Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.02.2008

LSG NRW: festsetzung der beiträge, lebensversicherung, reformatio in peius, beitragspflicht, kapitalleistung, beendigung, direktversicherung, rente, beitragssatz, beitragsfestsetzung

Landessozialgericht NRW, L 5 KR 77/07
Datum:
14.02.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 KR 77/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 19 KR 187/06
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, L 12 B 26/08 B neu: B 12 KR 101/10 B
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Köln vom 08.05.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob der Kläger aus der Kapitalzahlung zweier Direktlebensversicherungen
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten hat.
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Der 1946 geborene Kläger ist kinderlos, seit November 1997 Mitglied bei der Beklagten
und seit dem 01.04.2002 gegen die Risiken Krankheit und Pflegebedürftigkeit in der
Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Rentner versichert. Sein ehemaliger Arbeitgeber
schloss im April 1986 und im April 1990 bei der A. Lebensversicherungs-AG (A.)
Kapitallebensversicherungen zugunsten des Klägers ab. Die monatlich zu
entrichtenden Beiträge von 200,00 bzw. 150,00 DM wurden im Wege der
Gehaltsumwandlung finanziert. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses übernahm der
Arbeitgeber die auf die Versicherungsbeiträge entfallende Lohn- und Kirchensteuer.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31.05.1995 gewährte A. dem
Kläger bis zum 30.06.1996 für beide Lebensversicherungsverträge eine
Beitragsbefreiung bis zum 30.06.1996. Ab dem 01.07.1996 wurden die
Lebensversicherungen beitragspflichtig fortgeführt, wobei der Kläger die Beiträge
nunmehr allein trug.
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Unter dem 08.03.2006 teilte A. der Beklagten mit, dass ab 01.04.2006 aus der
Lebensversicherung Nr. 001 (Lebensversicherung 1) ein Betrag von 46.517,28 Euro und
aus der Lebensversicherung Nr. 002 (Lebensversicherung 2) ab 01.04.2006 ein
einmaliger Betrag von 7.781,43 Euro an den Kläger ausgezahlt werde.
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Die Beklagte wandte sich darauf hin an den Kläger und bat diesen um einen Nachweis
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über die Höhe seiner Kapitalleistungen (Schreiben vom 30.03.2006). Nach Erinnerung
durch die Beklagte teilte der Kläger mit, dass es sich nach seiner Ansicht bei den aus
den Lebensversicherungen zu beanspruchenden Zahlungen nicht um Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung handele. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er nach
seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis die vom Arbeitgeber
abgeschlossenen Direktlebensversicherungen als "gewöhnliche"
Lebensversicherungen mit eigenen Beiträgen fortgeführt habe (Schreiben vom
18.04.2006). Nachweise über die Höhe der empfangenen Kapitalleistungen waren
diesem Schreiben nicht beigefügt. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass sie dem
Eingang der Nachweise bis zum 24.05.2006 entgegen sehe und wies ferner darauf hin,
dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ein Beitragsbescheid unter Vorbehalt ergehen
werde (Schreiben vom 05.05.2006).
Nach Fristablauf teilte die Beklagte dem Kläger im Hinblick auf Lebensversicherung 1
mit, dass 1/120 der Kapitalleistung in Höhe von 46.517,28 Euro als monatlicher
Zahlbetrag einer betrieblichen Altersversorgung gelte und setzte den ab 01.04.2006 zu
zahlenden Krankenversicherungsbeitrag mit 53,11 Euro und den monatlichen Beitrag
zur Pflegeversicherung mit 7,56 Euro fest. Die Beitragsforderung erfolge unter dem
Vorbehalt einer späteren Klärung (Bescheid vom 23.05.2006). Im Hinblick auf
Lebensversicherung 2 legte die Beklagte eine Kapitalleistung in Höhe von 7.781,43
Euro zugrunde und teilte mit, dass 1/120 als monatlicher Zahlbetrag einer betrieblichen
Altersversorgung gelte. Für die Zeit ab 01.05.2006 setzte sie die monatlich zur
Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge mit 8,88 Euro und die zur
Pflegeversicherung zu entrichtenden Beiträge mit 1,26 Euro fest. Auch diese
Beitragsfestsetzung erging unter dem Vorbehalt der späteren Klärung (Bescheid vom
23.05.2006).
