Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.05.2007

LSG NRW: eintritt des versicherungsfalls, drucksache, vergleich, invalidität, erwerbsfähigkeit, altersrente, kritik, anwendungsbereich, erfüllung, garantie

Landessozialgericht NRW, L 8 R 353/06
Datum:
09.05.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 R 353/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 6 (14) R 8/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 5a R 112/07 R
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2006 sowie die Bescheide der
Beklagten vom 27.06.2003 und 25.03.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.05.2005 geändert. Die Beklagte wird
verurteilt, der Berechnung der Rente des Klägers wegen voller
Erwerbsminderung ab dem 01.11.2001 einen unverminderten
Zugangsfaktor von 1,0 zugrunde zu legen. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger volle Erwerbsminderungsrente nach einem
verminderten Zugangsfaktor gewähren darf.
2
Der Kläger ist am 00.00.1963 geboren. Auf seinen Rentenantrag hin bewilligte die
Beklagte ihm Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum
31.12.2004 unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles vom 17.10.2001 (Bescheid vom
27.06.2003). Der Rentenberechnung legte sie 11,4059 Entgeltpunkte für Beitragszeiten,
außerdem eine Zurechnungszeit vom 01.11.2001 bis zum 31.07.2021 zu Grunde. Unter
Berücksichtigung eines für die Zeit vom 01.08.1982 bis 31.05.1999 durchgeführten
Versorgungsausgleichs errechnete die Beklagte insgesamt 21,3458 Entgeltpunkte. Den
Zugangsfaktor von 1,0 verminderte sie für jeden Kalendermonat nach dem 30.11.2024
bis zum Ablauf des Kalendermonats nach Vollendung des 63. Lebensjahres (am
05.04.2026) um 0,003, d.h. um 0,051. Bei einem Zugangsfaktor von 0,949 nahm sie
daher 20,2572 persönliche Entgeltpunkte an. Diese vervielfältigte sie mit dem aktuellen
Rentenwert. Auf diese Weise errechnete sie ab dem01.05.2002 einen monatlichen
Rentenzahlbetrag von 512,79 EUR brutto bzw. 474,08 EUR netto.
3
"Gegen die Höhe der Rente" erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2003
4
Widerspruch und führte aus, sein Bruttoverdienst könne nicht vollständig berücksichtigt
worden sein. Die Beklagte "half" dem Widerspruch des Klägers insofern "ab", als sie
ihm Rente auf Dauer ab dem 01.11.2001 gewährte (Bescheid vom 25.03.2004). Unter
Zugrundelegung von nunmehr 20,8242 Entgeltpunkten, einer Zurechnungszeit von 231
Monaten (01.11.2001 bis 31.01.2021), einem Zugangsfaktor von 0,967 (maßgebende
Zeit: 31.05.2025 bis 05.04.2026) und dementsprechend reduzierten 20,1370
Entgeltpunkten errechnete sich ein Rentenhöchstwert von 526,18 EUR brutto bzw.
480,66 EUR netto monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2005 wies die
Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 27.06.2003 und
25.03.2004 zurück. Nachdem der Kläger trotz Aufforderung keine konkreten
Beanstandungen hinsichtlich der Bescheide mitgeteilt habe, sei nach Aktenlage über
die Rechtmäßigkeit zu entscheiden gewesen. Dabei habe sich insbesondere nicht
ergeben, dass Versicherungszeiten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden
seien.
Mit der Klage hat der Kläger gerügt, bei seiner Rente seien "nicht alle Beitrags- und
Ausfallzeiten" berücksichtigt worden. Die seiner Auffassung nach fehlenden Zeiten hat
er nicht präzisiert, sodass das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen hat
(Gerichtsbescheid vom 16.11.2006).
5
Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der der Kläger unter Berufung auf die
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) die
nach seiner Auffassung unzulässige Verminderung des Zugangsfaktors rügt und zudem
meint, die Bewertung der beitragsfreien Zeiten in der Zurechnungszeit sei nicht korrekt
vorgenommen worden.
