Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.04.2007

LSG NRW: sozialhilfe, gewöhnlicher aufenthalt, arbeitsamt, umzug, wohnheim, öffentlich, unterbrechung, familie, wohnung, einzug

Landessozialgericht NRW, L 20 SO 39/06
Datum:
23.04.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 20 SO 39/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 19 SO 108/05
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 27.03.2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte der Klägerin für Sozialhilfeleistungen
Kostenerstattung leisten muss.
2
Frau O N (geb. am 00.00.1973 in C, Kirgisien; Änderung der Namensführung von C auf
C nach § 94 Bundesvertriebenengesetz am 22.02.1996) reiste Ende Juni 1995 als
Spätaussiedlerin aus der Sowjetunion nach Deutschland ein. Sie wurde zunächst dem
Land Sachsen-Anhalt zugewiesen und in das Aussiedlerwohnheim I auf dem Gebiet der
Beklagten aufgenommen und erhielt von dort Sozialhilfeleistungen; diese wurden
aufgrund der Bewilligung von Eingliederungshilfe für Frau N durch das Arbeitsamt T für
156 Tage (Bescheid vom 18.08.1995) von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet. Frau N
gab am 06.07.1995 gegenüber dem Beklagten an, sie beabsichtigte, ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen (NRW) zu nehmen. Am 26.08.1995
verzog sie in das Gebiet der Klägerin und beantragte hier am 04.09.1995
Sozialhilfeleistungen. Das Arbeitsamt C1 bewilligte ihr mit Bescheid vom 29.12.1995
Eingliederungshilfe ab dem 28.08.1995 für 99 Tage. Es erstattete laut Schreiben vom
27.12.1997 aufgrund eines von der Klägerin angemeldeten Erstattungsanspruchs dieser
für Frau N erbrachte Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum vom 04.09. bis 20.12.1995
teilweise, nämlich i.H.v. 3.267,00 DM.
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Der Ehemann der Frau N, Herr T1 N, reiste am 26.12.1995 aus Russland direkt nach
C1. Am 00.00.1996 wurde die gemeinsame Tochter B N geboren.
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Unter dem 13.12.1995 meldete die Klägerin bei der Beklagten einen
Kostenerstattungsanspruch für Sozialhilfeleistungen an Frau N ab dem 04.09.1995 nach
§ 107 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) an. Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattung
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mit der Begründung ab, Frau N habe bei ihr in einem
Ausländerübergangsaufnahmeheim gelebt; nach § 109 i.V.m. § 97 Abs. 2 BSHG sei die
Erlangung des gewöhnlichen Aufenthalts ausgeschlossen gewesen. § 30 Abs. 3 Erstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) spreche eindeutig gegen die Erlangung eines
gewöhnlichen Aufenthalts auf dem Gebiet des Beklagten, da Frau N keine Wohnung
innegehabt habe, die darauf schließen lasse, dass sie diese Wohnung beibehalten und
benutzen werde. Ein Hilfeempfänger in dieser Einrichtung lasse in keiner Weise
erkennen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweile. Frau N habe zudem am 06.07.1995 erklärt, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
NRW zu begründen. Das Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für
Spätaussiedler sei erst am 01.03.1996 in Kraft getreten und auf Frau N nicht
anzuwenden.
Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, sie könne die Begründung für die Ablehnung des
Kostenerstattungsanspruchs nicht akzeptieren. Die Zentrale Spruchstelle für
Fürsorgestreitigkeiten habe am 16.11.1995 entschieden, dass Aussiedler auch in einem
Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt erwerben könnten. § 109 BSHG
könne nach dieser Entscheidung auf Aussiedlerwohnheime grundsätzlich nicht
angewandt werden. Entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts
in einem Übergangswohnheim sei nach Auffassung der Spruchstelle, ob die Bewohner
des Heimes den Zuweisungsort tatsächlich zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen
gemacht hätten. Dies könne - abgesehen von der Aufenthaltsdauer - aus Aspekten wie
Arbeitslosmeldung, Anmeldung, Kontoeröffnung und Schulbesuch der Kinder
geschlossen werden. Damit begründeten Aussiedler regelmäßig auch in
Übergangswohnheimen einen gewöhnlichen Aufenthalt. Der Beklagte möge den
Kostenerstattungsanspruch anerkennen; sofern eine gesicherte Rechtsprechung zu den
streitigen Fragen abgewartet werden solle, möge er auf die Einrede der Verjährung
verzichten.
