Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2005

LSG NRW: berufsunfähigkeit, zumutbare tätigkeit, innere medizin, ausbildung, arbeitsunfähigkeit, wechsel, handel, erwerbsfähigkeit, bergbau, versorgung

Landessozialgericht NRW, L 18 KN 101/03
Datum:
19.07.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 KN 101/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 18 KN 79/02
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 18.06.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung in
Anspruch. Auf Grund des Bescheides der Beklagten vom 19.03.2003 wird ihm ab
01.07.2002 die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau
gezahlt.
2
Der 1958 in der Türkei geborene Kläger hat im April 1972 zunächst als Bergjungarbeiter
angelegt. Ab März 1977 übte er ausweislich einer vom Senat eingeholten
Arbeitgeberauskunft vom 19.11.2003 sonstige Hilfsarbeiten aus. Nach Tätigkeiten als
Bandaufseher, Transportarbeiter, Förderaufseher 2 und Lokomotivfahrer 2 in
Lohngruppen 07 und 08 der Lohnordnung für die Arbeiter des Rheinisch Westfälischen
Steinkohlebergbaus war er ab Januar 1984 bis April 2000 als Schachtzimmerhauer und
ab Mai 2000 bis 12.02.2001 als Maschinenhauer 2 nach Lohngruppe 10 der genannten
Lohnordnung tätig. Das Arbeitsverhältnis endete im Juli 2002.
3
Im September 2001 stellte der Kläger Rentenantrag, nachdem er von Juli bis August
2001 an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen hatte, aus der er
arbeitsunfähig entlassen, allerdings die Auffassung vertreten worden war, dass er nach
Rekonvaleszenz voraussichtlich wieder vollschichtig arbeitsfähig sein würde für
schwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung.
4
Die Beklagte ließ den Kläger durch die Ärztin für Innere Medizin H untersuchen, die
vollschichtig nur noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten für möglich
erachtete. Die zuletzt verrichtete körperlich schwere Tätigkeit als Maschinenhauer sei
mit dem festgestellten Leistungsbild nicht vereinbar.
5
Durch Bescheid vom 05.12.2001 und Widerspruchsbescheid vom 01.03.2002 lehnte die
Beklagte Rentenleistungen wegen voller Erwerbsminderung sowie teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und wegen teilweiser Erwerbsminderung ab.
Der Kläger sei noch mindestens 6 Stunden täglich einsetzbar. Mit dem festgestellten
Leistungsvermögen könne er noch als Lampenwärter im Bergbau arbeiten.
6
Im Klageverfahren hat der Kläger die Auffassung vertreten, es liege zumindest
Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 des Sechsten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB VI) vor.
7
Der Kläger hat beantragt,
8
den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbe-
scheides vom 01.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm ab
13.09.2001 einen Zustand von teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
anzunehmen und ihm die Gesamtleistung nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
9
Die Beklagte hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Der Kläger hat eine Begutachtung nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den
Orthopäden Dr. L beantragt. In seinem Gutachten vom 27.09.2002 hat Dr. L den Kläger
noch für fähig erachtet, leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten auf Grund
mäßig degenerativer Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule bei
begleitenden Nervenwurzelreizungen, einer Minderbelastbarkeit der gesamten
Wirbelsäule, mäßigen Einschränkungen der Geh- und Stehfähigkeit, einer beginnenden
Coxarthrose beiderseits, einer Osteochondrose beider Kniegelenke, eines Knick-, Senk-
und Spreizfußes beiderseits und einer Periarthritis humero scapularis links mit mäßiger
Gebrauchsminderung des linken Armes. Mittelschwere Gegenstände bis zu 10 kg
könnten getragen werden. Tätigkeiten, die mit Nacht- oder Wechselschicht einher
gingen, sollten nicht mehr verrichtet werden.
