Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2000

LSG NRW: anfang, versorgung, rechtfertigung, rücknahme, erhaltung, ergänzung, vergleich, versicherungsschutz, abschlag, rentenanspruch

Landessozialgericht NRW, L 14 RA 58/99
Datum:
07.04.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RA 58/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 4 RA 128/98
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 4 RA 94/00 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 30.06.1999 wird zurückgewiesen. Die
Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das
Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Der am ... geborene Kläger begehrt die Zahlung der nach § 4 des Gesetzes zur
Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) durch Rückausgleich
erhöhten Altersrente bereits seit dem 01.10.1993 (Beginn der Regelaltersrente).
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Am 09.05.1985 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Das Urteil des Familiengerichts
Münster wurde am 05.08.1985 rechtskräftig. Vom Versichertenkonto des Klägers
wurden Rentenanwartschaften aus der Ehezeit vom 01.08.1956 bis zum 31.01.1985 auf
das Versichertenkonto der geschiedenen Ehefrau in Höhe von 526,45 DM übertragen.
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Der Kläger bezieht seit dem 01.10.1993 Regelaltersrente wegen Vollendung des 65.
Lebensjahres. Die Rentenberechnung erfolgte unter Berücksichtigung des
durchgeführten Versorgungsausgleichs.
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Die geschiedene Ehefrau des Klägers verstarb am 15.02.1998. Der Kläger beantragte
am 19.03.1998, die um den Versorgungsausgleich geminderte Regelaltersrente nach §
4 Abs. 1 VAHRG ungekürzt seit Rentenbeginn am 01.10.1993 zu zahlen, weil an die
geschiedene Ehefrau keine Rente gezahlt worden sei. Mit Rentenbescheid vom
28.05.1998 berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers nach § 4 Abs. 1
VAHRG ungemindert seit dem 01.01.1994, nachdem sie festgestellt hatte, dass aus den
im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften keine Leistungen
gewährt worden waren.
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Den Widerspruch des Klägers vom 18.06.1998 wies die Beklagte mit
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Widerspruchsbescheid vom 10.09.1998 zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 08.10.1998 Klage beim Sozialgericht Münster (SG) erhoben. Zur
Begründung hat er vorgetragen, die Regelaltersrente sei an ihn nach § 4 Abs. 1 VAHRG
ungekürzt seit Rentenbeginn am 01.10.1993 zu zahlen, denn an seine geschiedene
Ehefrau sei eine Rente nicht gezahlt worden. Die Ansicht der Beklagten, dass die
ungeminderte Rente rückwirkend nur für vier volle Kalenderjahre zu zahlen sei, sei
unzutreffend. Ein Hinweis auf § 48 SGB X sei in § 4 Abs. 1 VAHRG nicht enthalten.
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Der Kläger hat schriftsätzlich und sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 28.05.1998 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.09.1998 zu verurteilen, die nach § 4
Abs. 1 VAHRG ungeminderte Regelaltersrente bereits seit Rentenbeginn am
01.10.1993 zu zahlen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Sozialgericht hat nach entsprechendem Hinweis auf § 105 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) die Beklagte durch Gerichtsbescheid vom 30.06.1999 unter Abänderung der
angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger die nach § 4 Abs. 1 VAHRG
ungeminderte Regelaltersrente seit Rentenbeginn am 01.10.1993 zu zahlen. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der durchgeführte
Versorgungsausgleich sei von Anfang an rückgängig zu machen. Zwar enthalte § 4 Abs.
1 VAHRG keine Zeitangabe, ab wann die ungekürzten Leistungen zu gewähren seien.
Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift sei jedoch erkennbar, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers der sogenannte Rückausgleich von Anfang an zu erfolgen habe. Durch
den Versorgungsausgleich werde in Eigentumsrechte des Verpflichteten eingegriffen,
um dem Versorgungsausgleichsberechtigten einen selbständigen Versicherungsschutz
zu gewähren. Sterbe der Berechtigte, bevor er den selbständigen Versicherungsschutz
in Anspruch genommen habe, könne sich der zwischen den geschiedenen Eheleuten
vorgesehene Versorgungsausgleich nicht mehr auswirken. Die Rechtfertigung für den
Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten entfalle damit, so dass der
durchgeführte Versorgungsausgleich von Anfang an rückgängig zu machen sei. Das SG
hat zur Begründung seiner Entscheidung auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG - Urteil vom 08.04.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr.
36) Bezug genommen. Das Sozialgericht hat weiter ausgeführt, dem stehe auch nicht §
48 Abs. 4 Zehntes Buch - Sozialgesetzbuch - (SGB X), wonach bei der Rücknahme
eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens
für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht werden, entgegen. §
4 Abs. 1 VAHRG sei eine Sondervorschrift des § 48 SGB X mit der Maßgabe, dass der
Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse kraft ausdrücklicher Vorschrift bis zum
Versorgungsausgleich zurückbezogen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei also
§ 48 Abs. 4 SGB X im vorliegenden Falle nicht anwendbar.
