Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2009

LSG NRW: deformität, knieleiden, lungenleiden, gesundheitsschädigung, behinderung, müdigkeit, rauch, minderung, obstruktion, teilung

Landessozialgericht NRW, L 6 SB 110/08
Datum:
31.03.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 6 SB 110/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 8 (5) SB 164/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 9 SB 34/09 B
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts
Duisburg vom 26.05.2008 geändert. Die Beklagte wird unter
Abänderung des Bescheides vom 05.04.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005 und des Bescheides vom
07.07.2008 verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 50 ab November
2008 festzustellen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die
Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im
Berufungsverfahren zur Hälfte. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht
statt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger
nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) festzustellen ist.
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Mit Bescheid vom 14.07.2000 stellte das Versorgungsamt F bei dem 1945 geborenen
Kläger wegen der Gesundheitsstörungen
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1. Funktionsstörung der Kniegelenke durch Verschleiß, Meniskusoperation bds.,
operierter Kreuzbandriß links (GdB 20)
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2. Bluthochdruck (GdB 10)
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einen GdB von 20 fest.
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Am 14.12.2004 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Das
Versorgungsamt F holte einen Bericht der HNO-Klinik F vom 12.10.2004, der Internisten
Dr. G vom 29.01.2005 und Dr. G1 vom 18.02.2005 sowie des Chirurgen Dr. T vom
16.03.2005 mit weiteren Fremdarztberichten ein. Nach Auswertung dieser Unterlagen
lehnte es den Antrag auf Feststellung eines höheren GdB als 20 mit Bescheid vom
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05.04.2004 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 11.04.2005
wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 zurück.
Mit der am 11.07.2005 beim Sozialgericht Duisburg (SG) erhobenen Klage hat der
Kläger die Feststellung eines GdB von 50 begehrt. Das SG hat die Akten des
Rentenstreitverfahrens des Klägers (S 10 R 246/05) beigezogen und Befundberichte
des Augenarztes Dr. F vom 13.11.2005 und des Internisten Dr. G1 vom 19.11.2005
eingeholt. Anschließend hat es den Neurologen und Psychiater Dr. S sowie den
Chirurgen Dr. C um Erstellung eines Gutachtens gebeten. Die Sachverständigen haben
in ihren Gutachten vom 11.05.2006 bzw. 22.05.2006 die Feststellung eines Gesamt-
GdB von 20 im Wesentlichen wegen des Knieleidens des Klägers bestätigt. Des
weiteren hat das SG Arztbriefe des M-hauses F vom 09.03.2006 und 14.07.2006
beigezogen und ein internistisches Gutachten des Dr. X vom 21.07.2007 eingeholt.
Dieser hat die Schädigung der unteren Extremitäten des Klägers mit einem GdB von 30
und ein Lungenleiden mit einem GdB von 20 sowie den Gesamt-GdB mit 40 bewertet.
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Mit Urteil vom 26.05.2008 hat das SG den Beklagten verurteilt, einen GdB von 40
festzustellen. Bei dem Kläger bestünden fortgeschrittene verschleißbedingte
Veränderungen des linken Kniegelenks mit Bewegungseinschränkung sowie Instabilität
nach Kreuzbandruptur mit wiederholten bewegungs-/belastungsabhängigen
Reizerscheinungen, verschleißbedingten Kniegelenkveränderungen rechts, eine Senk-
Spreizfußdeformität bds. mit Zehenfehlstellung rechts sowie eine Ödembildung in Folge
venöser Abflussstörungen im Bereich beider Beine und diskrete sensible
Restbeschwerden nach traumatischer Peronaeusparese rechts (Unfall 03/2004). Dieses
Leiden sei nach den Nummern 26.18 und 26.9 der Anhaltspunkte für die ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht (Anhaltspunkte) mit einem GdB von 30 zu bewerten. Des
weiteren bestehe bei dem Kläger eine Gesundheitsschädigung von Brustkorb, tieferen
Atemwegen und Lungen bei chronischer Atemwegsentzündung (chronisch obstruktive
Atemwegserkrankung - COPD). Diese Erkrankung sei nach Nummer 26.8 der
Anhaltspunkte mit einem GdB von 20 zu bemessen. Ein Herz-/Kreislaufleiden des
Klägers bedinge ebenso wie eine Wirbelsäulenerkrankung je einen GdB von 10. In der
Gesamtheit sei für die Leiden ein GdB von 40 anzusetzen, da die Lungeneinschränkung
im Hinblick auf die Erkrankung der unteren Extremitäten zu einer Zunahme des
Gesamtmaßes der Behinderungen um 10 auf 40 führe.
