Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.08.2007

LSG NRW: getrennt leben, häusliche gemeinschaft, getrenntleben, abgabe, erwerbsunfähigkeit, soziale sicherheit, eheliche gemeinschaft, unternehmen, hof, pflegeheim

Landessozialgericht NRW, L 8 LW 5/07
Datum:
08.08.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 LW 5/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 2 LW 14/06
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 10 LW 3/07 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Detmold vom 13.03.2007 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Rücknahme des
Bescheides über die Entziehung ihrer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den
Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005.
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Die am 00.00.1939 geborene Klägerin ist die Ehefrau des Landwirts I H, geboren am
00.00.1937. Sie befindet sich seit dem 04.05.1987 wegen einer schweren
psychotischen Erkrankung durchgängig in einem Pflegeheim. Ihr Ehemann wurde vom
Amtsgericht Bünde am 09.12.2004 zu ihrem Betreuer bestellt. Am 17.05.2002 vollendete
er das 65. Lebensjahr.
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Mit Bescheid vom 19.10.1995 war der Klägerin von der Westfälischen
landwirtschaftlichen Alterskasse als Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.04.1995 ausgehend von einem am 30.06.1984
eingetretenen Versicherungsfall bewilligt worden.
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Mit Bescheid vom 07.05.2002 hob die Beklagte den Bescheid vom 19.10.1995 für die
Zeit ab dem 01.06.2002 auf. Da der Ehemann nun das 65. Lebensjahr vollendet habe,
fehle es an dem Merkmal der Hofabgabe, da die privilegierte Hofabgabe an den
Ehegatten nach § 21 Abs. 9 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) nur
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehegatten möglich sei. Die Vollendung
des 65. Lebensjahres des Ehemannes und die damit nach § 21 Abs. 9 ALG endende
Abgabefiktion stelle eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) dar. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit
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Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 zurück.
Mit Pachtvertrag vom 24.03.2005 verpachtete der Ehemann der Klägerin an die X GbR
für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 28.02.2035 Ackerflächen von 19 ha 37 a 90
qm Größe.
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Mit Bescheid vom 25.07.2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Altersrente an
Landwirte mit Wirkung ab dem 01.04.2005.
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Am 26.01.2006 beantragte die Klägerin, ihr die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die
Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 nachzuzahlen. Die Bewirtschaftung des Hofes
C-straße , W, sei bereits seit dem 01.08.1996 eingestellt worden. Die Klägerin legte
einen am 01.08.1996 zwischen ihrem Ehemann und der X GbR geschlossenen Vertrag
über die ab dem 01.10.1996 auf unbestimmte Zeit geltende Überlassung von
landwirtschaftlicher Nutzfläche von insgesamt 21,5 ha vor. Mit Bescheid vom
16.02.2006 lehnte die Beklagte den am 26.01.2006 gestellten Antrag ab. Für eine
Rentengewährung fehle es am Merkmal der Hofabgabe. Der vorgelegte Vertrag erfülle
nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, da er auf unbestimmte Zeit geschlossen
worden sei. Im Übrigen habe der Ehemann der Klägerin der Beklagten mit Schreiben
vom 22.08.2004 noch mitgeteilt, an einer Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes
ganz egal in welcher Form nicht interessiert zu sein.
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Hiergegen richtete sich der am 16.03.2006 bei der Beklagten eingegangene
Widerspruch der Klägerin. Zur Begründung legte sie einen zwischen ihrem Ehemann
und der X GbR geschlossenen Vertrag zur auf die Dauer von 10 Jahren (01.06.1994 -
01.06.2004) befristeten Übertragung von Milchreferenzmengen vor. Dieser stehe im
Zusammenhang mit dem bereits vorgelegten Pachtvertrag. Die Übertragung der
Milchrechte sei auf 10 Jahre festgeschrieben gewesen. Damit habe ihr Ehemann den
wichtigsten Betriebsteil seiner Landwirtschaft bereits am 01.06.1994 für die Dauer von
10 Jahren gegen Entgelt auf die X GbR übertragen. 1996 habe er die Bewirtschaftung
der Acker- und Wiesenflächen aufgegeben. Ihr Ehemann sei gesundheitlich gar nicht
mehr in der Lage gewesen, den Hof zu bewirtschaften. Aufgrund der Vertragssituation
habe er hierzu auch gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, selbst dann nicht, wenn die
10-Jahresfrist am 01.06.2004 ausgelaufen wäre. Eine Kündigung der Verträge sei auf
jeden Fall unterblieben. Sie seien stillschweigend fortgeführt worden und hätten 2005
dann ihre neue Fassung erhalten, mit der Maßgabe, dass ein Nutzungsrecht über 30
Jahre grundbuchrechtlich festgeschrieben worden sei. Den Widerspruch wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 zurück. Der Gesetzgeber habe in §
21 Abs. 9 Satz 3 ALG den Ausnahmefall geregelt, dass die Abgabe auch bei
Weiterbewirtschaftung durch den Ehegatten fingiert werde. Diese Fiktion gelte
allerdings nur so lange, bis der weiterbewirtschaftende Ehegatte sein 65. Lebensjahr
vollende, § 21 Abs. 9 Sätze 2 und 4 ALG. Die Fiktion der Abgabe habe also bis zum
17.05.2002 gegolten, weil der Ehemann der Klägerin an diesem Tag sein 65.