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Gegen den ihr am 01.07.1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am
28.07.1999 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie u.a. ausgeführt, die
Rechtsprechung des BSG zu den Auswirkungen des § 4 VAHRG im Rentenrecht, dass
die wieder erhöhte Rente dem Ausgleichsverpflichteten bereits ab Durchführung des
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Versorgungsausgleichs zustehe, sei durch die Ergänzung des § 48 Abs. 4 SGB X zum
Teil obsolet geworden. Das BSG habe in dem Urteil vom 14.05.1996 - 4 RA 22/95 -
(SozR 3-5795 § 4 Nr. 6) ausdrücklich festgestellt, dass sich die Korrektur in Fällen des §
4 VAHRG nach § 48 SGB X richte. Die vom Gesetzgeber normierte Anwendbarkeit der
materiellen Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X auf die Fälle des § 48 SGB X führe
zur Anwendung dieser Ausschlussfrist auch im Rahmen des § 4 VAHRG. Aus den
Besonderheiten des Versorgungsausgleichsrechts ergäben sich keine Anhaltspunkte,
die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Anwendung der materiellen Ausschlußfrist des
§ 48 Abs. 4 i. V. m. § 44 Abs. 4 SGB X auf die Härtefallregelung des § 4 VAHRG
sprechen. Im Ergebnis sei nicht einzusehen, warum der durch § 4 VAHRG Begünstigte
im Vergleich zu anderen Empfängern von Sozialleistungen bevorzugt werden sollte. Bei
der Beschränkung der Nachleistungspflicht aufgrund der Rücknahme eines von
vornherein rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 44 SGB X) liege unter Umständen sogar
ein Verschulden des Versicherungsträgers vor, ohne dass dies zu Gunsten des
Leistungsempfängers berücksichtigt werden könne. Der Wegfall der
Versorgungsausgleichspflicht, der im Rahmen des § 48 SGB X berücksichtigt werde,
liege hingegen nicht im Verantwortungsbereich des Versicherungsträgers. Solle der
Versicherte jedoch im Vergleich zu anderen Sozialleistungsempfängern begünstigt und
den Pensionsberechtigten gleichgestellt werden, so bedürfe es hierzu einer eindeutigen
gesetzlichen Regelung. Auch nach dem neueren Urteil des 4. Senats des BSG vom
14.05.1996 - 4 RA 22/95 - ergebe sich nichts anderes.
Die Ausführungen des BSG zur Nichtanwendbarkeit der "Vierjahresfrist" des § 44 Abs. 4
SGB X im Rahmen des Rückausgleichs nach § 4 Abs. 1 oder 2 VAHRG stellten nur ein
"obiter dictum" dar, weil es in dem vom BSG entschiedenen Fall nicht auf den
Vierjahreszeitraum ankam. Im übrigen könnten die Ausführungen des BSG auch nicht
überzeugen. Die Rentenversicherungsträger hätten auf die zwischenzeitlich in Kraft
getretene Rechtsänderung des zweiten SGB-ÄndG vom 13.06.1994, d.h. auf die
entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X in den Fällen des § 48 SGB X
gerade wegen der Rechtsprechung des BSG in den Fällen des § 4 VAHRG hingewirkt.
Der Gesetzgeber habe mit der Gesetzesänderung damit im Rahmen einer
"authentischen Interpretation" die zu weitreichende Rechtsprechung des BSG und
dessen Auslegung des § 4 VAHRG korrigiert. Die Beklagte weist auf den Beschluss des
Verbandes der Rentenversicherungsträger vom 23.07.1996 hin, in dem die
Rentenversicherungsträger die Auffassung vertreten, dass § 44 Abs. 4 i. V. m. § 48 Abs.
4 SGB X auch im Falle des Rückausgleichs von Rentenanwartschaften, die als
Versorgungsausgleich übertragen wurden, anzuwenden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 30.06.1999 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung hat er auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Gerichtsbescheides Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten, der
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Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl weder der
Kläger noch sein Bevollmächtigter zum Termin erschienen sind. In der ordnungsgemäß
zugestellten Terminbenachrichtigung des Bevollmächtigten (Empfangsbekenntnis vom
16.03.2000) ist auf diese zulässige Verfahrensweise (§§ 124 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG)
hingewiesen worden.
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die nach § 4 Abs. 1
VAHRG ungeminderte Regelaltersrente seit Rentenbeginn am 01.10.1993 zu zahlen.
Wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, konnte sich die Beklagte bei ihrer
Entscheidung, die ungekürzte Regelaltersrente erst ab 01.01.1994 zu zahlen, nicht auf
den Ausschlußtatbestand des § 44 Abs. 4 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 SGB X stützen.
Das Sozialgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat gemäß § 153 Abs.
