Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2005

LSG NRW: schutz der kinder und jugendlichen, schutz der menschenwürde, berufliche tätigkeit, körperliche unversehrtheit, berufsunfähigkeit, stellenbeschreibung, rente, neurologie, gerät, droge

Landessozialgericht NRW, L 18 KN 95/02
Datum:
08.11.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 KN 95/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 KN 329/00
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 8 KN 7/06 B
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 26.07.2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit zu
gewähren hat.
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Der 1971 geborene Kläger war von April 1989 bis September 1990
arbeiterrentenversicherungspflichtig beschäftigt und hat dann als Neubergmann
angelegt. Seit November 1991 verrichtete er Hauertätigkeiten im Streckenausbau,
zunächst nach Lohngruppe 9, in der Folge ab September 1993 als Hauer für
Erweiterungsarbeiten bzw. in der Gewinnung nach Lohngruppe 10 und zuletzt nach
Lohngruppe 11 der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau
(Lohnordnung). Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 25.04.1989 vor dem S-X U
Überwachungsverein die Zulassungsprüfung als Schweißer abgelegt. Nach seit dem
07.06.1999 bestehender Arbeitsunfähigkeit ist der Kläger zum 30.09.2001 bei der Fa. E-
I auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung ausgeschieden. Er bezieht die Rente für
Bergleute.
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Auf den im Februar 2000 gestellten Rentenantrag wurde der Kläger auf Veranlassung
der Beklagten durch den Sozialmedizinischen Dienst untersucht. Der Chirurg T
diagnostizierte eine neurotisch depressive Anpassungsstörung (vorbehaltlich einer
weitergehenden Diagnose in einem psychiatrischen Gutachten), degenerative
Veränderungen an den Kniegelenken mit Knorpelschaden und Meniskusveränderungen
sowie einen Verschleiß der Hals- und Lendenwirbelsäule. Der von der Beklagten
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beauftragte Neurologe und Psychiater N hielt in seinem Gutachten vom 06.04.2000 eine
hypochondrische Versagens- und Vermeidungshaltung fest und meinte, der Kläger sei
noch in der Lage, seine alte berufliche Tätigkeit als Hauer unter Tage vollschichtig zu
verrichten. Dieser Auffassung hat sich der beratende Arzt der Beklagten T1
angeschlossen.
Mit Bescheid vom 12.07.2000 und Widerspruchsbescheid vom 31.10.2000 lehnte die
Beklagte Rentenleistungen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ab.
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Im Klageverfahren hat der Kläger ein Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie
N1 aus Mai 2000 zu den Akten gereicht, nach dem der Kläger nur noch für fähig erachtet
wird, leichte Arbeiten halbschichtig zu verrichten.
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Das Sozialgericht (SG) hat Begutachtungen veranlasst durch die Ärztin für Chirurgie E1
und den Arzt für Neurologie und Psychiatrie F. Letzterer hat im Gutachten vom
20.08.2001 aus psychiatrischer Sicht eine Krankheitsfehlverarbeitung sowie ängstlich
und depressiv ausgestaltete Störungen der Anpassung an belastende und konflikthafte
Umstände angenommen, die mit einer Anstrengung des Willens in großen Teilen zu
überwinden seien. Die aus psychiatrischer Sicht zu formulierenden Einschränkungen
der Leistungsbreite seien letztlich eher geringfügig. Aus neurologischer Sicht sei das
Leistungsvermögen überhaupt nicht eingeschränkt.
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E1 hat im Gutachten vom 27.08.2001 ein wiederkehrendes Wirbelsäulensyndrom sowie
Gelenkveränderungen beschrieben. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit
resultiere insbesondere aus den chronischen Rückenbeschwerden. Der Kläger sei in
der Lage, mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten und Lasten bis zu 15 kg zu
heben, zu bewegen und zu tragen. Tätigkeiten mit überwiegender oder länger
andauernder Zwangshaltung , ständige Überkopfarbeiten sowie kniende und hockende
Zwangspositionen sollten nicht mehr abverlangt werden.
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Das SG hat auf den Antrag des Klägers nach § 109 SGG den Facharzt für Neurologie,
Nervenheilkunde und Psychotherapeutische Medizin L mit der Erstattung eines
Gutachtens beauftragt.
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L hat im Gutachten vom 13.02.2002 auf Grund von Untersuchungen im Januar und
Februar 2002 abschließend eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert, die als
Maladaption und Krankheitsfehlverarbeitung eines körperlichen Befundes erklärbar sei.
Bei der psychiatrischen Befunderhebung seien bei der Konzentration und Auffassung
leichte Einschränkungen, darüber hinaus aber keine Hinweise für Wahnsymptome,
Zwangssymptome oder Sinnestäuschungen zu sehen gewesen. Auch er könne
feststellen, dass durch eine Anstrengung des Willens im Alltag wesentliche
Einschränkungen überwunden werden könnten. Insoweit schließe er sich dem
Vorgutachter an. Die Entscheidung zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit sei
durch zumutbare Willensanstrengung möglich. Einschränkungen fänden sich bei
Tätigkeiten unter Zeitdruck, z. B. Akkord- und Fließbandarbeit, bezüglich Nachtschicht
und hinsichtlich Tätigkeiten auf Gerüsten oder Leitern. Darüber hinaus sollten keine
Tätigkeiten mit häufigem Publikumsverkehr verrichtet werden. Der Kläger könne geistig
einfache Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Übersicht, Aufmerksamkeit
und Reaktionsfähigkeit leisten. Ein KfZ zu benutzen sei er nicht gehindert. Er könne
insgesamt noch vollschichtig arbeiten. Auf neurologischem Gebiet finde er ebenfalls
keine leistungsmindernde Erkrankung.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.07.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 31.10.2000 zu verurteilen, bei ihm einen Zustand der
Berufsunfähigkeit anzunehmen und entsprechende Leistungen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Urteil vom 26.07.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger genieße
zwar Facharbeiterschutz; dennoch sei er zum Ausschluss von Berufsunfähigkeit
zumutbar auf die Tätigkeit des Auslieferungsfahrers im Arzneimittelgroßhandel
verweisbar.
