Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 18.09.2008

LSG NRW: anspruch auf bewilligung, erlass, behörde, verwaltungsverfahren, auflage, leistungsanspruch, link, fax, rechtsgrundlage, post

Landessozialgericht NRW, L 9 B 39/08 AS
Datum:
18.09.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 B 39/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 5 AS 239/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerden der Antragstellerin werden die Beschlüsse des
Sozialgerichts Aachen vom 13.12.2007 geändert. Der Antragstellerin
wird für das erstinstanzliche Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe
bewilligt und Rechtsanwalt F beigeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten
des Prozesskostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahrens; diese sind
nicht erstattungsfähig.
Gründe:
1
I. Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren sowohl den Erlass einer
einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende für den Monat November 2007 beantragt als auch die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F.
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Die Antragsgegnerin bewilligte der im Februar 1194 geborenen, bereits seit Mai 2006 in
Leistungsbezug stehenden, alleinerziehenden Antragstellerin mit Bescheid vom
22.5.2007 für den neuen Bewilligungsabschnitt vom 9.5. bis 31.10.2007 Leistungen zur
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Für
die am 07.07.2006 geborene Tochter der Antragstellerin werden Leistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt.
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Während des Leistungsbezugs teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin durch
Schreiben vom 3.8.2007 mit, dass sie aus Kostengründen künftig nicht mehr nach
Ablauf des jeweiligen Gewährungszeitraumes das Formular "Fortzahlungsantrag" mit
der Post übersenden werde. Die Antragstellerin könne frühestmöglich ihren
Fortzahlungsantrag vier Wochen vor Ablauf des Gewährungszeitraums stellen. Früher
eingereichte Anträge müssten unbearbeitet zurückgesandt werden. Es werde
empfohlen, spätestens 14 Tage vor Ablauf des Gewährungszeitraumes den
Fortzahlungsantrag vollständig bei der Antragsgegnerin einzureichen. Die Formulare
erhalte sie an den näher bezeichneten Stellen bzw. auch im Internet.
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Die Antragstellerin übersandte der Antragsgegnerin einen am 10.9.2007 von ihr
unterschriebenen Fortzahlungsantrag für den folgenden Bewilligungsabschnitt ab
1.11.2007, der bei der Antragsgegnerin am 12.9.2007 einging. Diese sandte mit
Schreiben noch vom gleichen Tage unter Bezugnahme auf das Informationsschreiben
vom 3.8.2007 den Antrag an die Antragstellerin zurück und wies darauf hin, dass sie
diesen nicht bearbeiten könne. Die Antragstellerin könne den Fortzahlungsantrag
frühestens vier Wochen vor Ablauf des Gewährungszeitraums stellen, also frühstens ab
4.10.2007.
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Am 29.10.2004 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Ablehnung einer
Leistungszahlung für den Monat Oktober 2007 wegen von der Antragsgegnerin
angenommener fehlender Mitwirkung ein.
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Die Antragstellerin stellte mit der Einlegung des Widerspruchs am 29.10.2004
gleichzeitig auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die
Antragsgegnerin zur Zahlung der Leistungen für November 2007 vorläufig verpflichtet
werden sollte. Außerdem beantragte die Antragstellerin die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. Sie verwies zur Begründung
darauf, dass sie alle Unterlagen beigebracht habe, die die Antragsgegnerin für eine
Entscheidung der Leistungsbewilligung für den Monat Oktober 2007 angefordert habe,
und dass die Antragsgegnerin außerdem angekündigt habe, auch für November 2007
keine Leistungen erbringen zu wollen. Dem hielt die Antragsgegnerin mit Schriftsatz
vom 30.10.2007 entgegen, dass ein Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.11.2007 bei
ihr nicht eingegangen sei. Erst nach daraufhin erfolgter (erneuter) Übersendung des
Fortzahlungsantrags vom 12.9.2007 mit Telefax vom 30.10.2007 durch den
Bevollmächtigten sah die Antragsgegnerin diesen Zeitpunkt als Antragszeitpunkt an und
bewilligte mit Bescheid vom 5.11.2007 Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom
1.11.2007 bis 30.4.2008.
