Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2009

LSG NRW: wartezeit, altersrente, erfüllung, see, versicherungsverhältnis, rechtsnachfolger, datum, rentenalter, rechtskraft, ausreise

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 154/08
Datum:
25.06.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 154/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 6 KN 183/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 11.06.2008
wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im
Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung von Rente aus der deutschen gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV).
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Der am 00.00.1934 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er fuhr von
August 1967 bis Mai 1982 mit Unterbrechungen für die deutsche I zur See. Für ihn
wurden Pflichtbeiträge zur GRV entrichtet. Nach dem Ende seiner
versicherungspflichtigen Beschäftigung reiste er aus der Bundesrepublik Deutschland
aus und ging danach keiner rentenversicherungspflichtigen Arbeit mehr nach. Gemäß
Bescheid vom 22.02.1985 wurden ihm antragsgemäß seine anteiligen
Versicherungsbeiträge aus der GRV erstattet.
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Mit Schreiben vom 09.11.2006 beantragte er die Gewährung von Rente. Er sei 11 Jahre
zur See gefahren und jetzt im Rentenalter. Mit Bescheid vom 18.12.2006 lehnte die
Beklagte die Gewährung von Rente aus der GRV ab. Der Kläger erfülle nicht die dafür
erforderliche Wartezeit. Er habe keine anrechenbaren Zeiten in der GRV zurückgelegt.
Nach der mit Bescheid vom 22.02.1985 erfolgten Beitragserstattung seien keinen neuen
Versicherungszeiten mehr nachgewiesen oder behauptet worden. Der dagegen
erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007
zurückgewiesen.
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Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klagen hat
er vorgetragen, nach der Ausreise aus Deutschland zwar nicht mehr gearbeitet zu
haben, jedoch in Deutschland so lange gearbeitet zu haben und jetzt alt zu sein, so
dass ihm eine kleine Betriebsrente normalerweise zustehen würde und er nun eine
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kleine Hilfe erwarte.
Die Beklagte hatte die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 11.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Für die
Gewährung von Rente aus der GRV erfülle der Kläger nicht die allgemeine Wartezeit
von 5 Jahren. Zweifel an einer Beitragserstattung gemäß Bescheid vom 22.02.1985
bestünden nicht. Durch die Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst
und Ansprüche aus diesen Zeiten ausgeschlossen worden. Versicherungszeiten nach
dem 22.02.1985 seien weder nachgewiesen noch behauptet worden.
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Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein
Vorbringen.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.06.2009 ist für den Kläger niemand
erschienen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen
ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit
hingewiesen worden.
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Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht,
Anspruch auf die Gewährung von Rente aus der GRV zu haben.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Anspruch auf Altersrente, insbesondere Regelaltersrente aus GRV besteht nicht.
Ansprüche auf Altersrente für Versicherte setzen u. a. die Erfüllung einer Wartezeit
voraus (§ 35 Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der hier noch anwendbaren Fassung bis
zum 31.12.2007, alte Fassung - a. F. -). Nach § 35 SGB VI a. F. erhält Regelaltersrente,
wer das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zwar hat der
Kläger im Jahre 1999 das 65. Lebensjahr vollendet, indes nicht die allgemeine
Wartezeit erfüllt. Die allgemeine Wartezeit beträgt für die Regelaltersrente 5 Jahre (§ 50
Abs. 1 SGB VI). Für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Kalendermonate mit
Beitragszeiten liegen bei dem Kläger nicht mehr vor (§§ 51 Abs. 1 und 4, 54 SGB VI).
Aus den von ihm während seiner Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland von
August 1967 bis Mai 1982 entrichteten Pflichtbeiträge kann er keine Rechte mehr
herleiten. Diese Beiträge sind gemäß Bescheid vom 22.02.1985 antragsgemäß
rechtswirksam anteilig erstattet worden. Durch diese Beitragserstattung ist das
Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Ansprüche aus den bis zur Erstattung
vorgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen daher nicht mehr (§ 210 Abs. 6 SGB VI
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sowie § 1303 Abs. 7 Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Soweit der Kläger meint, da er jetzt alt sei, stünde ihm normalerweise eine kleine
Betriebsrente zu und würde er nun eine kleine Hilfe erwarten, so ist dies nicht
Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens. Soweit der Kläger Anspruch auf
Betriebsrente geltend macht, muss er sich an seinen damaligen Arbeitgeber oder
dessen Rechtsnachfolger wenden. Soweit der Kläger von der Beklagten eine kleine
Hilfe erwartet, fehlt es dafür an einer Anspruchsgrundlage.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung
sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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