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Mit Schreiben vom 27.09.1996 verzichtete der Beklagte hinsichtlich des geltend
gemachten Kostenerstattungsanspruchs auf die Einrede der Verjährung gem. § 113
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
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Unter dem 16.04.2000 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, zwischenzeitlich sei die
streitige Frage zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem
Übergangsheim vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 18.03.1999 - 5 C
11/98) in ihrem Sinne entschieden worden. Der Beklagte möge seine
Kostenerstattungspflicht für den Zeitraum vom 04.09.1995 bis zum 27.08.1997
anerkennen; die Aufwendungen würden nach Eingang des Anerkenntnisses beziffert.
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Der Beklagte übersandte der Klägerin ein Schreiben vom 27.04.2000, das mit "Abgabe
eines Kostenanerkenntnisses gem. § 107 BSHG" überschrieben ist. Der Eingang des
Antrages auf ein Kostenanerkenntnis betreffend Frau N werde bestätigt. Der
"angemeldete Anspruch" werde "dem Grunde nach anerkannt." Bei der Ermittlung des
Umfanges der Kostenerstattung möge § 111 Abs. 2 BSHG beachtet werden. Wegen der
Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
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Die Klägerin bezifferte daraufhin (Schreiben vom 29.05.2000) ihre
Sozialhilfeaufwendungen mit 20.185,96 DM; dabei Bezog sich die letzte aufgeführte
Leistung auf eine Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung i.H.v. 330,00 DM, die bereits
am 14.08.1997 veranlasst worden war. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird
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auf die Anlagen zum Schreiben der Klägerin vom 29.05.2000 Bezug genommen.
Nach Einsichtnahme in die Akte der Klägerin teilte ihr der Beklagte mit (Schreiben vom
06.07.2000), die Kostenerstattung müsse ensprechend § 107 Abs. 2 BSHG dennoch
abgelehnt werden. Für September bis Dezember 1995 habe Frau N weiterhin Anspruch
auf Eingliederungsleistungen des Arbeitsamts gehabt. Die Klägerin habe ihre
Vorleistungen für die Monate Oktober bis November 1995 in voller Höhe erstattet
erhalten, so dass Frau N in dieser Zeit praktisch keine Hilfe zum Lebensunterhalt
erhalten habe.
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Die Klägerin bestand auf der Erstattung; die nachträgliche Erstattung von
Aufwendungen durch das Arbeitsamt aufgrund der Bewilligung von Eingliederungshilfe
für die Zeit vom 04.09. bis 31.12.1995 führe nicht zu einer Unterbrechung der
Sozialhilfegewährung i.S.d. § 107 Abs. 2 BSHG. Diese Rechtsauffassung sei durch die
Entscheidung der Zentralen Spruchstelle vom 21.03.1996 bestätigt worden. Der
Beklagte teilte der Klägerin mit, das Land Sachsen-Anhalt sei der Zentralen
Spruchstelle nicht beigetreten; deren Entscheidungen hätten daher für ihn keine
Verbindlichkeit. Nach Zahlungserinnerung durch die Klägerin teilte ihr der Beklagte mit,
er sehe in der Erstattung der Aufwendungen für den Zeitraum 04.09. bis 21.12.1995 aus
der Eingliederungshilfe eine Unterbrechung nach § 107 Abs. 2 BSHG. Ein dagegen
sprechendes, allgemein gültiges Urteil sie ihm nicht bekannt.
12
Die Klägerin verwies daraufhin auf das Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 (NVwZ
1997, 183 = 5 C 26/93); das Gericht habe in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden,
dass eine nachträgliche Erstattung von anderen Sozialleistungsträgern nicht zu einer
Unterbrechung i.S.d. § 107 Abs. 2 BSHG führe.
