Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2003

LSG NRW (gegenstand des verfahrens, ehemann, freiwillige versicherung, sgg, altersrente, wartezeit, israel, begründung, rente, gegenstand)

Landessozialgericht NRW, L 14 RJ 70/02
Datum:
12.09.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RJ 70/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 15 (14) RJ 199/96
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 05. März 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist, ob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes A ...
O ... Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung hat.
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Der verstorbene Ehemann der Klägerin A ... O ... wurde am ...1930 als Kind jüdischer
Eltern in P ... T ..., Polen, geboren. Durch Bescheide des Bezirksamtes für
Wiedergutmachung aus den Jahren 1956 und 1964 wurde er als Verfolgter im Sinne
des § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt und wegen Schaden an
Freiheit von März 1940 bis Mai 1945 entschädigt. Im Jahre 1975 wurde er auch wegen
Schaden an Körper oder Gesundheit durch eine Rente nach dem BEG entschädigt. Im
November 1945 wanderte der Kläger aus und lebte als israelischer Staatsangehöriger
in Israel. Im Jahre 1952 heiratete er in Israel die dort geborene Klägerin.
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Am 25.06.1992 beantragte der Ehemann der Klägerin bei der Beklagten Rente aus der
deutschen Rentenversicherung sowie die Zulassung zur Nachentrichtung von
Beiträgen. In einem von ihm unter dem 09.02.1993 unterzeichneten Antragsvordruck
gab er u.a. an, zwischen 1940 und August 1943 als Glasformenarbeiter in der Glashütte
H ... in P ... T ... gearbeitet zu haben. Er habe ein Entgelt von ca. 600,00 DM erhalten. Es
seien wahrscheinlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden.
Er habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört.
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Die Beklagte zog vom Bezirksamt für Wiedergutmachung S ... die den verstorbenen
Ehemann der Klägerin betreffenden Entschädigungsakten bei. In einem von ihm unter
dem 22.09.1966 unterschriebenen Antragsvordruck (Bl. 56 der Entschädigungsakten)
hatte er damals angegeben, er habe im Ghetto P ... T ... trotz seines jugendlichen Alters
Zwangsarbeiten verrichten müssen. In einem weiteren von ihm unter dem 30.09.1968
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unterschriebenen Antragsvordruck hatte er auf die Fragen nach Berufstätigkeit und
Militärdienst angegeben: "Nur in Israel" (Bl. 70 der Entschädigungsakten). Nach der im
Entschädigungsverfahren durch das israelische Finanzministerium durchgeführten
Sprachprüfung kam der Sprachprüfer D ... ausweislich des Sprachprüfungsprotokolls
vom 03.08.1970 zu dem Ergebnis, der Kläger sei bei Verfolgungsbeginn dem deutschen
Sprach- und Kulturkreis überwiegend verbunden und zugehörig gewesen.
Mit Bescheid vom 11.11.1993 und Widerspruchsbescheid vom 19.09.1996 lehnte die
Beklagte die Gewährung einer Rente aus der deutschen Rentenversicherung im
Wesentlichen mit der Begründung ab, es seien keine für die Wartezeit anrechenbaren
Zeiten vorhanden. Die geltend gemachten Arbeitszeiten (Zwangsarbeiten) im Ghetto
könnten nicht angerechnet werden, da es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass
sie im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verrichtet
worden sein. Da keine Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten anzuerkennen sein,
könnten auch keine Ersatzzeiten berücksichtigt werden. Ein Rentenanspruch sei daher
nicht gegeben. Hinsichtlich des Antrags auf Nachentrichtung und freiwillige
Versicherung werde der Ehemann der Klägerin noch gesonderte Mitteilung erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des
Widerspruchsbescheides verwiesen.
