Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.12.2009

LSG NRW (sgg, gkg, einzelrichter, streitwert, abweisung der klage, zweigpraxis, beschwerde, funktionelle zuständigkeit, tätigkeit, auflage)

Landessozialgericht NRW, L 11 B 7/09 KA
Datum:
17.12.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 11 B 7/09 KA
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 19 KA 5/08
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 24.02.2009 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S
19 KA 5/08 wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die
Beschwerde zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1
I.
2
In der Hauptsache war die Genehmigung einer bereichsübergreifenden
gynäkologischen Zweigpraxis mit einer jeweils zehnstündigen Tätigkeit für die beiden
der Klägerin - einer Gemeinschaftspraxis - angehörenden Fachärzte streitig.
3
Das Sozialgericht (SG) hat nach Abweisung der Klage mit Urteil vom 03.02.2009 den
Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren "wegen der eingeschränkten
Sprechstundenzahl und dem spezialisierten Leistungsangebot" auf die Hälfte des
durchschnittlichen Honorarumsatz der Fachgruppe der Gynäkologen für drei Jahre
abzüglich Praxiskosten auf 120.000,00 EUR festgesetzt (Beschluss vom 24.02.2009).
4
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 09.04.2009 gegen den ihr am
04.03.2009 zugestellten Beschluss und begehrt eine Herabsetzung des Streitwerts auf
15.000,00 EUR. Beim Streitwert sei nicht von geschätzten Honorarmehreinnahmen
auszugehen, sondern gemäß des "einschlägigen Streitwertkatalogs für die
Sozialgerichtsbarkeit" der dreifache Regelstreitwert zu Grunde zu legen. Sie verweise
zur Begründung auch auf den Aufsatz von Wenner/Bernard (Der Gegenstandswert der
anwaltlichen Tätigkeit in vertragsärztlichen Streitigkeiten in NZS 2003, 568, 572), in dem
diese Auffassung ebenfalls vertreten werde.
5
II.
6
Die statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene
7
Beschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert ist im tenorierten Umfang
festzusetzen.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
Die Ausnahmevorschritten der §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1
Gerichtskostengesetz (GKG), wonach über die Streitwertbeschwerde der Einzelrichter
entscheidet, sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden.
8
a) Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG entscheidet über die Beschwerde das
Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene
Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde. Schon hieran fehlt es. Zwar hat
die 19. Kammer des SG Duisburg die Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter, mithin
allein durch den Kammervorsitzenden getroffen, indessen ist der Kammervorsitzende
nicht "Einzelrichter" i.S.d. § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG (zutreffend LSG
Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.09.2009 - L 8 B 12/09 R - und vom 31.08.2009
- L 8 B 11/09 R -).
9
b) Selbst wenn hierzu eine andere Auffassung vertreten würde, ergäbe sich - wie
nachfolgend dargelegt - nichts anderes. § 66 Abs. 6 GKG ist § 568 Zivilprozessordnung
(ZPO) nachgebildet (BT-Drucks. 15/1971 S. 157). Demzufolge sollen die mit einer
Entscheidung durch den Einzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den
Gerichten genutzt werden, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell
auch vorgesehen ist (Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 13.01.2005 - V ZR
218/04 -). Das trifft beispielsweise auf den Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof
(BFH) nicht zu (hierzu BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - IV E 5/05 - sowie BGH,
Beschluss vom 13.01.2005 - V ZR 218/04 -). Etwas anderes gilt für das Finanzgericht
bzw. das Oberverwaltungsgericht. Hier kann der Vorsitzende den Rechtsstreit auf den
Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO), § 6 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), vgl. auch §§ 348, 348a ZPO). Wird hiervon
Gebrauch gemacht, dürften die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG erfüllt
sein, so dass die originäre Zuständigkeit eines Senatsmitglieds als Einzelrichter
gegeben wäre (vgl. FG Düsseldorf vom 26.08.2005 - 11 Ko 1910/05 GK-). Anders
verhält es sich für das Landessozialgericht. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) kennt zwar
in Ansätzen auch das Rechtsinstitut der Einzelrichterentscheidung, dieses ist jedoch auf