6
Der Kläger beantragt,
7
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16.11.2006 sowie die Bescheide
der Beklagten vom 27.06.2003 und 25.03.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.05.205 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,
dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.11.2001 unter
Zugrundelegung eines unverminderten Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9
die Berufung zurückzuweisen.
10
Sie hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig und teilt mit, dass sie der
Entscheidung des BSG vom 16.05.2006 nicht folge. Zudem sei die Rüge des zu
geringen Zugangsfaktors in unzulässiger Weise erstmals im Berufungsverfahren zum
Verfahrensgegenstand gemacht worden.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Rentenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen ist.
12
Entscheidungsgründe:
13
Die Berufung ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig,
als die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem
14
Zugangsfaktor gewährt hat, der niedriger als 1,0 ist. Der Kläger kann die Gewährung
dieser Rente ab dem 01.11.2001 nach einem ungekürzten Zugangsfaktor verlangen.
Es ist dem Kläger nicht aus prozessualen Gründen verwehrt, sich erst in der
Berufungsinstanz darauf zu berufen, die Beklagte habe seiner Rente einen
unzutreffenden Zugangsfaktor zugrunde gelegt. Der Kläger hat von Beginn des
Widerspruchsverfahrens an die unzutreffende Höhe des Rentenzahlbetrages gerügt.
Die Begründung hierfür hat immer wieder geschwankt. Es lässt sich dabei nicht
feststellen, dass einzelne Feststellungen der Beklagten im Rahmen der
Rentenberechnung in Bestandskraft (§ 77 SGG) erwachsen wären. Dies gilt in
Sonderheit für den von der Beklagten angewandten Zugangsfaktor.
15
Die Beklagte kann sich nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen, die ihr eine
entsprechende Kürzung von Erwerbsminderungsrenten von Versicherten gestattet, die
zum Zeitpunkt des Leistungsfalles das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die
von der Beklagten herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 77 SGB VI
rechtfertigt nicht in der erforderlichen Bestimmtheit einen Rentenabschlag für Fälle, in
denen die Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr gewährt wird. Ein
vorzeitiger Rentenbezug, der Abschläge beim Zugangsfaktor rechtfertigt (vgl. §§ 63 Abs.
5, 77 Abs. 1 SGB VI), liegt nicht vor. § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI regelt vielmehr
ausdrücklich, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60.
Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme gilt.
Diese gesetzliche Klarstellung steht im unmittelbaren Kontext zur Regelung des § 77
Abs. 2 Satz 2 SGB VI, die den frühesten Beginn der Vorzeitigkeit - wie bei Altersrenten -
auf die Vollendung des 60. Lebensjahres festlegt. Damit schließt das Gesetz dem
Wortlaut nach ausdrücklich einen verringerten Zugangsfaktor (Rentenabschlag) für
Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Bezugszeiten vor Vollendung
des 60. Lebensjahres werden demnach vom Gesetz gerade nicht als Zeiten eines
"vorzeitigen Rentenbezugs" bestimmt, in dem "Vorteile aus einer unterschiedlichen
Rentenbezugsdauer" entstehen. Daher sieht auch § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB VI in
der Fassung des Erwerbsminderungs- Reformgesetzes eine Erhöhung des
Zugangsfaktors wegen Nichtinanspruchnahme einer "vorzeitigen"
Erwerbsminderungsrente nur für die Monate zwischen der Vollendung des 60. und des
63. Lebensjahres vor. Für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres, bei
denen ein Ausweichen vor den Abschlägen bei vorzeitigen Altersrenten schlechthin
nicht in Betracht kommt, ordnet das Gesetz also ausdrücklich an, dass keine
unterschiedliche (längere) Rentenbezugsdauer im Vergleich zu den 63- bis 65-jährigen
Erwerbsminderungsrentnern und kein zu vermeidender Vorteil im Sinne des § 63 Abs. 5
SGB VI in der Fassung des Erwerbsminderungs-Reformgesetzes vorliegt, zumal Rechte
auf Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur auf Zeit und auf längstens 3 Jahre
bestehen (§ 102 Abs. 2 SGB VI).
