Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2008

LSG NRW: schutz der familie, mitgliedstaat, einreise, asylbewerber, beeinflussung, ausreise, abschiebung, geburt, aufenthaltserlaubnis, auflage

Landessozialgericht NRW, L 20 AY 3/07
Datum:
10.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 20 AY 3/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 2 AY 10/06
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 29.01.2007 und unter Aufhebung des Bescheides
der Beklagten vom 12.01.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.06.2006 verurteilt, den Klägern ab
19.05.2005 Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz unter
Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren. Die Kosten der
Kläger hat die Beklagte in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision
wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist ein Anspruch der Kläger auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
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Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Kläger zu 2) und 3). Die Kläger sind serbisch-
montenegrinische Staatsangehörige. Sie reisten am 00.03.1999 in die Bundesrepublik
Deutschland ein und stellten am 18.03.1999 einen mit Bescheid vom 09.11.1999
bestandsräftig abgelehnten Asylantrag. Die Einreise im Jahr 1999 erfolgte unter Angabe
falscher Namen sowie Geburtsdaten. Zugleich verschwiegen die Kläger, ebenso wie
der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu
2) und 3), einen vorherigen Aufenthalt mit Asylantragstellung in Österreich unter Angabe
ihrer richtigen Namen. Am 31.05.2000 wurde eine weitere Tochter der Klägerin zu 1)
und des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes, die Schwester B der Kläger zu 2)
und 3) geboren. Diese leidet an einer Trisomie 18 (auch als Edwards-Syndrom
bezeichnete Chromosomenbesonderheit) und ist körperlich und geistig
schwerstbehindert. Mit Bescheid vom 30.04.2003 wurde für B ein
Abschiebungshindernis nach § 53 Ausländergesetz (AuslG) festgestellt und in der Folge
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt. B erhält
Leistungen nach § 2 AsylbLG, die im Übrigen einkommens- und vermögenslosen
Kläger erhalten seit April 1999 Leistungen nach § 3 AsylbLG.
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In einer unter dem 25.06.2003 gefertigten Selbstanzeige gaben sie gegenüber der
Staatsanwaltschaft F an, jugoslawische Staatsangehörige albanischer
Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zu sein. Sie hätten sich zunächst nach Österreich
begeben und dort unter Nennung ihrer richtigen Namen Asyl beantragt. Aus Angst vor
Übergriffen in einer Asylbewerberunterkunft hätten sie sich entschlossen, Österreich zu
verlassen, um sich zu Verwandten nach Großbritannien zu begeben. Sie hätten sich
eines Schleppers bedient. Dieser habe sich dann in Koblenz mit der Begründung
abgesetzt, für eine weitere Wegstrecke reiche das gezahlte Geld nicht aus. Der
Schlepper habe die Kläger angewiesen, in Deutschland unrichtige Angaben zur Person
zu machen und insbesondere auch zu verschweigen, bereits zuvor in Österreich
gewesen zu sein.
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Mit Schreiben vom 15.10.2003 teilte das Bundesamt für Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge der Beklagten mit, dass aufgrund des in Deutschland durchgeführten und
abgeschlossenen Asylverfahrens die Zuständigkeit nach dem Dubliner Übereinkommen
von der Bundesrepublik Deutschland übernommen worden sei und eine
Rückübernahme durch Österreich ausscheide.
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Mit Schreiben vom 19.05.2005 beantragten die Kläger, die im Besitz von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG sind (Bescheide vom 29.04.2005),
Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG. Sie hätten länger als 36 Monate Leistungen nach
§ 3 AsylbLG erhalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst.
