Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2006

LSG NRW: berufsunfähigkeit, befund, erde, leistungsfähigkeit, eisen, behinderung, berufsbild, krankheit, erwerbsfähigkeit, beweisergebnis

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 39/01
Datum:
01.06.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 39/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 2 KN 50/98
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 24.01.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben
die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
2
Der 1965 geborene Kläger wurde im September 1982 im Deutschen
Steinkohlenbergbau angelegt und bis 1985 erfolgreich zum Bergmechaniker
ausgebildet. Anschließend war er etwa 1 ½ Jahre als Hauer unter Tage beschäftigt und
wurde nach der Lohngruppe 10 Unter Tage der Lohnordnung für den rheinisch-
westfälischen Steinkohlenbergbau (= Anlage 4 des Manteltarifvertrags für die
Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus - LO) entlohnt. Im
November 1986 erlitt er einen schweren Arbeitsunfall unter Tage und war in der
Folgezeit arbeitsunfähig. Ab dem 22.3.1990 wechselte er in die Tätigkeit eines
Kauenwärters (Lohngruppe 3 LO). Zum 31.12.1997 kehrte er ab. Seitdem ist er
arbeitslos.
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Einen ersten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom Juli 1987
lehnte die Beklagte ab, weil sie den Kläger trotz der Folgen seines Arbeitsunfalls noch
für fähig hielt, u.a. als Verwieger 1 und Lampenwärter im Bergbau zu arbeiten (Bescheid
vom 19.10.1987). Später gewährte sie ab Januar 1988 Bergmannsrente (jetzt: Rente für
Bergleute) wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit. Weitergehende
Rentenanträge (August 1991 wegen "Verschlechterung des Allgemeinzustands" und
Februar 1996 "wegen Beckenschiefstand, HWS, LWS, Kopfschmerzen, Schulterblätter")
blieben erfolglos (Bescheide vom 31.3.1992 und 4.6.1996).
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Dem jetzigen Verfahren liegt ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom April
1997 zugrunde. Internistin N vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten (SMD) P
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fand - wie bereits 1996 - eine geringgradige Minderbelastbarkeit des Achsenskeletts bei
Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie Zustand nach schwerer
Quetschung des rechten Kniegelenks mit Patellafraktur und Tibiakopffraktur nebst
Muskelabriss und Zerstörung der Kniekehlenarterie bei Zustand nach Anlage eines
Venenbypasses und knöchern fester Ausheilung. Der Kläger sei noch in der Lage,
regelmäßig leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig ohne Zwangshaltungen und
ohne Arbeiten im Hocken und Knien sowie ohne längeres Laufen auszuführen. Er sei
auf die Tätigkeiten eines Lampenwärters und eines Apparatewärters in der Eisen-,
Metall- und Elektroindustrie verweisbar (Gutachten vom 22.7.1997). Orthopäde G aus F
fand keine funktionell wesentlichen Beeinträchtigungen im Kniebereich oder an der
Wirbelsäule (Gutachten vom 26.1.1998). C/SMD P sah die bisherige
Leistungsbeurteilung bestätigt (Stellungnahme vom 28.1.1998). Die Beklagte lehnte den
Antrag ab (Bescheid vom 19.8.1997; Widerspruchsbescheid vom 18.3.1998).
Dagegen hat der Kläger noch im März 1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Duisburg
erhoben. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten kämen für ihn nicht
mehr in Betracht, insbesondere nicht diejenige des Auslieferungsfahrers im
Arzneimittelgroßhandel. Er könne das rechte Bein nicht belasten und keine längeren
Strecken mit dem PKW fahren. Wegen seiner Sitzbeschwerden müsse er ständig die
Haltung wechseln können, das könne er im PKW nicht.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.1997 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 18.03.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ihre Entscheidung auch nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme weiter für
zutreffend gehalten und sich auf eine Stellungnahme ihrer beratenden Ärztin M aus C1
bezogen (Stellungnahme vom 30.03.2000).