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Dem ist der Kläger im Berufungsverfahren entgegengetreten. Ein Arbeitsmarkt für diese
Tätigkeit bestehe seit langem nicht mehr. Andere zumutbare Verweisungstätigkeiten
seien nicht ersichtlich.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.07.2002 zu ändern und nach dem
Klageantrag zu entscheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
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Der Senat hat eine Arbeitgeberauskunft eingeholt. Die E-I GmbH hat in der Auskunft
vom 27.01.2004 mitgeteilt, dass der Kläger zuletzt in Lohngruppe 11 der Lohnordnung
beschäftigt gewesen sei und zuvor von 1990 bis 1996 in Lohngruppe 10. Auf Grund der
Höherstufung sei davon auszugehen, dass der Kläger alle Kenntnisse und Fähigkeiten
erlangt habe, die üblicherweise von einem Hauer verlangt werden. Eine Aufstufung
wäre sonst nicht erfolgt.
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Nach Kenntnisnahme der Ermittlungsergebnisse zur Tätigkeit des
Zigarettenautomatenauffüllers hat der Kläger u.a. verfassungsrechtliche Bedenken
erhoben. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats in dem Rechtsstreit L 18 KN
25/02 vom 19.07.2005 hat er gerügt, der Senat habe die Argumentationslinie seiner
Prozessbevollmächtigten verkannt. Es stehe nämlich nicht eine
Gewissensentscheidung zur Debatte, sondern die Frage, ob es sich mit der der
Staatsgewalt vom Verfassungsgeber auferlegten Verpflichtung, den Schutz der
Grundrechte (insbesondere der Kinder und Jugendlichen) auf Leben, Gesundheit und
körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten, vertrage, wenn Versicherte auf die
genannte Tätigkeit verwiesen würden. Der Zigarettenautomatenauffüller sei mit dem
Vertrieb eines Produkts betraut, dessen Konsum abhängig mache und schwerst
gesundheitsschädigend sei. Allein "durch das verweisungsrechtliche Ansinnen, eine
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derartige Tätigkeit auszuüben", würde er in seinen Grundrechten, insbesondere seiner
Menschenwürde verletzt.
Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Klägers wird auf den Schriftsatz vom
08.11.2005 und der weiteren Einzelheiten wegen auf den Inhalt der Streit- und der den
Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte
Rentenleistung wegen Berufsunfähigkeit nach der bis zum 31.12.2000 geltenden
Bestimmung des § 43 Abs.2 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI a.F.).
Insoweit hat das Sozialgericht zu Recht die angefochtenen Bescheide der Beklagten als
rechtmäßig im Sinne des § 54 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angesehen.
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Nach der vorgenannten Regelung des § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. ist berufsunfähig
der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen von
körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit zugemutet werden
können (Satz 2). Nach den Übergangsvorschriften der §§ 300 Abs.2, 302b Abs.1 SGB
VI ist diese Vorschrift für einen am 31.12.2000 bestehenden Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit weiterhin maßgebend.
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Es hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger am 31.12.2000 einen Anspruch im
vorgenannten Sinne hatte. Der Kläger ist nicht berufsunfähig.
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Zwar sind bzw. waren die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs.1
Ziff. 2 und 4 SGB VI erfüllt. Der Kläger kann auch - was zwischen den Beteiligten nicht
streitig ist - nach den im Klageverfahren auf medizinischem Gebiet getroffenen
Feststellungen die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Hauertätigkeit nicht mehr
verrichten. Dennoch ist der Kläger nicht berufsunfähig, weil er zumutbar auf die Tätigkeit
des Zigarettenautomatenauffüllers verwiesen werden kann.
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Nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema, dessen
Kriterien das SG im angefochtenen Urteil schon im Einzelnen beschrieben hat und die
deshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - hier nicht nochmals dargelegt werden
sollen (§ 153 Abs.2 SGG), gehört der Kläger zu der Gruppe der (bergmännischen )
Facharbeiter innerhalb des genannten Mehrstufenschemas. Der Senat hat angesichts
der Arbeitgeberauskunft vom 27.01.2004 keinen Anlass, den (bergmännischen)
Facharbeiterschutz anzuzweifeln. Der Arbeitgeber hat glaubhaft dargelegt, dass die
Höhergruppierung in die Lohngruppe 11, nachdem der Kläger während seines
Berufslebens als Hauer überwiegend nach den (Facharbeiter-) Lohngruppen 9 und 10
der Lohnordnung entlohnt worden war, darauf beruhte, dass der Kläger das Wissen und
Können besaß, wie es von einem ausgebildeten Hauer erwartet wird. Sonst wäre die
Höhergruppierung nicht erfolgt.
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Als Facharbeiter ist der Kläger nicht nur auf andere Facharbeiten, sondern auch auf
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solche Tätigkeiten verweisbar, die eine betriebliche Ausbildung von wenigstens drei
Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des
Betriebes im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung der tariflichen Eingruppierung
im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Einen zumutbaren
beruflichen Abstieg muss der Versicherte, bezogen auf den bisherigen Beruf, in Kauf
nehmen.
Da der Kläger bei einer Bergbauunternehmerfirma beschäftigt war, kommen für ihn die
im Steinkohlebergbau zur Verfügung stehenden leichten Verweisungstätigkeiten nicht in
Betracht. Er ist aber unter Berücksichtigung des festgestellten gesundheitlichen
Leistungsvermögens zum Ausschluss von Berufsunfähigkeit auf die Tätigkeit des
Zigarettenautomatenauffüllers verweisbar. Dies steht auf Grund der im ersten Rechtszug
durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme fest. Anlass, die übereinstimmenden
Feststellungen und Bewertungen der gehörten Sachverständigen E1 und F sowie des
auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen L anzuzweifeln,
besteht nicht.