12
Das Sozialgericht hat nach § 106 SGG ein Gutachten von dem Orthopäden L1 und ein
fachinternistisches Zusatzgutachten durch Dr. X veranlasst. Unter Berücksichtigung des
internistischen Gutachtens vom 31.12.2002 hat Herr L1 im Gutachten vom 17.01.2003
die von Dr. L erhobenen Diagnosen und Befunde bestätigt. Bei kernspintomographisch
nachgewiesener Bandscheibenvorwölbung L 4/L 5 könne der Kläger überwiegend
leichte Tätigkeiten, zeitweilig mittelschwerer Art zumutbar verrichten. Er sei in der Lage,
Lasten bis zu 15 kg zumindest kurzfristig zu heben und zu tragen sowie Arbeiten in
Wechsel- und Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck mit häufigem
Publikumsverkehr oder unter ähnlichen Umständen durchzuführen. Aus internistischer
Sicht sei wegen einer arteriellen Hypertonie hinsichtlich Arbeiten mit Nachtschicht und
mit besonderem Zeitdruck Einschränkungen zu machen.
13
Durch Urteil vom 18.06.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Mit dem
festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger noch als Auslieferungsfahrer im
Arzneimittelgroßhandel arbeiten.
14
Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, als solcher nicht mehr arbeiten
15
zu können. Insbesondere sei es ihm nicht möglich, Lasten bis zu 15 kg zu heben und zu
tragen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Feststellung von Dr. L, dass er nämlich nur
noch Lasten bis zu 10 kg tragen könne, falsch sei. Außerdem habe er dauernd
Kopfschmerzen, was beim Autofahren eher hinderlich sei. Hierzu hat der Kläger auf eine
Bescheinigung der Röntgenpraxis Dres. T/T1 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
16
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.06.2003 zu ändern und nach dem
Klageantrag zu entscheiden.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
20
Der Senat hat von dem behandelnden Arzt für Chirurgie Dr. T2 einen Befundbericht
eingeholt. Dem Kläger sind die berufskundlichen Gutachten und Stellungnahmen des
Sachverständigen Dr. N zur Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers sowie
Auskünfte der Deutschen Steinkohle AG (DSK) zur Tätigkeit des Lampenwärters zur
Kenntnis gegeben worden.
21
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
24
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
01.03.2002 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs.2 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des geltend gemachten
Rentenanspruchs ist § 240 SGB VI in der ab 02.01.2001 geltenden Fassung (n. F.). Der
vor dem 01.01.1961 geborene Kläger hat den Rentenantrag im September 2001 gestellt
und macht Rentenleistungen ab diesem Zeitpunkt geltend. Ein Rentenanspruch im
Sinne des § 43 SGB VI (n.F) wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist nicht
ersichtlich, weil das Leistungsvermögen des Klägers nicht auf unter sechs Stunden
täglich reduziert ist.
25
Nach § 240 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Versicherte, die vor
dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist. Der Kläger erfüllt die erstgenannte
Voraussetzung; er ist aber nicht berufsunfähig. Nach Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift sind
berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung
im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden
Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten die ihren
26
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Nach
Satz 4 des Absatzes 2 ist berufsunfähig nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens
6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu
berücksichtigen. Mit Rücksicht auf diese Voraussetzungen hat sich nicht feststellen
lassen, dass der Kläger berufsunfähig ist.
Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme geht der Senat in
Übereinstimmung mit den gehörten Sachverständigen Dr. L, L1 und Dr. X davon aus,
dass der Kläger jedenfalls noch durchweg leichte Arbeiten im Wechsel zwischen
Gehen, Stehen und Sitzen in Tagesschicht ausüben kann. Auszuschließen sind
Arbeiten mit häufigem Bücken, mit andauernder längerer gebückter Haltung oder
sonstiger Zwangshaltung, Überkopfarbeiten und das Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg, wobei insoweit Dr. L das Tragen von Gegenständen bis zu 10 kg, der
Orthopäde L1 demgegenüber das kurzfristige Heben und Tragen bis zu 15 kg für
zumutbar hält. Was die insoweit und auch hinsichtlich des Arbeitens in Wechsel- und
Nachtschicht divergierenden Auffassungen der Sachverständigen anbelangt, wird dazu
an späterer Stelle eingegangen werden. Der Kläger ist im Übrigen in der Lage, Arbeiten
im Freien durchzuführen mit entsprechender witterungsangepasster Kleidung.