Lebensjahr vollendet habe. Da die vorgelegten Verträge vom 01.06.1994 (Verpachtung
von Milchquoten) und vom 01.08.1996 (Verpachtung einer 17,50 ha großen
landwirtschaftlichen Nutzfläche auf unbestimmte Zeit) die Voraussetzungen des § 21
Abs. 2 ALG nicht erfüllten, könne die beantragte Rente für die Zeit vom 01.06.2002 bis
31.03.2005 nicht gewährt werden, weil die Abgabevoraussetzung nicht vorgelegen
habe. Erst durch die Verpachtung an die X GbR mit dem am 24.03.2005
abgeschlossenen Pachtvertrag sei die Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes im
Sinne von § 21 Abs. 2 ALG erfolgt.
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Mit der dagegen am 26.06.2006 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat
die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Sie sei seit 1988 ständig pflegebedürftig und in
einem Pflegeheim untergebracht. Sie sei völlig hilflos, deshalb sei ihr Ehemann vom
Amtsgericht Bünde im Dezember 2004 zum Betreuer bestellt worden. Im Übrigen hat sie
ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 16.02.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 07.05.2002 und den
Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 aufzuheben und für den Zeitraum vom
01.06.2002 bis zum 31.03.2005 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu leisten.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe der
Klägerin in der Vergangenheit nur wegen der Hofabgabefiktion an den Ehemann gemäß
§ 21 Abs. 9 ALG gewährt werden können. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres durch
den Ehemann sei dieses Privileg weggefallen. Die Hofabgabe durch den Ehemann sei
dann erst mit Pachtvertrag vom 24.03.2005 den Anforderungen des § 21 ALG
entsprechend erfolgt, weil erst dieser Vertrag einen Abgabezeitraum von mindestens
neun Jahren nach Vertragsschluss bzw. nach Vollendung des 65. Lebensjahres des
Ehemannes der Klägerin ausweise. Unter Berücksichtigung dieses Pachtvertrages sei
der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.06.2005 eine Altersrente für die Zeit ab dem
01.04.2005 bewilligt worden. In der Zeit vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 habe die
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht geleistet werden können. Auch die
Voraussetzungen des § 21 Abs. 9 S. 3 Nr. 2 ALG hätten nicht vorgelegen. Die Klägerin
habe zwar am 14.02.2004 ihr 65. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt sei das
landwirtschaftliche Unternehmen noch vom Ehemann bewirtschaftet worden. Die
Klägerin habe zu diesem Zeitpunkt aber nicht zuvor 60 Kalendermonate ununterbrochen
als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG gegolten, weil sie bereits seit dem 01.04.1995
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage als voll erwerbsgemindert anzusehen
gewesen sei. Aus diesem Grunde habe sie im streitgegenständlichen Zeitraum nicht
mehr als Ehegatte im Sinne von § 1 Abs. 3 ALG gegolten.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2007 hat der Ehemann der Klägerin
erklärt, es sei eindeutig nicht der Fall, dass sich die Gesundheit der Klägerin noch
einmal so bessern könne, dass sie zu Hause auf den Hof zurückkommen könne. Irgend
welche Entscheidungen könne er mit der Klägerin nicht mehr gemeinsam besprechen.
