Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.03.2004
LSG NRW: berufliche tätigkeit, stationäre behandlung, wahrscheinlichkeit, osteochondrose, bandscheibenvorfall, unfallversicherung, einwirkung, entstehung, versicherter, arbeitsunfall
Landessozialgericht NRW, L 15 U 88/98
Datum:
23.03.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 88/98
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 232/96
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 188/04 B
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 11. Februar 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach
Nr. 2108 in Verbindung mit Nr. 2110 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung
(BKV): bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (LWS) durch -
(2108) langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige
Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, - (2110) langjährige, vorwiegend vertikale
Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, die zur Unterlassung aller
Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, Verschlimmerung oder das
Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
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Der am 00.00.1935 geborene Kläger war von 1952 an im Fuhrunternehmen seines
Vaters, das er in den 70ger Jahren übernahm, als Kraftfahrer tätig und dabei mit dem
Transport von Baustoffen, bis 1970 auch von Kohlesäcken befaßt gewesen.
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Im Mai 1991 begab er sich wegen LWS-Beschwerden zunächst in ambulante und vom
17. bis 29.05.1991 in stationäre Behandlung. Seitdem geht er keiner
wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit nach.
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Nach seinem entsprechenden Antrag vom 12.02.1993 erstattete der Orthopäde S aus O
am 04.11.1993 wegen des Vorliegens degenerativer Veränderungen der LWS
(Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 mit Wurzelreizung) eine ärztliche Anzeige über das
Vorliegen einer BK. Nach Anhörung ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) lehnte
die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.1996 Entschädigungsleistungen u.a. wegen der
BKen nach Nr. 2108 und 2110 wegen des Fehlens der arbeitstechnischen
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Voraussetzungen ab. Der Kläger legte am 23.01.1996 Widerspruch ein und schilderte
seine Arbeitsbelastung. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des TAD wies
die Beklagte den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.1996 zurück.
Die am 02.10.1996 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Urteil
vom 11.02.1998 im Anschluß an die Feststellungen des TAD abgewiesen.
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Gegen das ihm am 13.03.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.03.1998 Berufung
eingelegt: Die Arbeitsbelastung während seiner Berufstätigkeit sei nicht richtig
gewürdigt worden. Er stützt sich hinsichtlich des Kausalzusammenhanges auf das nach
§ 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten von PD Dr. C,
Landesgewerbearzt im Hessischen Sozialministerium in X, und legt zur weiteren
Begründung eine Stellungnahme des Orthopäden T aus X1 vom 18.03.2003 vor.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des SG Düsseldorf vom 11.02.1998 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 04.01.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 04.09.1996 zu verurteilen, ihm wegen einer BK Nr.
2108/2110 der Anlage zur BKV eine Verletztenrente zu zahlen, hilfsweise,
sachverständig abklären zu lassen, daß ohne seine schweren Wirbelsäulenbelastungen
von 1952 bis 1991 bei ihm die hochgradige Osteochondrose L5/S1, die Osteochondrose
L4/L5 und die Chrondrose der oberen LWS-Segmente, der Bandscheibenvorfall L5/S1
mit Kompression des rechten Neurophoraments sowie der Bandscheibenvorfall L4/L5
nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt aufgetreten wäre, sondern wesentlich später, wenn
denn überhaupt, und daß deshalb die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
entsprechend dem Gutachten von Dr. C ab dem 17.05.1991 auf 30 % einzuschätzen ist
und ab dem 27.01.1992 auf 40 %, und sachverständig abklären zu lassen, daß seine
berufliche Bandscheibenerkrankung sehr wohl an der unteren LWS durch doppelten
Bandscheibenvorfall akzentuiert ist und keineswegs nur Teil eines diffusen Befalls der
gesamten Wirbelsäule darstellt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist weiter der Auffassung, daß bei dem Kläger keine BK vorliegt.
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Der Senat hat zunächst nach § 106 SGG ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. T1 aus
T eingeholt, das dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 17.05.1999
unter dem 20.05.1999 und ergänzend unter dem 23.07.1999, 02.08.2000 und
22.05.2001 erstattet hat. Bei Unterstellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen und
Annahme einer bandscheibenbedingten Erkrankung im Sinne der BKen 2108/2110
verneint Dr. T1 den Kausalzusammenhang zwischen beruflicher Exposition und
Krankheit, weil der Vergleich der exponierten mit der nicht exponierten
Wirbelsäulenregion völlig gleichartige Verschleißveränderungen zeige.