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Nach nochmaliger Fristsetzung und Klageandrohung der Klägerin teilte ihr der Beklagte
mit, eine Zahlung erfolge wegen § 107 Abs. 2 BSHG nicht. Abzustellen sei insoweit auf
die Frage, ob materiell-rechtlich ein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden habe. Das sei
trotz der vorlageweise gewährten Sozialhilfe zu verneinen, wenn Ansprüche auf eine
andere Sozialleistung bestanden hätten. Das von der Klägerin benannte Urteil des
BVerwG stehe dem nicht entgegen. Dort sei es um eine Rückforderung von einem
Sozialhilfeempfänger gegangen, der zeitgleich einen erst später bewilligten Anspruch
auf Arbeitslosenhilfe gehabt habe. Das Gericht habe insoweit festgestellt, die
rückwirkende Aufhebung der Sozialhilfebewilligung scheide aus, wenn zum Zeitpunkt
der Gewährung ein tatsächlicher Hilfebedarf bestanden habe; Doppelbezug von
Leistungen sei dabei in Kauf zu nehmen. Das Gericht habe zudem darauf verwiesen,
dass der Sozialhilfeträger verpflichtet sei, sich vorrangige Sozialleistungen von dessen
Träger erstatten zu lassen. Im vorliegenden Fall lasse sich der Entscheidung daher nur
entnehmen, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, eine Kostenerstattung beim
Arbeitsamt zu suchen, was auch geschehen sei. Das Anerkenntnis des Beklagten sei in
Bezug auf die Wohnsitzproblematik in Übergangswohnheimen abgegeben und wirksam
angefochten worden. Denn sobald der Beklagte Kenntnis von der Kostenerstattung des
Arbeitsamtes erhalten habe, sei aus dem nachfolgenden Schriftverkehr klar erkennbar
gewesen, dass er unter den geänderten Voraussetzungen nicht mehr an dem
Anerkenntnis festgehalten habe. Falls die Klägerin nach nochmaliger Prüfung durch ihr
Rechtsamt an der Klageabsicht festhalte, möge sie sich mit dem Beklagten wegen einer
Prozessvereinbarung zur Geltendmachung nur einer Teilforderung in Verbindung
setzen, so dass eine Kostenersparnis erreicht werden könne.
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Am 10.01.2005 hat die Klägerin ohne erneute Kontaktaufnahme mit dem Beklagten
beim Sozialgericht Halle/Saale Klage erhoben. Das Sozialgericht Halle hat den
Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 10.05.2005 an das örtlich
zuständige Sozialgericht Detmold verwiesen.
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Die Klägerin hat u.a. darauf hingewiesen, dass der Beklagte auf die Verjährungseinrede
verzichtet und den Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG dem Grunde nach
anerkannt habe. Sie hat weiter vorgetragen, § 107 Abs. 2 BSHG stehe einer
Erstattungspflicht des Beklagten aus § 107 Abs. 1 BSHG nicht entgegen;
Voraussetzung sei, dass Hilfe gewährt worden und länger als zwei Monate nicht mehr
zu gewähren gewesen sei. Die rückwirkende Bewilligung von Leistungen des
Arbeitsamtes für Frau N führe jedoch nicht zu einer Unterbrechung i.S.d. § 107 Abs. 2
BSHG. Zum Zeitpunkt der Hilfegewährung ab dem 04.09.1995 hätten Frau N die
Leistungen des Arbeitsamtes noch nicht zur Verfügung gestanden; die
Sozialhilfegewährung sei daher rechtmäßig erfolgt, da im Bedarfszeitraum wegen der
noch fehlenden Verfügbarkeit der Eingliederungshilfe des Arbeitsamtes eine Notlage zu
beheben gewesen sei. Zwar habe der Entscheidung des BVerwG vom 17.08.2005 - 5 C
26/93 ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen; gleichwohl ergebe sich aus den
Ausführungen des Gerichts auch für den vorliegenden Fall ein
Kostenerstattungsanspruch. Denn nach dieser Entscheidung werde eine rechtmäßig
gewährte Sozialhilfe nicht dadurch rückwirkend rechtswidrig, dass eine vorrangige
Sozialleistung erst nachträglich bewilligt worden sei. Nur eine gesetzliche Fiktion
könnte bewirken, dass die tatsächliche Notlage im Bedarfszeitraum im Nachhinein als
nicht vorhanden gewesen und die Hilfegewährung als zu Unrecht erfolgt anzusehen
wäre. Eine solche Fiktion sehe das BSHG jedoch nicht vor. Im Übrigen könne in einem
Übergangswohnheim durchaus ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.320,92 EUR (Sozialhilfeaufwendungen
für Frau O N für den Zeitraum 04.09.1995 bis 27.08.1997) zuzüglich des gesetzlich
geregelten Zinssatzes zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat ergänzend vorgetragen, er sei über die Klage nach erneutem, achtmonatigem
Abwarten verwundert, zumal er gebeten habe, die Klägerin möge sich vor
Klageerhebung noch einmal mit ihm in Verbindung setzen. Es dürften insoweit auch
Verjährungsvorschriften zu prüfen sein. Ein Aufenthalt in einem
Ausländerübergangsaufnahmewohnheim nach § 109 BSHG könne keinen
gewöhnlichen Aufenthalt begründen, weil es sich dabei um eine Einrichtung i.S.v. § 97
Abs. 2 BSHG handele. Zwar habe der Beklagte nach Entscheidungen der Zentralen
Spruchstelle über die Möglichkeit einer Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in
einem Ausländerübergangswohnheim dem Grunde nach ein Anerkenntnis abgegeben.
