Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.11.2001

LSG NRW: diabetes mellitus, unfallversicherung, gesundheitsschaden, sicherheit, arbeitsunfall, bewusstlosigkeit, zustand, notfall, rechtskraft, kausalität

Landessozialgericht NRW, L 15 U 127/01
Datum:
27.11.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 127/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 23 U 121/99
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 26. März 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob der Klägerin wegen des Vorfalls vom 17.11.1997 Leistungen aus der
gesetzlichen Unfallversicherung zustehen.
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Die 1980 geborene Klägerin war seinerzeit Schülerin des Berufskollegs der
Marienschule in L ... Deren Trägerin, die Kongregation der Schwestern der Christlichen
Liebe in P ..., erstattete auf Anforderung der Beklagten unter dem 12.03.1999 eine
förmliche Unfallanzeige, in der sie angab, dass die Klägerin am 17.11.1997 in der
Schule einen plötzlichen Zusammenbruch erlitten habe; ein Unfallhergang sei nicht
beschreibbar. Sie verwies u.a. auf den Bericht der Inneren Abteilung des Evangelischen
Krankenhauses L ... vom 6.1.1998. Hierin sind als Diagnosen ein Zwischenhirnsyndrom
bei Zustand nach kardialer Asystolie und Atemstillstand, ein Zustand nach
kardiopulmonaler Reanimation sowie ein bekannter juveniler Diabetes mellitus genannt.
Weiterhin ist vermerkt, die Klägerin sei am 17.11.1997 gegen 10.00 Uhr mit dem
Notarztwagen eingeliefert worden. Bei der Aufnahme sei angegeben worden, dass die
Klägerin plötzlich im Klassenzimmer kollabiert sei. Beim Eintreffen der Rettungsärzte sei
kein Puls und kein Blutdruck feststellbar gewesen, das EKG habe eine Null-Linie
gezeigt. Der Bericht der Abteilung für Allgemein-, Thorax- und Unfallchirurgie des
Evangelischen Krankenhauses L ... über die am 03.12.1997 durchgeführte
Tracheotomie nennt als Diagnose eine langfristige Beatmungspflichtigkeit nach länger
dauernder Hypoxie nach hypoglykämischem Koma.
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Im März 1999 machte die Klägerin bei der Beklagten Entschädigungsansprüche aus der
gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Sie vertrat die Auffassung, dass sie am
17.11.1997 einen Schulunfall erlitten habe. Nachdem sie im Unterricht
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zusammengebrochen sei, habe die aufsichtsführende Lehrerin eine Schülerin gebeten,
der Sekretärin mitzuteilen, sie möge die Eltern verständigen. Der Anruf bei ihrer Mutter
sei gegen 8.32 Uhr erfolgt. Diese habe darum gebeten, umgehend den Notarzt zu
verständigen. Stattdessen habe die Sekretärin die Stadtverwaltung angerufen und sich
mit der Feuer- und Rettungswache verbinden lassen. Dort habe sie um 8.47 Uhr einen
Krankenwagen angefordert. Um 8.53 Uhr sein ein Rettungstransportwagen mit zwei
Rettungssanitätern eingetroffen, die festgestellt hätten, dass bei ihr - der Klägerin - keine
Erstversorgung vorgenommen worden sei. Sie hätten daher sofort einen Notarzt
verständigt, der um 9.00 Uhr eingetroffen sei. Das fehlerhafte Management und die
fehlerhafte Versorgung durch die Aufsichtspflichtigen stellten ein von außen
einwirkendes Ereignis auf ihren Körper dar. Sie habe erwarten können, dass sie im
Falle einer Bewusstlosigkeit bzw. eines Herz- und Kreislaufstillstandes eine
Atemspende und eine Herzdruckmassage erhalte. Bei entsprechenden Maßnahmen
würde der schwere Hirnschaden, den sie davongetragen habe, mit Wahrscheinlichkeit
nicht eingetreten sein. Zur Stützung ihres Vorbringens legte die Klägerin das für die
Staatsanwaltschaft P ... von Prof. Dr. B ..., Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität M ..., erstattete Gutachten vom 06.11.1998 vor. Darin heißt es, die Ursache
der Bewusstlosigkeit der Klägerin könne nicht sicher beantwortet werden. In erster Linie
sei an einen Schock infolge Unterzuckerung zu denken. Eine um 8.44 Uhr einsetzende
Herzdruckmassage und Mund-Zu-Mund-Beatmung durch die Lehrerin würden die
Chancen der Klägerin zweifellos verbessert und sehr wahrscheinlich zu einer weniger
gravierenden Hirnschädigung geführt haben. Dass der Gehirnschaden bei der Klägerin
bei adäquater Hilfe vermieden worden oder deutlich geringer geblieben wäre, lasse sich
jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Eine Kausalität zwischen dem
um sechs Minuten verzögerten Eintreffen des Notarztes und dem Ausmaß des
resultierenden Hirnschadens könne ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit
hergestellt werden.