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Der Bevollmächtigte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 13.11.2007 den Rechtsstreit für
erledigt erklärt und beantragt, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu
entscheiden sowie der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Die Antragsgegnerin hat auf ihr Informationsschreiben vom 3.8.2007 verwiesen, nach
dem sie Fortzahlungsanträge erst innerhalb von vier Wochen vor Ablauf des aktuellen
Bewilligungszeitraums annehmen könne. Damit würde eine zeitnahe Entscheidung zum
aktuellen Sachverhalt ermöglicht. Den Aufforderungen im Schreiben vom 3.8.2007 sei
die Antragstellerin aber nicht nachgekommen, so dass der Fortzahlungsantrag zunächst
unbearbeitet habe zurückgesandt werden müssen. Eine erneute Antragstellung sei
entsprechend der Information sodann nicht erfolgt. Erst mit Fax vom 30.10.2007 habe
der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Fortzahlungsantrag übersandt. Daraufhin
sei die Bearbeitung zeitnah erfolgt und die Leistung mit Bescheid vom 5.11.2007 für die
Zeit ab 1.11.2007 bewilligt worden. Damit habe kein Anordnungsgrund für den Erlass
einer einstweiligen Anordnung vorgelegen. Die Antragstellerin könne auf Grund des
Fehlens des Antrags ihr Begehren nicht im Rahmen eines einstweiligen
Anordnungsverfahrens erreichen. Da die Antragstellerin zudem ihren Antrag
zurückgenommen habe, komme auch aus diesem Grund keine Kostenübernahme in
Betracht.
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Das Sozialgericht hat mit Beschlüssen vom 13.12.2007 den Antrag auf Bewilligung von
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Prozesskostenhilfe sowie eine Kostenpflicht der Beklagten abgelehnt. Die beabsichtigte
Rechtsverfolgung sei mutwillig gewesen, weil ein verständiger Beteiligter seine Rechte
nicht in der gleichen Weise wie die Antragsstellerin geltend gemacht, sondern mit einem
geringerem Kostenaufwand verfolgt hätte. Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin
rechtmäßig eine Antragstellung erst innerhalb von vier Wochen vor Ablauf des
Bewilligungszeitraums hätte verlangen dürfen, hätte die Antragstellerin auf Grund des
Informationsschreibens vom 3.8.2007 ohne Anrufung des Gerichts die Bearbeitung des
Fortzahlungsantrags ebenso erreichen können. Die Leistungen für November hätten ihr
bei einem entsprechenden Verhalten zügig gewährt werden können. Da die
Antragsgegnerin wegen des Verhaltens der Antragstellerin aus den genannten Gründen
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht veranlasst habe, seien der
Antragsgegnerin auch nicht die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Gegen die am 20.12.2007 zugestellten Beschlüsse richten sich die am 21.1.2008
(Montag) eingelegten Beschwerden der Antragstellerin, die sie nicht begründet hat.
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II. Die zulässigen Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat
(Beschluss vom 14.02.2008), sind begründet. Die Antragstellerin hat Anspruch auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F, weil der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolgsaussicht gehabt hat.
Demzufolge sind der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der
Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren für beide Rechtszüge in vollem
Umfang aufzuerlegen.
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Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt zunächst keine mutwillige
Antragstellung auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Leistung November
2007 vor, weil kein Fall der aussichtslosen Rechtsverfolgung gegeben gewesen ist (vgl.
Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, 8. Auflage, § 192 Rn. 9). Insoweit ist nämlich zu
berücksichtigen, dass - was das Sozialgericht gerade offen gelassen hat - auch
entscheidungserheblich werden konnte, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin
rechtmäßig auf eine selbst bestimmte verkürzende Frist mit Androhung einer
Bearbeitungsablehnung verweisen und dies auch in die Tat umsetzen durfte. Es ist
gerade nicht offensichtlich und für jedermann erkennbar gewesen, dass der
Hilfebedürftige eine derartige einseitige Vorgabe der Behörde verpflichtend
hinzunehmen hatte.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Leistung im November 2007
hat Erfolgsaussicht gehabt (§ 114 ZPO).