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Danach ist der Kläger jedenfalls noch in der Lage, körperlich leichte und mittelschwere
Arbeiten zu verrichten. Auf orthopädischem Gebiet haben sich Hinweise für
höherwertige Veränderungen, wie sich E1 im Gutachten vom 25.05.2001 ausgedrückt
hat, nicht finden lassen. Das von ihr diagnostizierte Wirbelsäulensyndrom und die
Gelenkveränderungen haben zu keinen, die Altersnorm wesentlich überschreitenden
funktionellen Einbußen im Bereich der gesamten Wirbelsäule geführt, so dass die
Sachverständige den Kläger für fähig erachtet hat, mittelschwere Tätigkeiten
vollschichtig und in Regelmäßigkeit zu verrichten. Einschränkungen der physischen
Belastbarkeit ergaben sich nur bei Tätigkeiten mit überwiegender oder länger
andauernder Zwangs- oder einseitiger Körperhaltung, wie beispielsweise bei
Tätigkeiten verbunden mit länger andauernder Rumpfvorbeugehaltung, bei ständigen
Überkopfarbeiten und ständig knienden und hockenden Zwangspositionen.
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Während sich auf neurologischem Gebiet weder bei der Begutachtung durch F noch
durch L Hinweise auf eine Leistungseinschränkung hatten finden lassen, ergaben sich
aus psychiatrischer Sicht eine "reizbare Schwäche" und vor allem Unzufriedenheit und
damit verbunden das Gefühl, nicht leistungsfähig zu sein (so F). Soweit L die
Symptomatik dahingehend beschrieben hat, dass sich bei dem Kläger eine länger
dauernde depressive Anpassungsstörung finde und diese als Maladaption und
Krankheitsfehlverarbeitung eines körperlichen Befundes erklärbar sei, so ergibt sich aus
der unterschiedlichen Benennung desselben Krankheitsbildes keine andere Bewertung
des Leistungsvermögens des Klägers. Denn L hält, wie F, den Kläger ebenfalls noch
vollschichtig für körperlich mittelschwere Arbeiten einsetzbar. Er sieht das
Leistungsvermögen eingeschränkt bei Arbeiten unter Zeitdruck, z.B Akkord- und
Fließbandarbeit, in der Nachtschicht und auf Leitern und Gerüsten. Tätigkeiten mit
häufigem Publikumsverkehr sollten ebenfalls nicht stattfinden. Erhöhte Anforderungen
an Übersicht, Daueraufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit könnten nicht gestellt
werden.
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Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers
körperlich und seelisch-geistig zumutbar. Was die beschriebenen qualitativen
Einschränkungen anbelangt, die von L und von F gesehen worden sind hinsichtlich des
Arbeitens unter Zeitdruck, in der Nachtschicht und mit intensivem Publikumsverkehr, so
stehen diese der Ausübung der genannten Tätigkeit nicht entgegen: solche
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Belastungen fallen dort nicht an.
Nach den Feststellungen des berufskundlichen Sachverständigen N2 handelt es sich
bei der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers um eine körperlich leichte Arbeit, die
im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt wird. Sie bedarf zwar einer
gewissen Intelligenz und Umstellungsfähigkeit, um die zu erfüllenden Aufgaben zu
erlernen und den Versorgungsbezirk mit seinen Automaten kennen zu lernen und
abzufahren. Damit werden nicht über ein normales Maß hinausgehende Anforderungen
an seelisch-geistige Qualitäten gestellt. Ganz abgesehen davon, dass die
Sachverständigen lediglich Arbeiten ausgeschlossen haben, die erhöhte Anforderungen
an Übersicht, Daueraufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit stellen, fallen erhöhte
Anforderungen bei der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers nicht an. Schon der
Umstand, dass die Fahrtätigkeit in kürzeren Abständen immer wieder unterbrochen wird
durch das Bedienen der Automaten, wird die Daueraufmerksamkeit und/oder
Reaktionsfähigkeit auf ein allenfalls durchschnittliches Maß reduziert.
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Ob ein Bewerber die sicherlich für eine Einstellung in diesen Beruf wegen der hohen
Waren- und Geldwerte erforderlichen charakterologischen Eigenschaften, wie
Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, entzieht sich
medizinisch/gutachterlicher Feststellungen und sozialgerichtlicher Entscheidung,
jedenfalls soweit - bei Zweifeln über deren Vorhandensein - dem ein
Krankheitsgeschehen nicht zugrunde liegt. Die Gutachter haben Defizite, die die
Zuverlässigkeit einschränken könnten, nicht festgestellt.
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Auch was die körperliche Belastung anbelangt, insbesondere den Wechsel von Gehen,
Stehen und Sitzen, bringen schon die mit der Tätigkeit verbundenen unterschiedlichen
Arbeitsschritte und die Anzahl der zu versorgenden (innerstädtisch täglich 40 - 44 und
bei einer ländlichen Tour täglich 35 - 40) Zigarettenautomaten ausreichenden
Haltungswechsel mit sich. Die bei der Tätigkeit anfallenden, zu bewältigenden
Gewichte, überfordern den Kläger ebenfalls nicht. Täglich sind durchschnittlich
insgesamt etwa 3000 Packungen, was 150 Stangen zu 20 Packungen und einem
Warenwert von rund 12000,00 Euro entspricht, nachzufüllen. Jeder zu versorgende
Automat ist somit durchschnittlich mit 75 Packungen nachzufüllen bei einem
Geldgesamtanfall von durchschnittlich etwa 300,00 Euro.
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Von diesen durchschnittlichen Werten ausgehend, fallen je Zigarettenautomat nur
geringe Gewichte an Zigaretten und an Geld an. Bei einem Packungsgewicht von etwa
25 g - Stange von maximal 510 g bei 20 Packungen - ist ein Warengewicht bei 75
Packungen von unter 2 Kg in dem 2,2 Kg wiegenden Füllkorb zu bewältigen.