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Mit Bescheid vom 12.01.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab,
die Kläger hätten durch fehlende Ausweisdokumente ihre Identität verschleiert und den
weiteren Aufenthalt hinausgezögert. Sie seien unter falschem Namen in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist und hätten bereits zuvor in Österreich einen
Asylantrag gestellt. Auch die Asylantragstellung in Deutschland sei unter falschem
Namen erfolgt. Die Durchführung des anschließenden Asylverfahrens verhindere eine
Rückführung nach Österreich. Daher hätten sie ihren Aufenthalt selbst
rechtsmissbräuchlich beeinflusst.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.06.2006 wies die Beklagte einen hiergegen
eingelegten Widerspruch zurück. Ergänzend führte sie aus, ein Anspruch der Kläger zu
2) und 3) scheitere an der Vorschrift des § 2 Abs. 3 AsylbLG, da die Klägerin zu 1) keine
Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG enthalte. Zwar lägen zwischenzeitlich
Nationalpässe vor, die Leistungen seien aber nicht lediglich aufgrund damals fehlender
Ausweispapiere abgelehnt worden.
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Am 27.06.2006 haben die Kläger beim Sozialgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Zu
deren Begründung haben sie vorgetragen, es sei zwar unstreitig, dass die Klägerin zu 1)
bei ihrer Einreise falsche Angaben zur Person gemacht habe. Grundsätzlich rechtfertige
ein solches Verhalten die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Die Dauer des
bisherigen Aufenthalts habe aber jedenfalls seit Geburt der schwerstbehinderten
Tochter B am 31.05.2000 nichts mehr mit den Falschangaben zur Person zu tun.
Hinsichtlich B liege nicht nur ein Abschiebungsverbot, sondern darüber hinaus auch
Reiseunfähigkeit vor. Sowohl eine Abschiebung als auch eine freiwillige Ausreise
schieden damit aus. Dieser Umstand sei kausal für die Aufenthaltsdauer auch der
Kläger, da selbstverständlich B der ständigen Pflege und Betreuung durch die Klägerin
zu 1) bedürfe, aber auch dem Schutz von Ehe und Familie Rechnung getragen werden
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müsse und so die Familieneinheit gewahrt bleibe. Die Kläger haben sich auf einen
Beschluss des erkennenden Senats vom 17.05.2006 (L 20 B 11/06 AY ER) berufen, in
dem u.a. ausgeführt ist, es erscheine "nicht ausgeschlossen, dass eine solche
wesentliche Ursache, die den Tatbestand der Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne von §
2 Abs. 1 AsylbLG erfüllt, im Sinne eines überholenden Kausalverlaufs in den
Hintergrund tritt und für den weiteren Aufenthalt in Deutschland eine Ursache als
maßgebend anzusehen ist, die das Tatbestandsmerkmal der rechtsmissbräuchlichen
Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch den Leistungsbezieher nicht mehr erfüllt. Ab
dem Zeitpunkt des Eintritts dieser neuen, aufenthaltsbestimmenden Ursache könnte
deshalb die Vorbezugsfrist von 36 Monaten neu zu laufen beginnen."
Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten, die Kläger hätten ihren Aufenthalt im
Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Wäre bei der Einreise
die wahre Identität bekannt gewesen und wäre der Asylantrag in Österreich nicht
verschwiegen worden, wäre die gesamte Familie umgehend nach Österreich
zurückgeführt worden. Die Tochter B wäre nicht in der Bundesrepublik Deutschland
geboren worden, sondern aller Voraussicht nach in Österreich. Erst Jahre nach
Abschluss des Asylverfahrens sei durch eine Selbstanzeige die wahre Identität bekannt
geworden. Der Aufenthalt sei damit von Anfang an selbst rechtsmissbräuchlich
beeinflusst worden. Hieran ändere die Tatsache, dass nunmehr eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt worden sei, nichts.
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Die Beteiligten haben in einem Erörterungstermin vom 29.01.2007 übereinstimmen
erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
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Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 29.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen.
