Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1998

LSG NRW (stationäre behandlung, kläger, behandlung, unfall, tätigkeit, besondere gefahr, zelle, versicherungsschutz, arbeitsunfall, unfallversicherung)

Landessozialgericht NRW, L 17 U 254/97
Datum:
25.11.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 17 U 254/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 18 U 329/96
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 20. Juni 1997 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob ein vom Kläger erlittener Unfall von der Beklagten als Arbeitsunfall zu
entschädigen ist.
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Der 1935 geborene Kläger hielt sich seit dem 06.09.1994 wegen arterieller Hypertonie,
Herzrhythmusstörungen und einer Pleuritis zu Lasten der Landesversicherungsanstalt
(LVA) Rheinprovinz als Patient eines Heilverfahrens in der Klinik N ... in B ... N ... auf.
Am 25.09.1994, einem Sonntag, gegen 10.30 Uhr, glitt er in der Naßzelle seines
Patientenzimmers nach dem Duschen aus, und erlitt beim Sturz auf das Gesäß eine
Vorderkantenfraktur des I. Lendenwirbelkörpers (LWK I) ohne neurologische Ausfälle.
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Laut dem Durchgangsarztbericht des Dr. M ..., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des
H ...krankenhauses in B ... N ..., war der Kläger auf seifig nassem Boden der
Duschkabine gestürzt und auf die Glutaealregion gefallen. Nach Abbruch des
Heilverfahrens und Erstbehandlung im H ...krankenhaus in B ... N ... durch Bettruhe
wurde der Kläger vom 07. bis 24.10.1994 in der Chirurgischen Universitätsklinik K ...
stationär behandelt. Prof. Dr. R ..., Direktor der Unfall-, Hand- und
Wiederherstellungschirurgie dieser Klinik, teilte der Beklagten in einem ausführlichen
Krankheits- und Verlaufsbericht vom 25.11.1994 mit, bei fehlender neurologischer
Symptomatik habe keine Indikation für ein operatives Vorgehen bestanden. Der Kläger
habe nach intensiver Rückenschulung unter begleitenden krankengymnastischen
Übungstherapien am 24.10.1994 voll mobilisiert entlassen werden können.
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Arbeitsunfähigkeit sei bis zum 28.10.1994 bescheinigt worden, und eine
rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei nicht zu erwarten.
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Auf Befragen der Beklagten, ob das Duschen der alltäglichen Körperpflege
zuzurechnen gewesen sei oder ob es in einem Zusammenhang mit einer ärztlichen
Behandlungsmaßnahme gestanden habe, teilte die Stationsärztin der Klinik N ..., Frau
Dr. K ... am 19.12.1994 mit, das tägliche Duschen sei der Körperpflege zuzurechnen und
in der vom Kläger benutzten Duschkabine seien Haltegriffe und eine rutschfeste
Duschmatte vorhanden gewesen.
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Der Kläger gab schriftlich zur Ursache des Unfalls zunächst an, er habe nach dem
Duschen das nasse Handtuch auf die Heizung legen wollen und sei dabei "auf dem
nassen Boden (Seife, Shampoo) ausgerutscht." Ihm sei "nicht schwindelig oder sonst
was" gewesen.
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Mit Bescheid vom 04.04.1996 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von
Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 25.09.1994 ab, weil es sich
bei dem Duschen um eine eigenwirtschaftliche und damit nicht um eine versicherte
Tätigkeit gehandelt habe und der Unfall auch nicht durch eine mit dem Klinikaufenthalt
verbundene besondere Gefahr verursacht worden sei.
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Zur Begründung seines dagegen am 22.04.1996 erhobenen Widerspruchs trug der
Kläger sodann vor, am 25.09.1994 habe er morgens ganz plötzlich heftigen Durchfall
bekommen und sich danach duschen müssen. Ergänzend fügte er hinzu: "Mir wurde
wohl etwas schwarz vor Augen und ich fiel hin."
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Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück,
weil ein Arbeitsunfall im übrigen auch deshalb nicht vorgelegen habe, weil aufgrund des
letzten Vorbringens des Klägers von einem Unfall aus innerer Ursache auszugehen sei.
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Am 09.10.1996 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben und bei
seiner Anhörung am 21.03.1997 erklärt, am Unfalltag seien keine
Behandlungsmaßnahmen vorgesehen gewesen. Als er nach dem Duschen das nasse
Handtuch auf die Heizung legen wollte, habe er die in der Naßzelle liegende Matte
verlassen müssen und sei dann auf dem nicht von der Matte bedeckten Teil
ausgerutscht.