27
Mit diesem Leistungsvermögen kann der Kläger seinen bisherigen Beruf als Hauer unter
Tage - zumindest seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Februar 2001 - nicht mehr
auszuüben. Das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Damit ist der Kläger aber
noch nicht berufsunfähig. Das ist er nur, wenn bezogen auf den "bisherigen Beruf" keine
zumutbaren Verweisungstätigkeiten ersichtlich sind. Zumutbar im Sinne der genannten
Bestimmung sind einem Versicherten alle, auch berufsfremden Tätigkeiten, die er nach
seinen gesundheitlichen Kräften und beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten
ausführen kann und die nach ihrer im Gesetz beschriebenen Kennzeichnung, nämlich
nach ihrer Ausbildung, ihren besonderen Anforderungen und ihrer Bedeutung im
Betrieb, also nach ihrer Qualität, dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu
BSG, Urteil vom 03.12.1980 - 4 RJ 35/80 - SozR 2200, § 1246 Nr. 73). Zur praktischen
Handhabung dieser Grundsätze und zur Konkretisierung des Verweisungsrahmens hat
das Bundessozialgericht ein Mehrstufenschema entwickelt, auf dessen nähere
Beschreibung hier verzichtet wird, weil es als zwischen den Beteiligten bekannt
vorausgesetzt wird (vgl. zum Mehrstufenschema z. B. BSG, Urteil vom 12.09.1991 - 5 RJ
34/90 - SozR 2200, § 1246 Nr. 17). Dieses zu den ursprünglichen Vorschriften (§ 1246
Reichsversicherungsordnung - RVO-, § 43 SGB VI aF) entwickelte Schema hat im
Rahmen des § 240 SGB VI nF nach wie vor Gültigkeit, weil sich der Begriff der
Berufsunfähigkeit gegenüber der bis zum 31.12.2000 geltenden Definition nicht - oder
nur geringfügig - geändert hat. Aus diesem Grund hat auch die zum bisherigen Recht
der Berufsunfähigkeit ergangene Rechtsprechung weiter Gültigkeit.
28
Mit dem Hauptberuf als Hauer ist der Kläger der Gruppe der Versicherten mit dem
Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen. Er hat zwar keine Prüfung als Knappe,
Bergmechaniker, Berg- und Maschinenmann oder Hauer abgelegt und auch keine
Bescheinigung des Betriebes zu den Akten gereicht, nach der er die Kenntnisse und
Fertigkeiten besitzt, die ihn befähigen, die in der Gewinnung, Aus-, Vor- und Herrichtung
vorkommenden wesentlich bergmännischen Arbeiten zu verrichten.
Facharbeiterqualifikation als Hauer ist nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG - zuletzt Urteil vom 25.07.2001, B 8 KN 14/00 R, SozR 3-
29
2600 § 43 Nr. 26) dennoch zu bejahen, wenn anderweitig der Nachweis einer
entsprechen Qualifikation geführt wird, d.h. nach den genannten Kriterien die schriftliche
Bestätigung hätte erteilt werden müssen. Nach Auffassung des Senats hat der Kläger im
Verlauf seines Berufslebens unter Beweis gestellt, dass er nicht nur über ausreichende
Grundkenntnisse und Fähigkeiten verfügt hat, die es ihm ermöglichten spezielle
Hauerarbeiten in Teilbereichen zu verrichten, sondern dass er darüber hinaus nach
kurzer Einweisung auch in der Lage war, in anderen Bereichen Hauerarbeiten zu
bewältigen, wie sie von einem Facharbeiter verlangt werden. Er hat nach einer
Anlernung als Bergjungarbeiter ab 1981 zunächst als Lokomotivfahrer gearbeitet, wobei
er durch die zuvor verrichteten "Hilfsarbeiten" von 1977 bis Mai 1981 wie verschiedene
Maurerarbeiten, Herstellen von Spezialbohrungen, Betonieren, Verfestigen des
Gebirges und das Bauen und Instandhalten von Explosionssperren sowie das
Einstauben von Strecken (Arbeitgeberauskunft vom 19.11.2003) bereits
Grundkenntnisse der verschiedenen Untertagetätigkeiten erlangt hat. Seit Juni 1984 bis
zu seiner Arbeitsunfähigkeit war der Kläger dann als Schachtzimmerhauer bzw.
