Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.02.2005

LSG NRW: belastung, ärztliche untersuchung, berufliche tätigkeit, chemische industrie, entstehung, arbeitsunfall, unfallversicherung, erwerbsfähigkeit, anerkennung, kausalität

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 17 U 147/04
23.02.2005
Landessozialgericht NRW
17. Senat
Beschluss
L 17 U 147/04
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 U 194/02
Unfallversicherung
nicht rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 10. Mai 2004 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage zur
Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) vorliegt und Anspruch auf Verletztenrente besteht.
Der 1944 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Schlossers und war als solcher in der
Folgezeit tätig. Von 1966 bis 2002 arbeitete er bei der F I GmbH, zuletzt als Vorrichter bzw.
Bauleiter. Am 14.03.2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er beim Ausbau eines ca. 100 kg
schweren Rohrbogens mittels Kettenzug mit dem linken Bein wegrutschte und sich das
Knie verdrehte (Unfallanzeige vom 10.04.2001). Der Chirurg I diagnostizierte im
Durchgangsarztbericht vom 14.03.2001 eine Zerrung des linken Kniegelenkes mit Verdacht
auf Innenmeniskusausriss. Am 05.04.2001 führte er eine arthroskopische
Innenmeniskusteilresektion durch, nachdem ein Längsriss im Hinterhornbereich sowie ein
Horizontalriss diagnostiziert worden war. Der Pathologe Dr. N kam in der histologischen
Beurteilung vom 10.04.2001 zu dem Ergebnis, es habe eine Innenmeniskusläsion bei
Chondrokalzinose vorgelegen. Auf der Grundlage einer beratungsärztlichen
Stellungnahme des Chirurgen Dr. P vom 16.07.2001 sowie eines chirurgischen Gutachtens
von Privatdozent (PD) Dr. L, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in E-C vom 23.01.2002
lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente mit Bescheid vom 27.09.2001 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2002 ab, weil die
Meniskusschädigung nicht wesentlich ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sei.
Im nachfolgenden Klageverfahren S 10 U 110/02 vor dem Sozialgericht (SG)
Gelsenkirchen erstattete Oberarzt Dr. L1, Knappschaftskrankenhaus E1 unter dem
03.09.2002 ein Gutachten, das er am 28.01.2003 ergänzte. Er kam darin
zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Arbeitsunfall habe nicht zu der
Meniskusverletzung geführt; der Meniskus sei vielmehr so stark degenerativ vorgeschädigt
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gewesen, dass es zur Rissbildung keiner wirklichen Belastung mehr bedurft habe. Gestützt
auf dieses Gutachten wies das SG mit Urteil vom 17.03.2003 die Klage ab. Im
nachfolgenden Berufungsverfahren L 15 U 92/03 erstattete Dr. B, Chefarzt der Abteilung für
Orthopädie und Rheumatologie der Fachklinik S in F am 03.09.2003 ein Gutachten, in dem
er ausführte, im Hinblick auf den jetzt geschilderten Unfallhergang sei der
Innenmeniskusriss als Folge des Arbeitsunfalls bei vorbestehender Chondrokalzinose
nicht auszuschließen; er bedinge aber keine meßbare MdE. Im Termin vom 24.11.2003
nahm der Kläger die Berufung zurück und beantragte zugleich die Erteilung eines
Zugunstenbescheides nach § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuches -
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Im Oktober 2001 hatte der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von Dr. P
geltend gemacht, die degenerativen Veränderungen im Meniskus seien wesentlich
ursächlich auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführen. Dazu verwies er auf einen Bericht
des Durchgangsarztes I vom 17.07.2001, in dem dieser ausgeführt hatte, der Kläger habe
im Rahmen der Montagearbeiten häufig in knieender Haltung arbeiten müssen.
