Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.09.2007

LSG NRW: aufschiebende wirkung, rente, darlehen, verfügung, erwerbsfähigkeit, interessenabwägung, wahrscheinlichkeit, gewissheit, zivilprozessordnung, leistungsanspruch

Landessozialgericht NRW, L 20 B 176/07 AS ER
Datum:
25.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 176/07 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 21 AS 43/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 30.07.2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag
der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das
Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1
I.
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Mit Bescheid vom 12.04.2007 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1)
und ihrem mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden, am 00.00.1988 geborenen Sohn N
N1 (Antragsteller zu 2) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den
Zeitraum 22.02. bis 31.07.2007. Hiergegen legte die Antragstellerin zu 1) Widerspruch
ein. Nach einem Änderungsbescheid vom 14.05.2007 bewilligte die Antragsgegnerin
mit weiterem Änderungsbescheid vom 02.06.2007 den Antragstellern für den 01. bis
31.07.2007 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) i.H.v. insgesamt 853,96 EUR. Wegen der Einzelheiten wird
auf den Bescheid Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 24.05.2007 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Bund der
Antragstellerin zu 1) Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.04.2007 bis zum
31.12.2009. Für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2007 erfolge eine Nachzahlung, die
vorläufig nicht ausgezahlt werde, um vorrangige Ansprüche zu prüfen. Für die Zeit ab
dem 01.07.2007 würden monatlich laufend 865,47 EUR (netto) gezahlt; die Rente werde
für den jeweiligen Monat am Monatsende ausgezahlt. Wegen weiterer Einzelheiten wird
auf den Rentenbescheid Bezug genommen.
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Mit Änderungsbescheid vom 04.06.2007 bewilligte die Antragsgegnerin daraufhin (u.a.)
für den Monat Juli 2007 Leistungen i.H.v. 103,49 EUR. Die Antragstellerin zu 1) habe
wegen der Rentenbewilligung keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II.
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Der Antragsteller zu 2) erhalte weiterhin Leistungen nach diesem Gesetz. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
Telefonisch bot die Antragsgegnerin den Antragstellern über ihren Bevollmächtigten an,
man möge bei der Antragsgegnerin vorsprechen, um ein Darlehen für Juli 2007 zu
beantragen. Dies lehnte der Bevollmächtigte ab, weil eine Darlehensgewährung der
Sach- und Rechtslage nicht gerecht werde.
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Am 06.07.2007 haben die Antragsteller beim Sozialgericht beantragt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für Juli 2007
Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 853,96 EUR zu zahlen.
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Mit Beschluss vom 30.07.2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Auf den
Beschluss wird Bezug genommen. Der hiergegen am 29.08.2007 eingelegten
Beschwerde der Antragsteller hat das Sozialgericht mit (undatiertem) Beschluss nicht
abgeholfen.
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Mit der Beschwerde begehren die Antragsteller noch die Leistungsgewährung für Juli
2007 i.H.v. 521,51 EUR; im Anschluss an Rechtsprechung des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen gingen sie davon aus, dass das Gericht einen Anordnungsgrund
hinsichtlich der Kosten der Unterkunft nicht sehen werde. Hinsichtlich der Regelleistung
(begehrt werden für die Antragstellerin zu 1) 347,00 EUR, für den Antragsteller zu 2)
278,00 EUR, abzüglich bereits gezahlter 103,49 EUR) benötigten sie jedoch
einstweiligen Rechtsschutz. Bis zum Zahlungseingang der Rente am 31.07.2007 hätten
sie nur die von der Antragsgegnerin gezahlten 103,49 EUR zur Verfügung gehabt. Das
in § 2 Abs. 2 ALG II-VO normierte strikte Zuflussprinzip sei ungerecht; immerhin sei die
Rente erst am letzten Juli-Tag ausgezahlt worden. Das von der Antragsgegnerin
angebotene Darlehen stelle wegen seiner Rückzahlbarkeit einen Nachteil dar.
