Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2006

LSG NRW: rücknahme der klage, eigenschaft, vergütung, vermittler, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 34/06 AL
Datum:
20.11.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 34/06 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 21 AL 40/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Aachen vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beklagten Bundesagentur für Arbeit
zur Zahlung von 1000,- EUR infolge der Vermittlung eines Arbeitslosen aufgrund eines
Vermittlungsgutscheins begehrt. Nach Rücknahme der Klage hat das Sozialgericht mit
Beschluss vom 19.07.2006 den Streitwert auf 1000,- EUR festgesetzt.
2
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die
Festsetzung eines Streitwerts dem Grunde nach wendet und der das Sozialgericht nicht
abgeholfen hat, ist unbegründet.
3
Nach § 3 Abs. 1 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) richten sich
die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes
bestimmt ist. Daher war hier ein Streitwert gemäß §§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG
festzusetzen, weil die Ausnahmevorschrift des § 183 SGG keine Anwendung findet.
Danach ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte,
Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte
oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt
sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil der Vermittler mit seinem
Vermittlerhonorar keine Leistungen, sondern eine Vergütung aus wirtschaftlicher
Betätigung begehrt (vgl. BSG Urt. vom 26.04.2006 - B 7a AL 56/05 R - Rdnr. 21). § 197a
SGG, nach dem sich daher die Kostenentscheidung richtet, erklärt aber das GKG für
anwendbar.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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