Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.06.2005

LSG NRW: miete, hausrat, anfang, anteil, leistungsbezug, datum, rechtskraft

Landessozialgericht NRW, L 9 B 23/05 AS ER
Datum:
23.06.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 B 23/05 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 15 AS 16/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten sind
nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
23.05.2005), ist unbegründet.
2
Der Senat nimmt zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§
142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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Daneben ist dem Ergebnis insbesondere deshalb zu folgen, weil der Antragsteller (Ast)
vor allem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn die Kürzung der
Miete von 317,00 EUR auf 291,44 EUR ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin
(Ag) die Kosten für die Teilmöblierung in Höhe von 25,56 EUR monatlich
herausgerechnet hat. Das ist nicht zu beanstanden, weil die Teilmöblierung gemieteten
Hausrat darstellt. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind die Kosten für Möbel (=
Hausrat) aber von der Regelleistung abgedeckt. Sie können daher nicht dauerhaft
zusätzlich als Unterkunfts(Miet)kosten berücksichtigt werden, da der Ast anderenfalls
insoweit eine Doppelleistung bezöge und er durch eine unterlassene
Hausratsbeschaffung (ggf. nach § 23 Abs. 3 SGB II) - hier Möbel - im Wege der
regelmäßigen Anmietung seinen Leistungsbezug um diesen Mietanteil ungerechtfertigt
erhöhen würde.
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Da der Ast nach seinem Bekunden diesen Anteil nicht selbst an die Vermieterin
abführen will und sich entsprechend verhalten hat, ist es zur Sicherung seiner
Wohnmöglichkeit auch gerechtfertigt, dass die Ag die monatliche Miete von 317,00 EUR
in voller Höhe an diese nach § 22 Abs. 5 SGB II überweist.
5
Auch unter Berücksichtigung der Einwände des Ast zur
Prozesskostenhilfeentscheidung des Sozialgerichts ist die Ablehnung im Ergebnis zu
bestätigen. Denn aus den genannten Gründen ist angesichts der deutlichen Regelung
des § 20 Abs. 1 SGB II von Anfang an kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht und
eine Erfolgsaussicht im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht gegeben gewesen.
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Aus demselben Grund ist der Antrag des Ast auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Beschwerdeverfahren abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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