Entsprechend stellt sich das Gewicht des Geldes dar. Bei einem ausschließlich mit
Münzgeld zu bedienenden Automaten und bei einem Packungspreis von
durchschnittlich 4,00 Euro können 300 1,00-Euro-Münzen durchschnittlich anfallen, was
zu einem Gewicht von max. 2550 g führt. Dabei ist der Senat, der Annahme des
Sachverständigen folgend von einem Münzgewicht bei einer 1,00-Euro-Münze von etwa
8,5 g - münzfrisch 7,5 g plus Verschmutzung - ausgegangen. Variationen wegen
anderer Münzzusammenstellungen oder -mischung mit Notengeld sind möglich.
Abweichungen nach oben und nach unten sind aber nur in einem Maße möglich, mit
dem die Grenze von fünf Kilogramm niemals überschritten wird.
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In Ausnahmefällen können höhere Gesamtgewichte sowohl bei der Ware als auch beim
Geld anfallen. Zigarettenkartons mit einem Inhalt von 16 Stangen zu 510 g können bis
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knapp unter 9 Kg wiegen. Zu entnehmende Geldmengen können insgesamt das
Gewicht von 20 Kg nach den Darlegungen des berufskundlichen Sachverständigen
erreichen/überschreiten. Diese Gewichte können aber, wie der Sachverständige auch
dargelegt hat, in Teilmengen transportiert werden. Der Automatenauffüller kann sie sich
seinem Leistungsvermögen entsprechend aufteilen.
Weitere körperliche Belastungen mit den vorbeschriebenen (Gesamt)Höchstgewichten
treten auf beim Beladen des Lieferfahrzeugs. Gleich ob die aus dem Warenlager des
Tabakwarengroßhändlers zu entnehmenden Waren von einem Kommissionierer
vorbereitet bereitgestellt werden oder ob der Auffüller sie selbst aus dem Lager holt.
Diese Gewichte können ebenfalls dem Leistungsvermögen gerecht aufgeteilt werden.
Da der Kläger aus Sicht der orthopädischen Sachverständigen E1 und auch der
anderen Sachverständigen für fähig erachtet worden ist, Lasten in einem Ausmaß von
15 kg zu heben und zu tragen, sieht der Senat nicht, weshalb ihm diese Tätigkeit nicht
zumutbar sein soll.
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Das an den Automaten eingesammelte Geld fällt nach dem Zählen mittels einer
Zählmaschine in einen im Lieferwagen eingebauten Tresor, der auf dem Gelände des
Tabakwarengroßhändlers nur noch aus dem Lieferwagen auf ein Rollförderband
gezogen werden muss, das bis an den Lieferwagen heranreicht. Mit der Geldentnahme
oder einem Transport ins Kassenbüro hat der Zigarettenautomatenauffüller nichts zu
tun.
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Beim Beladen des Fahrzeugs werden entweder die Zigarettenkartons- oder die Stangen
in in dem Wagen eingebaute Regale gelegt. Beim Nachfüllen der Automaten sind die
erforderlichen Mengen wieder aus diesen Regalen herauszunehmen. Dabei können
jeweils naturgemäß einzelne kurzfristige, aber nicht häufige Bückvorgänge, die E1
ausgeschlossen wissen will, notwendig sein. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
jeweils nachzufüllenden Zigarettenpackungen bei jedem Automaten ausschließlich vom
Boden des Lieferfahrzeugs - als dem untersten "Regalboden" - zu entnehmen sind.
Auch das ist dem Kläger mit Rücksicht auf die Feststellungen der orthopädischen
Sachverständigen - und im Übrigen auch des L - möglich.
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Zeitdruck kann allenfalls in dem allenthalben bei jeder Arbeit anfallenden Ausmaß
entstehen bzw. vorhanden sein. Der Zigarettenautomatenauffüller ist in der Gestaltung
seines Arbeitstages weitestgehend frei. Das hat seine Grundlage darin, dass er für die
Versorgung seines Bezirks und nicht nach geleisteten Arbeits- und/oder Überstunden
entlohnt wird. Deshalb kann er seine Nachfülltour, die für den jeweiligen Tag
vorgegeben wird, in ihrem Ablauf frei gestalten, Pausen nach den Vorgaben der
Arbeitszeitordnung planen und einhalten oder zusätzliche Pausen einlegen. Daran ist er
durch nichts, vor allem nicht durch eine Verpflichtung zur Einhaltung von Terminen,
gehindert. Er kann z.B. in einem innerstädtischen Bereich ganz früh morgens mit seiner
Arbeit beginnen, um sie relativ "bequem" und zügig erledigen zu können, weil er sich
als Lieferant bis 10 Uhr morgens problemlos in seinem Fahrzeug sowohl in der
Fußgängerzone als auch in dem anderen Innenstadtbereich bewegen kann. Hat er auf
seiner Tour vornehmlich z.B. Kantinen, Gaststätten und Kioske aufzusuchen, wird er
wegen möglicher späterer Öffnungszeiten seinen Arbeitstag auch erst später am Tag
beginnen mit der Folge, dass es an diesem Tag später werden kann. Bei normalem
Ablauf eines durchschnittlichen Tourentages ist deshalb das Entstehen von Zeitdruck
über das normale Maß hinaus nicht zu erwarten. Zeitdruck wird regelmäßig nur dadurch
entstehen können, worauf auch der berufskundliche Sachverständige hinweist, dass
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sich der Auffüller selbst unter Druck setzt mit dem Ziel, seine Arbeit schnellstmöglich
hinter sich zu bringen.