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Die Antragstellerin hatte einen Leistungsanspruch für November 2007 glaubhaft
gemacht, weil die Antragsgegnerin die Bearbeitung ihres Antrags auf Fortzahlung für
den nächsten Bewilligungsabschnitt, der sich im wesentlichen in schlichten Erklärungen
erschöpfte, Änderungen in den Verhältnissen sei nicht eingetreten, rechtswidrig
abgelehnt hat.
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Dass die Antragstellerin dem Grunde nach einen Leistungsanspruch nach §§ 7 ff. SGB II
haben würde, hat im Hinblick auf die Leistungserbringung der Antragsgegnerin bis
dahin festgestanden. Hieran änderte auch die zu klärende Frage nichts, wann die
Kindergeldzahlungen an die Mutter der Antragstellerin für diese eingestellt worden
waren. Dies ist zwar zu berücksichtigen gewesen, hätte aber nur Auswirkungen auf die
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Leistungshöhe gehabt. Da die Zahlung des Kindergeldes nach dem (zutreffenden)
Vortrag der Antragstellerin bereits erhebliche Zeit vorher eingestellt war, ist es mithin
überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass dem Grunde nach ein Leistungsanspruch
bestanden hat. Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin Leistungen nach dem
SGB II an die Antragstellerin (die Tochter erhält nach Aktenlage keine Leistungen nach
dem SGB II) überhaupt deswegen verweigern durfte, weil die Antragstellerin
Mitwirkungspflichten bei der Unterhaltsvorschusskasse vermeintlich nicht
nachgekommen war. Es ging im Verfahren lediglich um Ansprüche der Antragstellerin,
nicht deren Tochter.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin haben auch die verfahrensrechtlichen
Leistungsvoraussetzungen vorgelegen, weil der nach § 37 SGB II erforderliche Antrag
zur Leistungserbringung von der Antragstellerin bereits gestellt worden war. Die
Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin zwar mit Schreiben vom 03.08.2007 darüber
unterrichtet, sie werde aus Kostengründen künftig nicht mehr das Formular
"Fortzahlungsantrag" mit der Post übersenden. Die Leistungsbezieherin könne einen
solchen vier Wochen vor Ablauf des Gewährungszeitraumes stellen. Früher gestellte
Anträge würden nicht bearbeitet und zurückgesandt. Die Antragstellerin solle sich die
Formulare an den näher bezeichneten Stellen holen. Die Antragsgegnerin hat damit
erkennbar gemacht, dass sie aus den ihr genehmen Gründen einer erhofften
Kostenersparnis die Leistungsempfänger(in) zum Handeln verpflichten wollte. Dieses
Vorgehen ist aber schon an sich äußerst zweifelhaft und fragwürdig gewesen, weil in
keiner Weise erkennbar ist, auf welcher gesetzlichen Grundlage es beruht, dass ein
Hilfeempfänger pauschal auf das Internet mit unterstelltem Vorhandensein von
entsprechenden Anlagen verwiesen wird/werden kann, nur weil die Behörde meint,
postalische Kosten sparen zu können. Dasselbe gilt für den Hinweis, der
Hilfeempfänger solle selbst zu den Behörden kommen. Dies widerspricht bereits den
der Antragsgegnerin obliegenden Beratungspflichten nach §§ 13, 15 SGB I, deren Inhalt
und Ziel die Verwirklichung der sozialrechtlichen Leistungsansprüche auch im
laufenden Bezug durch einen rechtzeitigen Leistungsantrag auf Folgeleistungen ist (vgl.
hierzu Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 37 Rn. 19 und 19a). Die
Antragsgegnerin übersieht ferner, dass § 2 Abs. 2 SGB I die für jeden Leistungsträger
maßgebliche Regel aufstellt, sicherzustellen, dass die sozialen Rechte möglichst
weitgehend verwirklicht werden. Daran zu erinnern ist auch deswegen hier geboten, ob
- nach Aktenlage - gerade bei der jungen, alleinerziehenden Antragstellerin
Hilfestellung angezeigt ist, selbst wenn diese nicht immer im notwendigem Umfang mit
der an sich gebotenen Gewissenhaftigkeit ihren bestehenden Mitwirkungspflichten
nachkommt.
