Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2010

LSG NRW (antragsteller, deutschland, dauer, staatsangehörigkeit, aufenthalt, aufenthaltserlaubnis, bezug, teleologische reduktion, vater, historische auslegung)

Landessozialgericht NRW, L 20 AY 4/10 B ER
Datum:
01.06.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 AY 4/10 B ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 20 AY 15/09 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 15.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
2
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung, ihnen anstelle der tatsächlich gewährten Grundleistungen
nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sog. Analogleistungen nach § 2 Abs.
1 AsylbLG zu gewähren.
3
Die am 00.00.1982 in Nigeria geborene Antragstellerin zu 1 ist Mutter der übrigen
Antragsteller. Sie hält sich seit dem Jahre 1992 in Deutschland auf. In Deutschland
wurden am 00.00.1997 die Antragstellerin zu 2 sowie am 00.00.2001 der Antragsteller
zu 3 geboren. Sämtliche Antragsteller sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §
25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
4
Nach dem Vortrag der Antragsteller ist nicht mehr nachweisbar, wie die Sicherstellung
des Lebensunterhalts der Antragstellerin zu 1 im Zeitraum vom 02.11.1992 bis zum
04.11.1996 geschehen ist; vermutlich seien Leistungen nach Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) gewährt worden, oder es hätten die seinerzeitigen Pflegeeltern den
Lebensunterhalt sichergestellt.
5
Vom 05.11.1996 bis 24.11.1997 wurden der Antragstellerin zu 1 Jugendhilfeleistungen
gewährt. Seit November 1997 und bis zum 19.08.2000 wurde der Lebensunterhalt der
Antragsteller vom Vater der Antragstellerin zu 2 sichergestellt. Sämtliche Antragsteller
bezogen seit dem 01.01.2005 bis zum November 2008 aufgrund eines Versehens beim
entsprechenden Leistungsträger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II).
6
Die Antragstellerin zu 1 bezog folgende Leistungen nach dem AsylbLG:
7
01. und 02.11.1993 Grundleistungen § 3 2 Tage Juni 1997 Analogleistungen § 2 01.07.
bis 30.11.1997 Grundleistungen § 3 4 Monate seit 01.12.2008 bis heute
Grundleistungen § 3 18 Monate
8
Die Antragsteller zu 2 und 3 beziehen erstmals seit dem 01.12.2008 Grundleistungen
nach § 3 AsylbLG.
9
Die Antragsgegnerin lehnte die Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG unter
Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2008 - B 8/9b AY
1/07 R ab. Nach dieser Entscheidung sei für die Erfüllung des Vorbezugszeitraums des
§ 2 Abs. 1 AsylbLG erforderlich, dass Grundleistungen nach § 3 AsylbLG über einen
Zeitraum von 48 Monaten tatsächlich bezogen wurden.
10
Am 08.12.2009 haben die Antragsteller, die gegen die Gewährung nur von
Grundleistungen ein Hauptsacheverfahren durchführen, beim Sozialgericht u.a. (soweit
im Beschwerdeverfahren noch streitig) beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen statt der gewährten Grundleistungen
Analogleistungen zu gewähren.
11
Sie haben u.a. vorgetragen, Vater der Antragstellerin zu 2 sei Herr P U, Herr U sei
britischer Staatsangehöriger und derzeit verschollen. Die Trennung von der
Antragstellerin zu 1 sei bereits im August 2000 erfolgt. Seinerzeit sei versäumt worden,
die Frage der britischen Staatsangehörigkeit der Antragsteller zu 2 zu klären.
12
Würden die seit der Einreise der Antragstellerin zu 1 nach Deutschland bzw. seit der
Geburt der übrigen Antragsteller bezogenen sonstigen Leistungen nach dem BSHG,
dem SGB II oder die Leistungen der Jugendhilfe, ferner die Sicherstellung des
Lebensunterhalts durch Unterhaltsleistungen anderer, auf die Vorbezugsfrist des § 2
Abs. 1 AsylbLG angerechnet, hätten sie bereits seit Einsetzen der Leistungsgewährung
im Dezember 2008 einen Anspruch auf Analogleistungen.