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Sachverständiger Q, Chefarzt Abt. für Physikalische und Beschäftigungstherapie im
Sankt K Hospital E, hat den Kläger noch für in der Lage gehalten, leichte und
mittelschwere Tätigkeiten zu ebener Erde mit wechselnden Belastungen unter
Vermeidung von Zwangshaltungen regelmäßig und vollschichtig auszuüben. Es
bestehe keine signifikante Einschränkung der Wegstrecke (Gutachten vom 22.09.1998).
Sachverständiger Orthopäde X aus H hat gemeint, der Kläger sei allenfalls noch
unterhalbschichtig für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten zu
ebener Erde in wechselnder Haltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen und
einseitigen Körperhaltungen einsetzbar. Eine mehr als unterhalbschichtige Arbeit führe
mit Wahrscheinlichkeit zu einer unzumutbaren Verschlimmerung der Symptomatik. Dies
ergebe sich aus einem Kernspintomographie-Befund des rechten Kniegelenks vom
13.10.99, der Q noch nicht vorgelegen habe (Gutachten vom 03.02.2000). Q ist auch
nach Kenntnis dieses Befundes bei seiner Einschätzung verblieben und hat den Kläger
für noch in der Lage gehalten, die Tätigkeit eines Güteprüfers auszuüben, sofern diese
Tätigkeit nicht überwiegend im Stehen versehen werde (ergänzende Stellungnahmen
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vom 25.4. und 26.9.2000). Das SG hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger noch
vollschichtig die sozial zumutbare Verweisungstätigkeit eines Güteprüfers versehen
könne (Urteil vom 24.01.2001).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Die vom SG benannte
Verweisungstätigkeit des Güteprüfers komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sie
eine Einarbeitungszeit von 3 bis zu 6 Monaten voraussetze und Gewichte von mehr als
10 Kilogramm zu heben und zu tragen seien. Solche Gewichte könne er aber allenfalls
kurzfristig tragen. Die von der Beklagten außerdem benannten Verweisungstätigkeiten
könne er ebenfalls nicht mehr versehen. Tätigkeiten aus der Eisen-, Metall- und
Elektroindustrie kämen schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil seine Ausbildung
zum Bergmechaniker so weit zurückliege, dass er über verwertbare Kenntnisse nicht
mehr verfüge.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 24.01.2001 zu ändern und ihm unter
Abänderung des Bescheides vom 19.08.1997 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 18.03.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Mit dem von Q festgestellten Leistungsvermögen könne der Kläger jedenfalls auf die
Tätigkeiten des Kassierers an Selbstbedienungstankstellen, des Automatenauffüllers im
Tabakwarengroßhandel, des Prüffeldelektrikers und des Teilemontierers verwiesen
werden.
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Der Senat hat die Hautärztin T, die praktische Ärztin C2 und den Orthopäden I befragt,
Auskünfte zum Berufsbild des Güteprüfers eingeholt, berufskundliche Unterlagen zu den
von der Beklagten benannten Berufen beigezogen und zum Gegenstand des
Verfahrens gemacht und im Termin zur mündlichen Verhandlung den
Verbandsingenieur C3 als Sachverständigen gehört.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 19.08.1997
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.1998 ist nicht rechtswidrig und
beschwert den Kläger daher nicht, § 54 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der
nach dem zuletzt gestellten Antrag allein noch streitige Anspruch auf Rente wegen BU
besteht nicht.
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Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen BU richtet sich noch nach
§ 43 Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000
geltenden Fassung vom 24.03.1999 (alte Fassung - aF), weil der Kläger den
Rentenantrag im April 1997 gestellt hat und eine Rentengewährung ab 1997
(mindestens jedoch seit der Abkehr, also ab 1.1.1998) streitig ist (§ 300 Abs 2 SGB VI).
23
Da der Kläger nach dem 1. Januar 1961 geboren ist (und deshalb die
Übergangsregelung des § 240 SGB VI keine Anwendung findet), setzt der Anspruch auf
Rente wegen BU (alten Rechts) für die Zeit ab 1. Januar 2001 zudem voraus, dass der
Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 bereits bestanden hat (§§ 300 Abs 5, 302b Abs
1 Satz 1 SGB VI). Ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen BU hat bis zum
31.12.2000 schon deshalb nicht bestanden, weil der Kläger bis dahin nicht
berufsunfähig war, § 43 Abs 1 Satz 1 Nr 1 iVm Abs 2 SGB VI.
