Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2009

LSG NRW: mandat, zivilprozessordnung, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 94/09 AS
Datum:
01.07.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 94/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 27 AS 201/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 10.02.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
2
Ein Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwalt C als neuer Anwalt nach § 73a
Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht
gegeben, da Rechtsanwalt C nicht bereit ist, den Kläger im Verfahren weiter zu
vertreten. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 2 ZPO setzt u. a.
voraus, dass der Rechtsanwalt vertretungsbereit ist. Vorliegend hat Rechtsanwalt C im
Beschwerdeverfahren dem Senat angezeigt, dass er das vom Kläger erteilte Mandat
niederlegt hat und von der Fortführung des Mandats Abstand nimmt. Damit ist
Rechtsanwalt C nicht mehr vertretungsbereit i.S.v. § 121 Abs. 2 ZPO.
3
Die Kostenentscheidung folgt aus dem Rechtsgedanken des § 127 Abs. 4 ZPO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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