Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.02.2001

LSG NRW: abfindung, kündigungsfrist, beendigung, vergleich, arbeitsgericht, gerichtsakte, form, leistungsanspruch, berufungssumme, verwaltungsverfahren

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 24/00
Datum:
07.02.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 24/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 30 AL 140/99
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 15. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den
Bescheid vom 26. September 2000 wird abgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Umstritten ist, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen der Zahlung
einer Abfindung bis zum 30.11.1998 ruht.
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Der am ...1969 geborene Kläger meldete sich am 29.04.1998 arbeitslos und beantragte
die Zahlung von Arbeitslosengeld. Zuvor war er bei ... beschäftigt gewesen. Die
Arbeitgeberin hatte dem Kläger mit Schreiben vom 11.12.1997 mitgeteilt, dass er ab
dem 01.01.1998 in die Aufgabengruppe ... versetzt werde. Dagegen hatte der Kläger am
19.12.1997 Klage vor dem Arbeitsgericht Herne erhoben (2 Ca 4314/97). Der Kläger
hatte auf Weiter beschäftigung zu den alten Bedingungen geklagt. Die Telekom hatte in
dem Prozess, in dem sie Klageabweisung beantragt hatte, darauf hingewiesen, dass
eine Kündigung des Klägers nicht beabsichtigt sei. An der unbefristeten
Vollbeschäftigung des Klägers zu den bisherigen tariflichen Bedingungen werde durch
die Versetzung, so die ... nicht gerüttelt. Im weiteren Lauf des arbeitsgerichtlichen
Verfahrens schlossen der Kläger und die ... dann am 27.04.1998 einen Vergleich,
wonach das Arbeitsverhältnis wegen der gesundheitlichen Probleme des Klägers mit
dem 31.03.1998 beendet wurde. Des weiteren wurde eine Abfindung in Höhe von
70.300,00 DM vereinbart und auch anschließend gezahlt. Die maßgebliche
Kündigungsfrist der Arbeitgeberin betrug laut Arbeitsbescheinigung 7 Monate zum
Monatsende.
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Mit Bescheid vom 26.10.1998, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16.04.1999,
stellte die Beklagte das Ruhen des Leistungsanspruchs des Klägers bis zum
30.11.1998 fest. Zur Begründung wurde auf § 117 Abs. 2 und Abs. 3
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Arbeitsförderungsgesetz (AFG) hingewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch den
arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 27.04.1998 beendet worden. In diesem
Zusammenhang sei eine Abfindung vereinbart und gezahlt worden. Das
Arbeitslosengeld ruhe bis zum 30.11.1998, weil das Arbeitsverhältnis am 27.04.1998
durch den Arbeitgeber erst zu diesem Zeitpunkt hätte gekündigt werden können. Die
Berechnung des Ruhenszeitraumes unter Berücksichtigung der Höhe der Abfindung,
des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit führe nicht zu einer kürzeren
Ruhensdauer.
Am 12.05.1999 hat der Kläger vor dem Sozialgericht in Dortmund Klage erhoben. Zur
Begründung hat er vorgetragen: Die Beklagte habe das Ruhen seines Anspruches zu
unrecht festgestellt. Es sei Tatsache, dass die ... am 11.12.1997 aus betriebsbedingten
Gründen eine Änderungskündigung ausgesprochen habe. Diese Änderungskündigung
sei Ausgangspunkt des arbeitsgerichtlichen Vergleiches gewesen. Auf die
Nichteinhaltung arbeitgeberseitig einzuhaltender Kündigungsfristen könne nicht
abgestellt werden.
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Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.04.1999 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom
29.04.1998 bis 30.11.1998 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren getroffenen Rechtsauffassung
festgehalten.
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Mit Urteil vom 15.12.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat das Sozialgericht auf die für zutreffend erachteten Ausführungen im
Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt: Selbst bei
Annahme einer Änderungskündigung werde kein anderes Ergebnis erzielt. Mit der
Annahme des Änderungsangebotes, und sei es auch nur unter Vorbehalt, werde eine
etwa gleichzeitig ausgesprochene Kündigung hinfällig. Mithin sei das Schreiben der ...
vom 11.12.1997, selbst wenn dieses als Änderungskündigung zu werten sei, bei der
Berechnung des Ruhenszeitraumes nicht zu berücksichtigen.
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Gegen dieses dem Kläger am 12.01.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am
09.02.2000 eingegangene Berufung. Der Kläger hält weiterhin an der Auffassung fest,
dass ein Ruhen nicht eingetreten sei. Jedenfalls aber sei das Schreiben vom
11.12.1997 als Änderungskündigung zu werten, so dass jedenfalls die Fristen des § 117
AFG von diesem Zeitpunkt aus zu berechnen seien.
