiger Zwei-Phasiger-Verlauf mit
abklingenden Beschwerden innerhalb von vier Wochen nach dem Unfallereignis und
dem Wiederauftreten von Beschwerden nach einem Intervall von weiteren vier Wochen
spricht gegen den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 02.01.1996
und der erst am 15.03.1996 diagnostizierten RM-Ruptur.
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Zutreffend haben deshalb auch die Gutachter Dres. L ... und B ... sowie der SV Dr. T ...
das ab dem 06.03.1996 geklagte Beschwerdebild als unfallfremd gewertet. Deren
übereinstimmende Beurteilung, das sich wie beim Kläger festgestellte RM-Ruptur des
rechten Schultergelenks nicht ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 02.01.1996
zurückführen läßt, ist schlüssig und überzeugend begründet, so daß der Senat keine
Bedenken hatte, ihr zu folgen. Dem steht der Bericht vom 02.05.1996 über das Ergebnis
der histologischen Untersuchung der bei der Operation am 25.04.1996 entnommenen
Gewebeproben nicht entgegen. Soweit darin von frischeren und älteren Rupturstellen
die Rede ist und der histologische Befund als mit einem Unfall vor drei Monaten
durchaus vereinbar angesehen wurde, kann diesen Feststellungen kein maßgebender
Beweiswert beigemessen werden, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat. Nur
dann, wenn die Operation in einem relativ engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu
sechs, nach anderer Ansicht bis zu zwölf Wochen) nach dem angeschuldigten Ereignis
erfolgte, sind die durch die Geweproben gewonnenen Erkenntnisse verwertbar (vgl.
Schönberger / Mehrtens / Valentin a.a.O., S. 476). Über diesen Zeitraum erlauben die
entnommenen Proben keine sichere Unterscheidung zwischen degenerativ bedingter
und unfallbedingter Ruptur. Im vorliegenden Fall ist die Operation im Bereich des
rechten Schultergelenks u.a. mit Refixierung der RM und damit mehr als drei Monate
nach dem Arbeitsunfall durchgeführt worden, so daß das histologische
Untersuchungsergebnis nicht als beweiskräftig angesehen werden kann.
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Nicht statthaft ist es zudem, eine "frische" Ruptur mit einer "traumatischen Ruptur"
gleichzusetzen (Schönberger / Mehrtens / Valentin a.a.O.).
34
Im übrigen hat der SV Dr. T ... die Beschreibungen im histologischen Befundbericht,
wonach mehrere, nämlich ältere und frischere Rupturstellen sowie eine diffuse Fibrose
mit chondroblasten und Ausbildung mit Faserknorpelgewebe vorgelegen haben, (als
weiteren) Hinweis auf eine zeitlich fortschreitende Degeneration mit vereinzelten
Einrissen gewertet.
35
Auch der im Entlassungsbericht des St.-E ...-Hospitals I ... vom 21.05.1996 von den
behandelnden Ärzten ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung, die jetzigen
Beschwerden des Klägers seien ursächlich auf das Unfallereignis vom 02.01.1996
zurückzuführen, kann im Hinblick auf das Gesamtergebnis der medizinischen
Beweisaufnahme nicht gefolgt werden.
36
Schließlich gibt auch das Gutachten das gemäß § 109 SGG gehörten SV Dr. B ... keinen
Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Abgesehen davon, daß dieser SV - wie oben
dargelegt - lediglich die Möglichkeit eines anderen, aber nicht bewiesenen und damit
nicht zu berücksichtigenden Unfallhergangs auf Zeit, hält er beide von ihm als möglich
angenommenen Entstehungsmechanismen - degenerativ bedingte bzw. aus innerer
Ursache entstandene Ruptur einerseits, durch Abwehrbewegung ausgelöste Ruptur
andererseits - für gleichwertig und zu jeweils 50 % für gegeben. Mit diesen
Ausführungen, die den Schluß nahelegen, daß der SV mit den zu beachtenden
Beweisanforderungen und den für die Kausalitätsbeurteilung in der gesetzlichen
Unfallversicherung maßgebenden Kriterien nicht genügend vertraut zu sein scheint, läßt
sich die erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen der RM-Ruptur des rechten Schultergelenks und dem
Arbeitsunfall vom 02.01.1996 nicht begründen. Das Gutachten des Dr. B ... ist insgesamt
nicht geeignet, die Beurteilungen der Vorgutachter zu entkräften.
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Bei vernünftigem Abwägen aller Umstände läßt sich nicht hinreichend wahrscheinlich
machen, daß die RM-Ruptur zumindest wesentlich mitursächlich auf den Arbeitsunfall
vom 02.01.1996 zurückzuführen ist. Vielmehr überwiegen deutlich die Faktoren, die für
eine wesentlich allein durch degenerative Veränderungen bedingte Ruptur der RM und
gegen eine (Mit-)Verursachung durch den Unfall sprechen.
38
Damit kann die vom Kläger begehrte Feststellung, daß die RM-Ruptur rechts Folge des
Arbeitsunfalls vom 02.01.1996 ist, nicht getroffen werden.
39
Die Berufung konnte mithin auch im Hinblick auf dieses Begehren kein Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind nicht erfüllt.
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