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Die Antragsgegerin trägt demgegenüber vor, die Frage einer Verfassungsmäßigkeit des
strikten Zuflussprinzips müsse nicht im Eilverfahren geklärt werden. Für die Dauer eines
Hauptsacheverfahrens hätten sich die Antragsteller mit dem angebotenen Darlehen
behelfen können; dessen Rückzahlung hätte nicht umgehend durchgesetzt werden
können.
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II.
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Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
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Dabei lässt der Senat offen, ob die Antragsteller - wovon das Sozialgericht ausging -
den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) begehren, oder ob sie i.S.v. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG
die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den
Bescheid vom 17.04.2007 beantragen wollen, der gem. § 86 SGG für den
Änderungsbescheid vom 04.06.2007 fortwirke.
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Denn im ersteren Fall bestünde kein Anordnungsgrund, d.h. kein Bedürfnis für eine
gerichtliche Eilentscheidung; im letzteren Fall ginge die Interessenabwägung zu
Ungunsten der Antragsteller aus, da der Änderungsbescheid vom 04.06.2007 bei
summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Der
Antragstellerin zu 1) fehlte ab Juli angesichts der Gewährung von Rente wegen voller
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Erwerbminderung die Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II, die nach § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 SGB II Voraussetzung für eine Leistungsgewährung nach dem SGB II ist. Für die
Berechnung der Leistungen an den Antragsteller zu 2) war die noch im Juli zu
erwartende Rentenzahlung zu berücksichtigen. Dass die Zahlung noch im Juli
ungewiss erschienen sei, entbehrt angesichts des Rentenbescheides bereits vom
24.05.2007, der dem Rentenversicherungsträger ausreichend Zeit zur
verwaltungstechnischen Organisation einer rechtzeitigen Zahlung Ende Juli lies, der
Grundlage. Hinsichtlich der von den Antragstellern zu überbrückenden Zeit bis zur
Rentenzahlung am Monatsende hatte die Antragsgegnerin zutreffend auf die
Möglichkeit eines Darlehens verwiesen, wie es in § 23 Abs. 4 SGB II ausdrücklich für
Fallgestaltungen wie die vorliegende vorgesehen ist.
Etwaige verfassungsrechtliche oder sonstige rechtliche Zweifel an der Berücksichtigung
eines erst am Monatsende zufließenden Einkommens bereits bei den Leistungen für
diesen Monat können demgegenüber zumutbar in einem Hauptsacheverfahren geklärt
werden. Die Antragsteller übersehen, dass sie im wirtschaftlichen Ergebnis auch bei
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehenden Leistungen hätten
erhalten können, als sie ihnen von der Antragsgegnerin mit einer Darlehensgewährung
schon vor Anrufung des Sozialgerichts bereits angeboten worden war. Denn eine
Regelung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht immer unter dem Vorbehalt der
endgültigen Regelung nach genauerer Prüfung im Hauptsacheverfahren; eine
Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes hätte deshalb
hinsichtlich der wirtschaftlichen Gewissheit den Antragstellern nichts anderes zur
Verfügung stellen können, als dies ein Darlehen nach § 23 Abs. 4 SGB II auch getan
hätte. Wenn die Antragsteller eine solche Darlehensgewährung - die wegen des
laufenden Widerspruchsverfahrens auch unter dem Vorbehalt der Prüfung im
Hauptsacheverfahren, ob nicht doch ein zuschussweiser Leistungsanspruch für Juli
2007 zusteht, gestanden hätte - durch ihren Bevollmächtigten von vornherein abgelehnt
haben, müssen sie die wirtschaftlich nachteiligen Folgen, die sich aus der
Leistungsverschiebung durch Vorableistung der Grundsicherungszahlungen und
nachträgliche Zahlung der Rente ergeben, hinnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Hatte der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keinen Erfolg, so hat das
Sozialgericht auch zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung die Gewährung
von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Ist auch die Beschwerde ohne Erfolgsaussicht, kann
für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ebenfalls nicht gewährt werden.
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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