Maschinenhauer 2 tätig und bereits nach Lohngruppe 10 entlohnt worden. Allein die
Entlohnung nach der Facharbeiterlohngruppe 10 und nicht zuletzt die Auskunft des
Arbeitgebers vom 19.11.2003, nach der er alle Arbeiten vollwertig wie bei einem
normalen Ausbildungsweg in diesem Beruf verrichtet hat, lässt erkennen, dass er so
eingesetzt worden ist, wie das von einem Facharbeiter verlangt wird.
Als Facharbeiter kann der Kläger nach dem genannten Mehrstufenschema des BSG nur
auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Ausbildung von
wenigstens 3 Monaten erfordern. Zu diesen Tätigkeiten gehört, solange der Kläger zu
dem geschlossenen System des Bergbaus gehörte, die des Lampenwärters. Der
Lampenwärter ist nach dem im Tatbestand bezeichneten Tarifvertrag in die Lohngruppe
6 (über Tage) eingestuft, in der beispielsweise auch angelernte Handwerker erfasst
sind. Der sachliche Grund für den relativ hohen tariflichen Rang liegt darin, dass die
regelmäßige Wartung des Geleuchts und der Atemschutzgeräte der Sicherheit des unter
Tage Bergbaus dient und deshalb von gehobener betrieblicher Wichtigkeit ist. Sie hebt
sich damit aus dem Kreis der an sich ungelernten Tätigkeiten nach der seit 01.06.1971
geltenden Lohnordnung deutlich hervor und zwar nicht wegen etwaiger Nachteile oder
Erschwernisse in der Arbeitsumgebung, sondern wegen ihrer Qualität und der deutlich
gehobenen betrieblichen Bedeutung.
30
Der Kläger war bis zu seiner Abkehr vom Bergbau am 30.06.2002 auch nach dem
eingangs festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen in der Lage, die
Lampenwärtertätigkeit zu verrichten. Die dem eingeschränkten Leistungsvermögen
zugrundeliegenden, von den Sachverständigen diagnostizierten Gesundheitsstörungen
hinderten ihn an der Ausübung dieser Tätigkeit nicht. Der teilweise voneinander
abweichenden Beurteilung der Orthopäden Dr. L und L1 hinsichtlich der Hebe- und
Tragbelastung kommt keine tragende Bedeutung zu, weil bei der Ausübung der
körperlich leichten Lampenwärtertätigkeit schon das Heben und Tragen von Gewichten
über 10 kg nicht anfällt. Soweit Dr. L - entgegen der Auffassung von Herrn L1 - und der
Internist Dr. X gemeint haben, dass Arbeiten verbunden mit Nacht- und/oder
Wechselschicht nicht mehr verrichtet werden sollten, steht auch das der Verweisbarkeit
auf die Tätigkeit des Lampenwärters nicht entgegen, da die DSK dem Senat gegenüber
in verschiedenen Auskünften, die dem Kläger auch zur Kenntnis gegeben worden sind,
mitgeteilt hat, dass bei entsprechender ärztlicher Empfehlung der Mitarbeiter bei
Einschränkungen dieser Art auch nur in Tagesschicht bzw. Einschichtbetrieb eingesetzt
wird. Im Übrigen gibt es Zechen, wo die Lampenstube überhaupt nur noch in der
31
Tagesschicht besetzt ist. Sonstige Einschränkungen, die den Einsatz als Lampenwärter
ausschlössen, sind den Gutachten nicht zu entnehmen.