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Mit Urteil vom 13.03.2007 hat das SG Detmold die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 16.02.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2006
verpflichtet, den Bescheid vom 07.05.2002 und den Widerspruchsbescheid vom
29.04.2003 aufzuheben und der Klägerin die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den
Zeitraum vom 01.06.2002 bis zum 31.03.2005 nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu leisten. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die
Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X seien erfüllt. Der Bescheid vom
07.05.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 seien rechtswidrig. Der
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Klägerin habe auch im streitgegenständlichen Zeitraum eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit zugestanden. Sie sei schon seit 1987 in einem Pflegeheim
untergebracht und lebe nicht mehr auf dem Hof des Ehemanns. Dieser Zustand sei
dauerhaft und unumkehrbar gewesen. In diesem Sinne hätten die Eheleute bereits im
Juni 2002 dauernd getrennt im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG gelebt, so dass die Klägerin
nicht mehr Fiktivlandwirtin gewesen sei und es daher keiner Hofabgabe mehr bedurft
habe. Auf das Privileg der Hofabgabefiktion gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG und die Frage,
ob es weggefallen sei, komme es im vorliegenden Fall nicht an. Denn die Frage der
Hofabgabe betreffe die Klägerin höchstens als Fiktivlandwirtin, da tatsächlich ihr
Ehemann der Landwirt sei, der das Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG betreibe.
Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gelte gem. § 1 Abs. 3 ALG als Landwirt,
wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte nicht voll
erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Den WegfalI des Hofabgabeprivilegs
nach § 21 Abs. 9 ALG formuliere § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG für den Fiktivlandwirt
"unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG". Das Merkmal
der Hofabgabe werde also nicht schon durch die Tatsache, dass der Versicherte voll
erwerbsgemindert sei, entbehrlich. Im Grundsatz müsse auch der voll
erwerbsgeminderte oder früher erwerbsunfähige Versicherte das Unternehmen
abgeben. Im vorliegenden Fall fehle es jedoch am Merkmal der Fiktivlandwirtin mangels
Zusammenlebens mit dem Landwirt, so dass es auf die Hofabgabe nicht mehr
ankomme. Es liege ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG vor.
Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob ein dauerndes Getrenntleben im
familienrechtlichen oder steuerrechtlichen Sinne vorliege, worauf es hier nicht
ankomme. Bei der Auslegung des Merkmals des dauernden Getrenntlebens sei der
juristische Kontext maßgebend, in dem es stehe. Im familienrechtlichen Sinne stehe
insbesondere die innere, persönliche Beziehung im Vordergrund, die ein
Zusammenleben auch bei räumlicher Trennung fortbestehen lasse. Im Sinne des § 1
Abs. 3 ALG liege hier aber dennoch bereits ein dauerndes Getrenntleben vor. Denn die
Klägerin sei dauerhaft und unumkehrbar derart schwer erkrankt, dass sie niemals mehr
auf den Hof zurückkehren könne. Sie werde ihr Leben lang im Pflegeheim verbleiben.
Sie könne auch geistig in keinerlei Entscheidungsprozesse über den Hof mehr
eingebunden werden. Auch dieser Zustand sei dauerhaft. Es seien nur noch einfachste
Unterhaltungen mit ihr möglich. Angesichts einer derart verfestigten und unumkehrbaren
Situation könne die Klägerin, die ohnehin nur im Wege der Fiktion als Landwirtin
betrachtet werde, nicht mehr als dauerhaft mit dem Landwirt zusammen auf dem Hof
lebend betrachtet werden. Die Fiktion des § 1 Abs. 3 ALG begründe sich nämlich
gerade in der Überlegung, dass die Eheleute in der Landwirtschaft derart schicksalhaft
auf dem Hof mit einander verbunden seien, dass es auf die formale Frage, wer von
beiden der Landwirt sei, grundsätzlich nicht ankommen könne. Hier liege jedoch mit der
inzwischen über 20 Jahre währenden Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim
ein solch ungewöhnlicher Einzelfall vor, dass die Klägerin auch im Wege der Fiktion zur
Überzeugung des Gerichts nicht mehr als Landwirtin betrachtet werden könne. Gerade
wegen dieser Fiktion könne hier keine vollständige Kongruenz des
Tatbestandsmerkmals "nicht dauernd getrennt leben" zur entsprechenden Begrifflichkeit
im Familienrecht oder Steuerrecht verlangt werden.
Gegen das ihr am 12.04.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.05.2007, einem
Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die Auffassung des SG
Detmold zur Entbehrlichkeit der Hofabgabe sei mit dem geltenden Recht nicht
vereinbar. Der Begriff des dauernden Getrenntlebens sei im ALG selbst nicht erläutert.