Mit Bescheid vom 27.04.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab,
weil ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht
vorgelegen habe. Ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes, schädigendes
Ereignis habe nicht vorgelegen. Der Zusammenbruch sei vielmehr aus innerer Ursache
erfolgt. Dass betriebsbedingte Umstände zu dem Zusammenbruch geführt hätten, sei
nicht ersichtlich. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie machte geltend, das nach ihrem
Zusammenbruch plötzlich und unerwartet einsetzende Fehlverhalten der Lehrkraft und
der Sekretärin, das bei ihr zu einem gravierenden Gesundheitsschaden geführt habe,
sei als Unfallereignis anzusehen. Das krasse Fehlverhalten der Aufsichtspflichtigen bei
dem eingetretenen Notfall sei wesentliche Ursache für den Eintritt des Schadens. Die
Klägerin bezog sich außerdem auf ein Gutachten des Dr. W ..., Städtisches
Krankenhaus B ... R ..., vom 18.06.1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Mit
Widerspruchsbescheid vom 17.09.1999 wies die Beklagte den Rechtsbehelf der
Klägerin zurück.
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Hiergegen hat die Klägerin am 06.10.1999 Klage erhoben und im Wesentlichen ihr
Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt.
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Mit Urteil vom 26.03.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, es lasse sich nicht feststellen, dass die Klägerin am 17.11.1997 einen
Arbeitsunfall erlitten habe. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII seien Unfälle zeitlich
begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem
Gesundheitsschaden oder zum Tod führten. Ein solches von außen auf den Körper der
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Klägerin einwirkendes Ereignis bzw. auf ihren Organismus unmittelbar einwirkende
Umstände könnten für den 17.11.1997 während des Schulbesuchs nicht festgestellt
werden. Vielmehr sei die Klägerin aufgrund einer Hypoglykämie infolge ihres nicht
richtig eingestellten juvenilen Diabetes mellitus aus innerer Ursache
zusammengebrochen, ohne dass hierfür äußere Einflüsse maßgeblich gewesen seien.
Sie sei infolge des wegen der Hypoglykämie erfolgten Kreislaufzusammenbruchs nicht
im Sinne eines von außen einwirkenden Ereignisses auf einen harten Gegenstand
aufgeprallt, etwa auf den Boden des Klassenzimmers oder auf einen Teil der
Schulbank. Diesen Geschehensablauf sowie die nicht feststellbaren Folgen eines
harten Auftreffens, insondere eines Kopfaufpralls der Klägerin entnehme die Kammer
dem Bericht des Evangelischen Krankenhauses L ... vom 06.01.1998.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, dass das von ihr näher beschriebene
"krasse Fehlverhalten der Schulaufsicht bzw. der Klassenlehrerin" unter den
Unfallbegriff des § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII falle, könne dem nicht gefolgt werden. Die
aus innerer Ursache eingetretene Hypoglykämie mit anschließendem Kreislaufversagen
und Mangeldurchblutung des Gehirns habe sich eigenständig entwickelt, ohne dass von
außen auf den Körper der Klägerin im Sinne einer zusätzlichen aufpropfenden
gesundheitlichen Schädigung eingewirkt worden sei. Damit fehle es an der in § 8 Abs. 1
Satz 2 SGB VII vorausgesetzten Einwirkung von außen.
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Gegen das am 30.04.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.5.2001 Berufung
eingelegt. Zur Begründung nimmt sie auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und trägt
ergänzend vor: Die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung des Unfallbegriffs sei
zu eng. Der Schutzzweck der Norm verlange es, aktives Tun und Unterlassen
gleichzustellen. Im übrigen hätten die Bediensteten gehandelt. Dieses Handeln sei
jedoch nicht sach- und zeitgerecht gewesen und stelle insoweit ein plötzliches auf sie -
die Klägerin - einwirkendes äußeres Ereignis dar.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.03.2001 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27.04.1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.09.1999 zu verurteilen, ihr wegen des Vorfalls vom
17.11.1997 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, auf die zutreffenden
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Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ). Das
Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der
sozialgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Es bietet ebenfalls keinen Anhalt für
die Annahme, dass ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bei der
Klägerin zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Das von der Klägerin als
unsachgemäß kritisierte Handeln der Schulbediensteten stellt kein solches Ereignis dar.
Denn es läßt sich nicht feststellen, dass Einwirkungen von außen das aus innerer
Ursache kommende Geschehen in irgendeiner Weise beeinflußt haben. Mithin fehlt es
an einem Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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