Soweit der Kläger sich auf die seit Februar 2001 festgestellte Arbeitsunfähigkeit gestützt
hat, vermag das an der Verweisungsmöglichkeit auf die Lampenwärtertätigkeit nichts zu
ändern. Die festgestellte Arbeitsunfähigkeit bezog sich auf die zuletzt ausgeübte
Hauertätigkeit, die unstreitig nicht mehr verrichtet werden kann. Die Arbeitsfähigkeit in
Bezug auf die Lampenwärtertätigkeit anzuzweifeln, besteht kein Anlass, nachdem die
Ärzte in der Rehabilitationsklinik sogar gemeint hatten, es solle nach Rekonvaleszenz
ein Arbeitsversuch am alten Arbeitsplatz, also als Hauer, unternommen werden. Zwar
hat die Internistin Gu ein solches Leistungsvermögen in ihrem Gutachten vom
13.11.2001 in Abrede gestellt, sie hat aber dennoch mittelschwere Arbeiten für möglich
erachtet. Der Senat teilt auch die Auffassung des Klägers nicht, dass ihm als
Lampenwärter der Arbeitsmarkt verschlossen war, weil ihm vom Arbeitgeber kein
leidensgerechter Arbeitsplatz habe angeboten werden können. Allein aus dem
Umstand, dass alle für eine Verweisungstätigkeit in Betracht kommenden Stellen
besetzt sind, folgt nämlich noch nicht, dass hierauf im Rahmen der Prüfung der
Berufsunfähigkeit nicht verwiesen werden könnte. Ganz grundsätzlich ist es rechtlich
unerheblich, ob die Arbeitsplätze, an denen qualitativ gleichwertige Vergleichsberufe
(sogenannte Verweisungsberufe) ausgeübt werden, frei oder besetzt sind (so BSG Urteil
vom 29.04.1997, Az.: 8 RKn 19/96, Kompass 1997, 509/510 unter Hinweis auf BSG vom
15.05.1996 - 4 RA 60/94). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Kläger ein solcher
Arbeitsplatz tatsächlich angeboten worden ist oder nicht, sondern ob er eine reale wenn
auch möglicherweise schlechte Chance auf eine entsprechende leichte Beschäftigung
hatte. Ausgehend von dem seit 1983 im Steinkohlenbergbau bestehenden
Einstellungsstop hatte der Kläger innerhalb dieses geschlossenen Systems bis zu
seiner Abkehr eine solche Chance auf Grund des bestehenden
Beschäftigungsverhältnisses. Hinweise darauf, dass es Arbeitsplätze als Lampenwärter
nicht mehr gibt, gab es weder in der Vergangenheit noch zum jetzigen Zeitpunk. Ganz
im Gegenteil. Die dem Kläger u.a. übersandten Auskünfte der DSK bestätigen, dass auf
den Bergwerken Arbeitsplätze für Lampenwärter vorhanden sind und der Arbeitsplatz
bei Abkehr des entsprechenden Mitarbeiters wieder neu besetzt wird (Auskünfte der
DSK vom 28.03.2001, in der die Anzahl der Lampenwärter verschiedener Bergwerke
zwischen 3 und 16 angegeben wird und vom 10.01.2001).
32
Auch für die Zeit nach der Abkehr besteht ein Anspruch auf die begehrte
Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nicht, weil der Kläger - zwar auch schon
seit dem Zeitpunkt der Antragstellung, jedenfalls aber - ab diesem Zeitpunkt zumutbar
auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers verweisbar ist. Diese Tätigkeit ist
dem Kläger gesundheitlich und sozial zumutbar.
33
Nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. N handelt es sich
bei der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers um eine leichte körperliche Tätigkeit,
die im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt wird und nur normale
durchschnittliche Anforderungen an seelisch-geistige Qualitäten stellt. Darüber hinaus
gehende Qualitäten sind nicht gefordert ...
34
Was die körperliche Belastung anbelangt, ist davon auszugehen, dass bei einer
städtischen Tour täglich 40 - 44 und bei einer ländlichen Tour täglich 35 - 40
Zigarettenautomaten angefahren, gewartet und nachgefüllt werden müssen. Dabei sind
täglich insgesamt 3000 Packungen, was 150 Stangen zu 20 Packungen und einem
35
Warenwert von rund 12000,00 Euro entspricht, nachzufüllen. Jeder zu versorgende
Automat ist somit durchschnittlich mit 75 Packungen nachzufüllen bei einem
Gesamtanfall von durchschnittlich etwa 300,00 Euro.