Die Präventionsabteilung - Fachstelle Ergonomie - der Beklagten ermittelte daraufhin beim
Arbeitgeber des Klägers welchen Belastungen dieser als Schlosser und Schweißer
ausgesetzt sei. Im Bericht vom 18.03.2002 führte Dr. T und der Technische
Aufsichtsbeamte (TAB) T1 aus, der Kläger werde als Schlosser und Schweißer im
Rohrleitungsbau auf wechselnden Baustellen (Kraftwerken, Kernkraftwerken, chemische
Industrie bzw. im erdverlegten Rohrleitungsbau) eingesetzt. Dabei würden
Schlosserarbeiten, Ausmeß-, Zuschneide-, Schleif-, Heft-, Richt-, Verlege- und auch
Schweißarbeiten an Rohrleitungen mit unterschiedlichen Nennweiten ausgeführt. Diese
Arbeiten erfolgten in unterschiedlichen, ständig wechselnden Körperhaltungen.
Überwiegend werde stehend gearbeitet mit unterschiedlichen Rumpfbeugewinkeln.
Kniende, hockende und liegende Körperhaltungen sowie Überkopfarbeiten kämen
ebenfalls vor. Kniende Tätigkeiten würden abwechselnd mit dem linken oder dem rechten
Knie oder auch mit beiden Knien ausgeübt, wobei insbesondere bei Schleif- und
Verlegungsarbeiten im Bereich des erdverlegten Rohrleitungsbau solche Arbeiten anfielen.
Eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke durch eine belastende
Dauerzwangshaltung, insbesondere im Hocken und Knien bei gleichzeitiger
Kraftaufwendung, sei jedoch nicht gegeben, da diese Dauerzwangshaltungen weniger als
die Hälfte der täglichen Schicht ausmachten. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für
die Entstehung einer BK nach Nr. 2102 seien nicht gegeben. Mit Bescheid vom 14.05.2002
lehnte die Beklagte die Anerkennung der streitigen BK ab und begründete dies damit, dass
die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der BK nicht gegeben seien.
Es besteht auch kein Anspruch auf Leistungen nach § 3 BKV, weil die konkrete Gefahr des
Entstehens einer BK nicht bestanden habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies
sie mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2002 als unbegründet zurück.
Dagegen hat der Kläger am 14.08.2002 Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, im
Gegensatz zur Auffassung der Beklagten sei eine hinreichende Belastung der Kniegelenke
und Menisken durch die versicherte Tätigkeit belegt. Die Beklagte gehe zu Unrecht davon
aus, dass in zeitlicher Hinsicht derartige Belastungen über die Hälfte der Arbeitsschicht
vorliegen müssten. Dabei werde nämlich verkannt, dass es nur darauf ankomme, dass
durch die versicherte Tätigkeit eine höhere Belastung vorliege als bei der
Normalbevölkerung. Entscheidend sei, dass im Hinblick auf die bestehenden Belastungen
eine Regeneration der Menisken bis zur nächsten Arbeitsschicht nicht mehr möglich sei.
Dazu reiche aber auch bereits eine entsprechende Belastung von weniger als der Hälfte
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der Arbeitsschicht aus.