Gemäß § 43 Abs 2 Satz 1 SGB VI aF sind berufsunfähig Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte
derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher
Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Die
verbliebene Berufsfähigkeit darf mithin nur noch für weniger als die Hälfte der
entsprechenden Arbeit eines gleich qualifizierten gesunden Versicherten ausreichen.
Gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften
und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des
Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter den besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsfähigkeit iS der sozialen (gesetzlichen) BU-Versicherung ist damit das Vermögen
des Versicherten, seine durch Ausbildung oder bisherige Berufstätigkeit erworbene
berufliche Qualifikation (Berufskompetenz) im Arbeitsleben zur Erzielung von
Einkommen einsetzen zu können. Der Versicherungsfall der BU (dazu und zum
Folgenden grundlegend: BSGE 78, 207 = SozR 3-2600, § 43 Nr 13) ist eingetreten,
sobald krankheits- oder behinderungsbedingte Einschränkungen der körperlichen,
seelischen oder geistigen Leistungsfähigkeit die Fähigkeit des Versicherten, seine
bislang auf einer bestimmten Qualifikationshöhe betätigte Berufsfähigkeit einzusetzen,
auf weniger als die Hälfte herabgesetzt haben. Rechtsbegründende Voraussetzungen
des Versicherungsfalls der BU ist also zunächst, dass das Leistungsvermögen des
Versicherten allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem
bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, dh für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken ist,
dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (sog Hauptberuf) nicht mehr hälftig
und vollwertig ausüben kann. Ausgangspunkt der Beurteilung der BU ist danach der
bisherige Beruf. Darunter ist im Allgemeinen diejenige versicherungspflichtige
Beschäftigung zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, dh mit dem Ziel verrichtet worden ist,
sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der
Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG
SozR 2200 § 1246 Nr 158; SozR 3-2200 § 1246 Nr 56, 61 mwN). Wurde zuvor im Laufe
des Erwerbslebens eine höher qualifizierte Tätigkeit im Wesentlichen krankheits- oder
behinderungsbedingt aufgegeben, so ist zu prüfen, ob diese Tätigkeit gleichwohl
maßgeblicher Hauptberuf geblieben ist, oder ob der Versicherte sie "freiwillig"
aufgegeben bzw sich mit ihrem Verlust dauerhaft abgefunden hat (BSG Urteil vom
29.7.2004, Az B 4 RA 5/04 R).
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Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss des Weiteren die von Amts wegen zu
beachtende materiell-rechtliche rechtshindernde Einwendung des zumutbaren
Vergleichsberufs (Verweisungsberufs) geprüft, dh festgestellt werden, ob der
Versicherte gesundheitlich fähig ist, einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ
gleichwertig ist, noch vollwertig und wenigstens hälftig (bei der sog. Arbeitsmarktrente
wegen BU: vollschichtig) zu verrichten. Hierfür obliegt dem Versicherungsträger sowohl
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die Darlegungs- als auch die objektive Beweislast. Kann der Versicherte den typischen
Aufgaben eines zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den
mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen
Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht
berufsunfähig, ist also die Einwendung begründet. Ist der benannte Vergleichsberuf -
ausnahmsweise - nicht "arbeitsmarktgängig", wofür der Versicherte die Darlegungs- und
Beweislast trägt, muss konkret festgestellt werden, ob es gleichwohl genügend
Arbeitsplätze des Vergleichsberufs gibt, an denen der Versicherte arbeiten könnte.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des
bisherigen Berufs. Die Rechtsprechung des BSG zur BU iS von § 43 SGB VI aF (bzw §
1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO)) hat zur praktischen Ausführung
der rechtlichen Vorgaben die Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit gestuft in
verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Gruppen sind von unten nach oben nach ihrer
Leistungsqualität geordnet, diese gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall
erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung. Die jeweilige Einordnung in
dieses "Mehrstufenschema" bestimmt das Feld der Berufstätigkeiten, auf die der
Versicherte verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung hierfür zugrunde
gelegten Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die die Ausbildung für die
Qualität eines Berufes hat, nach Leitberufen gebildet worden. Sie sind charakterisiert
durch den Beruf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch
qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer
Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger
Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des
ungelernten Arbeiters. Eine "Verweisung", die grundsätzlich durch die konkrete
Benennung eines Berufs erfolgen muss, der an - im Regelfall - mindestens 300
Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben
qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr
140 und 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 5 und 61). Ausschlaggebend für die
Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer dieser Gruppen ist jedoch nicht allein die
Ausbildung, maßgeblich sind vielmehr die Qualitätsanforderungen der verrichteten
Arbeit insgesamt, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für
den Betrieb auf der Grundlage der in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs 2 Satz 2
RVO) am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie
des bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit
("Gesamtbild"; hierzu im Einzelnen BSG SozR 4-2600 § 43 Nrn 1 und 4 mwN). Neben
Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von
den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen.
