Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2003

LSG NRW: gewöhnlicher aufenthalt, arbeitslosigkeit, klagerücknahme, vollmacht, altersrente, gerichtsakte, wartezeit, innenverhältnis, widerruf, rechtssicherheit

Landessozialgericht NRW, L 14 RJ 155/03
Datum:
19.12.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RJ 155/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 8 RJ 29/03
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom
23.09.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt im Wege der Fortführung des früheren Verfahrens S 8 RJ 63/99 die
Neuberechnung seiner Altersrente.
2
Der 1934 geborene Kläger legte im Dezember 1999 Klage gegen den ihm erteilten
Rentenbescheid ein und begehrte dessen Überprüfung unter mehreren
Gesichtspunkten. Nach Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht wurde ihm nach Einlegung einer
Beschwerde bei dem Landessozialgericht für das erstinstanzliche Verfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Sozialgericht ordnete dem Kläger durch Beschluss
vom 22.07.2002 die Fachanwältin für Sozialrecht, E I, bei. Diese übersandte dem
Sozialgericht ihre Vollmacht vom 26.07.2002. Darin heißt es u.a.: "Diese Vollmacht
erstreckt sich insbesondere auf folgende Befugnisse" ... "6. Beseitigung des
Rechtsstreites durch Vergleich, Verzicht, ...".
3
Im Verhandlungstermin am 24.04.2003 erschien für den Kläger seine Bevollmächtigte.
Diese stellte im Termin einen Antrag nach § 44 SGB X auf Feststellung weiterer Zeiten
der Arbeitslosigkeit des Klägers und erklärte im Übrigen: "Ich erkläre den vorliegenden
Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt." Die Erklärung wurde vorläufig aufgezeichnet,
abgespielt und genehmigt.
4
Mit Schreiben vom 04.05.2003 teilte der - nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene -
Kläger mit, er widerspreche der Erledigungserklärung und bitte um Weiterführung des
Verfahrens. Er habe eine solche Erklärung mit der Rechtsanwältin nicht besprochen.
Sie sei nicht berechtigt gewesen, die Erklärung abzugeben, ohne sein Einverständnis,
wie vereinbart, einzufordern. Er habe ihr das Mandat entzogen.
5
Das Verfahren erhielt daraufhin das Aktenzeichen S 8 RJ 29/03.
6
Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Kläger beantragt,
7
1. ihm Altersrente für langjährig Versicherte ab 01.12.1997 zu gewähren und
Nachzahlung zu leisten mit 4 % Verzugszinsen,
8
2. die der Beklagten bereits nachgewiesenen Zeiten seiner Arbeitslosigkeit vom
20.03.1986 bis 31.01.1991 als rentenrelevante Zeiten anzuerkennen und so zu
behandeln,
9
3. die im Verwaltungsakt in Gestalt des Rentenbescheides vom 20.10.1998 sowie vom
22.03.1999 enthaltene Einschränkung des Rententrägers bezüglich "gewöhnlicher
Aufenthalt" und dessen Folgen als "Null und nichtig" zu erklären,
10
4. das Verfahren "sozialrechtlicher Herstellungsanspruch" in Bezug auf die Zeiten
seiner Arbeitslosigkeit von 1980 bis zum 22.03.1986 zu eröffnen und ein
Beweissicherungsverfahren einzuleiten, jedoch die Entscheidung zu vertagen bis zu
dem Zeitpunkt, bis die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Arbeitsamt Paderborn
beendet sein sollte,
11
5. ihm unter Berücksichtigung der nicht umstrittenen Beitrags- und Anrechnungszeiten
bis zum geforderten Rentenbeginn am 01.12.1997 422 Monate Wartezeit anzurechnen.
12
Die Beklagte hat beantragt,
13
festzustellen, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme vom 24.04.2003 seine
Erledigung gefunden hat.
14
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 23.09.2003 festgestellt, dass der Rechtsstreit
durch Klagerücknahme vom 24.04.2003 seine Erledigung gefunden hat. Zur
Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsstreit sei
erledigt, da die Klägerbevollmächtigte im Termin vom 24.04.2003 die Klage
zurückgenommen habe. Diese wirksam erklärte Klagerücknahme könne der Kläger
nicht anfechten oder widerrufen. Vielmehr sei der Kläger durch die erteilte
Prozessvollmacht gezwungen, die Erklärung der Vertreterin gegen sich gelten zu
lassen.
15
Gegen das ihm am 10.10.2003 zugegangene Urteil hat der Kläger am 07.10.2003
Berufung eingelegt.
16
Im Termin der mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Ausweislich der
Zustellungsurkunde ist der Kläger am 29.11.2003 ordnungsgemäß benachrichtigt
worden.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im
Termin der mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten gewesen ist. In
der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung ist auf diese zulässige
Verfahrensweise (§§ 124 Absatz 1, 153 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG))
hingewiesen worden. Das persönliche Erscheinen des Klägers war nicht angeordnet
worden.
23
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu
beanstanden. Das Sozialgericht ist darin rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass
der Rechtsstreit S 8 RJ 63/99 erledigt ist.
24
Die von Rechtsanwältin I im Rahmen ihrer Vollmacht und damit prozessrechtlich
wirksam abgegebene Erledigungserklärung im Termin vom 24.04.2003, die inhaltlich
eine Klagerücknahme nach § 102 SGG darstellt, bindet den Kläger so, als hätte er diese
Erklärung selbst abgegeben, § 73 Absatz 4 SGG in Verbindung mit § 85 Absatz 1 Satz 1
Zivilprozessordnung (ZPO). Etwaige Weisungen im Innenverhältnis zwischen dem
Kläger und seiner Rechtsanwältin, die der Kläger möglicherweise erteilt hat, sind im
Außenverhältnis für die Wirksamkeit der Erklärung unerheblich.
25
Die wirksam abgegebene Erklärung kann der Kläger weder anfechten noch widerrufen.
Bei der Erledigungserklärung handelt es sich um eine rechtsgestaltende Erklärung, die
auch im Falle eines Irrtums über den Inhalt oder die Reichweite der abgegebenen
Erklärung im Interesse der Rechtssicherheit nicht anfechtbar ist (vgl. BSGE 14, 138). Die
Erklärung kann auch nicht widerrufen werden. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise
möglich, wenn nämlich ein Wiederaufnahmegrund in entsprechender Anwendung der
§§ 179 f. SGG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO gegeben ist (vgl. BSG SozR § 102 Nr. 6 und SozR
1500 § 102 Nr. 2). Solche Wiederaufnahmegründe sind hier weder geltend gemacht
noch ersichtlich.
26
Durch die wirksam abgegebene und weder anfechtbare noch widerrufbare Erklärung ist
der Rechtsstreit erledigt worden. § 102 Satz 2 SGG. Eine materielle Prüfung des geltend
gemachten Anspruchs ist dem Senat daher verwehrt. Rein vorsorglich wird der Kläger
aber darauf hingewiesen, dass im Termin vom 24.04.2003 ein Antrag gemäß § 44 SGB
X auf Feststellung weiterer Zeiten der Arbeitslosigkeit des Klägers gestellt worden ist.
Dieses Antragsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und würde dem Kläger
hinsichtlich der Frage der Feststelllung weiterer Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Erhalt
rechtsbehelfsfähiger ablehnender Bescheide erneut den Klageweg eröffnen.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
28
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen
Voraussetzungen des § 160 Absatz 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
29