16
Der Senat schließt sich dieser im Urteil des BSG vom 16.05.2006 - B 4 RA 22/05 R -
vertretenen Auslegung an.
17
Die hiergegen von der Beklagten und in Literatur (vgl. u. a. Plagemann, Anmerkung zum
vorgenannten BSG - Urteil in Juris-Praxis-Report vom 05.10.2006; von
Koch/Kolakowski, der Zugangsfaktor bei Renten wegen Erwerbsminderung,
Sozialgerichtsbarkeit 2007, Seite 71 ff.) und Rechtssprechung (LSG Niedersachsen -
Bremen, Beschluss vom 13.12.2006 - L 2 R 466/06 ER - ; SG Aachen Urteil vom
09.02.2007 - S 8 R 96/06) vorgebrachte Kritik überzeugt den Senat nicht.
18
Soweit die Beklagte aus dem Regelungszusammenhang des § 77 SGB VI den Schluss
zieht, Sinn und Zweck der Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 3 SGB VI sei die Ergänzung
des § 77 Abs. 3 SGB VI, da den detaillierten Regelungen zur Berechnung des
Zugansfaktors bei (vor dem 60. Lebensjahr bezogenen) Erwerbsminderungsrenten ein
sinnvoller Anwendungsbereich eröffnet werde, begegnet diese Auslegung
durchgreifenden Bedenken. Abgesehen von dem gesetzessystematischen Argument,
dass die Regelung, die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60.
Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme greifen
zu lassen in Abs. 2 und nicht in Abs. 3 der Vorschrift aufgenommen worden ist, führt die
von der Beklagten vertretenen Auslegung zu einem mit der Verfassung nicht zu
vereinbarenden Ergebnis.
19
Dabei kann der Senat der Kritik an den Ausführungen des BSG, es gebe keine
Äußerung des Gesetzgebers, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die
vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Rechtsinhabers begonnen haben, auch für
Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres gekürzt werden dürfen, zwar
durchaus folgen. Insbesondere die Begründung für die mit dem
Erwerbsminderungsrenten- Reformgesetz eingeführte Anrechnung der Zurechnungszeit
(vgl. § 59 SGB VI, Übergangsregelung § 264 c SGB VI) lässt den gesetzgeberischen
Willen deutlich erkennen, indem in der Gesetzesbegründung formuliert wird
(Bundestags-Drucksache 14/4230 Seite 68): " Vorteile eines längeren Rentenbezuges
werden durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen. Um die Wirkung auf die
Renten auf erwerbsgeminderte Versicherte und deren Hinterbliebenen zu mildern, wird
die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Lebensjahr (Zurechnungszeit), die bisher nur zu
1/3 angerechnet wurde, künftig in vollem Umfang angerechnet."
20
Das BSG hat jedoch in der Entscheidung vom 16.05.2006 aufgezeigt, dass eine diesem
Ziel unterworfene Gesetzesauslegung zu einer verfassungswidrigen Verletzung der
Leistungsbezogenheit der Rente (besser Verletzung des Systemversprechens der
gesetzlichen Rentenversicherung - vgl. hierzu grundlegend BSG Vorlagebeschluss vom
14.03.2006 - B 4 RA 5/05 R Rn. 182 ff) führen würde. Das Systemversprechen
beinhaltet danach die rechtliche Garantie, dass die Vorleistung des Versicherten im
Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung zu einer rechtlichen Garantie führen
muss, dass seine Vorleistung im Leistungsfall nach denselben systemprägenden
Grundsätzen berücksichtigt werden. Dies bedeutet keine - systemwidrige -
Festschreibung der einzelnen Versicherungsleistungen nach Art und Höhe, wie sie
jeweils in der Vorleistungsphase bestanden haben. Das gesetzliche
Rentenversicherungsrecht gibt dem Versicherten aber das Vertrauen, schon in der
Vorleistungsphase (nach Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen)
seine Lebensführung und Lebensplanung auf das Systemversprechen einzustellen.