13
Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unterfielen sie zwar
dem Leistungsregime des AsylbLG. Die Nichtberücksichtigung ihrer bisherigen
Aufenthaltsdauer und ihres bisherigen leistungsrechtlichen Status begegne jedoch
erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken:
14
Sie hätten auf die Art ihres Leistungsbezuges keinen Einfluss gehabt. Die Dauer ihres
Aufenhalts hätten sie, was auch die Antragsgegnerin nicht behaupte, nicht selbst
rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Die Gründe für ihren Aufenthalt in Deutschland, der
sich im Laufe der Zeit weiter verfestigt habe, bestünden fort. Gleichwohl unterfielen sie
nunmehr leistungsrechtlich dem AsylbLG. Kerngedanke des zum 01.11.1993 in Kraft
getretenen AsylbLG sei es gewesen, Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Personen
angesichts ihres naturgemäß nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland von
einem Anspruch nach dem BSHG auszuschließen und den Umfang der zu
gewährenden Leistungen zu beschränken. Als Zuordnungsmerkmal diene im AsylbLG
der ausländerechtliche oder asylrechtliche Status. Der Gesetzgeber habe jedoch
anerkannt, dass bei bereits längerem Aufenthalt in Deutschland und einem noch nicht
absehbaren Ende des Aufenthalts nicht mehr auf einen geringeren Bedarf abgestellt
15
werden könne, welcher bei einem regelmäßig nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalt
entstehe. Insbesondere seien dann Bedürfnisse anzuerkennen, die auf eine stärkere
Angleichung an die deutschen Lebensverhältnisse und auf eine bessere Integration
gerichtet sei. Die Erbringung nur eingeschränkter Leistungen nach dem AsylbLG sei
deshalb zeitlich begrenzt worden, und zwar zunächst auf zwölf Monate. Zum 01.06.1997
sei die Vorbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG dann auf 36 Monate angehoben worden,
mit Wirkung ab dem 28.08.2007 schließlich auf 48 Monate.
Das Bundessozialgericht gehe in seiner Entscheidung vom 17.06.2008 davon aus, der
Gesetzgeber habe mit der Änderung des AsylbLG zum 01.06.1997 erstmals auf den
tatsächlichen Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG als Voraussetzung für die
Gewährung von Analogleistungen abgestellt. Ein solcher tatsächlicher Bezug sei vom
Gesetzgeber bewusst und ohne Übergangsregelung unter Ausklammerung von
Gesichtspunkten der bisherigen Aufenthaltsdauer und des bisherigen
leistungsrechtlichen Status festgelegt worden. Damit solle Ausländern der Anreiz
sowohl für eine Einreise als auch für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet
genommen werden. Jenes Ziel würde verfehlt, wenn andere Sozialleistungen oder
Zeiten einer sonstigen anderweitigen Sicherstellung des Lebensunterhalts auf den
erforderlichen Vorbezugszeitraum angerechnet würden.
16
Diese Lesart des Bundessozialgerichts begegne allerdings verfassungsrechtlichen
Bedenken: Die Gewährung nur eingeschränkter Leistungen sowie das
Sachleistungsprinzip nach dem AsylbLG sei verfassungsrechtlich fragwürdig, wenn sich
der Aufenthalt in Deutschland infolge seiner Dauer bereits verfestigt habe und seine
Dauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde. Ein Umkehrschluss aus § 50 Abs.
1 Satz 1 AufenthG ergebe schon, dass mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die
Ausreisepflicht entfalle. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei ein der
Aufenthaltsverfestigung zugänglicher Aufenthaltstitel. Mit ihrer Erteilung könne gerade
nicht mehr davon ausgegangen werden, das der Aufenthalt des Ausländers nur
vorübergehend sei. Insofern gelte nichts anderes als für eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 3 AufenthG (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse); die davon
Betroffenen erhielten jedoch Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Ein
nachvollziehbarer, sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung fehle.