Dieses deklaratorische Schuldanerkenntnis sei jedoch nichtig, da ein
Erstattungsanspruch dem Grunde nach gem. § 107 Abs. 1 BSHG nicht bestehe. Denn
Frau N habe dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz begründet; sie habe
dort keine Wohnung gehabt. Sie habe sich weniger als zwei Monate im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten aufgehalten und zudem ausdrücklich erklärt, ihren
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Lebensmittelpunkt in NRW begründen zu wollen. Damit sei ihr Aufenthalt im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten von Anfang an nicht auf längere Dauer angelegt
gewesen; auch weitere Aspekte für eine soziale Integration in diesem Bereich lägen
nicht vor. Wegen der Gewährung von Eingliederungshilfe habe auch kein Anspruch auf
Sozialhilfe bestanden; diese sei nur überbrückungsweise geleistet und der Nachrang
der Sozialhilfe durch die rückwirkende Gewährung der Eingliederungshilfe
wiederhergestellt worden. Es handele sich daher um einen Fall des § 107 Abs. 2 BSHG.
Da sie vor dem 01.03.1996 nach Deutschland eingereist sei, ergebe sich auch nichts
anderes aus dem Wohnortzuweisungsgesetz für Spätaussiedler.
Mit Urteil vom 27.03.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Frau N habe
i.S.v. § 107 Abs. 1 BSHG keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des
Beklagten begründet. Zwar sei es grundsätzlich durchaus möglich, dass Spätaussiedler
in einem Übergangswohnheim ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründeten. Ein solcher
Aufenthalt werde in der Regel dort begründet, wo man sich bis auf weiteres, nicht nur
vorübergehend oder besuchsweise, aufhalte und den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen sehe. In erster Linie sei also auf den Willen des Hilfebedürftigen
abzustellen. Frau N habe jedoch gegenüber dem Beklagten am 06.07.1995 erklärt,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in NRW begründen zu wollen, und damit ihre Absicht
zum Ausdruck gebracht, im Zuständigkeitsbereich des Beklagten nur vorübergehend zu
verweilen. Sie sei bereits nach zweimonatigem Aufenthalt im Übergangswohnheim des
Beklagten in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin gezogen. Selbst wenn man jedoch
die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich des Beklagten annähme,
wäre wegen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Zeit von Oktober bis
November 1995 durch das Arbeitsamt C1 eine Kostenerstattung nach § 107 Abs. 2
BSHG ausgeschlossen. In diesem Zeitraum habe kein Anspruch auf
Sozialhilfegewährung bestanden. Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe könne nicht
durch nachträgliche Gewährung anderer Leistungen ausgeschlossen werden. Dies
folge schon aus dem Wortlaut des § 107 Abs. 2 BSHG, der die Verpflichtung zur
Kostenerstattung nur entfallen lasse, wenn "keine Hilfe zu gewähren war". Aus dem
Urteil des BVerwG vom 17.08.1995 - 5 C 26/93 folge nichts anderes; das Gericht habe
dort entschieden, dass vorläufig gezahlte Sozialhilfe bei rückwirkender Gewährung
vorrangiger Sozialleistungen nicht vom Hilfeempfänger zurückgefordert werden könne,
weil sie gegenüber dem Hilfeempfänger rechtmäßig gewährt worden sei, da die
vorrangige Sozialleistung im Zeitpunkt des Bedarfs nicht tatsächlich verfügbar gewesen
sei. Über die Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung im Verhältnis der
Leistungsträger untereinander sage die Entscheidung des BVerwG nichts.