Von diesen durchschnittlichen Werten ausgehend, fallen je Zigarettenautomat nur
geringe Gewichte an Zigaretten und Geld an. Ausgehend von einem Packungsgewicht
von 25 g - Stange von maximal 510 g bei 20 Packungen - ist ein Warengewicht bei 75
Packungen von unter 2 kg in dem 2,2 kg wiegenden Füllkorb zu bewältigen.
Entsprechend stellt sich das Gewicht des Geldes dar. Bei einem ausschließlich mit
Münzgeld zu bedienenden Automaten und bei einem Packungspreis von
durchschnittlich 4 Euro können 300 1,00-Euro-Münzen durchschnittlich anfallen, was zu
einem Gewicht von max. 2.250 g führt. Dabei ist der Senat, der Annahme des
Sachverständigen folgend von einem Münzgewicht bei einer 1,00-Euro-Münze von etwa
8,5 g -münzfrisch 7,5 g plus Verschmutzung - ausgegangen. Variationen wegen anderer
Münzzusammenstellungen oder Mischung mit Notengeld sind möglich. Abweichungen
nach oben und nach unten sind aber nur in einem Maße möglich, mit dem die 5-Kilo-
Grenze niemals überschritten wird.
36
In Ausnahmefällen können höhere Gesamtgewichte sowohl bei der Ware als auch beim
Geld anfallen. Zigarettenkartons mit einem Inhalt von 16 Stangen zu 510 g können
knapp unter 9 kg wiegen. Zu entnehmende Geldmengen können insgesamt das
Gewicht von 20 kg nach den Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen
erreichen/überschreiten. Dies Gewichte können aber, wie der Sachverständige auch
dargelegt hat, in Teilmengen transportiert werden. Der Automatenauffüller kann sie sich
seinem Leistungsvermögen entsprechend aufteilen.
37
Weitere körperliche Belastungen mit den vorbeschriebenen (Gesamt)Höchstgewichten
treten auf beim Beladen des Lieferfahrzeugs. Gleich ob die aus dem Warenlager des
Tabakwarengroßhändlers zu entnehmenden Waren von einem Kommissionierer
vorbereitet bereitgestellt werden oder ob der Auffüller sie selbst aus dem Lager holt.
Diese Gewichte können ebenfalls belastungsgerecht aufgeteilt werden.
38
Das an den Automaten eingesammelte Geld fällt nach dem Zählen mittels einer
Zählmaschine in einen im Lieferwagen eingebauten Tresor, der auf dem Gelände des
Tabakgroßwarenhändlers nur noch aus dem Lieferwagen auf ein Rollenförderband
gezogen werden muss, das bis an den Lieferwagen heranreicht. Mit der Geldentnahme
oder einem Transport ins Kassenbüro hat der Automatenauffüller nichts zu tun.
39
Beim Beladen des Fahrzeugs werden die Zigarettenkartons oder -stangen in in dem
Wagen eingebaute Regale gelegt. Beim Nachfüllen der Automaten sind die
erforderlichen Mengen wieder aus diesen Regalen herauszunehmen. Dabei können
jeweils naturgemäß einzelne kurzfristige Bückvorgänge notwendig sein. Es ist nicht
davon auszugehen, dass sich die jeweils nachzufüllenden Zigarettenpackungen bei
jedem Automaten ausschließlich auf dem Boden des Lieferfahrzeugs - als dem
untersten "Regalboden" - befinden.
40
An die geistig-seelischen Qualitäten wie Reaktionsfähigkeit, Übersicht Aufmerksamkeit,
verantwortliches und zuverlässiges Handeln werden normale/durchschnittliche
Anforderungen gestellt. Die Tätigkeit bedarf einer gewissen Intelligenz und
Umstellungsfähigkeit, um die zu erfüllenden Aufgaben zu erlernen und den
Versorgungsbezirk mit seinen Automaten kennen zu lernen und abzufahren. Über die
41
sicherlich auch für eine Einstellung in diesen Beruf wegen der hohen Waren- und
Geldwerte erforderlichen charakterologischen Qualitäten eines Bewerbers,
Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit nicht
zu befinden. Diese Gerichtsbarkeit ist in diesem Zusammenhang ausschließlich zur
Beurteilung der körperlichen und seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit eines
Versicherten /Rentenantragstellers berufen.