17
Nach Ablauf eines angemessenen Voraufenthalts in Deutschland könne die Gewährung
von Sozialhilfeleistungen, welche den Leistungsberechtigten erst zur Führung eines der
Menschenwürde entsprechenden Lebens in die Lage setze (§ 1 Zwölftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII)), aus verfassungsrechtlichen Gründen jedenfalls nicht
länger verwehrt werden, wenn unabhängig von der Frage, wie der Lebensunterhalt in
der bisherigen Aufenthaltszeit sichergestellt worden sei, die Dauer des bisherigen
Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst wurde. Der vom
Bundesverfassungsgericht eingeräumte gesetzgeberische Ermessensspielraum
hinsichtlich einer für Asylbewerber und ihnen gleichgestellte Personen nach eigenem
Konzept erfolgenden Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht etwa schrankenlos. Ein
Leistungsausschluss von Analogleistungen nur deshalb, weil der Leistungsberechtigte
während der Voraufenthaltszeit andere Leistungen als solche nach dem AsylbLG
erhalten oder seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichergestellt habe,
lasse sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Auch die vom Bundessozialgericht
entschiedenen Fallkonstellationen hätten solche Fallgestaltungen nicht zur Grundlage
gehabt. Nehme man aber die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beim Wort,
würden Betroffene selbst nach jahrelangem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
18
aufgrund des von ihnen nicht zu beeinflussenden und auch nicht kalkulierbaren
Umstandes des Bezugs höherrangiger Leistungen als solcher nach dem AsylbLG in
willkürlicher Weise herabgestuft. Wenn das Bundessozialgericht insoweit keinen
Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) erkenne, weil ein Vorbezug von
Grundleistungen über 48 Monate allen leistungsberechtigten Personen nach dem
AsylbLG gleichgermaßen abverlangt werde, so verkenne es, dass Ausländer mit bereits
verfestigtem Aufenthalt gerade anders zu behandeln seien als solche, deren Aufenthalt
nicht verfestigt sei. Gerade das bei einem entsprechend langen Voraufenthalt
anzuerkennende Integrationbedürfnis, zu dessen Befriedigung auch ausreichende
wirtschaftliche Leistungen auf dem Niveau des soziokulturellen Existenzminimums
gehörten, bestehe unabhängig davon, wie lange Grundleistungen bezogen worden
seien oder ob der Lebensunterhalt durch höherrangige Leistungen, durch Unterhalte
oder Erwerbstätigkeit bestritten worden sei. Das Bundessozialgericht irre auch in seiner
Ansicht, eine ursprünglich im AsylbLG enthaltene Integrationskomponente sei im Zuge
der Gesetzesänderung gänzlich verloren gegangen.
Das Sozialgericht habe auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die
Möglichkeit, die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in seine Erwägungen
einzubeziehen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass die Grundleistungen gem. § 3
AsylbLG seit 1993 nicht angehoben worden seien, obwohl die Lebenshaltungskosten
erheblich gestiegen seien. Ein Verweis der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren
wäre unzumutbar, da zwischenzeitlich das soziokulturelle Existenzminimum nicht
gedeckt wäre und die damit einhergehenden erheblichen Beeinträchtigungen nicht
mehr nachträglich ausgeglichen werden könnten. Zumindest im Rahmen einer
Folgenabwägung seien die grundrechtlichen Belange der Antragsteller umfassend zu
berücksichtigen.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen.
20
Die Antragsgegnerin hat demgegenüber darauf verwiesen, Analogleistungen, die nach
einstweiliger Anordnung vorläufig geleistet würden, seien nach Unterliegen der
Antragsteller im Hauptsacheverfahren bei lebensnaher Betrachtung nicht rückholbar.
Ein Abwarten der Hauptsache sei den Antragstellern auch zumutbar; denn die
Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG stellten schon nach der gesetzlichen Wertung jedenfalls
eine ausreichende Existenzsicherung dar. Sie hätten sich auch in einer Vielzahl von
Fällen als praktisch geeignet erwiesen, die notwendige Existenzsicherung für
Asylbewerber zu gewährleisten. Der Umstand, dass die Antragsteller die Dauer ihres
Aufenthalts in Deutschland nicht selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst hätten, sei
ohne Belang; entscheidend sei lediglich, dass keiner der Antragsteller bislang bei einer
Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen habe. Der
sachliche Grund für eine Schlechterstellung von Leistungsberechtigten nach dem
AsylbLG gegenüber Ausländern mit längerer Aufenthaltsperspektive bestehe u.a. in der
Annahme eines nur vorübergehenden, also zeitliche begrenzten und befristeten
Aufenthalts. Auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG
gehörten zum grundsätzlich ausreisepflichtigen Personenkreis, der nach dem
gesetzgeberischen Willen nicht auf Dauer in Deutschland verbleiben könne und für
deren weiteren Verbleib keine wirtschaftlichen Anreize entstehen sollten. Deshalb
werde eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich nicht für
längere Zeiträume erteilt. Auch wenn der Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis
sich bereits über einen längeren Zeitraum in Deutschland aufhalte, so sei sein
Aufenthalt dennoch nur vorläufig; dementsprechend sei auch die Aufnahme von
21
Inhabern einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in den Katalog des § 1 Abs. 1
AsylbLG verfassungsrechtlich zulässig.