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Mit Urteil vom 20.06.1997 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen
Bescheide verurteilt, das Unfallereignis des Klägers am 25.09.1994 als Arbeitsunfall zu
entschädigen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 15.09.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.09.1997
Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Unfall des Klägers sei nicht auf
besondere, dem Klinikaufenthalt zuzurechnende Gefahrenmomente zurückzuführen,
weil die vom Kläger benutzte Duschkabine mit Haltegriffen und einer Duschmatte
versehen gewesen sei und sich bei dem Unfall deshalb lediglich ein allgemeines, nicht
von dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßtes Lebensrisiko realisiert
habe. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Kläger erst auf dem Weg von der
Duschkabine zu dem Heizkörper auf den Fliesen der Naßzelle ausgerutscht sei. Damit
sei ebenfalls kein besonderer Gefahrenmoment verbunden gewesen, weil die
überwiegende Zahl der häuslichen Badezimmer ebenfalls gefliest und nicht vollständig
mit rutschhemmenden Fußmatten o.ä. ausgestattet sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.06.1997 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor, er sei nach dem Verlassen der Duschkabine auf dem Weg zu dem in der
Naßzelle befindlichen Heizkörper auf den glatten Bodenfliesen ausgerutscht. Da der
Fußboden der Naßzelle mit diesen Bodenfliesen und nicht mit einem rutschsicheren
Bodenbelag versehen gewesen sei, habe sich bei seinem Sturz eine besondere mit
dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahr verwirklicht. Im übrigen verweise er auf seinen
erstinstanzlichen Vortrag.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der
Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird
Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das SG hat zu Unrecht der Klage
stattgegeben, denn die Beklagte hat zutreffend die Gewährung von
Entschädigungsleistungen abgelehnt, weil der Kläger am 25.09.1994 keinen
Arbeitsunfall erlitten hat.
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Der Anspruch des Klägers beurteilt sich noch nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (RVO), denn diese ist auf Versicherungsfälle, die vor dem
zum 01.01.1997 erfolgten Inkrafttreten des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs -
Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) eingetreten sind, weiter anzuwenden (Art. 36
des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes [UVEG], § 212 SGB VII).
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Gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei
einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in
der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet, einerseits
zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist (Wertung) und daß diese Tätigkeit andererseits
den Unfall herbeigeführt hat (haftungsbegründende Kausalität). Zunächst muß demnach
eine sachliche Verbindung mit dem Gegenstand der Versicherung bestehen, der sog.
innere Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten
Tätigkeit zuzurechnen (vgl. z.B. BSG in SozR 3-2200 § 539 Nr. 2). Daran fehlt es hier.
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Nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a) RVO war der Kläger durch die Teilnahme an der
von der LVA Rheinprovinz gewährten stationären Behandlung in der Kurklinik
grundsätzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Zu den "Tätigkeiten" des Teilnehmers an
einer solchen medizinischen Rehabilitation gehört alles, was er im inneren
Zusammenhang mit der stationären Heilbehandlung verrichtet (s. § 559 i.V.m. § 556
Abs. 1 Nr. 1 und § 557 Abs. 1 RVO, § 10 RehaAnglG). Für den erforderlichen inneren
Zusammenhang mit der stationären Behandlung reicht ein nur zeitlicher und örtlicher
nicht aus (BSG a.a.O. und BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 48 und 84). Der Versicherte muß
vielmehr als Kurteilnehmer in der Weise tätig geworden sein, daß er an der ihm
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gewährten stationären Heilbehandlung mitgewirkt hat; dazu ist er gemäß § 4 Abs. 1 Satz
2 RehaAnglG "nach Kräften" verpflichtet (BSG a.a.O. und SozR 2200 § 539 Nr. 115 =
BSGE 59, 291, 292). Der Unfallversicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a)
RVO gründet in der Erkenntnis, daß die stationäre Behandlung vor allem durch die
dauernde Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Kur- oder Spezialeinrichtung
und somit in fremder Umgebung gekennzeichnet ist und damit besondere Risiken
verbunden sind (BSG a.a.O.). Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a)
RVO besteht demnach nicht nur bei Verrichtungen zur Durchführung von
"medizinischen Maßnahmen" (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 48; BSG Urteil vom
31.10.1978 - 2 RU 50/78 - in USK 78131; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 2), zumal nach
der Rechtsprechung des BSG das Risiko der ärztlichen Behandlung selbst nicht
Gegenstand des Versicherungsschutzes ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 47 und BSG
SozR 3-2200 § 539 Nr. 2).