2 SGG Bezug nimmt, festgestellt, dass der durchgeführte Versorgungsausgleich von
Anfang an rückgängig zu machen ist, denn § 4 Abs. 1 VAHRG ordnet an, dass die
Versorgung nicht gekürzt wird, wenn der Ausgleichsberechtigte keine Leistungen aus
dem Versorgungsausgleich erhalten hat. Diese Vorschrift geht auf die Entscheidung des
BVerfG vom 28.02.19980 - 1 BvL 17/77 - zurück (SozR 7610 § 1587 Nr. 1). Dort hat das
Bundesverfassungsgericht ausgeführt, die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs
durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG entfalle dann, wenn einerseits beim
Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich
andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für
den Berechtigten auswirke. Das Bundesverfassungsgericht hat dann weiter ausgeführt:
"In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem
Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr
ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft
der Versicherten, zugute. Dies läßt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art. 6
Abs. 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art. 3 Abs. 2 GG)
begründen. Eine andere Rechtfertigung ist nicht ersichtlich." Auch in seiner späteren
Interpretation des § 4 VAHRG ist das Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen,
dass eine Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten im Rahmen dieser
Vorschrift "entfällt" (BVerfG Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 - FamRZ 1989 S. 827
ff.). Auch hier hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, der Versorgungsausgleich
diene nicht der Erhaltung oder Verbesserung der Funktionsfähigkeit des
Leistungssystems der Rentenversicherung, sondern der Abwicklung des durch die Ehe
begründeten Privatrechtsverhältnisses. Die vom Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 28.02.1980 angesprochenen grundgesetzwidrigen Kürzungen einer
Rente des Ausgleichsverpflichteten können nur dadurch vermieden werden, dass die
Kürzung rückwirkend von ihrem Beginn an aufgehoben wird. § 4 VAHRG muss dem
Ausgleichsverpflichteten einen Rentenanspruch einräumen, bei dem sich von
Rentenbeginn an der Abschlag an Entgeltpunkten nicht mehr auswirkt (vgl.
Schmeiduch, Rentenversicherung und Versorgungsausgleich, Die Rentenversicherung
1995 S. 230, 231).
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Entgegen der Meinung der Beklagten ist eine Begrenzung des sogenannten
Rückausgleichs nach § 4 Abs. 1 oder 2 VAHRG nicht durch die Ergänzung des § 48
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Abs. 4 SGB X durch das 2. SGB-ÄndG, wodurch die materielle Ausschlussfrist des § 44
SGB X übernommen wurde, eingetreten. Dabei kann es dahinstehen, ob § 4 VAHRG
als Sondervorschrift zu § 48 SGB X angesehen werden kann mit der Besonderheit, dass
der Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse kraft ausdrücklicher Vorschrift
zurückbezogen ist, (vgl. BSG Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87) oder ob
Anspruchsgrundlage für den Rückausgleich nach § 4 Abs. 1 oder 2 VAHRG § 48 Abs. 1
Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB X ist. Handelt es sich um eine Sondervorschrift, so ergibt
sich schon aus dem Wortlaut des § 4 VAHRG, "so wird die Versorgung ... nicht aufgrund
des Versorgungsausgleichs gekürzt", dass die Versorgung für keinen Zeitraum gekürzt
wird (vgl. BSG Urteil vom 08.04.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr. 36, BSG Urteil
vom 29.09.1987 - 5b RJ 70/86 in Amtl.Mitt.LVA Rheinpr. 1988 S. 136). Sieht man mit
dem 4. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 14.05.1996 - 4 RA 22/95 - § 48 Abs.
1 SGB X als Anspruchsgrundlage an, so ergibt sich aus der Systematik des § 48 Abs. 4
Satz 1 mit § 44 Abs. 4 SGB X, dass die "Vierjahresfrist" nach § 44 Abs. 4 SGB X nicht
anwendbar ist, weil sie bei dem Recht auf Rückausgleich nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2
VAHRG frühestens in dem Zeitpunkt beginnen kann, in dem der Ausgleichsverpflichtete
erstmals Rückausgleich zu Recht verlangen kann (vgl. BSG Urteil vom 14.05.1996 - 4
RA 22/95, auch Schmeiduch, a.a.O. S. 232).
Auch aus den Motiven des Gesetzgebers zur Einführung der Verweisung auf § 44 Abs.
4 SGB X in § 48 Abs. 4 SGB X, in denen es heißt: "Will der Gesetzgeber bei künftigen
Rechtsänderungen, dass Sozialleistungen auch über einen Vierjahreszeitraum hinaus
rückwirkend erbracht werden, muß er eine entsprechende Rückwirkung des Gesetzes
beschließen" (BT-Drucksache 11/5187, Art. 6 Nr. 2 S. 35) ergibt sich kein authentischer
Wille des Gesetzgebers, nunmehr § 4 VAHRG, der nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 05.07.1989 (a.a.O.) nicht der Erhaltung oder
Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Leistungssystems der Rentenversicherung,
sondern der Abwicklung des durch die Ehe begründeten Privatrechtsverhältnisses
dienen sollte, einschränkend auszulegen. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, so hätte
er dies durch eine Änderung des VAHRG zum Ausdruck bringen müssen.
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Die Kostentscheidung beruht auf § 193.
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Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 zugelassen.
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