Mit Beschluss vom 15.12.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch im Sinne einer
Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für den geltend gemachten materiell-
rechtlichen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bestehe nicht. Das
Bundessozialgericht habe in seiner Entscheidung vom 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R
mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass § 2 AsylbLG im Hinblick auf die
Anspruchsvoraussetzung eines Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG über
einen Zeitraum von insgesamt 48 Monaten einer erweiternden Auslegung nicht
zugänglich sei. Dem schließe sich das Gericht an. Die verfassungsrechtlichen
Bedenken der Antragsteller teile es nicht.
22
Hiergegen haben die Antragsteller am 14.01.2010 Beschwerde eingelegt. Sie tragen
ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag vor, dass Sozialgericht habe gänzlich
unberücksichtigt gelassen, dass die Antragstellerin zu 2 Tochter eines britischen
Staatsangehörigen sei. Als solche könne sie unabhängig von der Frage der eigenen
britischen Staatsangehörigkeit ein aus dem Freizügigkeitsrecht des Vaters abgeleitetes
Verbleiberecht geltend machen. Da die Antragstellerin zu 1 als
personensorgeberechtigtes Elternteil sich auf ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht
berufen könne, komme auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Betracht,
so dass der betreffende Leistungsträger beizuladen sei. Zwischenzeitlich seien auch
Leistungen nach dem SGB II beantragt. Da Leistungen nach § 3 AsylbLG ohnehin nicht
mehr existenzsichernd seien, werde auch das nach Art. 1 i.V.m. Art. 20 und Art. 6 GG zu
schützende Familienexistenzminimum der übrigen Familienangehörigen und
Antragsteller verletzt. Wenn das Bundessozialgericht in § 6 AsylbLG eine Möglichkeit
sehe, Bedarfsspitzen abzudecken, weshalb keine Bedenken gegen die Höhe der
gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bestünden, könne dem nicht gefolgt
werden. Die Frage der Minimalexistenz würde damit in das Ermessen eines
Sachbearbeiters gestellt. Die Leistungsgewährung nach § 3 AsylbLG stehe auch nicht
in Einklang mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, welches das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09
und 4/09 erkannt habe. Die ohnehin seit langen Jahren nicht angehobenen
Leistungssätze des AsylbLG seien 1993 auf der Grundlage einer reinen
Kostenschätzung festgesetzt worden, was den Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts zur Bedarfsermittlung nicht genüge. Der Europäische
Gerichtshof (EuGH) habe am 23.02.2010 - C-310/08 entschieden, dass Kindern eines
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist
oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich
wahrnehme, ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat zustehe, ohne das dieses Recht
davon abhängig sei, das sie über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz verfügten.
23
Die Antragsgegnerin sieht demgegenüber kein Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin
zu 2 und dementsprechend auch nicht der Antragstellerin zu 1. Das
Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 09.02.2010 die
Regelsätze nach dem SGB II keinesfalls der Höhe nach als nicht bedarfsdeckend oder
gar evident unzureichend bezeichnet. Es sei deshalb nicht erkennbar, inwiefern sich
aus dieser Entscheidung für das vorliegende Verfahren ein Anordnungsgrund ergeben
24
könnte. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2 sei darauf
hinzuweisen, dass diese nicht als britische Staatsangehörige registriert sei. Sie würde
allerdings auch nicht die Voraussetzung für die Feststellung der britischen
Staatsangehörigkeit erfüllen. Denn Kinder, die vor dem 01.07.2006 außerhalb des
britischen Staatsgebietes geboren seien, erlangten, sofern die Eltern nicht verheiratet
seien, nicht die britische Staatsangehörigkeit, wenn lediglich der Vater Brite sei. Die
Antragsgegnerin verweist insofern auf eine Unterlage des Britischen Homeoffice von
Februar 2010 betreffend "British Citizenship - Children born outside the United Kingdom
since 1 January 1983", auf die insgesamt Bezug genommen wird.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
25
II.