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Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht die
entsprechende Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten
gleichstehen. Hierbei kommt den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten
besondere Bedeutung zu. Zu unterscheiden ist die abstrakte - "tarifvertragliche" -
Klassifizierung der Tätigkeit innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten
Tarifvertrags (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr 46, 111, 116, 122, 123, 164) von der -
"tariflichen" - Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des
jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 168, 169;
BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 22). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte
Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel
davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der
Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; denn die Tarifparteien als
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unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligte nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von
Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der
Qualität des Berufs in Bezug auf die in § 43 Abs 2 SGB VI aF (§ 1246 Abs 2 RVO)
genannten Merkmale entspricht (vgl BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 13;
BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 14; BSGE 70, 56 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 21).
Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten lediglich dann, wenn die Einstufung durch
qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 101, 123; BSG SozR
3-2200 § 1246 Nr 13, 22).
Nach diesen Grundsätzen ist der für die Beurteilung der Berufs(un)fähigkeit
maßgebliche Hauptberuf des Klägers derjenige des Hauers für Erweiterungsarbeiten.
Der Senat geht davon aus, dass es sich dabei qualitativ um einen Beruf handelt, der
jedenfalls unter Berücksichtigung der "Tarifrechtsprechung" des BSG im Rahmen des
"Mehrstufenschemas" in die Gruppe der Facharbeiter einzustufen ist. Obwohl der Kläger
diese - körperlich schwere - Tätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung nicht einmal
mehr halbschichtig vollwertig ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig, weil er -
rechtshindernd - auf Berufe aus dem Bereich der Metall- und Elektroindustrie, zB.
Tätigkeiten eines Teilemontierers und -zurichters (im Folgenden: Teilemontierer) und
eines Prüffeldmontage- und Verdrahtungselektrikers (im Folgenden: Prüffeldelektriker)
verwiesen werden kann. Diese - arbeitsmarktgängigen - Beruf sind ihm jedenfalls bis
Ende 2000 objektiv, dh trotz seiner gesundheitlichen Leistungseinschränkungen
körperlich, und subjektiv (sozial) zumutbar gewesen. Im Einzelnen:
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Hauptberuf des Klägers, und damit maßgeblicher Beruf für die Beurteilung der
Berufs(un)fähigkeit, ist nicht die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als
Kauenwärter, sondern die von ihm bis November 1986 versehene Tätigkeit des Hauers
für Erweiterungsarbeiten. Diese höherwertige Tätigkeit hat der Kläger aus
gesundheitlichen Gründen (wegen der schweren Beinverletzung infolge Arbeitsunfalls)
endgültig aufgeben müssen. Eine solche aus versicherungsrechtlich bedeutsamen
Gründen erfolgte Aufgabe hat regelmäßig zur Folge, dass der mit dem unfreiwillig
aufgegebenen Beruf verbundene Berufsschutz rentenrechtlich erhalten bleibt.