Zeitdruck kann allenfalls in dem allenthalben bei jeder Arbeit anfallenden Ausmaß
entstehen bzw. vorhanden sein. Der Zigarettenautomatenauffüller ist in der Gestaltung
seines Arbeitstages weitestgehend frei. Das hat seine Grundlage darin, dass er für die
Versorgung seines Bezirks und nicht nach geleisteten Arbeits- und/oder Überstunden
entlohnt wird. Deshalb kann er seine Nachfüll-Tour, die für den jeweiligen Tag
vorgegeben wird, in ihrem Ablauf frei gestalten, Pausen nach den Vorgaben der
Arbeitszeitordnung planen und einhalten oder zusätzliche Pausen einlegen. Daran ist er
durch nichts, vor allem nicht durch eine Verpflichtung zur Einhaltung von Terminen,
gehindert. Er kann z.B. in einem innerstädtischen Bereich ganz früh morgens mit seiner
Arbeit beginnen, um sie relativ "bequem" und zügig erledigen zu können, weil er sich
als Lieferant bis 10 Uhr morgens problemlos in seinem Fahrzeug sowohl in der
Fußgängerzone als auch in dem anderen Innenstadtbereich bewegen kann. Hat er auf
seiner Tour vornehmlich z.B. Kantinen, Gaststätten und Kioske aufzusuchen, wird er
wegen möglicher späterer Öffnungszeiten seinen Arbeitstag auch erst später am Tag
beginnen mit der Folge, dass es an diesem Tag später werden kann. Bei normalem
Ablauf eines durchschnittlichen Tourentages ist deshalb das Entstehen von Zeitdruck
über das normale Maß hinaus nicht zu erwarten. Zeitdruck wird regelmäßig nur dadurch
entstehen können, worauf auch der Sachverständige hinweist, dass sich der Auffüller
selbst unter Druck setzt mit dem Ziel, seine Arbeit schnellstmöglich hinter sich zu
bringen.
42
Da es von dieser Art Arbeitsplätze in Deutschland etwa 2500 gibt, in Nordrhein-
Westfalen allein mehr als 500, wobei die Arbeitsplätze und die Bevölkerungszahlen ins
Verhältnis gesetzt sind, demnach von einer beachtlichen und nach der Rechtsprechung
der Rentensenate des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des BSG in SozR-2600 § 43
Nr.13) bei weitem für eine Verweisungstätigkeit ausreichenden Anzahl dieser
Arbeitsplätze auszugehen ist, seien sie frei oder besetzt, sind die vorbeschriebenen
Arbeitsbedingungen die des allgemeinen Arbeitsmarktes für diese Tätigkeit (vgl. BSG
Urteil in SozR 2200 § 1247 Nr.43; SozR 4100 § 168 Nr.7). Die üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarkts bestehen deshalb nicht darin, nach Stunden und
Überstunden für eine Arbeit entlohnt zu werden, sondern in der Versorgung der
Automaten in dem, dem Zigarettenautomatenauffüller anvertrauten Bezirk. Das schließt
ein, dass die möglicherweise normale tarifliche Arbeitszeit durchaus sowohl unter- als
auch überschritten werden kann. Damit dürfte es entscheidend auf die Versorgungs-
/Verweildauer am einzelnen zu versorgenden Zigarettenautomaten nicht ankommen.