Das SG hat unter Bezugnahme auf ein in einem anderen Streitverfahren von Prof. Dr. C in I
erstattetes chirurgisches Gutachten vom 04.02.2002 darauf hingewiesen, dass nach
geltender medizinischer Lehrmeinung die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die
Entstehung einer berufsbedingten Meniskuserkrankung nur dann vorlägen, wenn Arbeiten
in Kniezwangshaltung (hockende oder kniende Stellung unter Kraftaufwendung, z. B. beim
Fersensitz) über einen wesentlichen Teil der Arbeitsschicht, nämlich wenigstens einem
Drittel erforderlich seien, wobei darüber Einigkeit bestehe, dass eine geringere Belastung
pro Zeiteinheit nicht durch eine längere Gesamtzeit ausgeglichen werden könne. Die
Beklagte hat daraufhin eine weitere Stellungnahme ihrer Fachstelle für Ergonomie vom
26.12.2002 vorgelegt, die sich auf erneute Ermittlungen bei der F I GmbH in F und eine
Befragung des Klägers stützte. Danach hatte der Kläger angegeben, dass er deutlich über
zwei Jahre im erdverlegten Rohrleitungsbau eingesetzt gewesen sei. Der Zeitanteil der
dabei anfallenden knienden und hockenden Tätigkeit betrage etwa ein Drittel der
jeweiligen Arbeitsschicht. Die lichte Höhe der Arbeitsbereiche sei überwiegend
ausreichend, so dass eine instinktive Entlastung durch Aufstehen möglich sei. Eine bk-
relevante Belastung mit gleichzeitigem Kraftwaufwand für Tätigkeiten im Hocken oder
Knien - so wurde weiter ausgeführt - habe nur bei den Schlosserarbeiten vorgelegen. Nach
alledem könne eine überdurchschnittliche Belastung der Kniegelenke nicht angenommen
werden.
Das SG hat daraufhin den TAB T1 im Termin vom 17.11.2003 als sachverständigen
Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschrift verwiesen.
Mit Urteil vom 10.05.2004 hat das SG sodann die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 13.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.06.2004 Berufung
eingelegt. Er ist der Auffassung, es sei nicht hinreichend gesichert, dass die
arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der streitigen BK nur dann
gegeben seien, wenn meniskusstrapazierende Arbeiten im Knien und Hocken in
wenigstens einem Drittel der Arbeitsschicht ausgeübt würden. Im Einzelfall könne bei
intensiver Kraftaufwendung auch eine geringere zeitliche Belastung ausreichend sein.
Bestritten werde auch, dass nach 10 oder 20%iger Zwangshaltung pro Arbeitsschicht die
Menisken sich wieder voll regenerieren könnten. Eine weitere Beweisaufnahme sei daher
erforderlich.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.05.2004 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2002 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 08.08.2002 zu verurteilen, ihm wegen einer BK nach Nr.
2102 der Anlage zur BKV Entschädigungsleistungen, insbesondere in Form der
Verletztenrente zu gewähren, hilfsweise, die Betriebsakte beizuziehen und gemäß § 109
SGG ein orthopädisches Gutachten von Prof. Dr. L2 in C1 ohne
Kostenvorschussanforderung einzuholen sowie die Revision zuzulassen.
Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hat das im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X erstattete Gutachten von Dr. X,
Oberarzt an der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im Klinikum M M vom
26.04.2004 nebst pathologischem Zusatzgutachten von Prof. Dr. N1, Bergmannsheil C1
vom 15.03.2004 vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Die Vorprozessakte S10 U 110/02/ L 15 U 92/03 sowie die
Unfallakte lagen vor und waren Gegenstand der Beratung.
II.
Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die zulässige
Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Sie haben
sie daher - nachdem die Beteiligten unter dem 27.09. und 11.10.2004 auf diese
Verfahrensweise hingewiesen worden sind - durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG
zurückgewiesen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das SG die Klage abgewiesen, denn der
angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Gewährung von Entschädigungsleistungen, denn eine BK nach Nr. 2102 der Anlage zur
BKV (Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden,
die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten) liegt bei ihm nicht vor.
Nach § 56 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB
VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls - als
solcher gilt gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII auch eine BK - über die 26. Woche nach dem
Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v. H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Bei
Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet, bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der
Vollrente festgesetzt, der den Grad der MdE entspricht (§ 56 Abs. 2 SGB VII).
Die Feststellung einer BK setzt voraus (vgl. Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung
[Handkommentar] § 9 SGB VII Rdnr. 3; Mehrtens/ Perlebach, Die Berufskrankheiten-
Verordnung [Kommentar] E § 9 SGB VII Rdnr. 14), dass in der Person des Versicherten
zunächst die arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, d. h., dass er im Rahmen
der versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der streitigen BK
ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu
bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen wie das Bundessozialgericht
(BSG) in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. SozR 3 - 5670 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 2)
entschieden hat - die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten
schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des
"Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen seien. Für
den ursächlichen Zusammenhang (haftungsausfüllende Kausalität) als Voraussetzung der
Entschädigungspflicht, die nach der auch sonst im Unfallversicherungsrecht geltenden
Lehre von der wesentlichen Bedingung (BSGE 61, 127, 129; 63, 272, 278; Mehrtens a.a.O.