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Gegen das am 28.04.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin 26.05.2006 Berufung
eingelegt. Sie trägt vor, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Umzug von Frau N nach NRW
stattfinden könne, habe sich beim Bezug des Übergangswohnheims noch nicht
absehen lassen. Das Willensmoment bei der Begründung eines gewöhnlichen
Aufenthalts werde durch den Wunsch, das Heim sobald wie möglich zu verlassen, nicht
in Frage gestellt (BVerwG vom 18.03.1999 - 5 C 11/98). Entscheidend sei, dass Frau N
sich vorerst notgedrungen mit dem Aufenthalt im Übergangswohnheim habe abfinden
müssen. Bis zum angestrebten, aber noch nicht absehbaren Umzug habe der Aufenthalt
dort zwar nicht ihren Wunschvorstellungen entsprochen, sei aber doch von ihrem Willen
getragen gewesen. Eine weitergehende Bereitschaft, auch nach dem Verlassen des
Wohnheims am Zuweisungsort zu bleiben, sei nicht notwendig. Auch komme es nicht
darauf an, dass sich der Aufenthalt im Nachhinein als recht kurzfristig erwiesen habe;
eine Mindestaufhenthaltsdauer sei nicht erforderlich. Die Hilfebedürftigkeit von Frau N
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sei auch nicht nachträglich durch die rückwirkende Bewilligung von Eingliederungshilfe
wieder entfallen. Maßgeblich für den Kostenerstattungsanspruch sei allein, ob sie der
Hilfe bedurft habe und diese rechtmäßig gewährt worden sei; es komme damit darauf
an, ob gegen einen Dritten ein Ersatzanspruch bestehe.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an
die Klägerin 10.320,92 EUR (Sozialhilfeaufwendungen für Frau O N für den Zeitraum
vom 04.09.1995 bis zum 27.08.1997) zuzüglich Zinsen in gesetzlich vorgesehener
Höhe zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verweist auf das sozialgerichtliche Urteil und seinen bisherigen Vortrag. Frau N habe
von Anfang an geäußert, ihren Wohnsitz in NRW nehmen zu wollen; die Klägerin messe
diesem Willen überhaupt keine Bedeutung mehr bei. Die Ungewissheit des
Umzugszeitpunkts habe nur bestanden, weil das Land NRW nicht ohne weiteres
Wohnraum zur Verfügung gehabt habe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beteilgten Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche
Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben
(Schriftsatz des Beklagten vom 21.06.2006, Schriftsatz der Klägerin vom 05.10.2006).
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG liegen
nicht vor.
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Nach dieser Vorschrift (in der vom 01.01.1994 bis 31.12.2004 und damit auch für den
hier streitigen Zeitraum geltenden Fassung) ist, verzieht eine Person vom Ort ihres
bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen
Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 2 Satz
1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem
Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Nach Abs. 2 der Vorschrift entfällt die Verpflichtung
nach Abs. 1, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine
Hilfe zu gewähren war (Satz 1). Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit
dem Aufenthaltswechsel (Satz 2).
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Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung bezieht sich zwar auf den Zwei-
Jahres-Zeitraum i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG. Denn Frau N verzog am 26.08.1995
in das Gebiet der Klägerin, und die letzte von der Klägerin geltend gemachte
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Sozialhilfezahlung wurde von ihr bereits am 14.08.1997 veranlasst.