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Während des Berufungsverfahrens ist dem Kläger mit Bescheid vom 26.09.2000
Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.12. bis 06.12.1998 zuerkannt worden. Vom
07.12.1998 an hat der Kläger an einem vom Rentenversicherungsträger geförderten
Umschulungslehrgang teilgenommen und Übergangsgeld bezogen. Vom 29.04.1998
bis 30.11.1998 hat er eigenen Angaben zufolge keine Leistungen von einem
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Sozialleistungsträger erhalten.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.12.1999 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.04.1999 und des Bescheides vom 26.09.2000 zu
verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.08.1998 bis 30.11.1998 Arbeitslosengeld nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Akte des Arbeitsgerichtes Herne 2 Ca 4314/97 und der den Kläger
betreffenden Leistungsakte der Beklagten mit der Stammnummer 859406 Bezug
genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist zulässig. Bei einem
Leistungsanspruch von 44,85 DM pro Tag und einem Streitraum von zuletzt noch 4
Monaten (= 122 Leistungstage) wird die Berufungssumme des § 144 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) von 1.000,00 DM überschritten.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen
Bescheid vom 26.10.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.1999
nicht beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist. Einzubeziehen in das
Verfahren war auch der Bescheid vom 26.09.2000, weil mit ihm praktisch erneut
ausgesprochen worden ist, dass ein Anspruch für die Zeit vor dem 01.12.1998 nicht
besteht. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für den
Zeitraum vor dem 01.12.1998, weil sein Anspruch nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG, der
hier nach der Übergangsvorschrift des § 242 x Abs. 3 Nr. 1 AFG noch anwendbar ist, bis
zum 30.11.1998 ruhte.
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Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist durch die gerichtliche Vereinbarung vom
27.04.1998 zum 31.03.1998 beendet worden. Es ist eine Abfindung in Höhe von
70.300,00 DM vereinbart und gezahlt worden. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung hätte der
Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von 7 Monaten einhalten müssen und frühestens zum
30.11.1998 kündigen können. Der Kläger hat also an einer Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses mitgewirkt, ohne die Kündigungsfrist des Arbeitgebers einzuhalten,
ferner hat er eine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten.
Diese Kriterien bewirken nach § 117 Abs. 2 und Abs. 3 AFG ein Ruhen des Anspruchs.
Gegen die Vorschrift des § 117 AFG in der hier an wendbaren Fassung bestehen keine
verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist von der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes (BSG) in ständiger Rechtsprechung angewendet worden (vgl.
zuletzt BSG vom 20.01.2000 - B 7 AL 48/99 R -). Dieser Rechtsprechung ist der Senat in
der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung gefolgt und tut dies auch im
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vorliegenden Falle. Die Vorschrift des § 117 AFG ist von der Beklagten und dem
Sozialgericht zutreffend angewendet worden. Der Senat nimmt mit dem Sozialgericht
Bezug auf die für zutreffend erachteten Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
16.04.1999, denen nichts hinzuzufügen ist. Auch rechnerisch ist gegen den
Endzeitpunkt des Ruhens nichts einzuwenden. Der 30.11.1998 ist für den Kläger der
günstigste Zeitpunkt. Die Berechnung unter Berücksichtigung des Lebensalters, der
Abfindungs höhe und der Betriebszugehörigkeit hätte zu einem Ruhen bis zum
11.01.1999 geführt.
Das Vorbringen in der Berufungsinstanz führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie bereits
in erster Instanz macht der Kläger geltend, das Schreiben der ... vom 11.12.1997 sei als
Änderungskündigung anzusehen mit der Konsequenz, dass jedenfalls die Frist des §
117 AFG bei Beachtung der 7-monatigen Kündigungsfrist des Arbeitgebers am
31.07.1998 auslaufe und Arbeitslosengeld bereits ab dem 01.08.1998 zu zahlen sei.
Konsequenterweise hat der Kläger seinen Klageantrag entsprechend umgestellt. Von
einer Änderungskündigung kann jedoch bei dem Schreiben vom 11.12.1997 keine
Rede sein. Die ... wollte den Kläger um- bzw. versetzen bei gleicher Entlohnung. Noch
mit Schriftsatz vom 02.03.1998 hat die ... gegenüber dem Arbeitsgericht deutlich
gemacht, dass eine Kündigung des Klägers nicht beabsichtigt war, auch nicht
hilfsweise.
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Aber selbst wenn man mit dem Kläger von einer Änderungskündigung ausgehen würde,
so hätte diese nicht zum 31.03.1998 erfolgen können. Selbst unter Zugrundelegung der
Auffassung des Klägers bliebe es dabei, dass er einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt zugestimmt hat, zu dem der Arbeitgeber nicht
hätte kündigen können, auch nicht im Wege einer Änderungskündigung. Die Zahlung
einer Abfindung ist unstreitig, so dass Klage und Berufung unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt Erfolg haben konnten.
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Die Kostenentscheidung erfolgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2
SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.
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