Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2000

LSG NRW: einmalige abfindung, nachzahlung, verfassungsbeschwerde, ausschluss, anwartschaft, beamtenverhältnis, beitragsberechnung, wiederaufnahme, begünstigung, gleichstellung

Landessozialgericht NRW, L 14 RA 72/99
Datum:
24.11.2000
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RA 72/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 9 RA 16/97
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 25.08.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Berechnung von nachzuzahlenden
Rentenversicherungsbeiträgen.
2
Die im Jahre 1938 geborene Klägerin schied nach ihrer Verheiratung mit Ablauf des
30.04.1964 auf eigenen Antrag aus dem Dienst der Finanzverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen aus. Sie erhielt eine einmalige Abfindung in Höhe von 4.944,00
DM. Im Jahre 1968 nahm die Klägerin eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
auf.
3
Im Dezember 1995 beantragte die Klägerin die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
für die Zeit vom 03.04.1956 bis 30.04.1964 "zu den damaligen (alten) Werten" (§ 282
Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI). Die Beklagte
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.03.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19.12.1996 ab mit der Begründung, eine Nachzahlung
von freiwilligen Beiträgen nach § 282 SGB VI komme nicht in Betracht, weil der Klägerin
Beiträge aus Anlass der Heirat aufgrund des § 83 des
Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) nicht erstattet worden seien.
4
Die Klägerin hat am 03.02.1997 Klage beim Sozialgericht Münster erhoben. Während
des Klageverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 02.09.1998 festgestellt, dass
die Klägerin für den Zeitraum vom 01.04.1956 bis 30.06.1963 zur Nachzahlung
freiwilliger Beiträge nach § 283 SGB VI berechtigt ist. Mit Bescheid vom 08.10.1998 hat
die Beklagte den Bescheid vom 02.09.1998 abgeändert und die Höhe der
nachzuzahlenden Beiträge neu festgestellt.
5
Die Klägerin hat mit ihrer Klage, die Berechnung der Nachzahlung gemäß § 282 Abs. 2
Satz 2 SGB VI begehrt und vorgetragen, die Differenzierung hinsichtlich der
Berechnung von nachzuzahlenden Rentenversicherungsbeiträgen für frühere
Angestellte und frühere Beamtinnen verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), weil
gleiche Sachverhalte ungleich behandelt würden. Zur Stützung ihres Vorbringens hat
die Klägerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1998 Az: 1
BvL 16/90 verwiesen, in dem der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden
hatte, dass Art. 2 § 27 Abs. 1 Satz 1 AnVNG bei verfassungskonformer Auslegung
gestatte, dass auch frühere Beamtinnen für den Zeit raum, für den ihre
Versorgungsbezüge abgefunden wurden, Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung nachentrichten können, wenn sie später als Angestellte tätig
wurden.
6
Die Klägerin hat beantragt,
7
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 19.12.1996 sowie unter Abänderung des Bescheides
vom 02.09.1998 in der Form des Bescheides vom 08.10.1998 zu verurteilen, ihr zu
gestatten, freiwillige Beiträge gemäß § 282 SGB VI nachzuzahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Die Beklagte hat an der von ihr im Vorverfahren vertretenen Auffassung festgehalten.
Zur Begründung hat sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.1995, Az: 12
RK 23/95 hingewiesen und darauf, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss
vom 16.03.1998 - 1 BvR 298/96 die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG
vom 07.11.1995 - 12 RJ 23/95 - nicht zur Entscheidung angenommen hat.
11
Mit Urteil vom 25.08.1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht berechtigt, Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung gemäߧ 282 SGB VI alter Fassung nachzuentrichten. Diese
gesetzliche Regelung betreffe lediglich die Frauen, denen anlässlich der
Eheschließung Rentenversicherungsbeiträge erstattet worden seien. Frühere
Beamtinnen, die, wie die Klägerin, aus einem Dienstverhältnis mit Anwartschaft aus
Versorgung nach beamten rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen unter Gewährung
einer Abfindung ausgeschieden sind, könnten Beiträge nur nach § 283 SGB VI
nachzahlen. Die unterschiedliche Berechnung der nachzuzahlenden Beiträge nach §
282 SGB VI und § 283 SGB VI begünstige zwar die Frauen, die nach § 282 SGB VI zur
Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen berechtigt sind, gegenüber den Frauen, die zu
dem Personenkreis des § 283 SGB VI gehören. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch
aufgrund ausreichender sachlicher Gründe gerechtfertigt. Die Kammer schließe sich
insoweit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.1995 Az: 12 RK 23/95 in
vollem Umfang an. Das Bundessozialgericht habe darauf hingewiesen, dass der
Gesetzgeber unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet war, die
günstigere Berechnung für die nach § 282 SGB VI nachzahlungsberechtigten früheren
Versicherten auch auf die früheren Beamtinnen zu erstrecken, die erstmals nach § 283
SGB VI zur Nachzahlung berechtigt sind. Die im Urteil des BSG genannten
Unterschiede zwischen den beiden Gruppen seien wesentlich und rechtfertigten die
unterschiedliche Regelung.
12
Gegen das ihr am 06.09.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin bereits am 27.08.1999
Berufung eingelegt.
13
Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe bei der Nachentrichtung von Beiträgen auch die
Vergünstigung des § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zu. Ihr Fall sei nicht vergleichbar mit
dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall 12 RK 23/95. Das Sozialgericht habe
sich deshalb zu Unrecht auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils gestützt. Es sei
deshalb auch unerheblich, dass das Bundesverfassungsgericht die
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG 12 RJ 23/95 nicht zur Entscheidung
angenommen habe. Die Klägerin in dem vom BSG entschiedenen Fall habe nach dem
Ausscheiden aus dem Beamtendienst eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Dagegen
habe sie - die Klägerin - eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen und
damit eine Beziehung zur Rentenversicherung geschaffen. Eine Ungleichbehandlung
von Beamtinnen, die nach dem Ausscheiden aus dem Beamtendienst mit einer
Heiratsabfindung später eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen
haben, und Angestellten, die nach dem Ausscheiden mit Heiratserstattung wieder eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, sei nicht gerecht fertigt.