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Sodann ist PD Dr. C gehört worden, der den Kläger ambulant am 27.01.2000 untersucht
und Zusatzuntersuchungen durch den Orthopäden Dr. T2, die Ärztin für Neurologie und
Psychiatrie Dr. I sowie den Radiologen PD Dr. S1 hat durchführen lassen. In seinem
Gutachten vom 20.03.2000 mit ergänzender Stellungnahme vom 15.02.2001 kommt Dr.
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C zu dem Ergebnis, daß mit Wahrscheinlichkeit eine bandscheibenbedingte Erkrankung
im Sinne der Nrn. 2108/2110 vorliege, und schätzt die MdE mit 30 v.H. ab 17.05.1991
und 40 v.H. ab 27.01.1992 ein. - Gegen dieses Gutachten hat sich die Beklagte gewandt
und eine weitere Stellungnahme ihres TAD vom 09.06.2000 vorgelegt, wonach die
arbeitstechnischen Voraussetzungen längstens bis 1971 erfüllt gewesen seien.
Wiederum nach § 106 SGG hat der Senat ein chirurgisches Gutachten nach Aktenlage
von Prof. Dr. C1 aus I eingeholt, das dieser unter dem 19.11.2001 erstattet hat. Prof. Dr.
C1 verneint die medizinischen Voraussetzungen der BKen 2108/2110, weil ein
vorzeitiger Verschleißprozeß der gesamten Wirbelsäule aus körpereigener Ursache,
auch nicht verschlimmert durch eine ausreichende berufliche Exposition, vorliege.
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Weiter hat der Senat ein Gutachten nach § 106 SGG von dem Orthopäden Dr. X aus S
angefordert, der nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 20.06.2002 unter dem
12.08.2002 zu dem Ergebnis gekommen ist, daß wegen der Beteiligung aller drei
Wirbelsäulenabschnitte ohne Akzentuierung der LWS unabhängig vom Vorliegen der
arbeitstechnischen Voraussetzungen ein Ursachenzusammenhang nicht
wahrscheinlich zu machen sei. Abschließend ist Prof. Dr. C1 erneut gehört worden; er
ist in seiner Stellungnahme vom 09.06.2003 bei seiner Auffassung verblieben.
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Die Verwaltungsakten der Beklagten und die SchwbG-Akte des Versorgungsamtes
Düsseldorf haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird ergänzend Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage im
Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 04.01.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 04.09.1996 ist nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die Gewährung von Verletztenrente wegen einer BK nach den Nrn.
2108/2110, weil der bei ihm vorliegende Bandscheibenschaden an der LWS nicht mit
Wahrscheinlichkeit durch das langjährige Heben oder Tragen schwerer Lasten oder
durch langjährige Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung bzw. durch langjährige
vorwiegend vertikale Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen wesentlich
mitbedingt ist.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente richtet sich nach den
Bestimmungen der nach § 212 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII)
hier noch anwendbaren Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit den Nrn.
2108/2110 der BKV. Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach
Eintritt des Arbeitsunfalles nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Leistungen,
insbesondere Verletztenrente. Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 551 Abs. 1 Satz 1 RVO
auch eine BK. BKen sind nach § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO die Krankheiten, welche die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet
und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO
benannten Tätigkeiten erleidet.
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Die Voraussetzungen der - nach Rücknahme hinsichtlich der BK 2109 nur noch im Streit
befindlichen - BKen 2108/2110 sind nicht erfüllt. Bei dem Kläger liegt zwar eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der LWS insbesondere in den beiden unteren
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Segmenten L4/5 und L5/S1 vor. Diese Verschleißerscheinungen sind jedoch nicht mit
Wahrscheinlichkeit auf berufsbedingte Belastungen zurückzuführen, wobei das
Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen offen bleiben kann.
Gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und beruflichen
Einwirkungen spricht nämlich entscheidend, wie insbesondere der Sachverständige
Prof. Dr. C1 zur Überzeugung des Senats dargelegt hat, der polysegmentale Befall der
gesamten Wirbelsäule, der Ausdruck einer anlagebedingten generellen
Verschleißneigung ist. Dieser polysegmentale Befall, also
Bandscheibendegenerationen ausgeprägten Schweregrades in allen Bereichen des
Achsenorgans, zeigt sich zunächst daran, daß auch die zwei unteren Segmente der
Halswirbelsäule - ohne daß diese Verschleißerscheinung typisch für eine BK 2109 wäre
- betroffen sind, also parallel zur LWS, aber hinsichtlich dieser auch, wie insbesondere
Dr. T1 herausgearbeitet hat, in Form eines eher schadensuntypischen
Verteilungsmusters. Weiter ist auch die Brustwirbelsäule des Klägers in erheblichem
Maße degenerativ verändert, ohne daß dafür exogene Einflüsse erkennbar wären; für
die Brustwirbelsäule ist mangels ausreichender epidemiologischer Erkenntnisse keine
BK geschaffen worden, so daß hier von vornherein kein Zusammenhang mit beruflichen
Einflüssen gesehen werden kann. Neben dem auch hier vorhandenen Verschleiß aus
körpereigener Ursache liegen noch radiologisch erkennbare Zeichen einer alten
Scheuermann schen Krankheit in der unteren Hälfte vor, die über eine Kyphoskoliose
der Brustwirbelsäule und eine ausgleichende verstärkte Lendenlordose und die damit
verbundene Fehlbelastung der LWS die Entstehung der bandscheibenbedingten
degenerativen Schäden in ihren beiden unteren Segmenten gefördert hat. Hinzukommt
ebenfalls in der unteren Hälfte der Brustwirbelsäule eine zusätzlich die Statik der LWS
ungünstig beeinflussende ausgebreitete ankylosierende Hyperostosis senilis. Diese
Krankheitserscheinungen in allen Wirbelsäulenbereichen erklären die das altersübliche
Ausmaß überschreitenden degenerativen Veränderungen des gesamten Achsenorgans
weitgehend aus sich heraus. Zudem weisen die fortgeschrittenen arthrotischen
Veränderungen in beiden Hüft- und Iliosakralgelenken auf eine besondere
Verschleißneigung gelenkiger und bandhafter Verbindungen auch außerhalb der
Wirbelsäule hin.
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Insofern führt auch das Auftreten des Bandscheibenvorfalles 1991 zu keiner anderen
Bewertung, auch nicht mehr, wie der Kläger meint, zu der Frage, ob dieser Vorfall ohne
berufliche Einwirkungen später aufgetreten wäre. Denn die bandscheibenbedingten
Veränderungen sind insgesamt höchstwahrscheinlich schädigungsfremd.
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Das den Senat überzeugende Gutachten von Prof. Dr. C1 steht im Ergebnis in
Übereinstimmung mit den Bewertungen von Dr. T1 und Dr. X. Dem Gutachten von Dr. C
kann nicht gefolgt werden, weil er die Befunde an der LWS überbetont, insbesondere
aber die krankhaften Veränderungen an der Brustwirbelsäule nicht einbezieht und so
den polysegmentalen Befall der gesamten Wirbelsäule nicht berücksichtigt. Die von
dem Orthopäden T geäußerte Kritik insbesondere an dem Gutachten von Prof. Dr. C1
greift nicht durch, weil er zwar durchaus Veränderungen in allen Bereichen der
Wirbelsäule sieht, sich aber mit dem polysegmentalen Befall nicht wertend befaßt.
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Entgegen der Auffassung des Klägers liegen die Voraussetzungen für eine
Beweiserleichterung nach § 9 Abs. 3 SGB VII nicht vor, wonach, wenn in erhöhtem
Maße der Gefahr der Erkrankung an einer BK ausgesetzte Versicherte an einer solchen
erkranken, vermutet wird, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden
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ist. Dies gilt aber nur, wenn Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der
versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden. Solche Anhaltspunkte sind hier aber
gegeben (besondere Verschleißneigung, Fehlstatik).
Den Beweisanträgen des Klägers ist der Senat nicht gefolgt, weil sie im Ergebnis darauf
hinauslaufen, ein weiteres Gutachten zur Frage des Ursachenzusammenhangs
einzuholen, was sich nicht aufdrängt. Die für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen sind
durch die Beweisaufnahme beantwortet. Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich
einer "Vorverlegung" des Bandscheibenschadens durch die versicherte Tätigkeit. Prof.
Dr. C1, ein zur Beurteilung der BKen 2108/2110 besonders erfahrener
Sachverständiger, ist ebenso wie Dr. T1 und Dr. X davon ausgegangen, daß der
konkrete Schaden nicht wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden,
sondern anlagebedingt entstanden ist. Er hat damit eine Schadensvorverlegung durch
die berufliche Tätigkeit (sog. Linksverschiebung), die zu einer Bejahung des streitigen
Kausalzusammenhangs geführt hätte, verneint.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2
SGG sind nicht erfüllt.
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