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Mit der am 01.10.1996 erhobenen Klage hat Herr O ... sein Begehren weiter verfolgt. Am
...1996 ist er verstorben. Seine Ehefrau (jetzige Klägerin) führt das Verfahren als
Sonderrechtsnachfolgerin fort. Zur weiteren Begründung hat sie vorgetragen, ihr
Ehemann sei von September 1939 bis Mai 1940 inhaftiert gewesen und habe
Arbeitseinsätze im Sperrgebiet P ... geleistet. Von Mai 1940 bis August 1943 seien
Arbeitseinsätze im Ghetto P ... erfolgt. Zwischen August 1943 und Juni 1944 sei ihr
Ehemann im ZAL B ..., von Juni 1944 bis Januar 1945 im KZ A ... und im Anschluss
daran bis zu seiner Befreiung im Mai 1945 im KZ M ... gewesen. Nach ihrer Auffassung
müssten die Arbeitsleistungen während des Aufenthaltes im Ghetto Petrikau und im ZAL
B ... als Beitragszeiten anerkannt werden. Diese Beitragszeiten seien nach § 17 a des
Fremdrentengesetzes (FRG) anrechenbar, weil ihr verstorbener Ehemann dem dSK
angehört habe. Zum Beleg seiner Zugehörigkeit zum dSK hat die Klägerin Erklärungen
des E ... C ... F ... vom 10.07.2000 und des B ... R ... vom 11.07.2000 vorgelegt.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei
zwar dem dSK zuzurechnen, ein Rentenanspruch bestehe jedoch nicht, weil die geltend
gemachten Beschäftigungszeiten als Zwangsarbeiten nicht berücksichtigt werden
könnten.
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Mit Urteil vom 05.03.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der verstorbene Ehemann der Klägerin habe
keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung gemäß §§ 35 ff.
des 6. Buches des Sozialgesetzes (SGB VI) gehabt, weil keine auf die Wartezeit
anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt worden sein. Es seien weder
Beitragszeiten gemäß §§ 51 Abs. 1, 55 SGB VI noch gemäß §§ 51 Abs. 4, 250 SGB VI
zu berücksichtigen. Die Anerkennung der geltend gemachten Versicherungszeiten in
den Jahren 1940 bis 1944 richte sich nach § 15 FRG i.V.m. §§ 1, 17 a FRG bzw. § 20
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in
der Sozialversicherung (WGSVG). Es seien keine Beitragszeiten gemäß § 15 FRG
anrechenbar, weil nicht gemäß § 4 FRG glaubhaft gemacht sei, dass zwischen 1940
und 1944 eine Tätigkeit ausgeübt worden sei, die nach dem damals geltenden
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polnischen Recht zur Anerkennung einer Beitragszeit führe. Denn das polnische - wie
das damalige deutsche - Recht setze voraus, dass eine entgeltliche Tätigkeit im
Rahmen eines freiwilligen Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisses erfolgt sei, das
Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus eigenem Antrieb und Willensentschluss begründet
hätten. Es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der verstorbene Ehemann der
Klägerin zwischen 1940 und 1944 in einem freiwillig eingegangenen, entgeltlichen
Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Seine Angaben im
Entschädigungsverfahren reichten zur Glaubhaftmachung nicht aus, weil er zwar
beschrieben habe, dass und welche Arbeiten er während der nationalsozialistischen
Verfolgung geleistet habe, aber nicht darauf eingegangen sei, wie es zur
Arbeitsaufnahme gekommen sei und ob, ggf. in welcher Höhe er für seine
Arbeitsleistung ein Entgelt erhalten habe. Im Rentenverfahren habe er auf die Frage
nach der Höhe des wöchentlichen bzw. monatlichen Entgelts ausgeführt, er habe ca.