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Der Kläger hat gegen das ihm am 21.06.2008 zugestellte Urteil am 03.07.2008 Berufung
eingelegt und sein Begehren eines GdB von 50 weiter verfolgt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Senat hat die Rentenstreitakten des Klägers (S 10 R 4/07) sowie einen Bericht des
B Klinikums F über eine bei dem Kläger im November 2008 festgestellte Schlafapnoe
beigezogen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie
der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren
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Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
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Richtige Beklagte ist im Berufungsverfahren seit dem 01.01.2008 die für den Kläger
örtlich zuständige Stadt F (vgl. zur Kommunalisierung der Versorgungsverwaltung im
Bereich des Schwerbehindertenrechts Urteil des erkennenden Senats vom 12.02.2008,
L 6 SB 101/06 - Rev.Az.: B 9 SB 1/08 R; Urteil vom 26.02.2008, L 6 SB 35/05 - Rev.Az.:
B 9 SB 3/08 R; ebenso im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts Urteil des
erkennenden Senats vom 11.03.2008, L 6 (10) VS 29/07, bestätigt durch BSG, Urteil
vom 11.12.2008, B 9 VS 1/08 R).
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Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter Änderung des
Bescheides vom 05.04.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
07.06.2005 und des Ausführungsbescheides vom 07.07.2008 bei ihm einen Gesamt-
GdB von 50 ab November 2008 feststellt.
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Das Knieleiden des Klägers ist nach den vorliegenden ärztlichen Befunden mit einem
GdB von 30 zu bewerten. Nach den seit dem 01.01.2009 geltenden
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (im Folgenden: VMG - , Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008, Anlageband zum Bundesgesetzblatt
Teil I Nr. 57 vom 15.12.2008, vormals: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit
im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz) sind
ausgeprägte Knorpelschäden eines Kniegelenks je nach Stadium (II-IV) mit einem GdB
von 10-30 zu bewerten, wenn Bewegungseinschränkungen hinzukommen mit einem
GdB von 20-40 (VMG Teil B Nr. 18.14, S.100). Bei dem Kläger bestehen ausweislich
der Sachverständigengutachten ausgeprägte Knorpelschäden (Grad IV), die mit von ihm
regelmäßig beklagten Schmerzen am Knie einhergehen. Das linke Kniegelenk weist
eine deutliche Konturvergröberung auf und es zeigen sich Wulstungen der
Gelenkkanten und Kapselverdickungen als Ausdruck eines chronischen Reizzustandes.
Die Beweglichkeit ist mäßiggradig eingeschränkt (0-5-110). Hinzu kommen eine
Instabilität nach Kreuzbandruptur, Ödembildung, Senk-Spreizfußdeformität und diskrete
sensible Restbeschwerden nach traumatischer Peronaeusparese rechts. In der
Gesamtheit rechtfertigt dies die Feststellung eines Einzel-GdB von 30.
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Das Lungenleiden des Klägers ist mit einem GdB von 20 zu bewerten. Der Kläger leidet
an einer chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankung (COPD oder COLD). Bei der
Lungenfunktionsuntersuchung war eine kombiniert zentrale und periphere
Atemwegsobstruktion festzustellen. Die periphere Obstruktion hat dabei auch unter
medikamentöser Bronchospasmolyse persistiert. Eine Erkrankung der Atemorgane mit
dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wie hier vom Sachverständigen
festgestellt, ist mit einem GdB von 20 bis 40 zu bewerten (VMG Teil B Nr. 8.3, S. 44). Im
Hinblick auf die festgestellte Minderung der Lungenfunktion ist ein GdB von 20
angemessen.
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Die nunmehr beim Kläger festgestellte Schlafapnoe mit Maskenpflichtigkeit seit
November 2008 ist nach Teil B, Nr. 8.7, S. 45 der VMG ab diesem Zeitpunkt mit einem
GdB von 20 zu bewerten.