Da es von dieser Art Arbeitsplätze in Deutschland etwa 2500 gibt, in Nordrhein-
Westfalen allein mehr als 500, wobei die Arbeitsplätze und die Bevölkerungszahlen ins
Verhältnis gesetzt sind, demnach von einer beachtlichen und nach der Rechtsprechung
der Rentensenate des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil des BSG in SozR 3-2600 § 43
Nr. 13) bei weitem für eine Verweisungstätigkeit ausreichenden Anzahl dieser
Arbeitsplätze auszugehen ist, seien sie frei oder besetzt, sind die vorbeschriebenen
Arbeitsbedingungen die des allgemeinen Arbeitsmarktes für diese Tätigkeit (vgl. BSG
Urteil in SozR 2200 § 1247 Nr. 43, Urteil in SozR 4100 § 168 Nr. 7). Die üblichen
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes bestehen nach den Ausführungen des
Sachverständigen N2 nicht darin, nach Stunden und Überstunden für eine Arbeit
entlohnt zu werden, sondern in der Versorgung der Automaten in dem, dem
Zigarettenautomatenauffüller anvertrauten Bezirk. Der Sachverständige hat in seiner
Stellungnahme vom 20.07.2005 (in einem Verfahren des 2. Senats des LSG NRW,
Aktenzeichen hier unbekannt) dazu ausgeführt, dass die
Fahrverkäufer/Automatenauffüller in der Regel ein festes Monatsgehalt erhalten, mit
dem alle eventuellen Überstunden abgegolten sind. Vom Stelleninhaber würde erwartet,
dass er seinen von ihm selbst gestalteten Tourenplan einhalte und die Tagesarbeit
erledige. Sei ihm das in weniger als 38,5 Stunden pro Woche (tarifliche
Wochenarbeitszeit im Groß- und Aussenhandel NRW) möglich, würde danach genau so
wenig gefragt, wie wenn er 42 Stunden aufgrund Staus oder wegen langsamerer
Arbeitsweise benötige. Der Senat sieht keinen Grund, diese Äußerungen des
Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
45
Die vom Marktführer erstellte Stellenbeschreibung des Fahrverkäufers, die nach
Ausführung des Sachverständigen die in der Branche übliche Arbeit des
Automatenauffüllers beschreibt, haben sowohl der Zeuge T2 als auch der
Sachverständige, der seinerseits davon ausgeht, dass die treffendere Bezeichnung die
des Zigarrettenautomatenauffüllers sei, vorgelegt. Der Fahrverkäufer ist ausdrücklich in
den Tätigkeitsbeispielen der Lohngruppe 6 des einschlägigen Tarifvertrages für den
Groß- und Außenhandel in Nordrhein-Westfalen (NRW) so benannt und aufgeführt.
Damit haben die Tarifvertragsparteien, die die genaue Art der Arbeit im Geltungsbereich
des Tarifvertrages kennen und die es überdies gewohnt sind, solche Einstufungen
vorzunehmen, mit ihrer besonderen Sachkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass sie
davon ausgehen, dass diese Arbeit auch grundsätzlich in der diesem Tarifvertrag
zugrunde liegenden Arbeitszeit (§ 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß-
und Außenhandel NRW) zu bewältigen ist.
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Vor diesem Hintergrundrund vermögen auch die Feststellungen des
Gesamtbetriebsratsvorsitzenden T2 anlässlich der Zeugeneinvernahme durch den
Senat in der Sitzung am 23.08.2005 (L 18 (4) RJ 107/03) an dem Ergebnis nichts zu
ändern. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf dessen Ausführungen bezweifelt, der
Tätigkeit wegen der angenommenen durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von 10,29
Stunden gesundheitlich gewachsen zu sein, so greifen diese Bedenken nicht. Die
vorgelegte Übersicht ist nicht geeignet, die von dem Sachverständigen N2 (sowie den
Tarifvertragsparteien) zugrunde gelegte Arbeitszeit zu widerlegen.
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Wie der Zeuge T2 in der Verhandlung am 23.08.2005 (im Rahmen des Verfahrens L 18
(4) RJ 107/03) ausgesagt hat, wird mit dem mobilen Datenerfassungsgerät (MDE, dem
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sogenannten "Ready"), das bei neueren Zigarrettenautomaten zum Einsatz kommt, nicht
nur der jeweils aktuelle Bestand und letzte Abverkauf registriert, sondern auch die "Zeit
des Nachfüllvorganges". Dabei wird das Gerät - der Zeugenaussage zufolge - beim
Auslesen des ersten Automaten auf der Tagestour eingeschaltet und nach dem
Auslesen des letzten Automaten an diesem Tag ausgeschaltet. Diese Zeiten, sowie
zusätzliche pauschale Zeiten (zwei Stunden täglich) für die Abrechnung und Fahrzeiten
zum/ab Lager liegen der vom Zeugen überreichten Übersicht "Ready-Zeiten" zugrunde,
der zufolge eine durchschnittliche Zeit von 10,29 Stunden (einschließlich pauschal
abgerechneter Zeiten für "Abrechnung und Fahrzeiten") täglich errechnet worden ist.
Diese "Ready-Zeiten" sind als Grundlage für die Berechnung einer täglichen Arbeitszeit
ungeeignet. Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich daraus tatsächlich nicht
eine entsprechende Arbeitszeit der Beschäftigten, sondern allein die Zeit zwischen Ein-
und Ausschalten des Ready-Gerätes. Wegen der ununterbrochenen Aufzeichnung
lassen sich daraus keine Erkenntnisse darüber gewinnen, ob und in welchem Umfang
in der aufgezeichneten Gesamtzeit Zeiten für das Auffüllen, das Fahren zwischen den
Automaten und/oder ggf. zum Lager, Unterbrechungen welcher Art auch immer und die
nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einzuhaltenden Pausen enthalten sind.
Schon deshalb ist die auf der Grundlage der in der Übersicht enthaltenen Daten
vorgenommene Berechnung nicht geeignet, die Angaben des Sachverständigen N2, der
grundsätzlich von der tariflichen Arbeitszeit ausgeht, zu entkräften. Die ohnehin - wie
dargestellt - nur theoretischen Berechnungen sind in sich nicht schlüssig, weil die Zeiten
im einzelnen und im Gesamtergebnis nicht nachvollziehbar errechen- und
nachrechenbar sind.
