Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2010

LSG NRW (kläger, höhe, betrag, stadt, kag, erneuerung, abgabe, heizung, haus, verordnung)

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 47/09
Datum:
25.02.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 AS 47/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 5 AS 145/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 18.03.2009 wird zurückgewiesen Die Beklagte hat die
außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Instanzen zu tragen. Die
Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger begehren von der Beklagten noch die Übernahme von Kosten als Zuschuss,
die für die Erneuerung der Anschlusskanäle betreffend dem Grundstück der Kläger zu 1)
und 2) in Höhe von 584,65 Euro angefallen sind.
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Der am 00.00.1970 geborene Kläger zu 1) und seine am 00.00.1973 geborene Ehefrau
(Klägerin zu 2) sind Eigentümer des mit einem Haus bebauten Grundstücks in E. Dieses
Haus bewohnt die insgesamt 11-köpfige Familie des Klägers, wobei zwei Kinder nicht
zur Bedarfsgemeinschaft gehören. Die Grundstücksgröße beträgt 390 qm, die
Wohnfläche 180 qm. Der Kläger zu 1) steht seit dem 01.03.2009 in einem befristeten
Arbeitsverhältnis (bis 28.02.2010). Seit Beginn des Beschäftigungsverhältnissses
beziehen die Kläger zu 1) bis 9) keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) mehr. Zuvor standen sie seit
2005 im Leistungsbezug.
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Mit Bescheid vom 17.07.2007 gewährte die Beklagte für die Zeit vom 01.08.2007 bis
31.07.2008 dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) sowie den Kindern J (geb.
00.00.1991, Kläger zu 3), T1 (geb. 00.00.1992, Klägerin zu 4) E (geb. 0.00.1995, Kläger
zu 5), D (geb. 00.00.1996, Kläger zu 6), T (geb. 00.00.1994, Kläger zu 7), H1 (geb.
00.00.2001, Kläger zu 8) und F (geb. 00.00.2006, Kläger zu 9) Leistungen in Höhe von
monatlich 1.545,16 Euro, wobei für die Kinder jeweils Kindergeld in Höhe von 170,67
Euro als Einkommen angerechnet worden ist und für die Hauslasten ein Betrag in Höhe
von 525,37 Euro monatlich abzüglich der Mietanteile für N T und H T von jeweils 47,76
Euro berücksichtigt worden ist. Bei den Heizungskosten legte die Beklagte einen Betrag
in Höhe von 110,00 Euro abzüglich der Heizkostenanteile von N und H in Höhe von
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jeweils 10,00 Euro monatlich zugrunde.
Im Bewilligungszeitraum (01.08.2007 bis 31.07.2008) erließ die Beklagte mehrere
Änderungsbescheide, so auch unter dem 18.04.2008. Danach gewährte die Beklagte
den Klägern für den Monat April 2008 einen Betrag von insgesamt 1.562,99 Euro. Bei
den Kosten der Unterkunft legte die Beklagte für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.07.2008
einen Betrag in Höhe von monatlich 517,18 Euro als Hauslasten abzüglich der
Mietanteile für N und H in Höhe von monatlich 47,02 Euro zugrunde. Bei den
Heizungskosten errechnete die Beklagte einen Betrag in Höhe von monatlich 140,00
Euro abzüglich der Heizkostenanteile von N und H in Höhe von jeweils 12,73 Euro
monatlich. Der Betrag für die Hauslasten in Höhe von monatlich 517,18 Euro setzte sich
nach der Hauslastberechnung bei selbst bewohnter Immobilie vom 18.04.2008 aus
monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 329,36 Euro und sonstigen Kosten in Höhe vom
monatlich 187,82 Euro (2.253,82 Euro: 12) zusammen. Bei den sonstigen Kosten
berücksichtigte die Beklagte jährliche Beträge für die Grundsteuer (200,97 Euro), für das
Wassergeld (610,05 Euro), für die Kanalbenutzung (485,47 Euro), für die Müllabfuhr,
Straßenreinigung, Winterdienst (369,78 Euro), für die Schornsteinfegergebühren (76,08
Euro) und für die Wohngebäudeversicherung (511,47 Euro).
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Für den Monat Juli 2008 gewährte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom
21.05.2008 einen Betrag in Höhe 1.468,99 Euro. Die Reduzierung erfolgte aufgrund
einer Sanktion gegenüber dem Kläger zu 1) in Höhe von 94,00 Euro.