26
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber nicht begründet.
27
1. Dabei geht der Senat nach summarischer Prüfung zunächst davon aus, dass eine
britische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2 nicht besteht. Denn ausweislich
der von der Antragsgegnerin vorgelegten, im Internet (www.ukba.homeoffice.gov.uk) mit
Stand von Februar 2010 veröffentlichten Broschüre des Homeoffice der Regierung von
Großbritannien betreffend die britische Staatsangehörigkeit von Kindern, die - wie die
Antragstellerin zu 2 - im Zeitraum zwischen dem 01.01.1983 und dem 30.06.2006
außerhalb des Vereinigten Königreichs geboren sind, wird in diesen Fällen die
Staatsangehörigkeit von der Mutter abgeleitet; vom Vater wird sie nur dann abgeleitet,
wenn er mit der Mutter verheiratet war. Letztes trifft auf den Vater der Antragstellerin zu 2
ersichtlich nicht zu. Auch die in der Unterlage des Homeoffice angesprochene
Möglichkeit einer späteren staatsangehörigkeitsrechtlichen Einbeziehung des Kindes
mit Blick auf eine später erfolgte Heirat der Eltern scheidet vorliegend ersichtlich aus.
Danach erscheint es, zumal nach eigenem Vortrag der Antragsteller seinerzeit versäumt
worden ist, eine britische Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2 feststellen zu
lassen, nahezu ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 2 derzeit tatsächlich
britische Staatsangehörige ist. Zugleich ist angesichts der aus Nigeria stammenden
Antragstellerin zu 1 auch nicht ersichtlich, dass ihr die Staatsangehörigkeit eines
sonstigen Mitgliedstaates der Europäischen Union durch irgendwelche anderen
Umstände vermittelt worden sein könnte. Angesichts der derzeitigen Verschollenheit
des Vaters ist zudem bei summarischer Prüfung aktuell nicht weiter aufklärbar und im
Übrigen auch nicht näher glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für ein
Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin zu 2 und damit möglicherweise auch ein
abgeleitetes Freizügigkeitsrecht der Antragstellerin zu 1 mit Blick auf den Vater der
Antragstellerin 2 besteht. Aus der von den Antragstellern im Beschwerdeverfahren
vorgelegten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 23.02.2010 – C 310/08
folgt nichts anderes; diese Entscheidung erkennt ein Aufenthaltsrecht nur "unter den
Umständen des Ausgangsverfahrens" an; die dortige Klägerin war als Staatsangehörige
Somalias mit einem dänischen Staatsbürger verheiratet, der sich (nachdem er in
Großbritannien berufstätig gewesen war, das Land dann jedoch zwischenzeitlich
verlassen hatte) wiederum in Großbritannien aufhielt. Die vier Kinder der Eheleute
besaßen im Übrigen die dänische Staatsangehörigkeit. Ob sich der Vater der
Antragstellerin zu 2 überhaupt in Großbritannien oder einem sonstigen Mitgliedstaat der
Europäischen Union aufhält, ist demgegenüber nicht feststellbar, und auch eine
Staatsangehörigkeit der Antragstellerin zu 2 (oder anderer Familienangehöriger) zu
28
einem Mitgliedsstaat ist gerade nicht feststellbar.
2. Vor diesem Hintergrund aber stellt sich die Entscheidung des Sozialgerichts in dem
angefochtenen Beschluss vom 15.12.2009 als zutreffend dar.
29
a) Denn die Gewährung von Leistungen nach § 3 AsylbLG und nicht nach § 2 AsylbLG
entspricht bei summarischer Prüfung der einfach-gesetzlichen Rechtslage, wie sie sich
aus der Lesart der anzuwendenden Vorschriften des AsylbLG nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts ergibt:
30
Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist Voraussetzung für die Gewährung von Analogleistungen
bei Antragstellern, die – wie die Antragsteller – die Dauer ihres Aufenthalts in
Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, dass sie über eine
Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Ein
solcher Vorbezug von Grundleistungen nach § 3 über eine Dauer von insgesamt 48
Monaten liegt bei den Antragstellern unstreitig nicht vor.