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Dass der Kläger den Belastungen eines gängigen tariflichen Arbeitspensums nicht
gewachsen wäre, ist durch nichts belegt. Vor allem gehen die medizinischen
Sachverständigen durchweg von einem vollschichtigen Leistungsvermögen aus.
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Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger diese Tätigkeit nicht
innerhalb von drei Monaten so weit erlernen könnte, dass er sie vollwertig verrichten
kann. Medizinische Gründe sind nicht erkennbar. Die intellektuellen Fähigkeiten sind
ausreichend, um Arbeiten mit geistig einfachen bis durchschnittlichen Anforderungen zu
bewältigen (so F und L). Diese Feststellungen anzuzweifeln, besteht kein Anlass. Der
Kläger hat im Verlauf seiner beruflichen Entwicklung unter Beweis gestellt, dass er
unterschiedlichen Anforderungen bei der Durchführung von Tätigkeiten gewachsen und
insbesondere auch ohne qualifizierte Berufsausbildung in der Lage war, höherwertige
Tätigkeiten im Bergbau zu verrichten. Dafür spricht allein schon der Umstand, dass er
trotz der fehlenden geregelten Ausbildung den Facharbeiterstatus mit dem daraus
fließenden Verweisungsschutz erworben hat. Bei den in der Vergangenheit unter Tage
zu verrichtenden Arbeiten hat er auch mit Werkzeugen umgehen müssen, so dass nicht
ersichtlich ist, weshalb er die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers auch mit
Rücksicht auf die erforderlichen kleinen Reparaturen nicht innerhalb kürzester Zeit
durchführen können soll.
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Der Senat vermag den Sachverhalt auch angesichts der "Stellenbeschreibung
Fahrverkäufer" nicht anders zu bewerten; vor allem ist nicht erkennbar, inwieweit alle
"vorherigen" Angaben des Sachverständigen N2 durch diese in krasser Weise entwertet
erscheinen. Soweit der Kläger meint, es ergäben sich nachhaltigste Konsequenzen für
die Verweisbarkeit des Klägers insbesondere dadurch, dass die Tätigkeit auch die
Bereiche Kundenerfassung- und betreuung, Mitwirkung bei Werbemaßnahmen,
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Reparatur der Automaten und Verantwortlichkeit für das Auslieferungsfahrzeug erfasst,
so vermag der Senat diese Wertung nicht nachzuvollziehen. Was die "Reparatur"
anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um die Behebung
kleinerer Defekte am Gerät handelt. Bei Fehlern am Gerät bzw. größeren Reparaturen
steht ein Reparaturteam zur Verfügung. Erforderliche kleinere Reparaturen dürften den
Kläger allerdings angesichts seiner erworbenen beruflichen Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht überfordern. Auf die Ausführungen zur Einarbeitungszeit wird insoweit
Bezug genommen. Mit dem Bereich der Kundenerfassung und deren Betreuung scheint
sich der Kläger darauf stützen zu wollen, dass er dem damit zusammenhängenden
"Publikumsverkehr" nicht gewachsen sei. Aber auch das vermag die Verweisbarkeit
nicht einzuschränken. Soweit L Tätigkeiten mit "häufigem Publikumsverkehr"
ausgeschlossen hat, bedarf es wohl keiner weiteren Erörterung, dass die gelegentliche
Entgegennahme von Kundenwünschen oder das Erfassen neuer Kunden nicht
gleichgesetzt werden kann mit dem bei den üblicherweise im Zusammenhang mit
Verkäufertätigkeiten oder pflegerischen Tätigkeiten vorkommenden Publikumsverkehr.
Die Tätigkeit des Fahrverkäufers/Zigarettenautomatenauffüllers ist im Kern nicht
bestimmt durch den Umgang mit Menschen bzw. Publikum, sondern durch das
Bestücken der Automaten. Weshalb dem Kläger die "Mitwirkung bei
Werbemaßnahmen" nicht möglich sein soll, erschließt sich dem Senat nicht, vor allem
weil hierzu jegliche Begründung fehlt. Nicht zuletzt verbietet es sich, dem Kläger die
Befähigung abzusprechen, das Auslieferungsfahrzeug verantwortlich zu führen. Es
dürfte keinerlei Qualitäten erfordern, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug fahrtüchtig
bleibt und auch nicht überdurchschnittlich verschmutzt benutzt wird. Der Senat vermag
dem Aufgabenbereich "Verantwortlichkeit für das Auslieferungsfahrzeug" keine
anderweitige Bedeutung zuzumessen.
Die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers ist dem Kläger auch mit Rücksicht auf
den hier anzunehmenden Facharbeiterschutz sozial zumutbar, da er nach der
Lohngruppe VI des Lohnrahmenabkommens des Groß- und Außenhandels in
Nordrhein-Westfalen (Verkaufsfahrer) eingestuft ist, einer Lohngruppe somit, nach der
auch Tätigkeiten entlohnt werden, die eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung
voraussetzen. Die hohe tarifliche Einstufung ist gerechtfertigt dadurch, dass der
Zigarettenautomatenauffüller mit hohen Waren- und Geldwerten umgeht und er
deswegen eine für den Betrieb hochwertige Arbeit ausführt.
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Nach dem so beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger - auch mit Rücksicht auf
das Leistungsprofil des Fahrverkäufers - insgesamt in der Lage, die Tätigkeit des
Zigarettenautomatenauffüllers auszuüben. Er wird dadurch weder körperlich noch
seelisch-geistig überfordert. Die von ihm erhobenen Einwendungen sind samt und
sonders nicht geeignet, dies zu entkräften.