600,00 DM erhalten. Diesem Vorbringen vermöge das Sozialgericht nicht zu folgen, weil
die im Generalgouvernement geltende Währung nicht die Mark, sondern der Zloty
gewesen sei. Abgesehen davon habe Herr O ... nicht erläutert, ob sich die von ihm
genannte Zahl auf den Wochen- oder Monatsverdienst beziehe. Selbst wenn er den
Monatsverdienst gemeint haben sollte, läge dieser so deutlich über den damals
üblichen Löhnen, dass erhebliche Zweifel daran bestünden, dass er sich noch genau an
die damaligen Verhältnisse erinnern konnte. Darüber hinaus sei er nicht darauf
eingegangen, auf welche Weise und unter welchen Bedingungen er die Arbeiten, denen
er zwischen 1940 und 1944 nachgegangen sei, erhalten bzw. ausgeübt habe. Diese
Unklarheiten ließen sich nach seinem Tode nicht mehr beseitigen. Die Klägerin könne
aus eigenem Wissen nicht zur Klärung des Sachverhaltes beitragen, weil sie ihren
Ehemann erst nach der Verfolgung in Israel kennengelernt habe. Die Nichterweislichkeit
von Tatsachen gehe nach dem auch im Sozialrecht herrschenden Grundsatz der
objektiven Beweislast zu Lasten des jenigen, der seinen Anspruch auf diese Tatsachen
stütze, d.h., zu Lasten der Klägerin als Anspruchsstellerin. Da keine Beitragszeiten
anrechenbar sein, könnten auch Ersatzzeiten gemäß § 250 SGB VI nicht berücksichtigt
werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils
verwiesen.
Mit der am 07.05.2002 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Weitere Beweismittel stünden ihr leider nicht zur Verfügung. Im Übrigen verweist sie auf
Verfahren anderer Kläger und trägt u.a. vor, betreffend des Ghetto Lodz sei inzwischen
geklärt und entschieden, dass Kinder in vielen Fällen schon ab dem 10. Lebensjahr -
manchmal schon ab dem 8. Lebensjahr - solche Arbeitsplätze und damit verbundene
Beschäftigungsverhältnisse eingegangen seien, wahrscheinlich in den meisten Fällen
auf Wunsch der Eltern, um das Kind vor einer sonst drohenden Deportation zu schützen.
Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass dann ähnliche Verhältnisse wie
in Lodz auch in anderen Ghettos geherrscht hätten. Nach den bisherigen Ergebnissen in
ähnlich gelagerten Fällen müsse man es doch als bewiesen ansehen, dass der
jeweilige örtliche Judenrat bei der Zuweisung der Beschäftigungen eingeschaltet
gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 28.03.2003
(Bl. 139 der Akten) verwiesen.
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Mit Bescheid vom 06.01.2003 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20.09.2002
auf Bewilligung einer Witwenrente aus der Versicherung des A ... O ... unter
Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe des Gesetzes zur Zahlbarmachung
von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) abgelehnt. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, es seien keine für die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden.
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Die Voraussetzungen für eine Anwendung des ZRBG lägen nicht vor, weil nicht geklärt
sei, wie es bei den geltend gemachten Beschäftigungen zur Arbeitsaufnahme
gekommen sei und ob für die Arbeitsleistung ein Entgelt erzielt worden sei. Insoweit
werde auf das Urteil des Sozialgerichts vom 05.03.2002 verwiesen. Abschließend wird
in dem Bescheid ausgeführt, er sei gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens geworden.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 5. März
2002 sowie Aufhebung des Bescheides vom 11.11.1993 und des
Widerspruchsbescheides vom 19.09.1996 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin des
verstorbenen Ehemannes Abraham Ophir aus dessen Versicherung Altersrente nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist weiterhin der Auffassung, die Wartezeit für die begehrte Rente sei nicht erfüllt,
weil die geltend gemachten Beschäftigungen als Zwangsarbeit nicht der
Versicherungspflicht unterlegen hätten.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den der vom
Amt für Wiedergutmachung in Saarburg beigezogenen Entschädigungsakten Nr ... (A ...
O ...) sowie der vom bayerischen Landsentschädigungsamt M ... beigezogenen
Entschädigungsakte Nr ... (B ... R ...), der Gegenstand der Beratung gewesen ist,
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche
Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat als
Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes auch nach Auffassung des Senats
keinen Anspruch auf Altersrente gemäß § 35 SGB VI, weil keine auf die Wartezeit
anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind.
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Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass die geltend gemachten
Beschäftigungszeiten im Ghetto und im ZAL nur dann als Versicherungszeiten für die
Wartezeit berücksichtigt werden können, wenn es sich um freiwillig eingegangene,
entgeltliche Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat.