einzelne Fallgestaltungen beschränkt und nicht generell eingeführt. So entscheidet
erstinstanzlich der Kammervorsitzende nur bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) allein, also ohne
Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. In zweiter Instanz sind die
Einzelrichterentscheidungen auf besondere Fallgestaltungen im vorbereitenden
Verfahren beschränkt (vgl. § 155 Abs. 2 und 4 SGG, ähnlich § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a
VwGO; siehe jetzt auch § 153 Abs. 5 SGG: Übertragung der Berufung gegen einen
Gerichtsbescheid auf den Berichterstatter mit ehrenamtlichen Richtern). Das SGG sieht
sonach die Möglichkeit, eine Streitsache in die originäre Zuständigkeit eines
Senatsmitglieds zu delegieren, lediglich in Ausnahmefällen vor. Die Voraussetzungen
des mit dem SGGArbGGÄndG vom 26.03.2008 (BGBl. I 444) geschaffenen § 153 Abs. 5
SGG liegen ersichtlich nicht vor. Zu klären bleibt damit allein, ob aus § 155 Abs. 1 SGG
hergeleitet werden kann, dass über eine Streitwertbeschwerde der Senat durch einen
Einzelrichter entscheidet. Diese Vorschrift berechtigt den Vorsitzenden, seine Aufgaben
in dem dort umschriebenen Umfang einem Berufsrichter des Senats zu übertragen, der
dann als Berichterstatter (für den Senat) tätig wird. Ist ein Berichterstatter bestellt, muss
dieser in den in § 155 Abs. 2 SGG genannten Fällen kraft Gesetzes allein und damit als
10
Einzelrichter entscheiden (§ 155 Abs. 4 SGG). Dessen Entscheidung ist dennoch die
des Senats, wenngleich in der Besetzung mit einem Einzelrichter. Eine Entscheidung in
der Besetzung mit drei Berufsrichtern wäre ein Verstoß gegen die funktionelle
Zuständigkeit und damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Frehse in Jansen,
SGG. 3. Auflage, 2009, § 155 Rdn. 7 m.w.N.). Gleichwohl folgt hieraus nicht, dass ein
Senatsmitglied als Einzelrichter über die Streitwertbeschwerde entscheiden könnte. Die
Zuständigkeitsregelungen des § 155 Abs. 2 SGG sind abschließend. Die
Einzelrichterzuständigkeit ist hiernach nur in den dort genannten Fällen und nur dann
gegeben, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht. Zwar mag eine
Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde noch als Entscheidung über den
Streitwert (§ 155 Abs. 2 Nr. 4 SGG) interpretiert werden, indessen ist dies vorliegend
schon deswegen nicht Teil der vorbereitenden Verfahrens, weil das
Hauptsacheverfahren S 19 KA 5/08 (SG Duisburg) mit Urteil vom 03.02.2009 beendet
war. Ist also eine Entscheidung durch den Einzelrichter gerichtsverfassungsrechtlich
bzw. prozessrechtlich im SGG-Verfahren auf die Ausnahmekonstellation des § 155 Abs.
2 SGG beschränkt und liegen dessen Voraussetzungen - wie hier - nicht vor, kommt
eine Entscheidung über die Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter auch auf der
Grundlage von § 66 Abs. 6 GKG nicht in Betracht. Zuständig ist der Senat (so im
Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 03.09.2009 - L 8 B 12/09 R -,
31.08.2009 - L 8 B 11/09 R -, 30.04.2008 - L 16 B 5/07 R -, 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA
-).
Der gegenläufigen Ansicht, derzufolge über eine Streitwertbeschwerde der
Beschwerdespruchkörper durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet
(LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009 - L 10 B 42/08 P -; LSG Baden-
Württemberg, Beschluss vom 16.12.2008 - L 10 R 5747/08 W-B -; LSG Sachsen,
Beschluss vom 09.06.2008 - L 1 B 351/07 KR -), vermag der Senat nicht zu folgen.
Soweit darauf verwiesen wird, dass der mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG angestrebte
Beschleunigungseffekt auch im Rahmen des SGG ohne Weiteres umgesetzt werden
kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.04.2009 - L 10 B 42/08 P -), mag
dies zwar zutreffen. Indessen trägt diese Überlegung schon deswegen nicht, weil sie
lediglich deskriptiver Natur ist und die zunächst zu beantwortende Frage danach, ob
und inwieweit die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG im
Streitwertbeschwerdeverfahren anzuwenden ist, ausblendet. Entsprechendes gilt soweit
auf den Willen des Gesetzgebers abgestellt wird. Ausweislich der Gesetzesbegründung
soll die Regelung einerseits zu einer Entlastung der Rechtspflege beitragen und
andererseits die Akzeptanz der auf die Beschwerde ergehenden Entscheidung durch
die Betroffenen sicherstellen, indem Entscheidungen eines Kollegialgerichts auch nur
durch ein anderes Kollegialgericht korrigiert werden können (BT-Drs. 15/1971 S. 157).