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Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, es sei von einer
rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch die Kläger
auszugehen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass angesichts der
Schwerstbehinderung der Tochter B das Verhalten der Kläger bei Einreise so sehr in
den Hintergrund trete, dass ihm keine wesentliche ursächliche Bedeutung mehr
beizumessen sei. Im Sozialrecht erfolge die Kausalitätsprüfung unter Anwendung der
Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach sei eine Ursache für den Erfolg
wesentlich, solange nicht einer oder mehreren anderen (Mit-) Ursachen so überragende
Bedeutung zukomme, dass sie als völlig untergeordnet in den Hintergrund trete. Die von
der Kammer vorgenommene Abwägung der ursächlichen Bedeutung des
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Kläger (Einreise unter falschem Namen,
Verschweigen des Asylverfahrens in Österreich, erneute Asylanträge in Deutschland)
gegenüber der schweren Krankheit von B und der daraus resultierenden Erteilung von
Aufenthaltserlaubnisssen führe zu dem Ergebnis, dass das rechtsmissbräuchliche
Verhalten der Kläger nicht als bedeutungslos in den Hintergrund gedrängt werde und
nicht bloß eine rechtlich nicht wesentliche Ursache im philosophischen Sinne (conditio
sine qua non) darstelle. Eine Abschiebung könne allein wegen der erteilten
Aufenthaltserlaubnisse nicht stattfinden. Das von den Klägern zu vertretende Verhalten
im Jahre 1999 sei dafür nicht ursächlich. Darauf komme es jedoch für § 2 Abs. 1
AsylbLG nicht an. Maßgeblich sei, dass die Dauer des Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland beeinflusst worden sei. In erster Linie werde die Dauer
des Aufenthalts aber beeinflusst durch das aufenthaltsbegründende Verhalten der
Kläger. Ohne dieses Verhalten wären die Kläger sofort nach Österreich zurückgeführt
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worden und B hätte nicht in Deutschland geboren werden können.
Gegen das Ihnen am 06.02.2007 zugestellte Urteil des Sozialgerichts richtet sich die
Berufung vom 06.03.2007. Die Kläger sind der Auffassung, es sei zwar unstreitig, dass
sie die Ursache für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst einmal selbst gesetzt
hätten. Die Tatsache, dass sich die Kläger aber weiterhin in Deutschland aufhielten und
ihnen zwischenzeitlich auch Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden seien, habe im
Wesentlichen mit der Erkrankung von B zu tun und dem Umstand, dass bei dieser ein
Abschiebungsverbot festgestellt worden sei. So aufenthaltsbegründend das Verhalten
der Kläger auch gewesen sein möge, sei hier jedoch eine wesentlich andere Ursache
hinzugetreten, die für den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ausschlaggebend sei.
Dieser Umstand liege seit Geburt Anitas vor. Mindestens aber werde man seit
bestandskräftiger Feststellung eines Abschiebungsverbotes durch den Bescheid des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.04.2003 von
dieser neuen wesentlichen Ursache ausgehen müssen. Zumindest ab diesem Zeitpunkt
müsse die Wartefrist des § 2 AsylbLG neu zu laufen beginnen.
14
Die Kläger beantragen,
15
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.2007 und
unter Aufhebung des Bescheides vom 12.01.2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 16.06.2006 die Beklagte zu verpflichten, den Klägern
Leistungen nach § 2 AsylbLG unter Anrechnung der bisher erbrachten Leistungen zu
gewähren.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie
Widerspruchsbescheid. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil hält sie für
zutreffend.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der
Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 144, 145 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )) und
auch im Übrigen zulässig. Die Berufung ist auch begründet.
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Streitiger Zeitraum ist nach (isolierter) Ablehnung der ausdrücklich beantragten
Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG der Zeitraum von Antragstellung bei der
Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
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Das Sozialgericht hat die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, 4
SGG) zu Unrecht abgewiesen. Die Kläger sind durch die angefochtenen Bescheide der
Beklagten beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG und haben einen
Rechtsanspruch (§ 54 Abs. 4 SGG) auf die geltend gemachten Leistungen gemäß § 2
Abs. 1 AsylbLG.
24
Die Kläger sind als Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG
Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG.
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Leistungen entsprechend dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII)
erhalten gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG diejenigen Leistungsberechtigten, die über die
Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben und die
Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (§ 2 Abs. 1
AsylbLG in der bis zum 27.08.2007 geltenden Fassung). Durch Artikel 6 Abs. 2 des
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen
Union vom 19.08.2007 ist mit Wirkung vom 28.08.2007 die Dauer der Wartezeit von 36
auf 48 Monate verlängert worden.
