Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.09.2010

LSG NRW (antragsteller, antrag, sgg, beschwerde, höhe, vorläufig, gegenstand, anordnung, hauptsache, mutter)

Landessozialgericht NRW, L 6 AS 1099/10 B ER
Datum:
27.09.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 6 AS 1099/10 B ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 20 AS 1140/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 21.05.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch im Beschwerdeverfahren
nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I. Die miteinander verheirateten Antragsteller zu 1) und 2) sind Eltern der 2007
geborenen Antragstellerin zu 3). Sie stehen seit Oktober 2010 als Bedarfsgemeinschaft
im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II). Dem Antragsteller zu 1), der Gärtnermeister ist, wurde mit Bescheid der
Bundesagentur für Arbeit am 28.04.2009 ein Gründerzuschuss ab März 2009 bis Juni
2010 zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bewilligt.
2
Die Antragsteller zu 4) und 5) sind die 1994 und 1997 geborenen Söhne des
Antragstellers zu 1) aus erster Ehe. Sie leben bei ihrer Mutter.
3
Mit Antrag vom 01.10.2009 begehrte der Antragsteller zu 1) SGB II-Leistungen für sich
sowie für die Antragsteller zu 2) bis 5). Er gab an, dass sich die Antragsteller zu 4) und
5) alle 14 Tage sowie hälftig in den Ferien bei ihm aufhielten.
4
Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.02.2010 mit der
Begründung ab, dass keine Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft gegeben sei.
Hiergegen legte der Antragsteller zu 1) am 01.03.2010 Widerspruch ein.
5
Am 16.03.2010 hat der Antragsteller zu 1) für sich und in Vertretung der weiteren
Antragsteller einen Antrag beim Sozialgericht Köln (SG) auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung gestellt und SGB II-Leistungen ab dem 01.10.2009 als Zuschuss oder
Darlehen begehrt.
6
Er hat beantragt,
7
Er hat beantragt,
7
1. festzustellen, dass im Hinblick auf die Antragsteller zu 4) und 5) im Rahmen der
wechselseitigen regelmäßigen Ausübung der elterlichen Sorge und der Wahrnehmung
der Umgangsrechte an durchschnittlich 12 von 30 Tagen im Monat gesteigerter Bedarf
bestehe, der als Umgangskosten laufend anzuerkennen sei 2. festzustellen, dass zur
Beherbergung der Antragsteller zu 4) und 5) Unterkunftsmehrbedarf für einen 5-
Personen-Haushalt bestehe 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig auf
Darlehensbasis, hilfsweise als Beihilfe für Betreuung und Versorgung der Antragsteller
zu 4) und 5) jeweils kalendertäglich 1/30 des Regelsatzes, mithin für 12 Tage 114,80
Euro Mehrbedarf anzuerkennen und bei Unterdeckung des notwendigen Bedarfes zu
leisten 4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, vorläufig auf Darlehensbasis, hilfsweise
als Beihilfe aufstockende Leistungen in Höhe von 750 Euro, hilfsweise einen Betrag
nach billigem Ermessen des Gerichts zu erbringen 5. die Antragsgegnerin zu
verpflichten, seinen Krankenversicherungsschutz sicherzustellen.
8
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
9
die Anträge zurückzuweisen.
10
Sie hat den gegen den Bescheid vom 25.03.2010 gerichteten Widerspruch des
Antragstellers mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 zurückgewiesen. Hiergegen
haben die Antragsteller nach eigenem Vortrag keine Klage erhoben.
11
Das SG hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss
vom 21.05.2010 abgelehnt. Die Anträge der Antragsteller zu 4) und 5) seien bereits
unzulässig, da der Antragsteller zu 1) nicht deren Alleinerziehungsberechtigter sei und
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Zustimmung beider
Erziehungsberechtigter vorliegen müsse. Eine Zustimmung der Mutter der Kinder habe
der Antragsteller zu 1) trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Entsprechend gingen die
Anträge zu 1) und 3) ins Leere. Auch dem Antrag zu 4) der übrigen Antragsteller könne
nicht entsprochen werden. Für die Zeit bis zum Eingang des Antrags fehle es bereits an
einer gegenwärtigen Notlage und damit einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller
verfügten im Übrigen aber auch über Einkünfte, die jedenfalls ihren Bedarf in Höhe der
Regelleistung decken würden. Hinsichtlich der nur in Betracht kommenden Erstattung
von Unterkunftskosten fehle es an der Eilbedürftigkeit, die es rechtfertigen würde, im
Eilverfahren die Antragsgegnerin zur vorläufigen Leistung zu verpflichten. Einen
Mietrückstand und eine zu erwartende Räumungsklage hätten die Antragsteller nicht
vorgetragen. Aus diesem Grund sei auch der Antrag zu 2) abzulehnen. Da auch die
Krankenversicherung des Antragstellers zu 1) durch das Einkommen der
Bedarfsgemeinschaft, insbesondere den genau dafür gedachten Gründungszuschuss
gesichert sei, sei auch dem Antrag zu 5) nicht stattzugeben.