31
Sofern sie der Ansicht sind, Zeiten des Bezuges anderer Leistungen (BSHG,
Jugendhilfe, SGB II) oder von Unterhalt durch den Vater der Antragstellerin zu 2 oder
durch die früheren Pflegeeltern der Antragstellerin zu 1 seien in diese Vorbezugsfrist
einzurechnen, steht dies im Widerspruch zur Entscheidung des Bundessozialgerichts
vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R. Das Gericht hat dort für Recht erkannt, dass die
Vorbezugsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG keine Wartefrist sei, innerhalb derer es
unerheblich wäre, ob und welche (Sozial-) Leistungen der Ausländer bezogen habe.
32
Dies folge aus dem insoweit zwingenden Wortlaut der Vorschrift. Zwar sei eine
bestimmte Auslegungsmethode oder eine reine Orientierung am Wortlaut
verfassungsrechtlich nicht geboten. Eine teleologische Reduktion, eine systematische
oder eine historische Auslegung von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehöre sogar
zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Auslegungsgrundsätzen und könne zulässig sein, wenn die in den Gesetzesmaterialien
oder der Gesetzessystematik zum Ausdruck kommende Regelungsabsicht eine analoge
oder einschränkende Anwendung des Gesetzes auf gesetzlich nicht umfassten
Sachverhalte gebiete und deswegen sowie wegen der Gleichheit der zugrunde
liegenden Interessenlage auch der nicht geregelte Fall hätte einbezogen werden
müssen.
33
In einem solchen Falle dürfe dem Gesetz jedoch kein entgegenstehender Sinn
verliehen werden, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend
neu bestimmt oder das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt
werden. Einer den Wortlaut des § 2 AsylbLG erweiterende Auslegung, mit der
Bezugszeiten anderer Leistungen als derjenigen nach § 3 AsylbLG oder Zeiten ohne
irgendeinen Leistungsbezug im Rahmen der Vorbezugsfrist gleichgestellt würden,
stünden jedoch Sinn und Zweck der Regelung und deren Gesetzesentwicklung
entgegen. So habe § 2 AsylbLG i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen für
Asylbewerber vom 30.06.1993 für geduldete Ausländer überhaupt keine Vorbezugszeit
und für Asylbewerber eine reine Wartefrist von zwölf Monaten nach Asylantragstellung
normiert. Auch der Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom
24.10.1995 habe zunächst ebenfalls keinen Vorbezug von Leistungen nach § 3
AsylbLG vorgesehen, sondern eine reine Wartefrist von 24 Monaten nach Erteilen einer
Duldung, und der Entwurf habe auf die Wartefrist bei Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtigen,
34
deren Abschiebung wegen des Krieges in ihrem Heimatland ausgesetzt gewesen sei,
sogar gänzlich verzichtet. Die Verschärfung des Zugangs zu den Leistungen nach § 2
AsylbLG im Verhältnis zur Vorgängerregelung stehe dabei im engen Zusammenhang
mit der in § 1 Abs. 1 AsylbLG vorgenommenen Erweiterung des leistungsberechtigten
Personenkreises, insbesondere um geduldete Ausländer, sowie der Beseitigung der
vormals ungleichen Behandlung von Ausländern mit Duldung, die nicht Kriegs- oder
Bürgerkriegsflüchtlinge gewesen seien, und Asylbewerbern. Vom Grundsatz her hätten
alle Ausländer, die sich typischerweise nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhielten,
die gleichen, niedrigeren Leistungen nach §§ 3 ff. AsylbLG erhalten. Der Gesetzentwurf
sei (noch) von dem Gedanken getragen gewesen, dass der Status der Duldung nur ein
schnell vorübergehender sei. Bei längerer Aufenthaltsdauer und einer damit
verbundenen Verfestigung des Aufenthaltsstatus (die Zwei-Jahres-Frist habe mit dem
damaligen § 30 Abs. 4 Ausländergesetz (AuslG), der nach dieser Frist die Erteilung
einer Aufenthaltsbefugnis vorgesehen habe, korrespondiert) habe dem Ausländer durch
die Gewährung von Analogleistungen eine Integration in die deutsche Gesellschaft
durch öffentliche Mittel ermöglicht werden sollen.