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Die Kläger haben über die Dauer von 36 bzw. 48 Monaten Leistungen nach § 3
AsylbLG erhalten. Dabei hat der Senat die Dauer des Bezugs entsprechender
Leistungen ausgehend von der Geburt von B am 31.05.2000 berücksichtigt. Entgegen
der Auffassung des Sozialgerichts sowie der Beklagten haben die Antragsteller die
Dauer ihres Aufenthalts im streitbefangenen Zeitraum nicht rechtsmissbräuchlich selbst
beeinflusst.
27
Das AsylbLG selbst definiert nicht, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass
Leistungsberechtigte die Dauer ihres Aufenthaltes selbst rechtsmissbräuchlich
beeinflusst haben. Zur Bestimmung des Begriffs der rechtsmissbräuchlichen
Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer ist daher auf die anerkannten, herkömmlichen
juristischen Auslegungsmethoden zurückzugreifen (vgl. GK-AsylbLG, Stand März 2007,
§ 2 Rn. 8). Zu berücksichtigen sind lediglich solche Umstände, die kausal für die
Aufenthaltsdauer der Leistungsberechtigten waren. Das Erfordernis, die Dauer des
Aufenthalts "selbst" beeinflusst zu haben, erfordert die Abgrenzung von solchen
Umständen, die dem Leistungsberechtigten nicht zurechenbar sind (vgl. etwa GK-
AsylbLG, a.a.O., § 2 Rn. 77): Die langjährige Dauer eines Asylverfahrens unabhängig
vom Zutun des Leistungsberechtigten oder die Nichteinleitung bzw. der Nichtvollzug
aufenthaltsbeendender Maßnahmen, obwohl die dafür erforderliche
ausländerrechtlichen Voraussetzungen bereits erfüllt sind). Der Gesetzesbegründung
zum Zuwandungsgesetz (BT-Drucks. 15/420, S. 121) sind lediglich Beispielsfälle für
eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts zu entnehmen
(Vernichtung des Passes, Angabe einer falschen Identität). Zudem wird als Intention des
Gesetzes angegeben, es wolle zwischen denjenigen Ausländern unterscheiden, die
unverschuldet nicht ausreisen könnten und denjenigen, die ihrer Ausreisepflicht
rechtsmissbräuchlich nicht nachkämen. Die Bestimmungen über die Folgen
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens knüpften an den Entwurf einer Richtlinie des Rates
der Europäischen Union zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern an. In Art. 16 des Entwurfs würden Formen von negativem Verhalten
zusammengefasst, die auf nationaler Ebene eine Einschränkung von Leistungen
erlaubten.
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Erforderlich ist in jedem Fall, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten des
Antragstellers auch tatsächlich die Dauer des Aufenthalts beeinflusst hat; waren
dagegen andere Aspekte (z.B. schwere Krankheit, Situation im Heimatland) für die
Dauer des Aufenthalts allein entscheidend, erscheint ein Anspruch auf Leistungen nach
§ 2 Abs. 1 AsylbLG weiter möglich (so etwa Herbst in Mergler/Zink, SGB XII, Stand
August 2004 Rn. 28). Darüber hinaus ist zu fordern, dass das Verhalten dem
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Leistungsberechtigten subjektiv vorwerfbar ist (GK-AsylbLG, a.a.O., Rn. 83).
Dass nach alledem das Verhalten der Kläger bei Einreise, insbesondere das
Verschweigen der wahren Identität, die Angabe falscher Geburtsdaten und das
Verschweigen der vorherigen Antragstellung in Österreich geeignet war, als aktives Tun
die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen und
dieses Verhalten den Klägern auch zurechenbar und subjektiv vorwerfbar ist, ist von
den Klägern eingeräumt worden und zur Überzeugung des Senats nicht ansatzweise in
Frage zu stellen. Es entspricht bereits dem in der Gesetzesbegründung beispielhaft
aufgeführten Verhalten. Dieses Verhalten war auch zunächst ursächlich nicht nur für die
Dauer des Aufenthalts, sondern letztlich für dessen Begründung, wie sich aus den
Bestimmungen des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten
Asylantrag (unterzeichnet am 15.06.1990 in Dublin (Dubliner Übereinkommen),
veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl II S. 791; für Österreich in Kraft
getreten am 1. Oktober 1997 [vgl. BGBl 1998 II S. 62]; abgelöst durch die Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, vom
18.02.2003) ergibt. Das Dubliner Übereinkommen sollte vermeiden, dass Asylbewerber
zu lange im Ungewissen über den Ausgang ihres Asylverfahrens bleiben, wenn sie von
einem Mitgliedstaat in den anderen abgeschoben werden, ohne dass sich einer dieser
Staaten für die Prüfung des Asylantrags zuständig erklärt, und dass Asylbewerber
mehrere Anträge nacheinander oder gleichzeitig stellen. Das Dubliner Übereinkommen
regelte somit die Zuständigkeit für die Überprüfung eines Asylantrags. Es sollte
sichergestellt sein, dass jeder Asylantrag genau in einem Mitgliedstaat überprüft wird.