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Mit dem Widerspruch machte der Kläger (weiterhin) geltend, dass es sich bei den von
ihm erhaltenen Zahlungen der A. nicht um Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung handele. Er legte ferner zwei an ihn adressierte Schreiben der A. vom
05. bzw. 06.01.2006 vor. Danach war aus der Lebensversicherung 1 am 01.04.2006 ein
Betrag von 46.517,28 Euro und aus der Lebensversicherung 2 ein Betrag von 24.126,57
Euro fällig.
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Daraufhin hob die Beklagte die Bescheide vom 23.05.2006 auf und teilte dem Kläger
mit, dass aus der Lebensversicherung 1 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
in Höhe von monatlich 53,11 Euro bzw. 7,56 Euro und aus der Lebensversicherung 2
nunmehr Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 27,54 Euro bzw. 3,92 Euro
monatlich zu entrichten seien. Sie wies den Kläger ferner darauf hin, dass sie auch die
Aufgaben der Beigeladenen wahrnehme (Bescheide vom 06.09.2006). Den hiergegen
erhobenen Widerspruch wies die Beklagte unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2006).
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Mit der am 06.11.2006 erhobenen Klage hat der Kläger an der Auffassung festgehalten,
dass es sich bei den aus den Lebensversicherungen gezahlten Kapitalleistungen nicht
um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gehandelt habe. Während des
Beschäftigungsverhältnisses habe er - abgesehen von den auf die Beiträge entfallenden
Lohn- und Kirchensteuern - die Beiträge im Wesentlichen aus seinem Gehalt getragen.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er die Prämien vollständig aus seinen
Rentenleistungen getragen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass er während der
Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses nicht beitragspflichtig zur gesetzlichen
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Krankenversicherung gewesen sei, da er stets Einkommen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze bezogen habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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1. die Bescheide der Beklagten vom 06.09.2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom
17.10.2006 aufzuheben,
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2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, Beiträge zur Krankenversicherung und
Beiträge zur Pflegeversicherung aus einer Kapitalleistung der A. Lebensversicherungs-
AG in Höhe von 24.126,57 Euro und einer weiteren Kapitalleistung in Höhe von
46.517,28 Euro, beginnend mit dem 01.04.2006 zu leisten.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide gestützt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 08.05.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es Bezug genommen auf die Ausführungen in dem
Widerspruchsbescheid. Ergänzend hat das Sozialgericht darauf verwiesen, dass auch
in der Literatur unbestritten sei, dass als Versorgungsbezüge alle Leistungen
anzusehen seien, die auf einem früheren beruflichen Einkommen basierten. Die
teilweise oder zeitweilige Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer schade nicht, wenn
nur der Zusammenhang mit der früheren Berufstätigkeit gewahrt sei. Wesentlich sei,
dass die Bezüge unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren
Arbeitsverhältnisses zuflössen. Sofern allein der Arbeitnehmer die Beiträge zahle, sei
die spätere Leistung ebenfalls Versorgungsbezug i.S.d. § 229 SGB V, wenn sie
Bestandteil der betrieblichen Gesamtversorgung sei. Es sei daher unerheblich, dass der
Kläger maßgeblich an der Finanzierung der Lebensversicherung beteiligt gewesen sei.
Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass sich der Arbeitgeber - wenn auch nur in
geringem Umfang - durch Übernahme der auf die Beiträge entfallenden Einkommens-
und Kirchensteuer beteiligt habe.