Frau N hat jedoch nach Ansicht des Senats auf dem Gebiet des Beklagten einen
"gewöhnlichen Aufenthalt" i.S.v. § 107 BSHG nicht begründet. Dem steht das Urteil des
BVerwG vom 18.03.1999 - 5 C 11/98 (u.a. DVBl.1999, 1126 - 1128 = FEVS 49, 434 -
441 = Buchholz 436.0 § 107 BSHG Nr. 1 = ZFSH/SGB 2000, 29 - 32 = ZfS 2002, 178 -
181), auf das die Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht verweist, nicht
entgegen. Das Gericht hatte dort entschieden, dass Spätaussiedler auch in einem
Übergangswohnheim einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 107 BSHG begründen
können, wenn sie sich nämlich dort "bis auf weiteres" aufhalten. Im zugrundeliegenden
Sachverhalt war eine Familie jedoch erst gut ein Jahr nach Einzug in ein
Übergangswohnheim in das Gebiet eines anderen Sozialhilfeträgers verzogen. Das
BVerwG hat die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB I) herangezogen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das Gericht hat hierzu ausgeführt,
zwar sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; vielmehr genüge es,
dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" i.S. eines
zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
habe. Der Umstand, dass ein Übergangswohnheim nicht zum dauernden Verbleib
bestimmt sei und dem Aufenthalt die Merkmale einer selbstbestimmten, auf Dauer
eingerichteten Häuslichkeit fehlten, stehe dabei einem zukunftsoffenen Aufenthalt "bis
auf weiteres" nicht entgegen. Das BVerwG hat zu dem von ihm beurteilten Sachverhalt
jedoch ausdrücklich auf die lange Dauer des Aufenthalts der Spätaussiedlerfamilie in
dem Übergangswohnheim abgestellt; es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
entscheidungstragend auf das objektive Moment der über ein Jahr währenden
Aufenthaltsdauer in dem Übergangswohnheim abgestellt und die Wünsche, Pläne oder
Vorstellungen der Spätaussiedlerfamilie im Zeitpunkt der Aufenthaltsbegründung nicht
näher ermittelt bzw. gewürdigt habe. Es sei nicht geltend gemacht worden, die Familie
habe sich von vornherein nur in einer anderen Stadt und auf keinen Fall "bis auf
weiteres" im Übergangswohnheim aufhalten wollen. Eine im Verfahren vorliegende
Erklärung eines Mitglieds der Familie aus der Zeit ca. drei Monate nach dem Einzug ins
Wohnheim lasse Rückschlüsse auf einen der Begründung eines gewöhnlichen
Aufenthalts in dem Wohnheim entgegenstehenden Willen nicht zu.
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Damit aber hat das BVerwG das Willensmoment - nach Ansicht des Senats
zutreffenderweise - gerade keineswegs als zu vernachlässigen angesehen, sondern in
dem von ihm entschiedenen Streit aus den Besonderheiten des dortigen Sachverhalts
lediglich keinen Anstoß genommen, objektive Umstände ohne weitere Klärung
subjektiver Momente als entscheidungserheblich heranzuziehen. Diese objektiven
Umstände bestanden im vom BVerwG entschiedenen Fall in einem gut einjährigen
Aufenthalt im Wohnheim und zudem im Fehlen einer der Aufenthaltsbegründung
entgegenstehenden Willensäußerung. Beides ist jedoch im Falle der Frau N gänzlich
anders: Ihr Aufenthalt im Übergangswohnheim dauerte nur etwa zwei Monate, und sie
hat sich schon zu Beginn ihres Aufenthalts, nämlich mit der Erklärung vom 06.07.1995,
für eine Wohnsitzbegründung in NRW ausgesprochen. Umstände, die bei Einzug ins
Wohnheim für ein dortiges Verbleiben "bis auf weiteres" sprachen, lagen
dementsprechend keine vor; vielmehr war die Erklärung vom 06.07.1995 gerade ein
genau entgegengesetzter Umstand.