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Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Dubliner Übereinkommens verpflichten sich die
Mitgliedstaaten, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt. Gemäß Art. 6 dieser Vorschrift wird das
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der aufgrund dieses Übereinkommens
für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum
ersten Mal in einem Mitgliedstaat ½ hier Österreich - gestellt wird. Damit wäre Österreich
gemäß Abs. 7 der Vorschrift gehalten gewesen, einen Asylbewerber, der sich im
Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet und dort einen Asylantrag gestellt
hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zu Bestimmung
zuständigen Mitgliedstaates zurückgezogen hat, nach den Bestimmung des Art. 13
wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des
Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluss zu bringen. Diese
Verpflichtung erlischt aber, wenn der Asylbewerber unterdessen das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten mindestens drei Monate lang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine
Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat. Gemäß Art. 10 des Dubliner
Übereinkommens Abs. 1a) ist ein Mitgliedstaat, der nach den in dem Übereinkommen
definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, verpflichtet, den
Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, gemäß den
Bestimmungen des Art. 11 aufzunehmen. Hingegen ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 2 der
Staat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig,
wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ein Aufnahmegesuch bei dem für die Prüfung
des Antrags zuständigen Staat gestellt wird.
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Ist nach alledem zunächst von einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der
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Aufenthaltsdauer auszugehen, führt dies ggf. dazu, dass der Asylbewerber für die Dauer
seines gesamten Aufenthalts von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ausgeschlossen
ist (so im Sinne einer Unumkehrbarkeit etwa Herbst, a.a.O., § 2 Rn. 22; Wahrendorf,
a.a.O., Rn. 4, auch dann, wenn später die wahre Identität offenbart und ein Pass
beschafft werden kann).
Auch zur Überzeugung des Senats ist bei unzweifelhaft festzustellender
rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer zwar grundsätzlich davon
auszugehen, dass sich die Rechtsmissbräuchlichkeit auf die Gesamtdauer der
Aufenthalts bezieht, und nicht lediglich auf einen Zeitraum von 36 bzw. 48 Monaten
abzustellen ist (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 2 Rn. 4).
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Darauf abstellend wird nicht nur vereinzelt die Auffassung vertreten, nur derjenige
Ausländer könne Leistungen entsprechend dem SGB XII in Anspruch nehmen, der
allgemein die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht
rechtsmissbräuchlich beeinflusst hat (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohn, SGB
XII, 17. Auflage 2006, § 2 Rn. 13 m.w.N.). Unter Zugrundelegung einer "abstrakten"
Betrachtungsweise wird eine Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts nicht nur dann
angenommen, wenn eine Ausreise des Leistungsberechtigten zum konkreten Zeitpunkt
der Entscheidung über den Leistungsantrag möglich ist, d. h. keine tatsächlichen oder
rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, sondern auch dann, wenn eine Ausreise aus
tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, wie z. B. aufgrund der vorübergehenden
Aussetzung der Abschiebung aus humanitären Gründen, nicht in Betracht kommt. In
derartigen Fällen bestehe wegen der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen
bestehenden Ausreisehindernisse zwar kein kausaler Zusammenhang zwischen dem
rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Leistungsberechtigten und der
Ausreisemöglichkeit zum konkreten Zeitpunkt. Sei ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
des Leistungsberechtigten aber generell geeignet, die Dauer des Aufenthalts zu
beeinflussen, komme es nicht darauf an, dass sich die Verlängerung bereits realisiert
habe oder ob der kausale Zusammenhang dadurch weggefallen sei, dass zwischen
dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten und dem Leistungsantrag die Abschiebung
vorübergehend ausgesetzt worden sei (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
20.12.2005 - L 7 AY 40/05).