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.05.2008 setzte die Stadt E für die Erneuerung
oder Ausbesserung der Anschlusskanäle betreffend dem Grundstück der Kläger zu 1)
und 2) Kosten in Höhe von 584,65 Euro fest und erhob diese gegenüber dem Kläger zu
1).
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Daraufhin beantragte der Kläger zu 1) am 26.05.2008 bei der Beklagten die Übernahme
der Kosten. Er wies darauf hin, dass er gar nicht gewollt habe, dass die Kanäle
ausgebessert werden. Er habe dem Bauverwaltungsamt mehrmals vergeblich gesagt,
gegen die Ausbesserung zu sein und auch das Geld nicht zu haben.
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Mit Schreiben vom 10.06.2008 forderte die Beklagte den Kläger zu 1) auf, beim
Bauverwaltungsamt einen Antrag auf Stundung des Betrages zu stellen. Unter dem
01.07.2008 teilte das Bauverwaltungsamt der Beklagten mit, dass eine Stundung nicht
ausgesprochen werden könne. Die Voraussetzungen seien nicht gegeben. Nachdem
der Kläger zu 1) gegenüber der Beklagten erklärt hatte, nicht bereit zu sein, den Betrag
in Höhe von 584,65 Euro an die Stadtentwässerung zu entrichten und auch keine
Ratenzahlungsvereinbarung mit dieser abzuschließen, lehnte die Beklagte den Antrag
auf Übernahme der Kosten für die Erneuerung der Anschlusskanäle mit Bescheid vom
23.07.2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass bei selbst
genutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen zu den tatsächlichen
Aufwendungen insbesondere Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen, nicht aber
wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen zählen. Bei den Kosten für die Erneuerung der
Anschlusskanäle könne nicht von einem Erhaltungsaufwand ausgegangen werden.
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Dagegen wandte sich der Kläger zu 1) mit seinem am 04.08.2008 eingegangenen
Widerspruch. Zur Begründung gab er an, die Kosten nicht tragen zu können. Zudem
habe er die in Rechnung gestellten Arbeiten nicht gewollt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die begehrten Kosten könnten auf Grundlage des SGB II nicht übernommen werden. Es
handele sich um eine Erneuerungs- und Modernisierungsmaßnahme, die vom Kläger
selbst zu finanzieren sei.
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Dagegen hat der Kläger zu 1) am 15.09.2008 beim Sozialgericht Aachen (SG) Klage
erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führte er ergänzend
aus, die Maßnahme sei nur erforderlich geworden, weil seitens der Stadt E der
Hauptkanal erneuert worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten seine bisherigen
Hausanschlusskanäle einwandfrei funktioniert.
12
Des Weiteren machte der Kläger zu 1) Kosten für die Durchführung von Reparaturen
von Fensterelementen und Wohnungsabschlusstüren in Höhe von 4.097,17 Euro
geltend. Hinsichtlich dieses Begehrens hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom
13.11.2008 abgetrennt und die diesbezügliche Klage (S 5 AS 182/08) mit Urteil vom
30.04.2009 abgewiesen.
13
Zuvor hatte das SG mit Urteil vom 18.03.2009 die Beklagte zur zuschussweisen
Übernahme der mit Bescheid der Stadt E vom 14.05.2008 festgesetzten Kosten in Höhe
von 584,65 Euro verurteilt und die Berufung zugelassen.
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Gegen das ihr am 15.04.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.04.2009
Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Kosten für die Erneuerung und der
Ausbesserung der Anschlusskanäle bei einem von dem Hilfebedürftigen selbst
bewohnten Eigenheim nicht zu den notwendigen Aufwendungen für Unterkunft im Sinne
des § 22 SGB II gehören. Selbst wenn man die analoge Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr.