Es sei daher auf das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zu verweisen, nach dem die
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Eheleute getrennt leben, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft bestehe
und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen wolle, weil er die eheliche
Lebensgemeinschaft ablehne. Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall
erkennbar nicht vor, weil die fehlende häusliche Gemeinschaft durch die Erkrankung der
Klägerin bedingt sei. Im Übrigen sei auch die Argumentation des SG Detmold
unverständlich. Wenn die Klägerin nicht als Landwirtin im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG
hätte gelten können, wäre eine Rentengewährung an sie als Landwirtin überhaupt nicht
möglich gewesen. Bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Juni 1984 habe die
Klägerin indes die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 ALG erfüllt. Mangels eigener
Beitragspflicht hätten ihr Beiträge aus der Beitragszahlung ihres Ehemannes
zugesplittet werden können. Nur aus diesem Grunde sei eine Rentengewährung
möglich gewesen.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.03.2007 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Infolge ihres krankheitsbedingten Ausfalls als
Bäuerin habe ihr Ehemann keine Chance gehabt, seinen Betrieb mit der Milchwirtschaft
als wesentlicher Grundlage in eigener Regie fortzuführen. Auf Grund der Verträge mit
den Gebrüdern X habe er die Möglichkeit gehabt, seinen eigenen Lebensunterhalt zu
sichern. Einen Verkauf des Hofes habe er nicht für angezeigt gehalten, da es keine
potenten Bewerber gegeben habe.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.08.2007 hat der Ehemann der Klägerin
auf Befragen angegeben, dass sich der Zustand seiner Frau im Moment etwas
stabilisiert habe. Sie könne sich jetzt allein anziehen und essen und auch kurze Wege
im Heim laufen. Er besuche sie regelmäßig. Man könne mit ihr sprechen, so wie man
Gespräche bei einem Besuch führe. Der Zustand habe sich erst kürzlich stabilisiert.
Davor sei es so gewesen, dass sie häufiger rückfällig geworden sei und dann auch
nach H1 ins Krankenhaus gemusst habe. Eine Verständigung sei mit ihr damals nur
teilweise möglich gewesen. Wenn sie in H1 im Krankenhaus gewesen sei, habe es
vorkommen können, dass er eine Zeit lang gar nicht mit ihr habe sprechen können und
dann eine Verständigung zum Beispiel nur über fünf Minuten möglich gewesen sei. Zur
Frage der steuerlichen Veranlagung hat der Ehemann der Klägerin angegeben, dass
sie immer gemeinsam veranlagt worden seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig. Sie wurde fristgerecht gem. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) am 14.05.2007, einem Montag, innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
erstinstanzlichen Urteils am 12.04.2007 eingelegt.
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Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid vom
16.02.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 24.05.2006 sind rechtmäßig und
beschweren die Klägerin somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Sie hat
keinen Anspruch gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Rücknahme des Bescheides vom
07.05.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2003. Das erstinstanzliche
Urteil war daher zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich ergibt,
dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden
sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Der Bescheid vom 07.05.2002 und der Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 sind
nicht rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Klägerin stand im
streitgegenständlichen Zeitraum (01.06.2002 - 31.03.2005) kein Anspruch auf
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 13 ALG i.V.m. § 44 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) jeweils in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung
(a.F.) zu. Sie hat daher zu Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den
Bewilligungsbescheid vom 19.10.1995 mit Wirkung ab dem 01.06.2002 aufgehoben.
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Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass
eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche
Änderung eintritt. Die Voraussetzungen dieser Norm sind ab dem 01.06.2002 erfüllt.
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Die wesentliche Änderung im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt vor, da der
Klägerin nach dem 65. Geburtstag ihres Ehemannes am 18.05.2002 ab dem 01.06.2002
mangels Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens kein Anspruch auf eine Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 13 Abs. 1 ALG a.F. i.V.m. § 44 SGB VI a.F. mehr
zustand. Nach § 95a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ALG gilt die Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung, so
dass ab diesem Zeitpunkt die Vorschriften des ALG auf Erwerbsunfähigkeitsrenten
anzuwenden sind, die bei Renten wegen voller Erwerbsminderung einschlägig sind.
Nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ALG haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen voller
Erwerbsminderung, wenn
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1. sie voll erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
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2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre
Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben,
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3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und
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4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.