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Nach dem Tode des Ehemanns der Klägerin lässt sich aber auch nach Auffassung des
Senats nicht mehr im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass
die Beschäftigungen des Klägers im Ghetto und im ZAL aus eigenem Willensentschluss
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zustande gekommen und gegen Entgelt ausgeübt worden sind. Insoweit wird zur
Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts verwiesen, denen
sich der Senat anschließt.
Weiter ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin
im Entschädigungsverfahren ausschließlich von Zwangsarbeit gesprochen hat und im
Fragebogen vom 30.09.1968 die Frage nach einer Berufstätigkeit mit "nur in Israel"
beantwortet hat. Damals hat er offensichtlich seine Beschäftigungen während des
Krieges nicht als normale Berufstätigkeit angesehen. Erstmals im Rentenverfahren ist
die Beschäftigung im Ghetto von 1940 bis August 1943 geltend gemacht worden. Zur
Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung konnten keine eindeutigen Angaben
gemacht werden. Hinsichtlich des genannten Arbeitsverdienstes bestehen die
erheblichen vom Sozialgericht aufgezeigten Bedenken. Hinsichtlich der Freiwilligkeit
der Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses liegen keinerlei Aussagen des
verstorbenen Ehemannes der Klägerin vor. Soweit in der Berufungsbegründung
vorgetragen wird, es sei anzunehmen, dass der Judenrat des Ghettos an der Aufnahme
der Beschäftigung beteiligt gewesen sei, handelt es sich um allgemeine Erwägungen
des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die keinerlei Bezug zur konkreten
Beschäftigung des Ehemannes der Klägerin haben. Selbst wenn bei großzügiger am
Gedanken der Wiedergutmachung orientierter Betrachtungsweise davon ausgegangen
würde, dass trotz des damals jugendlichen Alters des verstorbenen Ehemannes der
Klägerin (bei Kriegsende etwa 15 Jahre) evtl. grundsätzlich eine versicherungspflichtige
Beschäftigung möglich gewesen wäre, lässt sich dies im vorliegenden Fall nicht im
Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen. Auf die Wartezeit
anrechenbare Versicherungszeiten sind daher auch nach Auffassung des Senats nicht
glaubhaft gemacht. Die Berufung der Klägerin bezüglich des Anspruchs auf Altersrente
aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes war daher zurückzuweisen.
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Der Bescheid vom 06.01.2003, mit dem die Beklagte den Antrag der Klägerin auf
Gewährung von Witwenrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach Maßgabe
der ZRBG abgelehnt hat, ist nach Auffassung des Senats nicht Gegenstand des
Verfahrens gemäß § 96 SGG geworden. Durch diesen Bescheid werden die bisher
streitigen Verwaltungsakte, die die Altersrente des verstorbenen Versicherten betreffen,
nicht abgeändert oder ersetzt, was nach dem Wortlaut des § 96 SGG Voraussetzung für
eine Einbeziehung in dieses Verfahren ist. Auch Gründe der Prozessökonomie
erfordern nach Auffassung des Senats eine Einbeziehung des Bescheides vom
06.01.2003 in dieses Verfahren nicht, da die Klägerin am bisherigen Verfahren als
Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Mannes beteiligt ist, während der neue
Bescheid einen eigenen Rentenanspruch der Klägerin betrifft. Der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist in der Berufungsbegründung auch nicht auf den
neuen Bescheid eingegangen; soweit ersichtlich hat er die Klägerin auch nicht in dem
dem Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahren vertreten. Entgegen der
Rechtsmittelbelehrung ist der Bescheid vom 06.01.2003 daher nicht Gegenstand dieses
Verfahrens geworden. Da die Rechtsmittelbelehrung unrichtig war, gilt für einen evtl.
Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.01.2003 gemäß § 66 Abs. 2 SGG die Frist
von einem Jahr. Dazu wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 ZRBG hinsichtlich der Witwenrente den vorstehend erörterten
Voraussetzungen für die Altersrente entsprechen dürften. Ein Anspruch auf Witwenrente
dürfte daher ebenfalls nicht bestehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen
Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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