2 der Verordnung zu § 82 SGB XII grundsätzlich für zutreffend ansehe, sei dessen
Tatbestand entgegen der Auffassung des SG nicht erfüllt. Denn es handele sich bei den
Kosten für die Erneuerung der Anschlusskanäle nach dem Kommunalabgabengesetz
des Landes NRW nicht um öffentliche Abgaben im Sinne dieser Vorschrift. Eine
Schlechterstellung gegenüber einem Mieter sei ebenfalls nicht gegeben. Die
Kanalanschlussgebühren seien keine Kosten nach § 2 Betriebskostenverordnung. Nur
Betriebskosten dürfe der Vermieter gegenüber dem Mieter abrechnen. Im Übrigen habe
es nach Auskunft des zuständigen Mitarbeiters der Stadt E (Herrn I) bei der
Kanalbaumaßnahme in der T-straße um eine einmalige große städtische
Baumaßnahme gehandelt, in deren Zuge auch, soweit notwendig, einzelne
Hausanschlüsse erneuert worden seien. Es habe sich insoweit für die Hauseigentümer
um eine Ersatzinvestition gehandelt. Eine vergleichbare Baumaßnahme sei in den
nächsten Jahrzehnten nicht mehr zu erwarten.
15
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 18.03.2009 zu ändern und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, dass die Kosten für die Erneuerung der Anschlusskanäle für
das Grundstück der Kläger zu 1) und 2) in E in Höhe von 584,65 Euro lediglich als
Darlehen zu übernehmen sind.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie halten die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Eine Schlechterstellung
gegenüber einem Mieter sei nicht zu rechtfertigen. Wären sie Mieter, so würde die von
ihnen geschuldete Miete übernommen. Diese Miete beinhalte regelmäßig auch einen
vom Vermieter kalkulierten Ansatz für einen erforderlichen Reparatur- und
Sanierungsaufwand bezüglich des Mietobjekts, der die Abnutzung des Gebäudes durch
Alter und Verschleiß berücksichtige. Bei den streitgegenständlichen Kosten für die
Ausbesserung der Anschlusskanäle handele es sich nicht um wertsteigernde
Erneuerungsmaßnahmen, sondern um einen Erhaltungsaufwand, der zu übernehmen
sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten fallen auch Reparatur- und
Sanierungsarbeiten an Kanalanschlüssen periodisch an, wenn auch die Zeitabstände
deutlich größer seien als Ausbesserungsarbeiten im Gebäude.
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Auf Nachfrage des Senats vom 10.02.2010, welche Kosten für Unterkunft und Heizung
für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.07.2008 übernommen worden wären, sofern die
Bedarfsgemeinschaft zur Miete gewohnt hätte, hat die Beklagte mitgeteilt, dass bei
Anmietung einer Wohnung als angemessene Kosten der Unterkunft 744,54 Euro
(Kosten der Unterkunft 910,00 Euro abzüglich der Mietanteile für N und H in Höhe von
jeweils 82,73 Euro) zu übernehmen gewesen wären. Hinsichtlich der Heizkosten seien
sowohl im Jahre 2007 und 2008 die Abschläge in voller Höhe gemäß
Einstufungsbescheid der Stadt E übernommen worden. Heizkostennachforderungen
gemäß der Jahresrechnungen 2007 und 2008 seien zusätzlich übernommen worden.
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Der von der Beklagten als angemessene Kosten der Unterkunft angenommene Betrag
in Höhe von 744,54 Euro hat der Kläger zu 1) bzw. haben die Kläger auf Nachfrage des
erkennenden Senats nicht in Zweifel gezogen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Inhalt der Gerichtsakte sowie der Streitakten S 14 (23) AS 68/06 und S 5 AS 182/08 des
Sozialgerichts Aachen sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die
Beklagte verurteilt, die Kosten in Höhe von 584,65 Euro zuschussweise zu
übernehmen.
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Gegenstand der Berufung sind Ansprüche der Kläger zu 1) bis 9). Diese bildeten im
streitigen Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II und haben jeweils
einen individuell zu ermittelnden anteiligen Anspruch auf Leistungen (BSG, Urteil vom
07.11.2006, B 7b AS 8/06 R, Rn. 12 und 13). Nach der Rechtsprechung des BSG sind
beim Streit um höhere Leistungen auch im SGB II grundsätzlich alle
Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom
03.03.2009 - B 4 AS 38/08 R Rn. 12). Eine Begrenzung auf die Leistungen für
Unterkunft und Heizung ist seitens der Beteiligten zulässig, sofern ein abtrennbarer
Verfügungssatz dies zulässt (BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b 59/06 R -, Rn. 15),
auf einzelne Elemente innerhalb dieses abtrennbaren Streitgegenstandes jedoch nicht
(BSG, Urteil vom 03.03.2009, a.a.O.).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist Streitgegenstand im Rahmen der
Leistungen für Unterkunft und Heizung die Ablehnung der Übernahme der von der Stadt
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E für die Erneuerung der Anschlusskanäle betreffend dem Grundstück der Kläger zu 1)
und 2) geltend gemachten Kosten in Höhe von 584,65 Euro.