21
Die Erwerbsunfähigkeitsrente (seit dem Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetz vom
20.12.2000 ab 01.01.2001 die volle Erwerbsminderungsrente) ist seit 1957 nach dem
Grundsatz der Vorleistungsbezogenheit als eine Vollrente mit Lohnersatzcharakter
ausgestaltet. Dabei ist in der Folgezeit die Funktion dieser Rentenart als
Lohnersatzleistung (für die nicht mehr bestehende Erwerbsfähigkeit) durch das
Haushaltsbegleitgesetz 1984 verstärkt worden (vgl. hierzu
Bundesverfassungsgerichtsbeschluss vom 08.04.1987 - 1 BvR 564/84 und andere). An
dieser Grundkonzeption hat das Rentenreformgesetz 1992 für die Zeit ab 01.01.1992
nichts geändert. Gesetzestechnische Mittel zur Realisierung des Systemversprechens,
22
bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Falle voller
Erwerbsminderung eine ausreichende Rente zu gewähren, sind der Zugangsfaktor 1,0
(a) und die Berücksichtigung von Zurechnungszeiten als rentenrechtliche Zeiten (b).
a) Der Zugangsfaktor 1,0 stellt sicher, dass der Wert der Vorleistungen gemessen als
Summe der Entgeltpunkte (§ 63 Abs. 1 bis 3 SGB VI) zur vollen Anrechnung kommt.
Von diesem Systemversprechen, den vollen Wert der Vorleistung bei der Rentenhöhe
zu berücksichtigen, kann abgewichen werden, wenn besondere, im Gesetz ausdrücklich
ausgestaltete und verfassungsgemäße Sachgründe es ausnahmsweise erlauben (BSG
vom 16.05.2006 Rn 16). Maßgebender Prüfungsmaßstab ist dabei die Frage, ob eine
Minderung des Zugangsfaktors für Vorleistungen des erwerbsgeminderten Versicherten
zu einer gleichheitswidrigen Inhaltsbestimmung des Renteneigentums im Sinne von Art.
14 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG führt. Soweit in Literatur und
Rechtsprechung im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen
des Art. 14 GG auf eine Teilkompensation durch eine verbesserte Anrechnung der
Zurechnungszeiten durch das Erwerbsminderungs- Reformgesetz verwiesen wird (vgl.
z.B. Plagemann am angeführten Ort), ist zu beachten, dass selbst das Fehlen einer
(wesentlichen) Substanzbeeinträchtigung nicht ausschließt, dass der Vermögenswert
des eigentumsgeschützten Vollrechts zum Nachteil des Rechtsinhabers unter Verstoß
gegen seine Grundrechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgestaltet
ist. Eine gleichheitswidrige Zuweisung von subjektiv öffentlichen Rechten verletzt das
Recht eines jeden Versicherten auf Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. oben genannten
Vorlagebeschluss des BSG vom 14.03.2006 Rn 220 ff).
23
Das Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetz lässt, jedenfalls sofern sein
Anwendungsbereich auf unter 60-jährige Erwerbsminderungs-Rentner unterstellt wird,
keine ausreichenden Sachgründe erkennen, deren Vorleistung geringer zu bewerten.
Ausreichende Sachgründe liegen vor, soweit eine gegenüber der nach dem Gesetz
"normalen" Inanspruchnahme einer Rente "vorzeitige" Inanspruchnahme mit
individuellem Vermögensvorteil im Vergleich zu "Normal-Rentnern" mit gleicher
Vorleistung erfolgt, so dass die Nicht-Berücksichtigung eines Teils der Vorleistung zum
Ausgleich dieser ungerechtfertigten, systemwidrigen Vermögensvorteile notwendig ist.