Die im inneren Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis (§ 539 Abs. 1 Nr. 1
RVO) stehende Tätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß sie dem Unternehmen zu
dienen bestimmt ist (s. z.B. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 48 m.w.N.; BSG SozR 3-2200 §
539 Nr. 2). In gleicher Weise steht auch eine Mitwirkung des Kurteilnehmers i.S.d. § 539
Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a) RVO im inneren Zusammenhang mit seiner stationären
Behandlung, wenn die Mitwirkung dieser Behandlung dienlich ist. Der Schutzbereich
des Gesetzes erfaßt die ärztlich geleitete und damit im wesentlichen fremdbestimmte
Kurorganisation, in welche der Versicherte als Teilnehmer der
Rehabilitationsmaßnahme eingegliedert ist. Das gilt für ärztlich angeordnete oder
wenigstens überwachte Veranstaltungen, welche die Heilbehandlung ergänzen (s. z.B.
§ 569 a Nr. 3 RVO). Der gleiche Unfallversicherungsschutz besteht aber nach der
Rechtsprechung des 2. Senats des BSG auch für andere, nicht ärztlich verordnete
Betätigungen eines Kurteilnehmers, die speziell der stationären Behandlung dienlich
sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 48; BSG in USK 78131 a.a.O.; BSG SozR 3-2200 § 539
Nr. 2). Voraussetzung dazu ist, daß die unfallbringende Tätigkeit funktional wesentlich
auf die stationäre Behandlung bezogen ist. Sie muß in den vom Kurarzt festgelegten
Organisationsplan passen, außerdem die vom Arzt oder von einer Dritten für die Kur
verantwortlichen Person angeordneten Maßnahmen ergänzen und ebenso wie diese
auf den Rehabilitationszweck ausgerichtet sein. Dieser Zusammenhang folgt entweder
aus einer entsprechenden therapeutischen Empfehlung oder aus objektiven
tatsächlichen Umständen, denen nach einer nachträglichen ärztlichen Beurteilung das
Verhalten des Versicherten entspricht (BSGE 59, 291, 293 und BSG SozR 3-2200 § 539
Nr. 2).
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Der innere Zusammenhang all dieser genannten Tätigkeitsgruppen mit der stationären
Behandlung liegt indessen nur dann vor, wenn die einzelne zum Unfall führende
Verrichtung wesentlich auf den Zweck der stationären Behandlung ausgerichtet ist.
Nach den die gesetzliche Unfallversicherung beherrschenden allgemeinen
Grundsätzen darf das nicht mehr angenommen werden, wenn der Rehabilitationszweck
gegenüber dem Zweck der privaten Interessen dienenden Tätigkeit deutlich in den
Hintergrund tritt und nicht mehr wesentlich für die zum Unfall führende Verrichtung ist
(BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 2; s.a. BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 48 und 84; BSGE 59,
291, 293).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, daß das der unfallbringenden
Tätigkeit unmittelbar vorausgehende Duschen ausweislich den Auskünften der
Stationsärztin Frau Dr. K ... im Rahmen der stationären Kur weder ausdrücklich
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angeordnet war noch in irgendeinem Zusammenhang mit einer
Behandlungsmaßnahme stand. Vielmehr hat es sich dabei um eine
eigenwirtschaftliche, private, der persönlichen Körperpflege dienende Tätigkeit
gehandelt. Zwar hat der Kläger im Widerspruchsverfahren nach einem Vermerk eines
Sachbearbeiters der Beklagten telefonisch auch erklärt, er habe sich duschen müssen,
um bei der nächsten anstehenden Behandlungsmaßnahme "nicht übel zu riechen". Am
Unfalltag, einem Sonntag, war jedoch unstreitig keine Behandlungsmaßnahme
vorgesehen, wobei ausdrücklich dahingestellt bleibt, ob das Duschen damit als in einem
Zusammenhang mit einer Behandlungsmaßnahme stehend anzusehen wäre. Im
Klageverfahren hat der Kläger dazu außerdem erklärt, er habe an dem Tag den Besuch
seiner Familie erwartet, so daß das Duschen und die unfallbringende Tätigkeit nach
dem Duschen überwiegend und vorrangig privaten, von der stationären Behandlung
unabhängigen Interessen, nämlich denen der persönlichen Körperpflege und der
privaten Freizeitgestaltung diente.
Entgegen der Auffassung des SG stand der Kläger im Unfallzeitpunkt aber auch nicht
wegen der Einwirkung besonderer mit der stationären Behandlung verbundener
Gefahrenmomente unter Unfallversicherungsschutz.