Rdnr. 12) zu beurteilen ist, reicht grundsätzlich die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht
allerdings die bloße Möglichkeit - aus (BSGE a.a.O. sowie BSG SozR 2200 § 551 Nr. 1;
Mehrtens/Perlebach, a.a.O. Rdnr. 26). Dieser Zusammenhang ist unter Zugrundelegung
der herrschenden arbeitsmedizinischen Lehrauffassung, die bei der Beurteilung
maßgebend ist, erst dann gegeben, wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spricht
und ernste Zweifel an einer anderen Verursachung ausscheiden (BSG, Breithaupt 1963,
61, 63; BSGE 32, 303, 309; 45, 285, 286).
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Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend fehlt es - wie das SG zutreffend
erkannt hat - bereits am Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität. Zwar liegt beim
Kläger - wie aus den im Verfahren wegen des Arbeitsunfalls durchgeführten medizinischen
Ermittlungen, insbesondere aus den Gutachten von PD Dr. L, Dr. L1 und dem von der
Beklagten vorgelegten Gutachten von Dr. X hervorgeht - eine operativ behandelte
Meniskopathie, also eine sog. Listenerkrankung im Sinne der Nr. 2102 der Anlage zur BKV
vor, die grundsätzlich als BK anerkannt werden kann. Indes fehlt es am Nachweis
berufsbedingter schädigender Einwirkungen in einem Ausmaß, wie sie für die
Anerkennung einer solchen BK unerlässliche Voraussetzung sind (vgl. dazu das Merkblatt
für die ärztliche Untersuchung zur BK 2102, Bekanntmachung des BMA vom 11.10.1989,
abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, a.a.O. M 2102 S. 1 ff.). Der Anspruch des Klägers
scheitert bereits daran, dass eine mehrjährige kniebelastende Tätigkeit im für die
Anerkennung erforderlichen Umfange nicht festgestellt werden kann. In der Beurteilung der
arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Entstehung der streitigen BK folgt der Senat
den Ermittlungen der Technischen Aufsichtsbeamten Dr. T und T1 in den Berichten vom
18.03. und 26.11.2002, die sich auf Befragungen des Klägers, sowie - seitens des
Arbeitgebers - auf Angaben des Personalleiters H, des Sicherheitsingenieurs C1, des
Bauleiters L3 sowie des Montageinspektors S stützen. Danach sind vor allem die Arbeiten
im erdverlegten Rohrleitungsbau als meniskusbelastend anzusehen, weil bei derartigen
Arbeiten zu etwa einem Drittel der jeweiligen Schichtzeit Arbeiten im Knien und Hocken
bzw. in Zwangshaltungen anfallen.