Hingegen ist die auch lang dauernde Inanspruchnahme der nach dem Gesetz
geschuldeten Versicherungsleistung kein "Vorteil" und keine "unterschiedliche
Rentenbezugsdauer". Das Rentenreformgesetz 1992 hat die teilweise Nicht-
Berücksichtigung der Vorleistung des Versicherten technisch mittels Absenkung des
Zugangsfaktors nur zur Abschmelzung systemwidriger und ungerechtfertigter
Vermögensvorteile bei Altersrenten eingeführt. Gemäß § 63 Abs. 5 SGB VI in der
Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 sollten "bei vorzeitiger Inanspruchnahme
einer Altersrente" Vorteile einer unterschiedlichen (längeren) Rentenbezugsdauer durch
einen (niedrigeren) Zugangsfaktor vermieden werden. Damit wurde eine systemwidrige
und rechtsgrundlose vermögensrechtliche Besserstellung eines Teils der frühzeitigen,
nämlich nur der "vorzeitigen" Altersrentner gegenüber den Regel-Altersrentnern mit
gleicher Vorleistung abgeschafft. Hingegen bestätigte § 77 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGB VI in der
Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 bei Rechten auf Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, wegen Todes und wegen Alters, die mit Ablauf des 65. Lebensjahres
beginnen, aber auch bei den sonstigen frühzeitigen Altersrenten, ausdrücklich, dass die
individuelle Vorleistung des Versicherten weiterhin voll anzurechnen ist (technisch:
Zugangsfaktor 1,0).
24
Für den Bereich der Erwerbsminderungsrenten realisiert sich das Versicherungsrisiko,
25
sofern die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem
Eintritt des Leistungsfalles. Ein vorzeitiger Rentenbezug ist daher für den
Versicherungsfall der Erwerbsminderung grundsätzlich nicht gegeben. Die Gewährung
der vollen Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls ist vielmehr das typische Merkmal
einer jeden Versicherung (vgl. Verbandskommentar § 59 SGB VI mit weiteren
Nachweisen).
Die Zielsetzung des Erwerbsminderungsrenten- Reformgesetzes, eine
Ausweichreaktion von Versicherten zu vermeiden, die anstelle der (systemgerecht) mit
Abschlägen versehenen vorgezogenen Altersrente die Erwerbsminderungsrente
beantragen, kann für den Jahrgang des Klägers jedenfalls nicht zutreffen. Für unter 60-
Jährige Versicherte kommt eine vorgezogene Altersrente nicht in Betracht. Ob die vom
Gesetz verfolgte Zielsetzung für erwerbsgeminderte Versicherte ab 60 Jahre eine
Minderung des Zugangsfaktors rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung.
26
b) Die Zurechnungszeit (vgl. § 59 SGB VI) ist seit 1957 (Vorgängerregelung § 1260
Reichsversicherungsordnung) eine rentenrechtliche Zeit, die den Zweck hat, den
Versicherten im Fall der vorzeitigen Invalidität (gegenüber dem Versicherungsfall des
Alters) eine ausreichende Rente (als Lohnersatz) zu gewährleisten. Dieser Ausgleich
hätte theoretisch auch in anderer Weise erfolgen können, z. B. durch Erhöhung der aus
den zurückgelegten Zeiten berechneten Rente um einen Zuschlag. Die vom
Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit
beinhaltet eine Sonderstellung im Vergleich zu anderen rentenrechtlichen Zeiten, denn
sie ist keine Zeit, die an eine Beitragszahlung oder an einen sonstigen Tatbestand in
der Vergangenheit (wie z.B. Kindererziehung, Ausbildung, Arbeitsunfähigkeit,
Arbeitslosigkeit) anknüpft. Ausgehend von der Funktion der Zurechnungszeit, die volle
Leistung bei Eintritt des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung zu gewährleisten,
entspricht die Zurechnungszeit als rentenrechtliche Zeit dem Versicherungs- und
Äquivalenzprinzip (vgl. Verbandskommentar § 59 SGB VI).Sie ist Ausdruck des
Systemversprechens, eine Benachteiligung von Frühinvaliden zu vermeiden (vgl. z.B.