43
Die Arbeit ist in Lohngruppe VI (Verkaufsfahrer) nach dem Lohnrahmenabkommen des
Groß- und Außenhandels in Nordrhein-Westfalen vom 14.03.1980
(Lohnrahmenabkommen) eingestuft, in eine Lohngruppe also, nach der auch Tätigkeiten
entlohnt werden, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung voraussetzen bzw.
solche, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die denen von
Facharbeitern gleichzusetzen sind. Die hohe tarifliche Einstufung ist gerechtfertigt
dadurch, dass der Zigarettenautomatenauffüller mit hohen Waren- und Geldwerten
umgeht und deswegen eine für den Betrieb hochwertige Arbeit ausführt. Der Senat hat
44
keine Bedenken, die Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen Dr. N zur
Tätigkeit des Automatenauffüllers seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Er ist als
Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Großhandel-Außenhandel-Dienstleitungen
Ruhrgebiet e.V. hinreichend mit der Materie befasst und hat in dieser Funktion ganz
wesentlich mit dem Tabakgroßhandel zu tun. Er hat sich im Einzelfall Kenntnisse durch
Gespräche und Rücksprachen mit den Tabakwarengroßhändlern verschafft und mit
diesem Kenntnisstand die an ihn gerichteten Fragen beantwortet. Zudem ist er in seiner
Funktion als Geschäftsführer der genannten Vereinigung bei der Ausarbeitung der
Stellenbeschreibung für Fahrverkäufer hinzugezogen worden, die er in der mündlichen
Verhandlung vom 12.07.2005 überreicht hat und die dem Bevollmächtigten zur Kenntnis
gegeben worden ist.
Dass dem Kläger die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers in gesundheitlicher
Hinsicht nicht zumutbar wäre, hat sich nicht feststellen lassen. Das geschilderte
Anforderungsprofil entspricht seinem Leistungsvermögen, wie es eingangs beschrieben
worden ist. Der Kläger wird durch die Tätigkeit weder körperlich noch seelisch-geistig
überfordert. Der Senat vermag bei einem Vergleich der an die Tätigkeit des
Zigarettenautomatenauffüllers zu stellenden Anforderungen mit dem von den
Sachverständigen festgestellten Leistungsvermögen einschließlich der
hervorgehobenen qualitativen Einschränkungen keine Anhaltspunkte dafür zu
erkennen, dass der Kläger die einzelnen, bei der Tätigkeit des
Zigarettenautomatenauffüllens notwendigen Verrichtungen nicht ausführen und vor
allem nicht innerhalb eines Dreimonatszeitraumes soweit erlernen könnte, dass er sie
vollwertig verrichten kann.
45
Soweit der Kläger einwendet, beim Beladen des Fahrzeuges seien Gewichte zu
"stemmen", die über seinem Leistungsvermögen liegen, vermag das angesichts der
aufgezeigten Gewichtsbelastungen nicht zu überzeugen. Es ist auch nicht so, wie der
Kläger einwendet, dass bei insgesamt 40 - 50 Automaten (es handelt sich um allenfalls
40 bis 44 Automaten) zu schleppende Gewichte von 100 kg anfielen; Gegenteiliges
ergibt sich aus der dem Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten
Sitzungsniederschrift vom 12.07.2005, auf die Bezug genommen wird. Dass mit
Rücksicht auf eine höhere Geldentnahme unter Umständen auch höhere
Gewichtsbelastungen entstehen, ist unbeachtlich im Hinblick darauf, dass - wie
ausgeführt - die etwa entstehenden höheren Gewichtsbelastungen nicht auf einmal
bewältigt werden müssen, sondern aufgeteilt werden können.
46
Inwieweit die richterrechtlich entwickelte Haftungsmilderung bei "gefahrgeneigter Arbeit"
bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit einer Verweisbarkeit entgegenstehen könnte,
vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit der Kläger damit generell auf die
"Gefahrgeneigtheit" der zu leistenden Arbeit abstellen und damit eine Frage der
Zumutbarkeit erörtert wissen will, sieht der Senat darin keinen Anlass, von einer
Verweisbarkeit auf diese Tätigkeit abzusehen. Bei der im Rahmen der Prüfung der
Berufsunfähigkeit festzustellenden objektiven und subjektiven Zumutbarkeit ist
entscheidend der qualitative Wert der Arbeit und ob die Tätigkeit den Versicherten
gesundheitlich wie auch vom Können und Wissen her nicht überfordert. Dass eine
Tätigkeit ein erhöhtes Gefahrenpotential in sich birgt, ist für die Verweisbarkeit
unerheblich.
47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
48
Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG)
liegen nicht vor.
49