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Das BVerwG hat zwar in einem Beschluss vom 03.07.2003 - 5 B 211/02
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(Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) unter Bezugnahme auf die Entscheidung vom
18.03.1999 - 5 C 11/98 ausgeführt, eine Zukunftsoffenheit des Verbleibs im Rahmen der
Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts hänge von den Umständen des
Einzelfalles ab. In diesem Zusammenhang hat es angemerkt, es sei nicht generell
ausgeschlossen, von einem gewöhnlichen Aufenthalt selbst dann auszugehen, wenn
bei einer Aufenthaltsnahme außerhalb einer Einrichtung eine weitere
Heimunterbringung erforderlich sei, aber "bis auf weiteres" nicht realisiert werden
könne, und der Betroffene den Lebensmittelpunkt solange außerhalb der Einrichtung
habe. Mag die Argumentation der Klägerin daher in die Richtung weisen, ein Umzug
von Frau N nach NRW sei anfangs erst als in ungewisser Zeit möglich erschienen, so
hält der Senat sie gleichwohl nicht für überzeugend. Denn seinerzeit erschien die
organisatorische Bewältigung des Umzugswunsches von Frau N erst in nicht
absehbarer Zeit denkbar unwahrscheinlich; der Umzug nach NRW hat sich denn auch
alsbald realisieren lassen. Deshalb weist letztlich alles auf ein Fehlen der Begründung
eines gewöhnlichen Aufenthalts der Frau N auf dem Gebiet der Beklagten hin.
Liegen damit die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG nicht vor, kommt es auf die
zwischen den Beteiligten weiter streitige Frage, ob i.S.v. § 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG
wegen der rückwirkenden Bewilligung von Eingliederungshilfe des Arbeitsamtes für
einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Sozialhilfe nach dem
BSHG zu gewähren war, nicht an.
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Ein Anspruch auf Erstattung von 10.320,92 EUR für erbrachte Sozialhilfeleistungen
steht der Klägerin auch nicht etwa deshalb zu, weil die Beklagte sich unbeschadet der
zwischen den Beteiligten streitigen Frage zur Auslegung des § 107 BSHG zur
Erstattung diese Betrages verpflichtet habe.
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Zwar hat die Klägerin im Rahmen dieses Streites zur Auslegung des § 107 BSHG mit
Schreiben vom 25.03.1996 auf eine Entscheidung der Zentralen Spruchstelle für
Fürsorgestreitigkeiten zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in einem
Übergangswohnheim hingewiesen und das Abwarten einer gesicherter
Rechtsprechung hierzu gegen den Verzicht des Beklagten auf die Verjährungseinrede
angeboten. Dementsprechend hat der Beklagte mit Schreiben vom 27.09.1996 auf die
Verjährungseinrede verzichtet. Im Anschluss an das Urteil des BVerwG vom 18.03.1999
- 5 C 11/98 zur Frage dieses gewöhnlichen Aufenthalts hat die Klägerin mit Schreiben
vom 16.04.2000 den Beklagten schließlich aufgefordert, die Kostenerstattungspflicht
"anzuerkennen", was dieser ohne weitere Prüfung unter dem 27.04.2000 auch tat.
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Aus dieser - ausdrücklich so bezeichneten - "Abgabe eines Kostenanerkenntnisses
gem. § 107 BSHG" folgt jedoch keine rechtliche Verpflichtung des Beklagten zur
Erstattung des von der Klägerin geforderten Betrages.
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Insbesondere kommt eine (zumindest) analoge Anwendung des § 54 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) mit seiner Regelung des öffentlich-rechtlichen Vertrages in
Form des Vergleichsvertrages wegen Ungewissheit über die Rechtslage nicht in
Betracht. Denn selbst wenn man trotz Notwendigkeit eines gegenseitigen Nachgebens
ein volles Anerkenntnis im Anschluss an einen Streit über die Rechtslage und an ein
Abwarten einer höchstrichterlichen Entscheidung noch, zumindest in analoger
Anwendung, unter § 54 SGB X fassen wollte, ist jedenfalls die Qulifizierung eines
aufforderungsgemäßen Anerkenntnisses als Vergleichsvertrag gesetzlich nicht gewollt.
Denn die Möglichkeit des Vergleichsvertrages besteht nur für Verträge i.S.v. § 53 Abs. 1
43
Satz 2 SGB X und damit für sog. subordinationsrechtliche Verträge bei
Verwaltungsaktsbefugnis der Behörde. Zwischen den Beteiligten des vorliegenden
Verfahrens besteht jedoch kein Subordinationsverhälnis: Klägerin und Beklagter streiten
in ihrer Eigenschaft als örtliche Sozialhilfeträger. Zwischen gleichgeordneten
Rechtsträgern besteht jedoch auch für den Fall untereinander geltend gemachter
Erstattungsansprüche kein Über- und Unterordnungsverhältnis (Roos, in: von Wulffen
[Hg.]), SGB X, 5. Aufl. 2005, vor § 102 Rn. 25 unter Hinweis auf BSG SozR 1300 § 102
Nr. 1 und SozR 3-2600 § 93 Nr. 12 m.w.N.); der erstattungsberechtigte Träger meldet
vielmehr seinen Anspruch an, kann den anderen aber nicht anweisen, ihn zu
befriedigen.