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Der Senat hat keine Bedenken die Feststellungen des beruflichen Sachverständigen N2
zu der Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers seiner Entscheidung zu Grunde zu
legen. Er ist als Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung Großhandel-Außenhandel-
Dienstleistungen Ruhrgebiet e.V. hinreichend mit der Materie befasst und hat in dieser
Funktion ganz wesentlich mit dem Tabakgroßhandel zu tun. Er hat sich im Einzelfall
Kenntnisse durch Gespräche und Rücksprachen mit den Tabakwarengroßhändlern
verschafft und mit diesem Kenntnisstand die an ihn gerichteten Fragen beantwortet. In
seiner Funktion als Geschäftsführer der genannten Vereinigung ist er bei der
Ausarbeitung der oben schon erwähnten Stellenbeschreibung für Fahrverkäufer
hinzugezogen worden und hat in Ansehung dieser Stellenbeschreibung seine
55
Auskünfte erteilt, so dass den auf dieser Basis erteilten Auskünften ein hoher
Stellenwert beizumessen ist. Die Neutralität des Sachverständigen N2 anzuzweifeln,
besteht für den Senat kein Anlass. Seine Ausführungen sind - entgegen der Auffassung
des Klägers, der diese weder belegt, noch auch nur schlüssig darlegt - insbesondere
nicht widersprüchlich oder gar unverwertbar.
Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hat, die Rechtsordnung könne von ihm
generell nicht verlangen, dass er sich am Handel mit Drogen - nämlich Nikotin - beteiligt,
übersieht er, dass er gerade mit dieser Tätigkeit in ganz erheblichem Maße mit jeder von
ihm nachgefüllten Zigarettenpackung auf die gesundheitliche Gefährlichkeit des
Tabakrauchens und die Risiken schriftlich hinweist. Jede Packung ist mittels eines
deutlich sichtbaren Aufdrucks mit einer Warnung über die gesundheitliche Schädlichkeit
des Rauchens versehen.
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Darüber hinaus scheint sich der Kläger, wie der in dem ähnlich gelagerten Fall L 18 KN
25/02, im Ansatz auf ein Grundrecht aus Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) zu berufen.
Der Senat hat in jenem Urteil vom 19.07.2005 im Hinblick auf die höchstrichterliche
Rechtsprechung, die zur Frage einer zulässigen Ablehnung einer angebotenen Arbeit
im Rahmen der Arbeitslosenversicherung ergangen ist, hervorgehoben, dass eine
Beeinträchtigung von Belangen der Versichertengemeinschaft nur dann als
gerechtfertigt angesehen werden kann, wenn und soweit der Schutzbereich des Art. 4
GG eröffnet ist und bei der gebotenen Rechtsgüterabwägung der Gewissensposition
des einzelnen ein höheres Gewicht zukommt als den verfassungsrechtlich
angeordneten Gemeinschaftsaufgaben, hier: Sicherung der Funktionsfähigkeit der
gesetzlichen Sozialversicherung, deren Belange ihren verfassungsrechtlichen
Anknüpfungspunkt im Sozialstaatsprinzip finden (BSG Urteil vom 23.06.1982, SozR
4100 § 119 AFG Nr. 19, vgl. BVerfG in SozR 4100 § 119 Nr. 22). Art. 4 GG soll ein
allgemeines Recht auf Verwirklichung von Gewissensentscheidungen gewährleisten
(BSG Urteil vom 18.02.1987, SozR 4100 § 119 AFG Nr. 30). Verlangt wird hierbei
jedoch, dass der Versicherte eine Gewissensentscheidung getroffen hat, an deren
Ernsthaftigkeit kein Zweifel besteht. Es muss durch die Ausübung der "angebotenen"
Arbeit zu einem aufgezwungenen Gewissenskonflikt kommen. Dazu hat der Kläger die
Voraussetzungen für eine Gewissensnot substantiiert vorzutragen. Das Gericht hat zu
überprüfen, ob diese Darlegungen glaubhaft sind.
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Die für den Bereich der Arbeitslosenversicherung an Art. 4 GG orientierten und
entwickelten Grundsätze des BSG sind gleichermaßen tragend für den Bereich der
gesetzlichen Rentenversicherung. Es geht ausschließlich um die Zumutbarkeit einer
Tätigkeit/eines Berufs. An den aufgeführten Voraussetzungen fehlt es hier gänzlich.
Allein der Umstand, dass die vom Kläger dargelegten grundsätzlichen Bedenken gegen
eine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers gleichlautend
schriftsätzlich in zahlreichen anderen Verfahren "ohne wenn und aber" in die jeweiligen
Verfahren eingeführt wurden, lässt eine konkrete Einzelfallbezogenheit vermissen. Die
allgemein gehaltenen Ausführungen gegen das Rauchen und die Unzumutbarkeit, den
Kläger und "sämtliche anderen Versicherten" rentenrechtlich auf eine Tätigkeit zu
verweisen, die "Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin abverlangt", lassen noch
keine vom Kläger individuell und ernsthaft getroffene und detailliert vorgetragene
Gewissensentscheidung dagegen erkennen. Ganz im Gegenteil: die Äußerung seines
Bevollmächtigten, die Mitwirkung am Handel mit der Droge Nikotin sei "unabhängig von
der Gestaltung des Einzelfalles immer und in jedem einzelnen Fall strikt abzulehnen",
macht deutlich, dass es ihm nicht um eine - nämlich seine - individuelle
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Gewissensposition der und des Versicherten - wie vorliegend - geht. In einem solchen
pauschalen Vortrag, kann der Senat weder eine substantiierte Darlegung der
Einzelgründe für eine Gewissensentscheidung überhaupt geschweige denn für deren
Ernsthaftigkeit entnehmen. In einem solchen, ganz allgemein gehaltenen Vortrag, sieht
der Senat keinen Grund, die Versichertengemeinschaft mit einer Rentenleistung zu
belasten.