Begründung im Gesetzgebungsverfahren zum Rentenreformgesetz 1992 - BT
Drucksache 11/5530, 43).Dabei wurde der Umfang der Zurechnungszeit bei der
Rentenreform 1957 zunächst bis zum 55. Lebensjahr erstreckt, um den vorzeitig invalide
werdenden Versicherten so zu stellen, als sei seine Invalidität erst zu dem Zeitpunkt
eingetreten, in dem mit dem Eintritt von Invalidität auch bei einem normalen Verlauf des
Arbeitslebens gerechnet werden müsse (BT Drucksache 2/2437, 74). Für die
Erweiterung des Umfangs der Zurechnungszeit mit dem Rentenreformgesetz 1992 auf
das 60. Lebensjahr waren Überlegungen maßgebend, insoweit eine stärkere
Vereinheitlichung mit den Regelungen der Beamtenversorgung zu erreichen (BT
Drucksache 11/5530, 43), wobei die Anrechnung der zusätzlichen Zurechnungszeit
zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr auf 1/3 begrenzt wurde. Die mit dem
Erwerbsminderungsrenten-Reformgesetz ab 01.01.2001 eingeführte volle Anrechnung
verfolgte das Ziel, die Wirkung der (mit dem gleichen Gesetz beabsichtigten)
Rentenabschläge durch einen verminderten Zugangsfaktor für erwerbsgeminderte
Versicherte abzumildern (BT Drucksache 14, 4230, 26).
27
Die Rechtsentwicklung des Umfangs der Zurechnungszeit und ihrer Anrechnung zeigt,
dass dem Gesetzgeber in der Ausgestaltung der Zurechnungszeit ein
Gestaltungsspielraum zusteht, der sich von der Bewertung entrichteter Beiträge deutlich
abhebt. Erst die Verquickung der Bewertung der Ausfallzeit mit der Minderung des
Zugangsfaktors stellt sich als problematisch und unvereinbar mit dem Systemgrundsatz
28
dar, in Entgeltpunkte umgerechnete und die Gesamtleistungsbewertung (§§ 64 ff SGB
VI) eingestellte Vorleistungen nach einem gleichen Maßstab zu bewerten. Mit der
Einbeziehung der für die Zurechnungszeit ermittelten Entgeltpunkte in die
Gesamtleistungsbewertung ist sie Teil der grundsätzlich - und zwar aus Gründen der
verfassungsmäßig gebotenen Gleichbehandlung (vgl. oben) - nach einem einheitlichen
Faktor zu berücksichtigenden Vorleistung geworden.
Die gegen diese Rechtsansicht vorgetragene Kritik (z. B. Plagemann aaO), die
Zurechungszeit werde verfassungsrechtlich einer Beitrags-Eigenleistung gleichgestellt
und unter den engen Schutz des Art. 14 GG gestellt, greift daher nicht durch. Der
Gesetzgeber hat es vielmehr, wie die Rechtsentwicklung der Zurechnungszeit zeigt, in
der Hand, den Umfang der Zurechnungszeit und das Ausmaß ihrer Anrechnung in den
Grenzen festzulegen, die sich aus dem oben dargelegten Systemversprechen der
gesetzlichen Rentenversicherung ergeben. Dabei kann er im Rahmen seines
Gestaltungsspielraumes im Hinblick auf die stufenweise Anhebung des
Renteneintrittalters auf 67 Jahre (Rentenversicherungs-
Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 - BGBl, 554 ff) und der damit
angestrebten Verlängerung der Normal-Lebensarbeitszeit durchaus zu dem
(sozialpolitischen) Ergebnis kommen, dass die mit dem Erwerbsminderungsrenten-
Reformgesetz geregelte Verbesserung eine systemgerechte Weiterentwicklung
unabhängig von der Frage der Abschläge vom Zugangsfaktor für Rentenzugänge vor
dem 60. Lebensjahr darstellt.
29
Zusammenfassend bleibt damit festzustellen, dass die vom Gesetzgeber verfolgte
Abschlagsregelung für Erwerbsminderungsrenten vor dem 60. Lebensjahr ein
verfassungswidriges Ergebnis zur Folge hätte. Bei der nach dem Gesetzeswortlaut des
§ 77 SGB VI gegebenen Auslegungsalternative ist daher nach dem Grundsatz
verfassungsgemäßer Auslegung der hier dargelegten Auslegung der Vorrang
einzuräumen.
30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
31
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er der hier streitigen Rechtsfrage nicht
zuletzt angesichts der anhaltenden Diskussion auch in der Rechtsprechung um die
Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 grundsätzliche Bedeutung
zugemessen hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
32