Anhaltspunkte dafür, dass eine vom Regelfall abweichende Fallgestaltung vorliegt, weil
der Kläger sich dennoch wesentlich aus versicherungsfremden Gründen von dieser
Tätigkeit gelöst hat oder mit dem Verlust der Tätigkeit dauerhaft abgefunden hat, sind
nicht ersichtlich
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Diesen Hauptberuf kann der Kläger bereits seit November 1986 nicht einmal mehr
halbschichtig vollwertig ausüben. Das steht nach den insoweit übereinstimmenden
Äußerungen der von der Beklagten seit 1987 jeweils befragten Ärzte fest, die den
Kläger wegen der übereinstimmend festgestellten, wesentlich auf die Folgen der
Knieverletzung zurückgehenden körperlichen Leistungseinschränkungen für allenfalls
noch in der Lage hielten, mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu versehen. Schwere
körperliche Tätigkeiten, wie sie dem Berufsbild des Hauers im Steinkohlenbergbau
gerichtsbekannt das Gepräge geben, waren damit seit November 1986 nicht mehr
zumutbar.
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Bei diesem Hauptberuf handelt es sich innerhalb des "Mehrstufenschemas" um einen
Facharbeiterberuf. Dies folgt aus der vom Kläger erfolgreich durchlaufenen
Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und der daran anknüpfenden
Entlohnung nach der (Facharbeiter-)Lohngruppe 10 LO. Dafür, dass die tarifliche
Einordnung der Tätigkeit oder die konkrete Einstufung durch den Arbeitgeber etwa aus
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qualitätsfremden Gründen erfolgten, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters muss sich der Kläger anspruchshindernd auch
auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des "Mehrstufenschemas", hier
derjenigen der sonstigen Ausbildungsberufe, verweisen lassen. Ob es sich bei der von
der Beklagten zunächst benannten und vom SG seiner Entscheidung als
anspruchshindernd zugrunde gelegten Tätigkeit eines Güteprüfers um eine dem Kläger
zumutbare arbeitsmarktgängige (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn 13, 26; s auch zuletzt
BSG Urteil vom 29.07.2004, Az B 4 RA 5/04 R, nicht veröffentlicht) Verweisungstätigkeit
handelt, kann offen bleiben. Die vom Senat hierzu eingeholten Auskünfte des
Arbeitgeberverbands Gesamtmetall und der IG Metall geben insoweit Anlass zu
ernsthaften Zweifeln, weil sie nahe legen, dass der ohne Überforderung des Klägers
noch zumutbare Einarbeitungszeitraum von bis zu 3 Monaten nicht ausreicht, eine
solche Tätigkeit vollwertig zu verrichten. Jedenfalls bei den von der Beklagten (zuletzt
auch) benannten Tätigkeiten eines Teilemontierers oder eines Prüffeldelektrikers in der
Metall- und Elektroindustrie handelt es sich - unter Berücksichtigung der
"Tarifrechtsprechung" des BSG - um zumutbare Verweisungstätigkeiten, auf die der
Kläger anspruchshindernd verwiesen werden kann. Da der Kläger nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme trotz seiner Leistungseinschränkungen den körperlichen,
geistigen und seelischen Anforderungen dieser (arbeitsmarktgängigen) Tätigkeit noch
zu genügen vermag, liegt Berufsunfähigkeit im Rechtssinne nicht vor.