Da bislang Produktion und Vertrieb von Zigaretten gesetzlich nicht verboten sind, sieht
der Senat durch die Verweisung auf die Tätigkeit des Zigarettenautomatenauffüllers
keine Rechtsverletzung und deshalb auch - entgegen der Auffassung des Klägers -
keine Verletzung der Würde des Menschen und mithin des Art. 1 GG. Art.1 GG schützt
den Einzelnen vor einer staatlichen Behandlung, die ihn zum bloßen Objekt degradiert
und seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (BVerfGE 30, 1, 25 f., 87, 209, 228;
96, 375, 399; 109, 279, 312; Schmidt-Bleibtreu/Klein GG-Kommentar zu Art.1 Rdnr.1;
ähnlich auch Maunz/Dürig/Herzog zu Art.1 Rdnr.28 m.w.N.). Dabei gehört zum Schutz
der Menschenwürde nicht nur Schutz vor materieller Not, sondern auch vor
Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung usw. (vgl. Schmidt-Bleibtreu/Klein
a.a.O.). Die durch Art.1 GG geschützte Würde des Klägers ist durch die Verweisung auf
die Tätigkeit des Zigarrettenautomatenauffüllers nicht verletzt. Es ist mit Art.1 GG
vereinbar, auf eine nicht sittenwidrige und von der Rechtsordnung nicht sanktionierte,
sondern in jeder Hinsicht im öffentlichen Leben anerkannte Tätigkeit zu verweisen. Das
will der Kläger zwar in nicht zu rechtfertigender Weise in Abrede stellen, indem er den
Zigarrettenautomatenauffüller einem "Drogendealer" gleichsetzt, was der Senat
ausdrücklich missbilligt. Ein Vergleich mit dem Handel von illegalen Drogen verbietet
sich. Insbesondere mit Rücksicht auf die im Arbeitsverhältnis stehenden
Zigarrettenautomatenauffüller hieße das, ihnen verbotene, sittenwidrige Geschäfte und
den unerlaubten Handel mit Drogen zu unterstellen.
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Der Senat verkennt bei alledem nicht, dass eine Würdeverletzung dann gegeben sein
könnte, wenn der Betreffende, wie der Kläger, allein durch "das Ansinnen, ihm eine
solche Tätigkeit zuzumuten" verunglimpft, erniedrigt oder gebrandmarkt würde. Einen
Angriff auf die Menschenwürde scheint der Kläger einmal darin zu sehen, dass das
Rauchen gesellschaftlich "geächtet" sei, zum anderen darin, dass er unzumutbar dazu
gezwungen wäre, den Schutz der Jugendlichen und Kinder vor der "Droge" Zigarette zu
unterlaufen bzw. den Konsum durch diesen Personenkreis zu begünstigen. Schon
Ersteres vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Annahme einer
gesellschaftlichen Ächtung findet im tatsächlichen täglichen Leben keine Rechtfertigung
und eignet sich schon von daher nicht als Ausgangspunkt. Es ist bisher im öffentlichen
Leben keineswegs verpönt, zu rauchen. Trotz umfangreicher Kampagnen gegen das
Rauchen ist es immer noch nicht gelungen, Millionen von Menschen vom Rauchen
abzuhalten, gar das Rauchen in der Öffentlichkeit gänzlich zu verbieten oder im
öffentlichen Ansehen zu diskreditieren. Von daher von einer gesellschaftlichen Ächtung
zu sprechen, ist abwegig. Darum kann es auch von niemandem objektiv als
Diskriminierung oder Abwertung oder unwürdige Unterordnung empfunden werden,
wenn er auf eine Tätigkeit als Zigarettenautomatenauffüller verwiesen wird. Im Übrigen
hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.03.1994 (Az. 2 BvL
43/92; 51/92; 63/92 u.a., BverfGE 90,145-226) schon entschieden, dass es der
Gleichheitssatz nicht gebietet, alle potentiell gleich schädlichen Drogen gleichermaßen
zu verbieten oder zuzulassen. Der Gesetzgeber habe ohne Verfassungsverstoß den
Umgang mit Cannabisprodukten einerseits, mit Alkohol oder Nikotin andererseits
unterschiedlich regeln können.
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Was den Schutz der Kinder und Jugendlichen anbelangt, ist dem Senat nicht
nachvollziehbar, inwieweit sich der Kläger in seiner Menschenwürde verletzt fühlen
könnte. Es gehört zuförderst zu dem von Art.6 Abs.2 Satz 1 GG geschützten
Verantwortungsbereich der Eltern, die Rechte ihrer Kinder dem Staat oder Dritten
gegenüber zu schützen. Werden Eltern dieser Verantwortung nicht gerecht, kommt das
"Wächteramt des Staates" nach Art. 6 Abs.2 Satz 2 GG zum Tragen. Dem Kläger
insoweit erweiterte Verantwortung im Sinne eines "verlängerten Arms" des Staates
zuzubilligen und deshalb von einer Verweisung auf die Tätigkeit des
Zigarettenautomatenauffüllers abzusehen, überspannt die Schutzfunktion des Art. 1 GG
bei Weitem. Das Grundrecht der Menschenwürde ist zwar unmittelbar geltendes Recht,
aber dennoch in seinem Kern so wenig konkret, dass es einer näheren Begründung
bedurft hätte, inwieweit es im Hinblick auf die Menschenwürde untersagt sein soll, den
Kläger auf diese Tätigkeit zu verweisen.
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Nach alledem besteht für den Kläger eine medizinisch und sozial zumutbare
Verweisungsmöglichkeit, die die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ausschließt.
Unabhängig davon, dass der Kläger auch über den 31.12.2000 auf diese Tätigkeit
verweisbar wäre, findet die Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab
01.01.2001 geltenden Fassung keine Anwendung, da der Kläger aufgrund seines
Geburtsjahrganges 1971 nicht unter diese Regelung fällt.
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Aufgrund seines vollschichtigen Leistungsvermögens kommt - dahin gestellt lassend, ob
der Klageantrag des Klägers insoweit ergänzend auszulegen ist - ein Anspruch auf
Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. erst recht wegen
voller Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001
geltenden Fassung ebenfalls nicht in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 1 und 2 SGG besteht nicht, die
Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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