Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.03.2008

LSG NRW: freier mitarbeiter, einkünfte, kurzkommentar, auflage, bedürftigkeit, ausnahme, innenverhältnis, rechtsmittelbelehrung, gerichtsgebühr, zustellung

Landessozialgericht NRW, L 16 B 37/07 KR
Datum:
03.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 37/07 KR
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 11 KR 7/05
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Münster vom 07.05.2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die
Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht
zu erstatten. Eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren
unterbleibt.
Gründe:
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I. Der Kläger (d. Kl.), ein früherer Rechtsanwalt, begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für
ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG).
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Im Hauptsacheverfahren wendet er sich gegen den Bescheid der Beklagten (d. Bekl.)
vom 22.09.2004 (nebst Folgebescheiden) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 08.12.2004, mit dem diese d. Kl. verpflichtet hat,
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni bis August 2004 in Höhe von
3.265,08 Euro zu entrichten. Umstritten ist dabei, ob d. Kl. als Partner einer früheren, bis
zum 31.08.2004 bestehenden Anwalts-Bürogemeinschaft verpflichtet ist, für die von der
Gemeinschaft beschäftigten beiden Mitarbeiterinnen Sozialversicherungsbeiträge zu
entrichten.
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Das SG hat den Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren PKH zu gewähren und
Rechtsanwalt (RA) C, N, beizuordnen, durch Beschluss vom 07.05.2007 abgewiesen,
weil d. Kl. seine Bedürftigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe.
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Der am 05.06.2007 eingelegten Beschwerde hat es nicht abgeholfen (Beschluss vom
11.07.2007), weil weiterhin die vorgelegten Unterlagen für eine Prüfung der
Einkommensverhältnisse nicht ausreichend seien.
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II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
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Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren zu
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gewähren und RA C beizuordnen, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 73a
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur
Gewährung von PKH sind weiterhin nicht erfüllt. D. Kl. hat nämlich trotz erneuter
Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen seine Bedürftigkeit nicht geltend gemacht.
Darüber hinaus fehlt der Klage auch die erforderliche Erfolgsaussicht.
Dies ergibt sich zum einen aus § 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 73a SGG. Danach lehnt das
Gericht die Gewährung von PKH ab, sofern bestimmte Fragen innerhalb einer
bestimmten, vom Gericht gesetzten Frist nicht oder nur ungenügend beantwortet
werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. Sowohl das SG als auch der Senat haben
wiederholt darauf hingewiesen, dass die Höhe der Einkünfte d. Kl. aus seiner Tätigkeit
als freier Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei nicht ausreichend glaubhaft gemacht und
belegt sei, dass die Mietkosten für das von ihm gewerblich genutzte Fahrzeug
angesichts der angeblich sehr geringen Einkünfte aus seiner Erwerbstätigkeit nicht
nachvollziehbar seien und dass die Einkünfte seiner Ehefrau aus einer Beschäftigung
als Buchhalterin in einer Anwaltskanzlei sowie deren Einkommen als Tagesmutter nicht
belegt seien. Schließlich fehlten genauere Angaben zum Grundvermögen.
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Nachdem die vom Senat großzügig gesetzte letzte Frist zur Abgabe der erforderlichen
Erklärungen zum 30.11.2007 abgelaufen ist (förmliche Zustellung der Fristsetzung:
03.11.2007) und auch trotz stillschweigenden Zuwartens des Senats bis heute keine
ergänzenden Erklärungen d. Kl. zu seinen finanziellen Verhältnissen bei Gericht
eingegangen sind, kann der gestellte Antrag nur zurückgewiesen werden.
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Darüber hinaus bleibt zum anderen in materieller Hinsicht nur zu betonen, dass auch
die Klage bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Wie der
Senat bereits in seinem Schreiben vom 31.10.2007 betont hat, sind für die Abführung
von Sozialversicherungsbeiträgen für Mitarbeiter einer (Anwalts-) Bürogemeinschaft die
Gemeinschafter gesamthänderisch verpflichtet, mithin auch d. Kl. als früherer
Gemeinschafter für Forderungen aus der Zeit der damals, im Jahre 2004 noch
bestehenden Gemeinschaft. Wer von beiden Gemeinschaftern im Innenverhältnis die
Entgeltzahlungen übernommen hat, ist nicht maßgeblich. Entscheidend bleibt nach dem
Gesamtgepräge, dass beide Gemeinschafter die Dienste der Mitarbeiterinnen in
ähnlicher Weise in Anspruch genommen und beide Arbeitgeberfunktionen ausgeübt
haben. Auf die im Schreiben des Gerichts vom 31.10.2007 genannten Literaturhinweise
(u.a. Palandt-Sprau, BGB, Kurzkommentar, 67. Aufl., 2008, § 741 Randnr. 10;
eingehend zur Arbeitgebereigenschaft in Bürogemeinschaften: Schlegel-Werner, Juris-
Praxiskommentar, § 28e SGB IV Randnr. 27) wird Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidungen richten sich zunächst nach § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2
der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie § 22 Abs. 1 S. 1 iVm § 1 Nr. 4 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach trägt d. Kl. die Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren. Lediglich das Antragsverfahren vor dem SG ist grundsätzlich
(Ausnahme etwa bei § 28 Abs. 3 GKG) gerichtskostenfrei (zur Gerichtskostenpflicht im
PKH-Beschwerdeverfahren vgl. nur Zöller-Philippi, ZPO, Kommentar, 26. Auflage, 2007,
§ 118 ZPO, Randnrn. 24 ff.; auch Baumbach-Hartmann, ZPO, Kurzkommentar, 66. Aufl.,
2008, § 118, Randnrn. 21 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, 2007, Übersicht vor
§ 22 GKG, Randnrn. 6, 17; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof -VGH-,
Beschluss vom 23.10.2006, Az.: 11 C 06.2758, in: www. juris.de). Hingegen ist ein
Kostenerstattungsanspruch des gegnerischen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren
nicht vorgesehen, vgl. §§ 73a, 197a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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Da die Gerichtsgebühr nach der Nummer 7504 des Kostenverzeichnisses zum GKG
nicht streitwertabhängig ist und außergerichtliche (Anwalts-) Kosten nicht anfallen,
erübrigt sich eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren (vgl. entsprechend
Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., Anh. I zu § 48 GKG, Randnr. 90).
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Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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