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Nach dem Beweisergebnis ist der Kläger jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum bis
Ende 2000 noch in der Lage gewesen, regelmäßig und vollschichtig leichte und -
mindestens gelegentlich - auch mittelschwere Tätigkeiten zu ebener Erde mit
wechselnden körperlichen Belastungen ohne Zwangshaltung oder Haltungskonstanz zu
versehen. Auch seine Wegefähigkeit ist nicht in rechtlich erheblichem Umfange
eingeschränkt, da ihm Fußwege von bis zu 1000 Metern mehrmals täglich noch
zumutbar sind. Diese Einschätzung folgt aus dem Gutachten des Q, der damit die seit
1986 fast unveränderte Beurteilung der von der Beklagten eingeschalteten Ärzte (zuletzt
Internistinnen N und C sowie Orthopäde G) bestätigt, dass seit 1986 eine im
Wesentlichen jedenfalls bis etwa 2001 gleich gebliebene Einschränkung der
körperlichen Leistungsfähigkeit vorlag. Die von X auf dieser Tatsachengrundlage
angenommene, quantitativ weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit sieht
der Senat durch objektive Tatsachen nicht als bestätigt an. X weist zur Begründung
seiner Auffassung, der Kläger sei bereits damals nur untervollschichtig einsatzfähig
gewesen, auf einen MRT-Befund vom Oktober 1999 hin. Wieso ein solcher im
bildgebenden Verfahren erhobener Befund eine weitergehende funktionelle
Einschränkung, auf die es ankommt, beweisen soll, führt er nicht aus. Vor diesem
Hintergrund ist nachvollziehbar, dass Q in Kenntnis dieses Befundes bei seiner
Einschätzung verblieben ist. Auch die Auskünfte der behandelnden Ärzte, insbesondere
des Orthopäden I, machen deutlich, dass der Kläger zumindest gelegentlich noch
mittelschwere Arbeiten verrichten konnte. Der Kläger hat diesem Beweisergebnis
dadurch Rechnung getragen, dass er sein Begehren zuletzt auf die Gewährung von
Rente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt hat.
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Dieses Leistungsvermögen hat den Kläger jedenfalls bis Ende 2000 befähigt, die vom
Sachverständigen C3 bezeichneten Tätigkeiten in der Metall- und Elektroindustrie,
insbesondere die Tätigkeiten eines Teilemontierers und eines Prüffeldelektrikers, noch
vollschichtig und vollwertig zu versehen. Das folgt aus den Ausführungen des
Sachverständigen C3, seinem Gutachten vom 15.11.2004 im Berufungsverfahren LSG
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NRW L 18 KN 154/02, das der Senat urkundsbeweislich verwertet, und insbesondere
seinen auf den konkreten Fall des Klägers bezogenen sachverständigen Ausführungen
im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Schon wegen seiner Stellung
als Verbandsingenieur des Arbeitgeberverbandes der Metall- und Elektroindustrie Köln
bestehen keine Zweifel an der erforderlichen Berufs- und Sachkunde des
Sachverständigen.
Danach handelt es sich bei den in der Metall- und Elektroindustrie vorkommenden
verschiedenartigen Tätigkeiten eines Teilemontierers um leichte Tätigkeiten, die
wahlweise in wechselnder Körperhaltung versehen werden können und bei denen
unübliche Körperhaltungen und Zwangshaltungen nicht anfallen (vgl dazu im Einzelnen
die vom Sachverständigen dazu exemplarisch skizzierten Tätigkeiten bei den Firmen O,
J Montage GmbH J1, J2 GmbH, M1 GmbH und P L AG). Bei diesen Tätigkeiten sind
Gewichte von 2 bis max. 5 kg zu bewegen. Ähnliches gilt auch für die Tätigkeit eines
Prüffeldelektrikers, wie sie z.B. bei den Firmen O und M2 E1 anfallen.
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Diese Tätigkeiten sind dem Kläger auch sozial zumutbar, weil er sich wegen seiner
durch die Ausbildung zum Bergmechaniker erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
innerhalb von max. 3 Monaten vollständig in solche Tätigkeiten einzuarbeiten vermag
und sie nach Ablauf dieser Einarbeitungszeit vollwertig verrichten kann. Auch insoweit
folgt der Senat der überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen C3.