Das mag so sein, indessen kommt dem so artikulierten Willen des Gesetzgebers erst
dann eine Bedeutung zu, wenn § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG dem Grunde nach einschlägig
ist. Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Im Übrigen können die Motive und
Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften bei der
Gesetzesauslegung nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz einen
ausreichenden Niederschlag gefunden haben (zutreffend BFH, Urteil vom 23.09.19999 -
IV R 56/98 -). Daran fehlt es schon deswegen, weil das SGG das Institut der
Einzelrichterentscheidung - wie dargelegt - nur für hier nicht relevante Ausnahmefälle
kennt. Überdies bleibt zu berücksichtigen, dass das Verfahren vor dem
Landessozialgericht weiterhin von dem Grundsatz geprägt wird, dass die Spruchkörper
auf kollegialer Basis entscheiden. Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen
Rechtfertigung. M.a.W.: Soweit für das zweitinstanzliche Verfahren ausnahmsweise
11
vorgesehen ist, dass der Berichterstatter anstelle des kollegial besetzten Spruchkörpers
entscheidet, sind die entsprechenden Vorschriften einer ausdehnenden Auslegung nicht
zugänglich. Dementsprechend können die durch die Einzelrichterentscheidung im GKG-
Beschwerdeverfahren durch § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG bezweckten Entlastungs- und
Beschleunigungseffekte vor dem Landessozialgericht nicht genutzt werden (so auch
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2008 - L 16 B 5/07 R -).
2. Soweit das SG die von der Klägerin avisierte Sprechstundenzahl und deren Absicht,
spezialisierte Leistungen anzubieten, für die Streitwertbestimmung als maßgebend
erachtet hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
12
a) Die Klägerin hat im Antrag auf Ermächtigung zur Gründung einer KV-
bereichsübergreifenden Zweigpraxis vom 29.06.2007 in der Rubrik "Tätigkeitsumfang in
Stunden" zwar "bis zur max. zulässigen Stdzahl pro Arzt je nach Bedarf" und als
Sprechzeiten der Zweigpraxis "Dienstag bis Freitag, Vormittags von 8.00 bis 13.00 Uhr"
angegeben. Einschränkend hat die Klägerin indessen darauf hingewiesen, dass
Schwerpunkt ihrer Tätigkeit die Praxis in C bleibe. Geplant sei, dass jeweils einer ihrer
Mitglieder morgens bzw. nachmittags für je drei Stunden anwesend sei (Schreiben vom
19.07.2007). Ausgehend hiervon und unter Berücksichtigung der den Mitgliedern der
Klägern günstigen Beschlüsse des Zulassungsausschusses, wonach eine jeweils 10-
stündige Tätigkeit genehmigt wird, lässt sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin
schwerlich hinreichend präzise bestimmen. Demzufolge hat auch das SG das
wirtschaftliche Interesse letztlich geschätzt, indem es auf den halben Umsatz einer
durchschnittlichen gynäkologischen Praxis abgestellt hat. Anknüpfungspunkt könnte
zwar das durch den Zulassungsausschuss bestimmte Zeitkontingent von je zehn
Stunden in Relation zu dem in einer (fiktiven) 40-Stunden-Woche erzielbaren Umsatz
einer durchschnittlichen gynäkologischen Praxis sein. Dem steht jedoch entgegen, dass
zwei dieser Parameter nicht annähernd verlässlich bestimmt werden können. So bleibt
unklar, ob die Klägerin die Tätigkeit in der Zweigpraxis zusätzlich zu jener in ihrer
Hauptpraxis ausüben will. Sollte dies zu bejahen sein, wäre das wirtschaftliche
Interesse darauf gerichtet, den Umsatz in der Hauptpraxis zu perpetuieren und mittels
des zusätzlichen Zeitkontingents von je zehn Stunden in der Zweigpaxis ein darüber
hinaus gehendes Umsatzvolumen zu erarbeiten. Gleichermaßen denkbar ist, dass die
Klägerin - aus welchen Gründen auch immer - den Tätigkeitsschwerpunkt zwar
weiterhin in der Hauptpraxis hat, diesen indessen um ein Quantum von je zehn Stunden
reduziert, um die bisherige individuelle Wochenarbeitszeit ihrer Mitglieder zu halten. Im
Spektrum dieser Varianten sind eine Vielzahl von Fallgestaltungen und
Motivationslagen denkbar, die Vertragsärzte dazu veranlassen können, eine
Zweigpraxis zu betreiben. Angesichts dieser Unsicherheiten sieht sich der Senat
außerstande, das wirtschaftliche Interesse der Klägerin auch nur annähernd konkret zu
bestimmen. Bei der Streitwertfestsetzung handelt es sich um eine Nebenentscheidung.
Hierüber entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des sich nach Aktenlage
ergebenden Sach- und Streitsandes. Weitere Ermittlungen sind grundsätzlich nicht
tunlich; eine Beweisaufnahme ist nicht statthaft (zur vergleichbaren Rechtslage im
Zusammenhang mit der Kostengrundentscheidung: Straßfeld in Jansen, SGG, 3.
Auflage, § 193 Rdn. 15 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.