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Der Senat hält hingegen eine wertende Betrachtung der festgestellten
Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
dahingehend für erforderlich, ob und inwieweit das (rechtsmissbräuchliche) Verhalten
des Asylbewerbers sich konkret als ursächlich für die Dauer des Aufenthalts erweist. Bei
wertender Betrachtung muss das dem Asylbewerber vorgehaltene Verhalten im
streitgegenständlichen Zeitraum, wie es das Landessozialgericht Niedersachsen (Urteil
vom 16.10.2007 - L 11 AY 61/07) unter ausführlicher Herleitung formuliert, im
streitgegenständlichen Zeitraum noch fortwirken. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten
muss ggf. einen dauerhaften Leistungsausschluss rechtfertigen. Dabei erscheint die
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere einer Änderung der
Umstände nach einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten, auch unter Berücksichtigung
des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten (vgl. etwa
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2007 - L 7 AY 1386/07 ER-B; LSG
Bayern, Beschluss vom 28.06.2005 - L 11 B 212/05 AY ER; Wahrendorf, a.a.O., § 2
AsylbLG Rn. 4; Hohm, a.a.O., § 2 Rn. 14). Die Außerachtlassung besonderer Umstände
des Einzelfalls widerspräche im Übrigen zur Überzeugung des Senats dem
gesetzgeberischen Motiv (BT-Drucks. 15/420, S. 121), letztlich die Vorwerfbarkeit
35
(Verschulden) des (weiteren) rechtsmissbräuchlichen Aufenthalts zu sanktionieren, ihre
Berücksichtigung erscheint auch angesichts des deutlich unterhalb der Sozialhilfe
liegenden Leistungsniveaus der Leistungen nach § 3 AsylbLG (die für das Jahr 2007 mit
etwa 35 % unter den Regelsätzen nach dem SGB XII eingestuft werden, vgl. Birk, LPK-
SGB XII, 8. Auflage 2008, § 3 AsylbLG Rn. 8) geboten. Dementsprechend ist nach
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Frage der
Rechtsmissbräuchlichkeit einer an sich gebotenen freiwilligen Ausreise maßgeblich, ob
die Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich sowie zumutbar erscheint (BSG, Urteil
vom 08.02.2007 - B 9b AY 1/06 R = SozR 4-3520 § 2 Nr. 1).
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände rechtfertigt das zwischenzeitlich
zugestandene rechtsmissbräuchliche Verhalten der Kläger einen dauerhaften
Ausschluss von Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nach alledem nicht. Mit der Geburt
der schwerstbehinderten Tochter der Klägerin zu 1), die zudem reiseunfähig ist, ist eine
Änderung in den tatsächlichen Umständen eingetreten, die bei wertender Betrachtung
das rechtsmissbräuchliche Verhalten bei Einreise und Asylantragstellung nicht mehr
kausal für den weiteren Aufenthalt erscheinen lässt, obgleich die Kläger ihr
rechtsmissbräuchliches Verhalten erst nachfolgend eingestanden haben. Insoweit ist
vorliegend nicht allein zu beachten, dass die Kläger zwischenzeitlich über
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügen. Darüber hinaus ist der
verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleistete besondere
Schutz der Familie (vgl. auch Art. 8 EMRK) zu berücksichtigen. Letztlich kann daher
dahinstehen, ob, wofür durchaus Anhaltspunkte vorliegen, auch die Integration der
Kläger derart fortgeschritten ist, dass ein dauerhafter Ausschluss von Leistungen nach §
2 Abs. 1 AsylbLG wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Kläger nicht zu
rechtfertigen wäre.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Senat
misst den aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160
Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, so dass die Revision zuzulassen war.
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