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In der Gesamtheit sind die Leiden seit Feststellung der Schlafapnoe im November 2008
mit 50 zu bemessen. Zu dem mit einem GdB von 30 bewerteten Knieleiden sind durch
das Atemwegsleiden und die Schlafapnoe jeweils 10 Punkte hinzuzufügen, so dass
sich ein Gesamt-GdB von 50 ergibt. Einer Anhebung des Gesamtmaßes des Leidens
durch die Atemwegserkrankung und die Schlafapnoe steht nicht Teil A Nr. 3 d) ee), S.
10 der VMG (vormals Nr. 19 (4) der Anhaltspunkte) entgegen. Nach dieser Vorschrift ist
es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Diese
Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. auch schon Urteil vom
18.05.2004, L 6 SB 130/03) so auszulegen, dass Leiden, die mit einem GdB von
"gerade eben" 20, also einem "schwachen" GdB von 20 bewertet werden, grundsätzlich
nicht in die Gesamt-GdB-Bildung einfließen. Vorliegend sind jedoch sowohl das
Atemwegsleiden als auch die Schlafapnoe unter Berücksichtigung der erhobenen
ärztlichen Befunde und der Bewertung der VMG als "mittlere" 20er Werte anzusehen.
Leiden, die mit einem "mittleren" oder "hohen" GdB von 20 bewertet werden, sind dann
geeignet, das Gesamtmaß der Beeinträchtigung zu erhöhen, wenn sie unabhängig
nebeneinander und neben der Hauptbeeinträchtigung stehen oder sich untereinander
oder mit dem Hauptleiden verstärken bzw. besonders nachteilig aufeinander auswirken.
Sie sind hingegen dann nicht zu bewerten, wenn sich in den Auswirkungen im täglichen
Leben Überschneidungen ergeben (vgl. Teil A Nr. 3 d VMG). Derartige
Überschneidungen ergeben sich bei den Leiden des Klägers nicht. Vielmehr stehen die
Atemwegserkrankung und die Schlafapnoe unabhängig nebeneinander und neben der
Schädigung der unteren Extremitäten. Die Gesundheitsschädigung beider unterer
Extremitäten führt zu Funktionsstörungen insbesondere im Hinblick auf die
Bewegungsfähigkeit betreffend lange Gehstrecken, häufiges Treppen steigen, Knien
und Hocken. Die Atemwegserkrankung verbietet Expositionen gegenüber inhalativen
Noxen wie Gasen, Stäuben, Dämpfen und Rauch sowie gegen ausgeprägte Nässe,
Kälte, Zugluft und Klimaschwankungen. Darüber hinaus ist die Atmung eingeschränkt
und eine Medikamenteneinnahme zur Normalisierung von Atemwegsobstruktionen
erforderlich. Die Schlafapnoe schließlich erfordert nachts das Tragen einer Maske bzw.
führt ohne diese zu Müdigkeit und Leistungsminderung im Tagesverlauf. Die
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag überschneiden sich somit
nicht, sondern summieren sich vielmehr, so dass das Ausmaß der Behinderungen in der
Gesamtschau ab November 2008 einen Gesamt-GdB von 50 rechtfertigt.
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Soweit der Kläger einen GdB von 50 statt 40 auch für den Zeitraum ab Antragstellung
(Dezember 2004) bis November 2008 begehrt, hat das SG die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte im Zeitraum
Dezember 2004 bis November 2008 einen höheren GdB als 40 feststellt. Dies hat das
Sozialgericht zutreffend festgestellt. Die vor November 2008 allein bestehende
Schädigung der unteren Extremitäten und die Atemwegserkrankung lassen lediglich die
Feststellung eines Gesamt-GdB von 40 zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt
der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Mit der Teilung der Kosten hat
der Senat zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger allein
aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Laufe des
Verfahrens (teilweise) obsiegt hat. Dieser Verschlechterung hätte er auch in einem
Verwaltungsverfahren Rechnung tragen können. Zum anderen ist hier berücksichtigt
worden, dass die Beklagte den ab November 2008 bestehenden Anspruch des Klägers
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auf Feststellung eines GdB von 50 nicht unverzüglich nach Kenntnis des Berichts über
die Diagnose der Schlafapnoe anerkannt hat.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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