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Das Verlangen der Antragsgegnerin entbehrt im Übrigen vor allem aber einer
Rechtsgrundlage. So ist die Antragsgegnerin zunächst darauf zu verweisen, dass der
Hilfebedürftige nach § 37 SGB II gesetzlich nicht verpflichtet worden ist, den
Leistungsantrag innerhalb vorgegebener Fristen zu stellen. Dieser muss nur vor
Leistungsbeginn gestellt sein. Die Antragsgegnerin kann aus dem Fehlen einer
weitergehenden Antragsfrist entgegen ihrer Ansicht nicht eigenmächtig herleiten, dass
nunmehr sie als Behörde zur Vorgabe solcher Fristen, die sogar zu dem Nachteil einer
Bearbeitungsverweigerung bei einem Nichteinhalten führen sollen, befugt sei. Der nach
§ 37 SGB II erforderliche Antrag stellt nämlich die einseitige öffentlich-rechtliche
Willenserklärung des Hilfeempfängers mit dem Begehren dar, dass der Leistungsträger
in bestimmter Weise für den Antragsteller tätig werden soll. Dieser bringt damit sein
Begehren auf Einleitung und Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zum Ausdruck
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(vgl. Link, a. a. O., § 37 Rn. 12; Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 37 Rn. 5; Hümecke
in Gagel, SGB III, Stand: Juni 2008, § 37 SGB II, Rn. 13, 21). Damit ist die
Antragsgegnerin als Behörde aber nach Eingang eines derartigen Antrags nach § 18
Satz 2 Nr. 1 SGB X gehalten und verpflichtet, das Verwaltungsverfahren auch
durchzuführen. Da ausweislich des § 37 SGB II kein Ermessen eingeräumt worden ist,
darüber zu entscheiden, ob und wann die Antragsgegnerin ein Verwaltungsverfahren
durchführt, fehlt für ein solches Vorgehen die nach § 18 Satz 1 SGB X bestehende
Rechtsgrundlage zur eigenständigen Entscheidung darüber.
Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Tätigwerden als Behörde und Annehmen
von Anträgen folgt ferner aus § 20 Abs. 3 SGB X. Dieser regelt ausdrücklich, dass die
Behörde die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen nicht verweigern darf, weil
sie die Erklärungen oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
Der Gesetzgeber hat damit ausdrücklich eine Entgegennahmepflicht der Behörde unter
anderem für Anträge begründet, an die im Hinblick auf § 16 Abs. 1 und 2 SGB I sogar
auch unzuständige Leistungsträger gebunden sind, die zunächst angegangen worden
sind (vgl. von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 20 Rn. 12; Hümecke, a. a. O., § 37 SGB II,
Rn. 23; auch Link, a. a. O., § 37, Rn. 20). Das Wegschicken eines Antragstellers ist
daher rechtswidrig. Die Behörde ist somit zur Bearbeitung eines eingereichten Antrags
im Wege der Amtspflichterfüllung verpflichtet und kann nicht bereits im Vorhinein eine
solche ablehnen. Damit kann der Hilfeempfänger auch ohne Weiteres zulässigerweise
den Antrag auf Leistungen bereits vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen stellen
(Hümecke, a. a. O., § 37 SGB II, Rn. 20), ohne deswegen Nachteile befürchten zu
müssen.
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Hiervon ausgehend hatte die Antragstellerin entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin
einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt. Sie hat den Originalantrag auf Fortzahlung am
10.09.2007 unterzeichnet und der Antragsgegnerin - laut dortigem Eingangsstempel -
am 12.09.2007 übersandt. Sie hat damit den unmissverständlichen Willen zum
Ausdruck gebracht, dass die Antragsgegnerin als Behörde für den folgenden
maßgebenden Leistungsabschnitt das Verwaltungsverfahren einleiten und eine
Entscheidung treffen sollte, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alle
Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen sind.
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Die Antragstellerin hatte mithin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs bei Stellung
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.