Derartige Arbeiten hat der Kläger nach eigenen Angaben aber nicht überwiegend während
seiner Tätigkeit bei der F I GmbH ausgeführt, sondern nur über einen Zeitraum von
insgesamt deutlich mehr als zwei Jahren, was von ihm nicht genauer eingegrenzt werden
konnte (Bericht vom 26.11.2002). Die Richtigkeit dieser Feststellung hat der Kläger im
Gerichtsverfahren nicht bezweifelt. Wie die Vernehmung des Technischen Angestellten T1
vor dem SG am 17.11.2003 im Beisein des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten
ergeben hat, sind zwar bei den ansonsten von dem Kläger außerhalb des erdverlegten
Rohrleitungsbaus verrichteten Arbeiten als Schweißer und Vorrichter auch kniebelastende
Tätigkeit angefallen, allerdings nicht mit Dauerzwangshaltung und mit Kraftaufwendung
und zudem allenfalls nur sehr kurzfristig. Einleuchtend hat der sachverständige Zeuge auch
dargetan, dass der Kläger - anders als es z. B. Bergleute - nur ganz selten in
Räumlichkeiten gearbeitet hat, wo man sich während der ganzen Arbeitsschicht nicht
aufrichten kann sondern dauernd in Zwangshaltung und mit Kraftaufwendungen gearbeitet
hat. Der Kläger hat weder in dem Termin vor dem SG noch nachfolgend die Richtigkeit
dieser Feststellungen bestritten, so dass der Senat sie hier zu Grunde zu legen hat. Damit
ist aber keine als meniskusschädigend anzusehende überdurchschnittlich die Kniegelenke
belastende berufliche Einwirkung nachgewiesen, die eine - in Abweichung zur
Normalbevölkerung - erhöhte Gefahr des Auftritts chronischer Meniskusschäden
begründen kann. Wie das SG unter Hinweis auf die Darlegungen bei
Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit 7. Aufl. 2003 S. 709 und
Mehrtens/ Perlebach, a.a.O. M 2102 Rdnr. 3 und 4) dargetan hat, sind als statisch
meniskusbelastend nur Tätigkeiten in einer Dauerzwangshaltung mit Fersensitz, Hocken
oder Knien bei gleichzeitiger Kaftaufwendung anzusehen. Derartige Belastungen müssen
während eines Drittels der täglichen Arbeitszeit vorgelegen haben, weil bei einer zeitlich
geringeren Belastung die Menisken nach medizinischer Erkenntnis ausreichend Zeit
haben, sich zu erholen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.06.2000 - L 2 Kn
96/97 -= MESO B 240/196). Der in diesem Berufungsverfahren gehörte Sachverständige
Prof. Dr. C, dessen überzeugende medizinische Beurteilung der 2. Senat seinerzeit zu
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Grunde gelegt hatte, hat diese Einschätzung auch in späteren Gutachten, z. B. für das SG
Gelsenkirchen im Verfahren S 10 U 187/00 am 04.02.2002, das den Beteiligten
auszugsweise übersandt wurde, wiederholt. Auch der erkennende Senat schließt sich
dieser herrschenden medizinischen Lehrmeinung an und hat daher keinen Anlass zu
weitergehenden medizinischen Ermittlungen gesehen.
Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer anderen Bewertung bzw. zu einer
weitergehenden Beweisaufnahme keinen Anlass. Er hat keinerlei qualifizierte
medizinische Stellungnahme vorgelegt, die die Richtigkeit der vom SG getroffenen
Feststellungen in Zweifel ziehen könnte. Soweit er beantragt hat, die bei der Beklagten
geführte Betriebsakte der Essener I GmbH beizuziehen, ist weder ersichtlich, was insoweit
bewiesen werden sollte, noch handelt es sich um einen ordnungsgemäßen Beweisantrag
i.S.v. § 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 371 Zivilprozessordnung (ZPO). Dementsprechend
brauchte diesem auch nicht stattgegeben zu werden. Soweit der Kläger die Einholung
eines Gutachtens nach § 109 SGG ohne Kostenvorschuss von Prof. Dr. L2 beantragt hat,
war diesem Antrag gleichfalls nicht zu entsprechen, weil auch bei finanziellem
Unvermögen des Klägers die Einholung eines solchen Gutachtens von der Einzahlung
eines Vorschusses abhängig gemacht werden kann (vgl. dazu BSG SozR SGG § 109 Nr.
21; BSG, NZS 1998, 302; Meyer-Ladewig, SGG - Kommentar - 7. Aufl. § 109 Rdnr. 13). Die
entspricht auch allgemeiner und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannter
Praxis.
Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Zur Revisionszulassung bestand kein Anlass, denn die dafür erforderlichen
Voraussetzungen sind nicht gegeben.