Anknüpfungspunkt müsse der Berufswiedereintritt, nicht aber das frühere
Arbeitsverhältnis sein. Hierzu weist die Klägerin erneut auf den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1998 - 1 BvL 16/90 - hin, in dem das
Bundesverfassungsgericht in einen ähnlich gelagerten Fall einen Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG angenommen habe.
14
Die Klägerin beantragt,
15
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 25.08.1999 abzuändern und nach dem
Klageantrag zu zu erkennen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Die Beklagte sieht die von ihr getroffenen Verwaltungsentscheidungen bestätigt durch
das Urteil des BSG vom 07.11.1995 - 12 RK 23/95 - und den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.1998 - 1 BvR 298/96 -, mit dem die
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG nicht zur Entscheidung
angenommen wurde. Der Anknüpfungspunkt für die unterschiedliche Behandlung von
früheren Angestellten und früheren Beamtinnen sei das Arbeitsverhältnis im
Nachzahlungszeitraum und nicht der spätere berufliche Werdegang nach durchgeführter
Heiratserstattung bzw. Heiratsabfindung.
19
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Rentenakten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Auf die
Nachzahlungsberechtigten des § 283 SGB VI ist § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI nicht
entsprechend anzuwenden.
22
Der Senat hat sich nicht davon überzeugen können, dass die un terschiedliche
Beitragsberechnung verfassungswidrig ist. Wie das Sozialgericht, so schließt sich auch
der Senat in vollem Umfang der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
07.11.1995 - 12 RK 23/95 - an. Zwar unterscheidet sich der vom BSG entschiedene Fall
vom vorliegenden insoweit, als die Klägerin im anhängigen Verfahren im Gegensatz zu
der im vom BSG entschiedenen Verfahren nach dem Ausscheiden aus dem
Beamtenverhältnis mit Abfindung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
aufgenommen und damit eine Verbindung zum System der Rentenversicherung
geknüpft hat. Doch besteht - wie vom BSG in der genannten Entscheidung dargelegt -
eine engere Verbindung der früheren Angestellten zur Rentenversicherung, weil diese
im Gegensatz zu den früheren Beamtinnen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet
haben und damit bereits vor ihrer Heirat zur Funktionsfähigkeit der Rentenversicherung
beigetragen haben. Auch sind die Arbeitgeberbeiträge bei der Heiratserstattung dem
Rentenversicherungsträger verblieben. Das verbindende Merkmal beider Gruppen, die
Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
der Heiratserstattung bzw. Heiratsabfindung verbietet trotz der unterschiedlichen
Merkmale im Erstattungszeitraum - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 08.04.1998 - 1 BvL 16/90 - ausgeführt hat - den Ausschluss
ehemaliger Beamtinnen von jeglicher Reaktivierung von Versorgungsanwartschaften,
jedoch nicht eine Differenzierung. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:
"Allerdings darf der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Bedingungen für die
Reaktivierung früherer Versorgungsanwartschaften zwischen früheren Angestellten und
früheren Beamtinnen im Hinblick auf die oben beschriebene größere Nähe der früheren
Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung differenzieren."
23
Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 282 bis 283 SGB
VI sachgerecht vorgenommen. Durch § 283 wurde früheren Beamtinnen die Möglichkeit
gegeben, Beiträge nachzuentrichten. Diese früheren Beamtinnen sind hinsichtlich der
Nachentrichtung anderen Personengruppen gleichgestellt worden, die aus bestimmten,
im Gesetz genannten Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit hatten,
dem System der Rentenversicherung beizutreten. Entgegen der Auffassung der
Klägerin ergibt sich aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes
gerade nicht, dass allen früheren Beamtinnen, die nach dem Ausscheiden aus dem
Beamtenverhältnis eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben,
die weitreichende Nachentrichtungsmöglichkeit des § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
eingeräumt werden muss. In dem Beschluss heißt es vielmehr, dass der Ausschluss der
früheren Beamtinnen und späteren Angestellten von der Möglichkeit einer Reaktivierung
ihrer Versorgungsanwartschaften oder der Begründung einer Anwartschaft in der
gesetzlichen Rentenversicherung gegen das verfassungsrecht lich garantierte
Gleichbehandlungsgebot verstößt, "soweit diesem Personenkreis die Möglichkeit der
Nachzahlung nach § 283 SGB VI nicht offenstand." Damit hat auch das
Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass es die Differenzierung der
Nachzahlungsmöglichkeiten in § 282 Abs. 2 Satz 2 und § 283 SGB VI als sachgemäß
angesehen hat. Die erhebliche Begünstigung der nach § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
Nachzahlungsberechtigten gilt nicht nur gegenüber den früheren Beamtinnen, die nach
§ 283 SGB VI Beiträge nachzahlen können, sondern auch gegenüber allen anderen
Gruppen von Nachzahlungsberechtigten. Die Geltung des sog. In-Prinzips ist die Regel,
die des sog. Für-Prinzips in § 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI die Ausnahme. Die von der
Klägerin geforderte Gleichstellung der nach § 283 SGB VI nachzahlungsberechtigten
früheren Beamtinnen mit den nach § 282 SGB VI Nachzahlungsberechtigten würde eine
24
ungerechtfertigt Bevorzugung dieser Personengruppe gegenüber den gemäß § 284 und
§ 285 SGB VI Nachzahlungsberechtigten darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
25
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.
2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
26