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Bei Verrichtungen, die wesentlich den von der stationären Behandlung unabhängigen
privaten Interessen des Versicherten dienen, besteht nach § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst.
a) RVO ebenso wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 539 Abs. 1
Nr. 1 RVO grundsätzlich kein Versicherungsschutz (vgl. BSG, Urteil vom 26.03.1986 - 2
RU 32/85 - USK 86166 -; Urteil vom 27.11.1986 - 2 RU 20/86 - USK 86201 - sowie
zuletzt Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 43/97 R -). Allerdings kann nach der
Rechtsprechung des BSG auch bei eigenwirtschaftlichen Verrichtungen während der
stationären Behandlung Versicherungsschutz gegeben sein. Das ist der Fall, wenn für
den Unfall besondere, mit dem fremden Aufenthalt verbundene Gefahrenmomente
wirksam geworden sind. Hierbei wurde berücksichtigt, daß ähnlich wie bei Dienst- und
Geschäfts reisen (vgl. BSGE 50, 100 = BSG SozR 2200 § 548 Nr. 50; BSG SozR 2200 §
539 Nr. 110 jeweils m.w.N.) die stationäre Behandlung vor allem durch die dauernde
Unterbringung in einer Krankenanstalt und somit in fremder Umgebung gekennzeichnet
ist und dabei die ungewohnten äußeren Lebensumstände während einer stationären
Behandlung in den privaten Bereich hineinwirken können (BSGE 59, 291 = SozR 2200
§ 539 Nr. 115; BSG Urteil vom 26.03.1986 - USK 86166 -; Urteil vom 27.11.1986 - USK
86201 -). Der Versicherte soll gegen die durch das Verweilen in fremder Umgebung sich
ergebenden besonderen Risiken geschützt werden. Deshalb werden davon betroffene
private Verrichtungen unter besonderen Umständen von dem Versicherungsschutz nach
§ 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a) RVO umfaßt (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U
43/97 R -).
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Entgegen der Ansicht des SG waren hier aber die dafür erforderlichen Voraussetzungen
nicht gegeben. Denn nach der Rechtsprechung des BSG kommt der
Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a) RVO nur dann in Betracht,
wenn der Geschädigte besonderen mit dem Krankenhausaufenthalt verbundenen
Gefahren erlegen ist, denen er bei im Normalfall anzutreffenden häuslichen
Gegebenheiten nicht begegnet wäre. So hat das BSG Unfallversicherungsschutz nach §
539 Abs. 1 Nr. 17 Buchst. a) RVO während der stationären Behandlung bei der
körperlichen Reinigung mit Hilfe eines zu hoch angebrachten Waschbeckens (BSG
SozR 2200 § 539 Nr. 72), beim atypischen Besteigen eines Hockers, um einen erhöht
angebrachten Münzfernseher zu bedienen (BSG Urteil vom 12.05.1981 - 2 RU 7/80 -
30
USK 81106 -), beim Begehen eines Weges zur Krankenhauskapelle, welcher hinter
Türen gelegene Stufen aufwies (BSG Urteil vom 27.11.1986 - 2 RU 20/86 - USK 86201 -
), bejaht. Die Gefahr im konkreten Einzelfall muß auf besonderen Umständen beruhen,
welche der Versicherte im Gegensatz zum häuslichen Bereich in dem jeweiligen
Krankenhaus vorfindet (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.1998 - B 2 U 43/97 R - m.w.N.). Dies
ist dadurch begründet, daß sich der Versicherte in eine besondere Einrichtung begeben
muß und dort überwiegend anderen Risiken als normalerweise im häuslichen Bereich
ausgesetzt ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 72). Die Gefahr, auf den Bodenfliesen eines
Badezimmers bzw. einer Naßzelle auszurutschen, stellt aber keine bei einem
stationären Aufenthalt eigentümliche Gefahrenquelle des Klinikgebäudes dar. Vielmehr
hätte sich der Unfall in derselben Weise in jeder anderen Naßzelle durch
Unachtsamkeit ereignen können. Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch durch die von
ihm angegebene Nässe auf dem Fußboden keinen mit dem fremden Aufenthalt
verbundenen besonderen Risiken bzw. anderen gefahrbringenden Umständen als beim
normalen Aufenthalt im eigenen häuslichen Bereich ausgesetzt. Er stand somit bei dem
Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil abzuändern und die
Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Zur Revisionszulassung bestand kein Anlaß. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr.
1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
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