Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2008

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Landessozialgericht NRW, L 9 B 85/08 AS ER
Datum:
14.05.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 9 B 85/08 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 29 AS 399/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.03.2008 wird als unzulässig
verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die am 21.04.2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft und
damit unzulässig.
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Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 01.04.2008
geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl. I, S. 417), der ohne
Übergangsvorschrift ab diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, ist die Beschwerde in
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache
die Berufung nicht zulässig wäre. Die Beschwerde ist somit nur dann statthaft, wenn ihr
Wert den für die Berufung maßgebenden Betrag von mindestens 750,01 Euro (§ 144
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 01.04.2008 geltenden Fassung) erreicht.
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Dies ist nicht der Fall. Streitgegenstand ist die mit Teilaufhebungsbescheid vom 05.11.
2007 verfügte Absenkung der Regelleistung um 30 v. H. monatlich für die Zeit vom
01.12. 2007 bis zum 29.02.2008, woraus sich eine Absenkung i.H.v. 104,- Euro
monatlich ergibt. Streitig ist damit die Rechtmäßigkeit der Absenkung i.H.v. 104,- Euro
für drei Monate, was einen Beschwerdestreitwert von 312,- Euro ergibt. Damit ist der
Beschwerdewert nicht erreicht, weshalb die Beschwerde unstatthaft ist.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beschluss des Sozialgerichts
vom 18.03.2008 datiert. Dies folgt daraus, dass das Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 gemäß
dessen Artikel 4 am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, so dass ab diesem Tag eingelegte
Beschwerden unstatthaft sind. Sowohl dafür nämlich, ob ein Rechtsmittel form- und
fristgerecht eingelegt worden ist, als auch für die Frage, ob und welches Rechtsmittel
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gegeben ist, muss auf das im Zeitpunkt von dessen Einlegung, hier also auf das am
21.04.2008 geltende Recht abge-stellt werden, soweit sich weder aus dem
Änderungsgesetz noch aus allgemeinen Grund-sätzen des Prozessrechts etwas
anderes ergibt (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., 8. Auflage, 2005, Rn. 10 d und
10 e vor § 143 SGG). Aus Artikel 4 des genannten Änderungsgesetzes ergibt sich
gerade nichts anderes, da dieses - und damit auch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG - ohne
Übergangsvorschrift am 01.04.2008 in Kraft getreten ist.
Eine Fortgeltung der bis zum 31.03.2008 geltenden Rechtslage, nach der Beschwerden
gegen sozialgerichtliche Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes ohne Beschränkung auf den Berufungsstreitwert statthaft waren, ergibt
sich auch nicht aus den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. Nach diesen
Grundsätzen sind geänderte Verfahrensvorschriften grundsätzlich vom Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens an in noch nicht abgeschlossenen Verfahren anzuwenden, wenn
Übergangsvorschriften fehlen und die Beteiligten nach bisherigem Verfahrensrecht noch
keine schutzwürdige Position erlangt haben, die es nach dem neuen Verfahrensrecht
nicht mehr gibt. Abgeschlossene Prozesshandlungen, z.B. die Einlegung eines
Rechtsbehelfs, werden von später in Kraft tretenden Gesetzen nur erfasst, wenn das
ausdrücklich gesagt ist. Im Übrigen müssen die Beteiligten grundsätzlich mit einer
Änderung des Prozessrechts in einem noch anhängigen Verfahren rechnen, zumal das
Vertrauen eines Beteiligten in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen von
der Verfassung weniger geschützt ist als das Vertrauen in die Aufrechterhaltung
materieller Rechtspositionen (Meyer-Ladewig, a.a.0., Rn. 10 e vor § 143 SGG; Straßfeld
in Jansen, SGG, 2. Auflage, 2005, Rn. 7 für Artikel 17 6. SGGÄndG).
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Damit garantieren auch die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts unter
weiteren Voraussetzungen in der Regel allenfalls die Fortgeltung bisherigen
Prozessrechts in bereits unter der Geltung des alten Prozessrechts in der jeweiligen
Instanz anhängig gemachten Verfahren (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.04.1993, Az.: 14 a
RKa 6/92, Rn. 38 ff.).
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Der vorliegende Fall liegt jedoch anders, weil die Beschwerde erst am 21.04.2008 und
damit bereits unter der Geltung neuen Prozessrechts anhängig gemacht worden ist. Die
Annahme des Ausschlusses einer Beschwerde in derartigen Konstellationen wird im
Übrigen dadurch bestätigt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die
Rechtsschutzmöglichkeiten im einstweiligen Rechtsschutz nicht gegenüber denjenigen
im Hauptsacheverfahren privilegiert werden sollen (BT-Drs. 16 aus 7716, zu Rn. 29 (§
172), b Nr. 1). Denn dieser Gesichtspunkt spricht ohnehin dafür, die beabsichtigte
Abschaffung der bisherigen Privilegierung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens
möglichst zeitnah wirksam werden zu lassen. Die mit Vermerk vom 23.04.2008 zum
Ausdruck gebrachte gegenteilige Rechtsauffassung des Sozialgerichts trifft somit nicht
zu.
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Wie der Senat bereits mit Beschlüssen vom 10.04.2008 (Az.: L 9 B 74/08 AS ER) und
vom 02.05.2008 (Az.: L 9 B 81/08 AS ER) entschieden hat, ist in Fällen der
Unterschreitung des Berufungsstreitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch
die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben. Bereits der Wortlaut der Norm
verdeutlicht dies, wonach die Beschwerde nur dann zulässig sein soll, wenn in der
Hauptsache die Berufung zulässig "wäre". Damit können aber lediglich Verfahren
gemeint sein, in denen die Zulässigkeit Kraft Gesetzes mangels einer der
Ausschlussgründe des § 144 Abs. 1 SGG ohne weiteres gegeben ist. Ein anderes
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Verständnis, das die Möglichkeit der gerichtlichen Zulassung der Beschwerde umfasst,
missachtet zwei Gesichtspunkte. Zum Einen folgt nicht jedem einstweiligen Verfahren
ein Hauptsacheverfahren, zum Anderen ist rein hypothetisch, ob im
Hauptsacheverfahren - und damit zu einem viel späteren Zeitpunkt - noch eine
Zulassungsbedürftigkeit besteht, überhaupt noch ein Zulassungsgrund zu rechtfertigen
ist und das dann entscheidende Gericht die Berufung zulässt. Überdies nimmt § 172
SGG ohnehin nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 144 SGG Bezug, so dass
offensichtlich keine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist und die Beschwerde
unzulässig bleibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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