Bei der von der Stadt E gegenüber dem Kläger zu 1) mit bestandskräftigem Bescheid
vom 14.05.2008 festgesetzten Kosten in Höhe von 584,65 Euro handelt es sich um
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach
dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den
erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören alle mit
dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (BSG, Urteil vom
15.04.2008 - B 14/7b 34/06 R - Rn. 38; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, DSGT
Praktikerleitfäden, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S. 19). § 7 Abs. 2 der
Verordnung (VO) zu § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ist entsprechend
anzuwenden (BSG, a.a.O.; Krauß in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 75).
Bereits vor Schaffung des SGB II und des SGB XII gab es diese Praxis im Rahmen der
Sozialhilfe, an die angeknüpft werden kann. Der amtlichen Begründung zu § 22 SGB II
ist insoweit zu entnehmen, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung "wie in der
Sozialhilfe" berücksichtigt werden und die hierbei zu beachtenden Voraussetzungen
den sozialhilferechtlichen Regelungen entsprechen (BT-Drucks. 15/1516). Das BVerwG
(Urteil vom 07.05.1987 - 5 C 36/85 -, BVerwGE 77, 232) hat als Kosten der Unterkunft
bei selbst genutztem Eigenheim die Aufwendungen qualifiziert, die der Hilfeempfänger
als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Last zu tragen hat, d. h. diejenigen, die
auch unter der Geltung des geänderten § 79 BSHG unter § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
der VO zur Durchführung des § 76 BSHG vom 28.11.1962 aufgeführt sind (vgl. SG
Dresden, Gerichtsbescheid vom 10.07.2006 - S 34 AS 293/05 -).
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Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII gehören zu
den Ausgaben
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1. Schuldzinsen und dauernde Lasten, 2. Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche
Abgaben und Versicherungsbeiträge, 3 ... 4. der Erhaltungsaufwand, 5 ...
30
Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung gehören zum Erhaltungsaufwand im Sinne des
Satzes 1 Nr. 4 die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die
Ausgaben für Verbesserungen.
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Neben den zur Finanzierung des Eigenheimes geleisteten Schuldzinsen zählen auch
die Nebenkosten wie Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser-
und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen
Bewilligungszeitraum zu den Kosten der Unterkunft (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B
14/7b 38/08 R -, Rn. 14; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2.
Auflage 2008, § 22 Rn. 26).
32
Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VO zu § 82 SGB XII sind gegeben.
Danach gehören zu den Ausgaben Steuern von Grundbesitz, sonstige öffentliche
Abgaben und Versicherungsbeiträge.
33
Bei den im vorliegenden Fall gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Entwässerungssatzung sowie
der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt E festgesetzten und
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erhobenen Kosten handelt es sich um einen Kostenersatz, der nach Auffassung des
Senats wie eine sonstige öffentliche Abgabe im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 der
Verordnung zu § 82 SGB XII (VO zu § 82 SGB SGB XII) zu werten ist.
Zwar ist der in § 10 KAG NRW geregelte Kostenersatzanspruch trotz seiner Regelung
im Kommunalabgabengesetz rechtstechnisch keine Kommunalabgabegebühr.
Kommunalabgaberechtlich handelt es sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche
Entgeltleistung besonderer Art, für die die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes
nur entsprechend gelten (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März
2008, § 10 Rn. 3 mit weiteren Nachweisen). Diese Ausgestaltung im nordrhein-
westfälischen Kommunalabgabengesetz ist jedoch nicht zwingend, wie ein Vergleich
mit den Regelungen anderer Bundesländer zeigt. So ist nach dem sächsischen
Kommunalabgabengesetz in § 1 Abs. 2 KAG geregelt, dass Kommunalabgaben im
Sinne dieses Gesetzes Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die
Kurtaxe, die Fremdenverkehrsabgabe und abgaberechtliche Nebenleistungen
(Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge) sind. In Mecklenburg-
Vorpommern und Baden-Württemberg gilt der Kostenersatz für Haus- und
Grundstücksanschlüsse ausdrücklich als öffentliche Abgabe (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2
KAG M-V bzw. § 42 Abs. 1 Satz 3 KAG BW).