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Gegen den ihm am 23.05.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
22.06.2007 Berufung erhoben. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen
und macht ergänzend geltend, dass er im Juli 1997 mit A. eigenständige
Lebensversicherungsverträge abgeschlossen habe. Ein gewichtiger Anhaltspunkt
hierfür sei, dass diesen Verträgen neue Versicherungsnummern zugewiesen worden
seien. Jedenfalls im Hinblick auf die Zeit nach Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses seien die nunmehr von ihm allein fortgeführten
Versicherungen nicht mehr als Bestandteil der betrieblichen Altersversorgung zu
qualifizieren. Abgesehen davon müsse berücksichtigt werden, dass er während seines
Arbeitslebens privat krankenversichert gewesen sei. Wäre die Gehaltsumwandlung
nicht durchgeführt worden, hätte er mit diesen Gehaltsbestandteilen nicht der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlegen.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 08.05.2007 zu ändern und den
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Bescheid der Beklagten vom 06.09.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 17.10.2006 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
22
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwei weitere Bescheide vorgelegt. Mit
dem Bescheid vom 27.09.2006 hat die Beklagte - auch im Namen der Beigeladenen -
die vom Kläger auf die streitgegenständlichen Lebensversicherungen ab 01.10.2006 zu
entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit 83,01 bzw. 11,48 Euro
festgesetzt. Durch Bescheid vom 08.03.2007 ist für die Zeit ab 01.04.2007 eine
Beitragsfestsetzung von 84,77 Euro (Krankenversicherung) bzw. 11,48 Euro
(Pflegeversicherung) erfolgt.
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Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und
der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Gegenstand des Verfahrens sind allein die Bescheide vom 06.09.2006 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006. Soweit die Beklagte mit den Bescheiden
vom 27.09.2006 und vom 08.03.2007 weitere Regelungen im Hinblick auf die
Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung getroffen hat, ist hierüber auch
dann nicht zu entscheiden, wenn diese entsprechend § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Gegenstand des Verfahrens geworden sein sollten. Kläger, Beklagte und Beigeladene
haben nämlich von ihrer Dispositionsbefugnis insoweit Gebrauch gemacht, als sie in der
mündlichen Verhandlung vereinbart haben, dass diese sowie alle weiteren
Folgebescheide von der Beklagten einer weiteren Prüfung unterzogen werden, soweit
in dem vorliegenden Verfahren rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass die
Festsetzung der Beiträge in den angefochtenen Bescheiden rechtswidrig gewesen ist.
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Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage gegen die Bescheide vom 06.09.2006 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 abgewiesen. Die Festsetzung
der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den angefochtenen Bescheiden ist
rechtmäßig. Denn die Beklagte war berechtigt, gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m.
§ 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG - BGBl. I 2003, 2190)
Beiträge auch aus den einmaligen Kapitalleistungen aus den
Direktlebensversicherungen des Klägers für die Zeit ab 01.04.2006 nach dem vollen
allgemeinen Beitragssatz zu verlangen. Die Berechtigung zur Festsetzung der Beiträge
zur gesetzlichen Pflegeversicherung ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1,
57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB XI) i.V.m. § 229 Abs. 1
SGB V.
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Dass die Beklagte die Beiträge auch für die Beigeladene festgesetzt hat, unterliegt
keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat nämlich in den angefochtenen
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Bescheiden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie auch die Aufgaben der
Beigeladenen wahrnehme. Insofern begegnet die Zurechenbarkeit in Konstellationen
der vorliegenden Art keinen Zweifeln (vgl. BSG, Urteil vom 26.01.2005 - Az.: B 12 P 9/03
R, Juris). Ob die Beklagte aufgrund eines von der Beigeladenen erteilten Auftrages (§§
88 ff. des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB X)) tätig geworden ist, kann
dahin stehen.
Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der
Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde
gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare
Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen Altersversorgung
einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Hierzu gehören auch Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
abgeschlossenen Direktversicherung i.S.d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden (vgl. BSG, Urteile vom
12.12.2007 – Az.: B 12 KR 2/07 R, Juris, vom 25.04.2007 - Az.: B 12 KR 25/05 R, Juris
und vom 13.09.2006 - Az.: B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4). Eine
Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine
Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der
Leistung des Versicherten ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Eine Zurechnung
zur betrieblichen Altersversorgung hat zu erfolgen, wenn die Lebensversicherung die
Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder
Tod bezweckt und somit die Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden
des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben im Vordergrund steht. Ihren Charakter als
Versorgungsbezug verlieren Leistungen einer Direktversicherung weder dadurch, dass
sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen noch dadurch, dass
die Beiträge nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses allein vom
Arbeitnehmer getragen werden (BSG, a.a.O.).
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Die Einnahmen des Klägers aus den mit A. abgeschlossenen
Lebensversicherungsverträgen stellen einmalig gezahlte Versorgungsbezüge aus der
betrieblichen Altersversorgung im vorbezeichneten Sinne dar. Die Verträge sind von der
ehemaligen Arbeitgeberin mit A. zugunsten des Klägers als Direktversicherung
geschlossen worden. Mit den Vereinbarungen über die Umwandlung von Barbezügen
im Versicherungsschutz vom 30.04.1986 bzw. 15.05.1990 ist sodann zwischen dem
ehemaligen Arbeitgeber und dem Kläger - abgesehen von der Gehaltsumwandlung -
vereinbart worden, dass die Direktversicherungen vom Arbeitgeber als
Versicherungsnehmer in Form einer Kapitallebensversicherung ohne Rentenwahlrecht
bei A. geschlossen bzw. übernommen werden. Vor dem Hintergrund der Fälligkeit im
Jahr 2006 - dem Jahr, in dem der Kläger das 60. Lebensjahr vollendet hat - dienten die
Direktversicherungen seiner Altersversorgung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
der Kläger die Beiträge während seines Erwerbslebens zu einem großen Teil und nach
seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vollständig selber getragen hat.
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Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist es nicht erheblich, dass ab Juli
1997 nicht mehr die Arbeitgeberin, sondern der Kläger selber als Versicherungsnehmer
geführt wurde. In der Sache sind nämlich die ursprünglich zwischen dem Arbeitgeber
und A. geschlossenen Versicherungen lediglich unter neuen Versicherungsnummern
fortgeführt worden. Der Charakter als Direktlebensversicherungen und der Bezug zur
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früheren Berufstätigkeit haben sich dem gegenüber nicht geändert.
Wie das Sozialgericht zutreffend herausgestellt hat, kann der Kläger nicht mit Erfolg
geltend machen, dass er während seines Erwerbslebens privat krankenversichert
gewesen sei. Denn mit Blick auf die Erhebung von Beiträgen kommt es stets auf das
aktuell bestehende Versicherungsverhältnis an. Angesichts dessen greifen auch die von
ihm angestrengten Überlegungen zur fehlenden Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung für den Fall, dass die Gehaltsumwandlung nicht vereinbart
worden wäre, nicht durch.
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Die Beklagte hat die Beiträge auch der Höhe nach zutreffend ermittelt. Denn sie hat für
die Errechnung der Krankenversicherungsbeiträge 1/120 der Kapitalzahlungen gemäß
§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zugrunde gelegt und ferner zutreffend berücksichtigt, dass
der nach § 226 Abs. 2 SGB V im Jahr 2006 einschlägige Grenzbetrag von 122,50 Euro
überschritten worden ist. Mangels einer Zahlstelle i.S.v. § 256 Abs. 1 SGB V war die
Beklagte auch berechtigt, die Krankenversicherungsbeiträge vom allein verpflichteten
Kläger zu erheben (vgl. §§ 250 Abs. 1 Nr. 1, 252 Satz 1 SGB V). Mit Blick auf die
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung hat die Beklagte zu Recht einen
Beitragssatz von 1,95 % zugrunde gelegt, da der Kläger kinderlos ist (vgl. § 55 Abs. 1
und Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 2
SGB V hat der Kläger die Beiträge zur Pflegeversicherung allein zu tragen. Mangels
einer zuständigen Zahlstelle war die Beklagte auch diesbezüglich berechtigt, sich
unmittelbar an den Kläger zu halten (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI).