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Durch seine Ausbildung zum Bergmechaniker sind dem Kläger breite und qualifizierte
Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Elektrotechnik und der mechanischen
Fertigung vermittelt worden mit der Folge, dass im Bereich der Metall- und
Elektroindustrie, wo solche Kenntnisse und Fähigkeiten gleichermaßen gefordert
werden, ein breites Verweisungsspektrum besteht. Innerhalb dieses
Verweisungsspektrums befähigen ihn die als Bergmechaniker erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten insbesondere, die Tätigkeiten des Teilemontierers und des
Prüffeldelektrikers auszuüben. Soweit der Kläger dagegen eingewandt hat, dass seine
Ausbildung längere Zeit zurückliege und sich die Anforderungen in den letzten 20
Jahren geändert haben, hält der Senat diesen Einwand mit dem Sachverständigen C3
für nicht stichhaltig. Zwar dürfte der Kläger dort Schwierigkeiten haben, wo Kenntnisse
und Fertigkeiten der neueren Regelungstechnik erforderlich sind. Indes schließt dies
allenfalls eine Verweisbarkeit auf entsprechende Facharbeitertätigkeiten im Bereich der
Metall- und Elektroindustrie aus. Die hier benannten Tätigkeiten des Teilemontierers
und/oder Prüffeldelektrikers erfordern dagegen lediglich Kenntnisse und Fähigkeiten,
wie sie dem Kläger grundlegend bereits durch die Ausbildung zum Bergmechaniker
vermittelt worden sind. Bei diesen Tätigkeiten genügt demzufolge eine
Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten, um sie auch unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen im Berufsbild vollwertig ausüben zu
können. Der Kläger kann nach den Grundsätzen der "Tarifrechtsprechung" zumutbar auf
diese Tätigkeiten verwiesen werden, weil sie nach der Lohngruppe 6 des Tarifvertrags
der Eisen- und Metallindustrie entlohnt werden. In dieser Tarifgruppe, die direkt unter
der Lohngruppe 7, nach der Facharbeiter entlohnt werden, liegt, werden Tätigkeiten
erfasst, die eine Ausbildung von bis zu 2 Jahren voraussetzen (sonstige
Ausbildungsberufe). Auch wenn die hier konkret benannten Tätigkeiten in der
Lohngruppe 6 nicht ausdrücklich bezeichnet werden, wird durch die vom
Sachverständigen C3 mitgeteilte Einstufung in diese Lohngruppe deutlich, dass sie
nach dem maßgeblichen Tarifvertrag die Wertigkeit eines sonstigen Ausbildungsberufes
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haben, also der - nächst niedrigen - Berufsgruppe zugewiesen werden, auf die sich der
Kläger als Facharbeiter im Rahmen des sog. Mehrstufenschemas verweisen lassen
muss.
Die benannten Tätigkeiten sind auch arbeitsmarktgängig. Auch das folgt aus den
Angaben des Sachverständigen C3, insbesondere in dem bereits genannten Gutachten
vom 15.11.2004. Dort hat der Sachverständige allein für den von ihm überschauten
Bereich im Großraum L2 im Einzelnen dargelegt, dass schon dort eine ausreichende
Zahl entsprechender Arbeitsplätze zur Verfügung steht. Dies gilt erst recht bundesweit
(vgl dazu auch LSG NRW, Urteil vom 07.03.2006, Az.: L 18 KN 88/04 und LSG NRW
Urteil vom 07.05.2003, Az.: L 8 RJ 137/02).
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Insgesamt hat die Beweisaufnahme verdeutlicht, dass für den Kläger als ausgebildeten
Bergmechaniker wegen der damit verbundenen umfassenden und grundlegenden
Ausbildung auf den Gebieten "Elektrotechnik" und "Mechanische Fertigung" in der
Metall- und Elektroindustrie ein umfassendes, breites Verweisungsspektrum besteht,
dort also eine Vielzahl (freier oder besetzter) Arbeitsplätze zu Verfügung besteht, die der
Kläger schon nach kurzer Einarbeitungszeit vollwertig ausfüllen kann. Nähere
Ausführungen dazu, ob der Kläger im Rahmen dieses breiten Verweisungsspektrums
auch auf die vom Sachverständigen ebenfalls benannten Tätigkeiten des
"Zerspannungsmechanikers" oder des "Anlagenführers" verwiesen werden kann, bedarf
es an dieser Stelle nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Abs 1, 193 Abs 1 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die
Entscheidung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.
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