Auflage, § 193 Rdn. 13 d m.w.N.).
13
b) Damit verbleibt nur, den Streitwert nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 GKG zu
bestimmen. Ein Streitwert von 5.000,00 EUR lässt sich allerdings schon im Ansatz nicht
rechtfertigen. Bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren läge dem die Prämisse
14
zugrunde, dass die Klägerin die Zweigpraxis vornehmlich nicht zwecks
Gewinnerzielung sondern ganz überwiegend aus altruistischen Gründen betreiben will.
Hierfür sind indessen keinerlei Anhaltspunkte vorhanden. Deswegen ist grundsätzlich -
wie auch hier - davon auszugehen, dass pekuniäre Interessen im Vordergrund stehen.
Angesichts des sonach vorhandenen, indessen nicht bestimmbaren wirtschaftlichen
Interesses der Klägerin am Betreiben der Zweigpraxis ist der Auffangstreitwert von
5.000,00 EUR im Wege der Schätzung angemessen zu erhöhen (vgl. auch Senat,
Beschluss vom 27.05.2009 - L 11 KA 2/09 ER -). Insoweit erachtet es der Senat in
Anlehnung an den Beschluss des BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 84/06 B - und unter
Berücksichtigung der von der Klägerin für die Zweigpraxis fixierten
Sprechstundenzeiten sowie der dort angebotenen Leistungen als geboten, den
Streitwert auf 60.000,00 EUR (5.000,00 EUR je Quartal x 12 Quartale) festzusetzen. Der
Senat weist in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hin, dass der Streitwert in
Verfahren auf Genehmigung einer Zweigpraxis nicht generell in dieser Höhe
festzusetzen ist. Ausgehend vom Auffangstreitwert kann es in Betracht kommen, diesen
ggf. nur moderat zu erhöhen. Maßgebende Faktoren für die Schätzung sind dabei
grundsätzlich das in der Zweigpraxis angebotene Zeitkontingent sowie Art und Umfang
der zur Verfügung gestellten ärztlichen Leistungen.
c) Soweit sich die Klägerin in der Beschwerde auf den sog. "Streitwertkatalog für die
Sozialgerichtsbarkeit" (im Folgenden: Streitwertkatalog) bezieht, führt das nicht weiter.
Der Streitwertkatalog benennt zwar in Teil C IX Vertragsarztrecht 16.10 (Zweigpraxis)
einen dreifach Regelstreitwert und bezieht sich hierzu auf Wenner/Bernard in NZS
2003, 568, 572. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach A 4 des Streitwertkatalogs soll
dieser eine Empfehlung auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsliteratur
darstellen. Die für den Streitwertkatalog verantwortlichen Präsidenten/-innen der
Landessozialgerichte sind indessen schon aus Rechtsgründen nicht befugt, den
Spruchkörpern "Empfehlungen" zu geben. Das bedarf keiner Erörterung. Der
Streitwertkatalog der Präsidenten/-innen der Landessozialgerichte hat somit lediglich
informativen Charakter. Der Katalog ist ohnehin unvollständig und damit wenig
brauchbar, wenn lediglich punktuelle Entscheidungen zu einzelnen Komplexen
aufgegriffen werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2006 - L 10 B
34/06 KA -). Hieraus folgt, dass der Streitwert von vornherein nicht mit einem schlichten
Hinweis auf im Katalog gelistete tabellarische Werte festgesetzt werden kann. Dies gilt
umso mehr, als die auf eine Streitwertbeschwerde ergehende gerichtliche Entscheidung
nachvollziehbar zu begründen ist (Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage, 2008, GKG, §
68 Rdn. 21). Daran fehlt es, wenn allein auf den unverbindlichen Streitwertkatalog
verwiesen wird. Im Übrigen trägt die Bezugnahme im Streitwertkatalog auf
Wenner/Bernard schon deswegen nicht, weil diese Autoren für den um eine
Zweigpraxisgenehmigung geführten Rechtsstreit einen Streitwert von 15.000,00 EUR
vorschlagen, hierzu indessen keinerlei Begründung geben.
15
d) Auch soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ein Streitwert von 15.000,00
EUR angenommen wird, überzeugt dies nicht. Denn die Begründung hierfür beschränkt
sich auf einen schlichten Hinweis darauf, der Spruchkörper folge den Empfehlungen
des Streitwertkatalogs (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2009 - L 5 KA
2245/08 -; LSG Hessen, Beschluss vom 19.12.2008 L 4 KA 106/08 ER -; SG Marburg,
Urteil vom 09.04.2008 - S 12 KA 93/08 ER -). Das ist aus den dargelegten Gründen
unzureichend und im Ergebnis unzutreffend.
16
III.
17
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
18
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 GKG; § 177 SGG).
19