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Seit dem 01.06.2002 ist die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen
Unternehmens gem. Ziffer 4. nicht mehr gegeben gewesen. Wann ein
landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben ist oder als abgegeben gilt, regelt § 21
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ALG. Für die Klägerin galt für den Zeitraum ab dem 01.04.1995 die Abgabe gem. § 21
Abs. 9 Satz 3 ALG als erfolgt. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
"Gilt einer der Ehegatten unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1
Abs. 3, gilt für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er
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1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
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2. das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem Zeitpunkt für 60 Kalendermonate
ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 galt."
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Nach § 21 Abs. 9 Satz 4 i. V. m. Satz 2 ALG gilt die Regelung des Satzes 3 jedoch nur
solange, bis auch der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
erwerbsgemindert nach den Vorschriften des SGB VI ist. Hiernach gilt für die Klägerin
das landwirtschaftliche Unternehmen mit Wirkung ab dem 01.06.2002 nicht mehr als
abgegeben. Denn ihr am 18.05.1937 geborener Ehemann vollendete am 17.05.2002
sein 65. Lebensjahr (vgl. §§ 187 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 188 Abs. 2 BGB).
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Auch ein anderer Abgabetatbestand des § 21 ALG wird seit dem 01.06.2002 nicht mehr
erfüllt.
42
Die von der Klägerin beigebrachten Verträge genügen nicht den Anforderungen des §
21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ALG. Danach gilt ein Unternehmen als abgegeben, wenn
die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, die landwirtschaftlich
genutzten Flächen Gegenstand eines schriftlichen Vertrages sind und dieser Vertrag
sich auf einen Zeitraum von mindestens neun Jahren erstreckt.
43
Diese Voraussetzung erfüllt der Pachtvertrag vom 01.08.1996 nicht. Denn er wurde auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Zur Kündigung enthält der Vertrag keine Bestimmungen.
Für diesen Fall gilt § 594a Abs. 1 Satz 1 BGB (in der seit dem 01.07.1986 gültigen
Fassung):
44
"Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis
spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahres für den Schluss des nächsten
Pachtjahres kündigen."
45
Der Vertrag gewährleistet damit nicht den Mindestabgabezeitraum von neun Jahren, da
er von beiden Vertragsteilen vorher durch Kündigung beendet werden kann. Etwaige
abweichende mündliche Abreden sind nicht beachtlich, da sowohl § 21 Abs. 2 Satz 2 1.
Halbsatz ALG als auch § 585a Satz 1 BGB in der vom 01.07.1986 bis zum 31.08.2001
gültigen Fassung und § 585a BGB in der ab dem 01.09.2001 gültigen Fassung (bei
einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren) Schriftform verlangt. Bei Nichtbeachtung gilt
der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen (§ 585a Satz 2 BGB in der vom
01.07.1986 bis zum 31.08.2001 gültigen Fassung und § 585a BGB in der ab dem
01.09.2001 gültigen Fassung).
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Vorliegend ist auch nicht der Fall einer Nutzungsüberlassung "auf Dauer" bzw. "auf
immer und ewig" gegeben, der für das Erfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz
ALG ausreichen könnte (vgl. BSG, Beschluss vom 30.09.1999, B 10 LW 22/98 B).
47
Auch der Vertrag zur befristeten Übertragung von Milchreferenzmengen für die Dauer
von 10 Jahren kann das Erfordernis des § 21 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ALG nicht
erfüllen, da er sich nicht auf die Nutzung landwirtschaftlich genutzter Flächen bezieht,
insbesondere diese nicht mit diesem Vertrag verpachtet werden (vgl. § 21 ALG).
48
Eine Abgabe gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG liegt ebenfalls nicht vor.
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Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die landwirtschaftliche Nutzung der verpachteten
landwirtschaftlichen Flächen auf Dauer tatsächlich oder rechtlich unmöglich gemacht ist,
wobei sich die Unmöglichkeit der Nutzung auch auf einen Zeitraum von mindestens
neun Jahren erstrecken müsste. Der Ehemann der Klägerin konnte durch Kündigung
des Nutzungsüberlassungsvertrags vom 01.08.1996 vor dem Ablauf von 9 Jahren
erreichen, die Bewirtschaftung wieder aufzunehmen und die Unternehmereigenschaft
zurückzuerlangen (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 30.08.2006, L 8 LW 13/05, zu einer
Fallgestaltung, für die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ALG bejaht
wurden). Auch sonstige Umstände sind nicht ersichtlich, die einer Wiederaufnahme der
Bewirtschaftung und einer Wiedererlangung der Unternehmereigenschaft
entgegengestanden hätten.