Beschränkt aber § 54 SGB X den Vergleichsvertrag auf subordinationsrechtliche
Verträge, kann das "Anerkenntnis" des Beklagten auch nicht etwa als (allgemeinerer)
öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 53 SGB X angesehen werden. Denn § 54 SGB X ist
für den Fall einer - wie hier zwischen von den Beteiligten in ihren Beziehungen
gesehenen - rechtlichen Ungewissheit die speziellere Regelung.
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Auch aus § 61 Satz 2 SGB X (entsprechende Geltung der Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches [BGB]) ergibt sich zugunsten der Klägerin von vornherein keine mögliche
Anspruchsgrundlage. Denn die Vorschrift ordnet die entsprechende Geltung von
Vorschriften des BGB bei öffentlich-rechtlichen Verträgen i.S.d. §§ 53 bis 60 SGB X an.
Fragen eines Schuldanerkenntnisses, wie sie im BGB (§ 781) eine Regelung erfahren
haben, stellen sich deshalb im Rahmen des § 61 Satz 2 SGB X vorn vornherein nicht.
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Das "Anerkenntnis" des Beklagten geht vielmehr ins Leere. Dafür, das Anerkenntnis als
eine konstitutive (ohne Rücksicht auf die Rechtslage nach § 107 BSHG die Rechte und
Pflichten zwischen den Beteiligten bestimmende) Rechtsgrundlage zur Begründung der
Klageforderung anzusehen, fehlt eine Grundlage im SGB X oder im BSHG.
Gleichgeordnete Verwaltungsträger sind vielmehr untereinander auf die
einvernehmliche Bewertung des Anspruchsbestehens angewiesen oder auf die Klage,
die sich ggf. nur materiell-rechtlich (im Erfolgsfalle hier aus § 107 BSHG) begründen
lässt, nicht aber allein durch eine den Anspruch bejahende Erklärung des materiell-
rechtlich gar nicht verpflichteten Sozialleistungsträgers (zur vergleichbaren
Kostengarantie bei der Übernahme von Unterkunftskosten: siehe auch OVG-NRW,
Urteil vom 17.10.2000, 22 A 5519/98, WuM 2001, 119).
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Doch auch wenn man - etwa i.S. eines auch im öffentlichen Recht geltenden
allgemeinen Rechtsgedankens - die Regelung über das (abstrakte) Schuldanerkenntnis
in § 781 BGB auf öffentlich-rechtliche Leistungsbeziehungen zwischen
Sozialleistungsträgern für ent- sprechend anwendbar halten wollte (vgl. hierzu - für die
Zeit vor Inkrafttreten des SGB X - etwa BSG vom 06.02.1973 - 10 RV 189/72; vgl. auch
für Rechtsverhältnisse zwischen einem Leistungsträger [Krankenkasse] und einem
Krankenhaus LSG NS vom 21.02.2001 - l 4 KR 116/99 unter Hinweis auf BSG vom
17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R), wäre ein solches Schuldanerkenntnis ohne Rücksicht auf
einen dahinter stehenden Rechtsgrund im vorliegenden Fall ersichtlich nicht gewollt
gewesen. Denn der Beklagte hat in seiner Anerkenntniserklärung ausdrücklich auf §
107 BSHG Bezug genommen; damit war deutlich, dass er (deklaratorisch) eine
Leistungsverpflichtung allein im Rahmen des § 107 BSHG eingehen wollte, welche er
nach Einsicht in die Akten der Klägerin und nach näherer Prüfung jedoch - zu Recht -
gerade nicht mehr als bestehend ansah. Ein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis
erzeugt keinen neuen, selbständigen Anspruch (vgl. Stadler, Jaunig, BGB, 11. Auflage,
47
2004, § 781 Rdnr. 18).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
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