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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung von Beiträgen in Höhe des vollen
Beitragssatzes i.S.d. § 248 Satz 1 SGB V aus einmaligen Kapitalleistungen aus
Direktlebensversicherungen bestehen nicht. Zur Überzeugung des Senats hat das BSG
zutreffend darauf verwiesen, dass ein Grundsatz, nach dem aus bereits der
Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen vom Versicherten selbst finanzierte
Versorgungsbezüge nicht oder nicht mit dem vollen Beitragssatz der Beitragspflicht
unterworfen werden dürften, im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung
nicht existiere. Es hat ferner zu Recht darauf abgestellt, dass es dem
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers obliege, zu entscheiden, ob er auch von
vornherein als Einmalzahlungen vereinbarte Versorgungsleistungen im Interesse an
einer möglichst lückenlosen Regelung und zur Verhinderung von
Umgehungsmöglichkeiten zur Beitragsbemessung heranziehe oder sie aus
Vereinfachungs- und Praktikabilitätserwägungen vernachlässige und zunächst die
Auswirkungen der bestehenden gesetzlichen Regelungen beobachte. Bereits die
Ausdehnung der seit dem 01.01.1983 geltenden Beitragspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge auch beim Versicherungspflichtigen, die
bereits eine Rente bezogen hätten, sei als verfassungskonform erachtet worden. Vor
allem hat das BSG zu Recht herausgehoben, dass ein bei Abschluss der
Direktversicherungen vorhandenes schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der
Beitragsfreiheit einer hieraus in Zukunft fällig werdenden einmaligen Leistung nicht
habe entstehen können, da in der Vergangenheit die Verpflichtung der in der
gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner zur Zahlung von
Beiträgen aus Renteneinkünften und Versorgungsbezügen wiederholt geändert worden
sei (BSG, Urteil vom 13.09.2006 - Az.: B 12 KR 5/06, SozR 4-2500 § 229 Nr. 4; siehe
auch Senat, Beschluss vom 29.05.2007 – Az.: L 5 KR 1/07, unveröffentlicht).
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Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 06.09.2006 mit monatlichen
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Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 27,54 Euro bzw. 3,92 Euro
im Vergleich zu dem Bescheid vom 23.05.2006 mit Beiträgen von lediglich monatlich
8,88 Euro bzw. 1,26 Euro ausgegangen ist, stellt keine unzulässige Verböserung
("reformatio in peius") im Widerspruchsverfahren dar. Denn die Beklagte hat mit den
Bescheiden vom 23.05.2006 lediglich vorläufige Regelungen getroffen. Gegen die
Zulässigkeit eines derartigen Vorgehens bestehen keine Bedenken, da eine
abschließende Entscheidung über die Höhe der Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung im Mai 2005 noch nicht möglich war. Denn der Kläger hat trotz
mehrfacher Erinnerungen durch die Beklagte Nachweise über die Zahlbeträge aus
seinen Direktlebensversicherungen nicht erbracht und hierdurch zunächst seine ihn
nach § 206 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V obliegenden Mitteilungspflichten verletzt. Erst
nachdem der Kläger die angeforderten Nachweise übersandt hatte, war die Beklagte in
der Lage, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in korrekter Höhe endgültig
festzusetzen. Die Bescheide vom 23.05.2006 waren somit von vornherein auf Ersetzung
durch die endgültigen Bescheide vom 06.09.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 17.10.2006 angelegt (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2006 –
Az.: B 12 KR 14/05 R, BSGE 96, 119 ff.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
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