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Der Senat hält es für geboten, den Begriff der öffentlichen Abgabe in § 7 Abs. 2 Nr. 2 VO
zu § 82 SGB XII sozialrechtlich auf den vorliegend geltend gemachten
Kostenersatzanspruch gemäß § 10 KAG NRW in Verbindung mit der
Entwässerungssatzung sowie der Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt
E auszudehnen. Für eine, je nach Bundesland, unterschiedliche Behandlung der
Kostenersatzansprüche, abhängig davon, wie der Kostenerstattungsanspruch im
jeweiligen Land rechtlich qualifiziert wird, ist ein sachlicher Grund nicht gegeben sein.
36
Eine Subsumtion des Kostenersatzanspruchs unter dem Begriff der öffentlichen Abgabe
im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 VO zu § 82 SGB XII stößt auch nicht an die "Grenzen des
Wortlauts der Norm". Der Wortsinn öffentliche Abgabe ist nämlich nicht auf die
kommunalabgabenrechtliche Dreiteilung in Steuern, Gebühren und Beiträge
beschränkt, sondern umfasst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch sonstige
öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen (vgl. hierzu ausführlich Wilke,
Gebührenrecht und Grundgesetz, Seite 6 ff.). Für diese Sichtweise sprechen zum einen
die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg, wonach der
Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse ausdrücklich als öffentliche Abgabe
gilt (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V bzw. § 42 Abs. 1 Satz 3 KAG BW), zum anderen
ruht der Kostenersatzanspruch nach § 10 KAG NW als öffentliche Last auf dem
Grundstück (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.08.1998, 22 A 2059/95).
37
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es handele sich bei den geltend gemachten
Kosten um wertsteigernden Erneuerungsaufwand, der, entsprechend der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nicht durch den Leistungsträger
übernommen werden könne, kann sich der Senat dieser Auffassung nicht anschließen.
Es handelt sich sozialrechtlich, wie bereits ausgeführt, vielmehr um öffentliche Abgaben,
bei denen eine Unterscheidung zwischen werterhaltend und wertsteigernd im Hinblick
auf die Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 VO zu § 82 SGB XII nicht geboten ist. Zudem wird
eine Übernahme der als sonstige öffentliche Abgabe zu qualifizierenden Kosten durch
das Kriterium der Angemessenheit begrenzt. Denn nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden
die Leistungen für Unterkunft nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
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soweit diese angemessen sind.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird die Angemessenheitsgrenze nicht
überschritten. Für eine Mietwohnung sind neben der reinen Nettokaltmiete die üblichen
Nebenkosten, d. h., die Betriebskosten, die der Vermieter in Ansatz bringen darf (§ 560
Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -) in Verbindung mit der
Betriebskostenverordnung, umfasst, soweit diese nicht von der Regelleistung enthalten
sind. Allein die Kosten der Unterkunft belaufen sich nach der Auskunft der Beklagten,
die von den Klägern nicht angezweifelt wird, unter Zugrundelegung eines
Mietverhältnisses auf 744,54 Euro. Dieser Betrag übersteigt den von der Beklagte im
Rahmen der Hauslastberechnung ermittelten Betrag von 517,17 Euro einschließlich
eines für den Bewilligungszeitraum monatlich zu berücksichtigenden Betrages von
48,72 Euro (584,65 Euro: 12). Wird die Angemessenheitsgrenze, wie vorliegend, nicht
überschritten, sind nach Auffassung des Senats Eigentümer, dessen selbst genutztes
Hausgrundstück zum Schonvermögen zählt, gegen nicht vermeidbare öffentliche
Belastungen wie Straßenbaubeiträge oder Kosten bezüglich von Anschlussgebühren
zu schützen.
39
Schließlich sind die Kosten auch tatsächlich im Bewilligungszeitraum vom 01.08.2007
bis 31.07.2008 angefallen. Denn der Bescheid der Stadt E datiert vom 14.05.2008.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
noch nicht geklärt, nach welchen Kriterien und in welchem Umfang Kosten für Haus-
und Grundstücksanschlüsse zu den Kosten der Unterkunft gehören.
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