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Auch das dauerhafte Getrenntleben von Eheleuten - das die Klägerin für sich in
Anspruch nimmt - ist keine Abgabe "in ähnlicher Weise" i.S.v. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
ALG und dieser auch nicht gleichzustellen. Wo der Gesetzgeber es für erforderlich
gehalten hat, hat er die rechtlichen Folgen des (dauernden) Getrenntlebens geregelt.
Dies gilt insbesondere für § 1 Abs. 3 ALG. Hier entfällt die Eigenschaft als sog.
Fiktivlandwirt bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten. Aber auch im Rahmen des §
21 Abs. 9 ALG hat der Gesetzgeber die von ihm beabsichtigten Rechtsfolgen des
(dauernden) Getrenntlebens geregelt, allerdings nur in § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 2 ALG und
nicht in Nr.1 dieser Vorschrift. Danach gilt die Abgabefiktion nur, wenn der Landwirt
nach § 1 Abs. 3 ALG das 65. Lebensjahr vollendet hat und vor diesem Zeitpunkt für 60
Kalendermonate ununterbrochen als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG galt. Fällt also durch
ein dauerndes Getrenntleben in dem Zeitraum der 60 Kalendermonate vor Vollendung
des 65. Lebensjahres die Eigenschaft als Fiktivlandwirt gem. § 1 Abs. 3 ALG weg, gilt
die Abgabe nicht als erfolgt. Hier hat der Gesetzgeber u. a. an das dauernde
Getrenntleben negative rechtliche Folgen geknüpft. Im Unterschied hierzu hat der
Gesetzgeber im Rahmen des § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 ALG mit dem dauernden
Getrenntleben gerade keine (positiven oder negativen) Rechtsfolgen verbunden. Für
Renten wegen voller Erwerbsminderung sollten sich dementsprechend aus dem
dauernden Getrenntleben keine besonderen Rechtsfolgen ergeben. Entsprechend
regelt § 13 Abs. 3 ALG, dass mitarbeitende Familienangehörige (vgl. § 1 Abs. 8 ALG)
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben, wenn sie die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen und nicht Landwirt sind. Nur für diesen
Personenkreis wird daher die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht
verlangt. Eine analoge Anwendung auf die vorliegende Fallgestaltung kommt nicht in
Betracht, da § 13 Abs. 3 ALG als Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig ist.
51
Ein dauerndes Getrenntleben der Klägerin und ihres Ehemannes würde im Gegenteil
allein dazu führen, dass die Voraussetzungen der Abgabefiktion gem. § 21 Abs. 9 Satz
3 Nr. 1 ALG entfallen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Ehegatte des Landwirts
unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG gilt, was nach §
1 Abs. 3 Satz 1 ALG ein nicht dauerndes Getrenntleben voraussetzt. Wenn die Abgabe
des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht nach § 21 Abs. 9 ALG fingiert wird, muss
52
sie gem. § 21 Abs. 1 bis 8 ALG erfolgt sein. Dies ist sie, wie oben ausgeführt wurde,
jedoch nicht.
Darüber hinaus leben die Klägerin und ihr Ehemann auch nicht dauerhaft getrennt. Für
den Begriff des Getrenntlebens ist von dem für § 1567 Abs. 1 BGB und nicht von dem für
Nr. 26 Abs. 1 Satz 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) maßgebenden Verständnis oder
einem für den Bereich der Altersicherung der Landwirte eigenständigen Begriff
auszugehen (vgl. Loytved in: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft, 4/2002, 371 ff).
Das ALG enthält keine eigene Definition des Getrenntlebens, so dass nicht ersichtlich
ist, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Alterssicherung der Landwirte von einer
bestehenden gesetzlichen Begriffsbestimmung abweichen wollte. Entsprechendes
ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 12/5700, S. 69 f).
Es besteht auch kein sachliches Bedürfnis für den Bereich der Alterssicherung der
Landwirte, insbesondere der Absicherung der Landwirte gem. § 1 Abs. 3 ALG gegen
das Risiko der Invalidität, insoweit einen eigenständigen Begriff zu bilden.
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Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen
keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Eine dauernde erforderliche
Heimunterbringung eines Ehegatten stellt allein noch kein Getrenntleben dar (vgl.