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Sie hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht - die Eilbedürftigkeit einer
gerichtlichen Entscheidung. Auch wenn, wie das Sozialgericht gemeint hat, sich die
Antragstellerin aufgrund des Informationsschreibens vom 03.08.2007 den Wünschen
der Antragsgegnerin entsprechend angepasster hätte verhalten können, bewirkt dies
keine Bindung dahin, dass sie auf das eigene rechtmäßige Vorgehen verzichten müsse
und nur entsprechend der Vorstellung der Antragsgegnerin den Antrag verpflichtend erst
zum von dieser als zutreffend angesehenen Zeitpunkt stellen könne. Da die
Antragstellerin im Hinblick auf das angekündigte Verhalten im Informationsschreiben
der Antragsgegnerin, bestätigt mit der tatsächlich erfolgten sofortigen Rücksendung des
unbearbeiteten Antrags im Schreiben vom 12.9.1007, keine zügige Bearbeitung
erwarten konnte, hätte sie aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens der
Antragsgegnerin hinnehmen müssen, dass sie im November 2007 keine Leistungen
erhalten würde. Es ist der Antragstellerin angesichts Amtspflichtverletzung der
Antragsgegnerin nicht mehr zuzumuten gewesen, die Leistungsablehnung auch nur für
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einen Monat hinzunehmen und bis zu einer späteren Gerichtsentscheidung zu warten.
Die Umstände rechtfertigen vielmehr die Annahme einer Eilbedürftigkeit in diesem Fall
und damit die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes. Dies gilt umso mehr, als die
Antragsgegnerin den sich aus der Antragsschrift unschwer abzuleitenden Antrag auf
Leistungen wiederum mit der von ihr an das Sozialgericht übersandten Erwiderung
negierte, Leistungen ablehnte, und letztlich das Verwaltungsverfahren erst eröffnete, als
der Verfahrensbevollmächtigte den ausgefüllten Antragsvordruck nochmals per Fax
übermittelt hatte. Ein derartiges Verhalten lässt sich nicht zuletzt mit den von § 17 Abs. 1
SGB I vorgegebenen Pflichten kaum in Einklang bringen.
Die Antragstellerin ist darüber hinaus wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten der
Prozessführung aufzubringen, so dass ihr ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und Rechtsanwalt F beizuordnen ist.
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Kosten des die Prozesskostenhilfe betreffenden Beschwerdeverfahrens werden nicht
erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
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Aus den oben dargelegten Gründen ist die Beschwerde hinsichtlich der
Kostentragungspflicht ebenfalls begründet.
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Da der Rechtsstreit durch die als Antragsrücknahme auszulegende einseitige
Erledigungserklärung vom 16.11.2007 beendet worden ist, richtet sich die gemäß § 102
Satz 3 SGG zu treffende Kostenentscheidung nach den Grundsätzen, die für die
Vorschrift des § 193 SGG gelten. Dabei bestimmen in der Regel der vermutliche
Ausgang des Verfahrens und der Veranlassungsgrundsatz die Kostenverteilung (vgl.
Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a. a. O., § 193 Rn. 12a ff.). Hiervon ausgehend ist
maßgebend, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolgsaussicht
gehabt hat. Die Antragsgegnerin hat zudem Anlass zur Stellung des Eilantrags
gegeben. Sie muss sich ihr rechtswidriges Bearbeitungsverhalten entgegenhalten
lassen, weil die einseitige Fristbestimmung mit anspruchserschwerenden/-
verhindernden Auswirkungen nicht das Recht des Hilfebedürftigen ausschließt, nach
seinem Willen den Leistungsantrag zu stellen. Wenn die Antragsgegnerin ihn nicht
sofort bearbeiten wollte, wäre es ihre Sache gewesen, ihn bei im Übrigen fehlenden
gesetzlichen Fristen für eine Bearbeitung intern bis zur gebotenen Bearbeitung - hier für
einen neuen Bewilligungsabschnitt ab November 2007 - auf Wiedervorlage zu legen,
anstatt den Antrag unbearbeitet und die Antragstellung als ungesehen deklarierend
zurückzuschicken.
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Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mithin die außergerichtlichen Kosten in
beiden Rechtszügen in vollem Umfang zu erstatten (§ 193 SGG). Die Entscheidung
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden
Anwendung des § 193 SGG unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das
Beschwerdeverfahren eine gesonderte Angelegenheit i. S. d. § 18 Nr. 5
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt und für dessen Betreiben nach § 3 Abs.
1 RVG i. V. m. Nr. 3501 der Anlage 1 zum RVG eine Betragsrahmengebühr anfällt. Die
Kostenentscheidung trägt dem Ausmaß des Obsiegens der Antragstellerin Rechnung.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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