12
Am 02.07.2010 hat der Antragsteller zu 1) einen erneuten Antrag auf
Leistungsgewährung gestellt. Diesen hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
15.07.2010 beschieden und einen Aufstockungsbedarf ab August 2010 zuerkannt.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der
Beratung gewesen.
14
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
15
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das von Antragstellerseite geltend gemachte
Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die
Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog.
Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit
§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der (Beschwerde-)Antrag auf vorläufige
Zuerkennung von Grundsicherungsleistungen ist unzulässig. Die Antragsgegnerin hat
den Widerspruch der Antragsteller gegen den angefochtenen Bescheid vom 25.02.2010
mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 zurückgewiesen. Da die Antragsteller
hiergegen nach ihrem Vorbringen keine Klage erhoben haben, ist der die Gewährung
von Leistungen ablehnende Bescheid in Bindungswirkung erwachsen. Eine solche
Bindungswirkung schließt die Zuerkennung von Leistungen im Hauptsacheverfahren
und damit erst recht in dem diesem vorgeschalteten Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes aus, weil im Eilverfahren nicht mehr erlangt werden kann, als im
Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 16.09.2010, L 6 AS
949/10 B ER; ebenso LSG NRW, Beschluss vom 12.03.2009, L 19 B 45/09 AS ER;
Beschluss vom 09.07.2009, L 7 B 132/09 AS ER; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn 26 d). Soweit die Antragsteller ihre Anträge
zeitlich unbegrenzt formuliert haben und wohl auch höhere Leistungen als nunmehr mit
Bescheid vom 15.07.2010 bewilligt, begehren, vermag dies nicht zu einem anderen
Ergebnis zu führen. Streitgegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist allein die
Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Zeitraum vom 19.03.2010 (Eingang des
Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes) bis zum 01.07.2010 (Tag vor
dem Eingang des neuen Leistungsantrags der Antragsteller bei der Antragsgegnerin).
Erlässt der Leistungsträger einen Bescheid, in dem er Leistungen (unbegrenzt) ablehnt,
so erstreckt sich ein auf die Leistungsgewährung gerichteter Eilantrag des
Hilfebedürftigen grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum bis zur Entscheidung des
Gerichts. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Hilfebedürftige (später) einen weiteren
(neuen) Leistungsantrag beim Leistungsträger stellt. In diesen Fällen wird das auf die
Leistungsgewährung gerichtete Eilbegehren bis zum Eingang des neuen Antrags bei
der Gegenseite begrenzt. Grund hierfür ist, dass im Eilverfahren - wie bereits ausgeführt
- nicht mehr erlangt werden kann als in dem Hauptsacheverfahren, dem das
Eilverfahren vorgeschaltet ist. Im Hauptsacheverfahren gegen den ablehnenden
Bescheid vom 25.02.2010 hätten die Antragsteller lediglich Leistungen bis zum
01.07.2010 geltend machen können. Über die Frage der (Höhe der)
Leistungsgewährung ab dem 02.07.2010 (Eingang des neuen Leistungsantrags)
hingegen hat die Antragsgegnerin mit (weiterem) Bescheid vom 14.07.2010
entschieden. Ergehen nach erfolgter Ablehnung eines Leistungsantrags weitere
Entscheidungen des Leistungsträgers auf erneute Leistungsbegehren für weitere
Zeiträume, so werden diese Verwaltungsakte nicht nach 96 SGG Gegenstand eines
bereits anhängigen Klageverfahrens wegen erster Leistungsablehnung (vgl. BSG, Urteil
vom 31.10.2007, B 14/11b AS 59/06 R Rn 18 in NJW 2008, S. 2458 ff.; Urteil vom
11.12.2007, B 8/9b SO 12/06 R Rn 8 in SozR 4-3500 § 21 Nr. 1; LSG NRW, Beschluss
vom 22.07.2009, L 19 AS 41/08).
16
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
17
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
18
angefochten werden (§ 177 SGG).