Bundesgerichtshof -BGH-, Urteil vom 25.01.1989, IVb ZR 34/88, FamRZ 1989, 479 ff;
Oberlandesgericht -OLG- Hamm, Urteil vom 12.06.1989, 4 UF 221/88, FamRZ 1990,
166 ff). Für die Beurteilung, ob eine solche häusliche Trennung in Getrenntleben
umschlägt, gewinnt das in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB genannte subjektive Element
besondere Bedeutung. Maßgebend ist insoweit, ob ein Trennungswille besteht, der in
derartigen Fällen nicht die Ablehnung der - ohnehin nicht bestehenden und nicht
erreichbaren - häuslichen Gemeinschaft, sondern die Aufgabe der bisher noch
rudimentär verwirklichten Lebensgemeinschaft betrifft (BGH a.a.O., OLG Hamm a.a.O.).
Dieser Trennungswille muss erkennbar sein. Zum Getrenntleben kommt es daher, wenn
der trennungswillige Ehegatte diese Verhaltensabsicht unmissverständlich zu erkennen
gibt. Dabei handelt es sich nicht um eine Willenserklärung. Deshalb kann auch ein
Geschäftsunfähiger diesen Willen äußern (BGH a.a.O., OLG Hamm a.a.O.).
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Nach den vorgenannten Grundsätzen ist ein Getrenntleben gem. § 1567 Abs. 1 Satz 1
BGB der Klägerin und ihres Ehemannes nicht gegeben. Vorliegend besteht kein
Trennungswille der Klägerin oder ihres Ehemannes. Nach den getroffenen
Feststellungen besucht der Ehemann der Klägerin diese regelmäßig im Pflegeheim. Es
können noch einfachste Unterhaltungen über das Wetter oder über Verwandte geführt
werden, wobei die Verständigungsmöglichkeit zeitweise erschwert ist bzw. nicht
besteht. Der Senat macht sich hier die Angaben des Ehemanns der Klägerin zu Eigen.
Danach kann sich die Klägerin zumindest zeitweise verbal äußern und damit auch
einen Trennungswillen zum Ausdruck bringen. Die regelmäßigen Besuche des
Ehemannes mit den - wenn auch - einfachsten Unterhaltungen der Ehegatten machen
indessen deutlich, dass auch die Klägerin die Besuche nicht ablehnt und an der
Aufrechterhaltung der Kontakte festhalten will. Sie ist daher noch - zumindest zeitweise -
in der Lage, ihren Willen im Hinblick auf eine Trennung von ihrem Ehemann oder ein
Festhalten an der Lebensgemeinschaft mit ihm zu bilden und zum Ausdruck zu bringen.
Dahinstehen kann daher, ob ein Getrenntleben bereits dann anzunehmen ist, wenn der
in einem Pflegeheim lebende Ehegatte nicht mehr das Bewusstsein besitzt, in einer Ehe
zu leben, jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und damit kein eheliches
Empfinden mehr aufweist (vgl. OLG Hamm a.a.O.), weil ein solcher Zustand der
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Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen noch nicht vorliegt.
Unabhängig hiervon bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Eheleute im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG getrennt leben, nachdem sie, wie der
Steuerberater des Ehemannes der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargelegt
hat, stuerlich durchgängig gemeinsam veranlagt werden.
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Einer Entscheidung der Frage, ob es einer Abgabe gleich steht, wenn die Ehe
aufgehoben oder für nichtig erklärt bzw. zumindest im Rahmen eines anhängigen
Scheidungsverfahrens ihr Scheitern festgestellt worden ist (vgl. § 1565 Abs. 1 Satz 2
BGB; zur vorstehenden Problematik Kommentar des Ges.-verb. der LAken, § 21 ALG
2.2) bedarf es nicht. Diese Voraussetzungen sind hier nämlich ersichtlich nicht erfüllt.
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Gegen das Abgabeerfordernis auch des § 21 Abs. 9 ALG bestehen im Übrigen, wie der
Senat bereits entschieden hat, auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Senat,
Urteil vom 08.03.2006, L 8 LW 12/05, www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der
Rechtssache im Hinblick auf die Auswirkungen des Getrenntlebens von Ehegatten auf
einen Anspruch eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 ALG auf eine Rente wegen
Erwerbsminderung gem. § 13 ALG, insbesondere hinsichtlich der
Tatbestandsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zu.
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