Diese Integrationskomponente habe sich jedoch in der endgültigen Fassung des Ersten
Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26.05.1997 verloren. Erstmals habe das
Gesetz auf den Bezug von Leistungen nach § 3 AsylbLG abgestellt ("erhalten haben")
und dies für eine Dauer von 36 Monaten ab dem 01.06.1997 verlangt. Im Vordergrund
sei der Gedanke der Kosteneinsparung getreten, zu erkennen daran, dass der Zeitraum
von 36 Monaten am 01.06.1997 zu laufen begonnen habe, also alle
Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG ohne Rücksicht darauf erfasst habe, ob sie
bereits zuvor Analogleistungen erhalten hätten. Dies zeige, dass der Gesetzgeber
schon 1997 bewusst allein auf den Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG
abgestellt habe und sonstige Vorbezugszeiten (auch solche nach § 2 AsylbLG vor dem
01.06.1997), und Zeiten ohne jeglichen Leistungsbezug habe ausklammern wollen. Er
habe also beabsichtigt, die höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG daran zu koppeln,
dass das Existenzminimum für einen festen Zeitraum von drei Jahren nur auf einem
niedrigeren Niveau habe sichergestellt werden sollen.
35
Mit der ab dem 01.01.2005 geltenden neuen Regelung hätten schließlich abweichend
vom bis zum 31.12.2004 geltenden Recht Leistungsberechtigte von Analogleistungen
ausgeschlossen werden sollen, denen rechtsmissbräuchliches Verhalten, bezogen auf
die Dauer des Aufenthalts, vorgeworfen werden könne. Neben der beabsichtigten
Sanktion habe durch den Bezug von Grundleistungen für die Dauer von drei Jahren
aber auch den Anreiz für die Einreise von Ausländern und ihren weiteren Verbleib im
Bundesgebiet genommen werden sollen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn andere
Sozialleistungen (auch Analogleistungen oder solche nach § 1a AsylbLG) oder gar
Zeiten, in denen der Leistungsberechtigte seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder
Vermögen habe decken können, die erforderlichen Zeiten des Vorbezugs erfüllen
würde. Die Gegenauffassung, die mit der § 2 AsylbLG innewohnenden
Integrationskomponente argumentiere, berücksichtige nicht hinreichend diese
Rechtsentwicklung und interpretiere die Vorbezugsfrist zu Unrecht als reine Wartefrist.
36
Die Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 2 AsylbLG mit Wirkung ab dem
28.08.2007 (Vorbezugszeit von nunmehr 48 Monaten) stützten die für die Zeit ab dem
01.01.2005 vorgenommene Auslegung. Zwar werde die Anhebung auf 48 Monate mit
einer Angleichung zu Regelungen im AufenthG (§ 104a) und einer Änderung der
Verordnung über das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern
37
zur Ausübung einer Beschäftigung (Beschäftigungsverfahrensordnung) begründet,
deren § 10 Satz 3 nach Ablauf von vier Jahren einen gleichrangigen
Arbeitsmarktzugang für Geduldete gewähre. Für den Zeitpunkt der Gewährung von
Leistungen auf Sozialhilfeniveau werde dabei auf den Grad der zeitlichen Verfestigung
des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt. Nach einem
Voraufenthalt von vier Jahren sei nach den Gesetzesmaterialien davon auszugehen,
dass eine Aufenthaltsperspektive entstanden sei, die es gebiete, Bedürfnisse
anzuerkennen, die auf eine bessere soziale Integration gerichtet seien. Dennoch sei die
Erforderlichkeit des Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG beibehalten worden;
es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Gesetzgeber die
mit der Regelung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (neben der Integrationskomponente)
verbundene Intention, den Bezug von Analogleistungen an eine bestimmte Dauer des
Vorbezugs von Grundleistungen zu koppeln, habe aufgeben wollen. Mit der
Verlängerung der Vorbezugszeit hätten vielmehr nach der Gesetzesbegründung
Leistungsberechtigte des AsylbLG (auch) ermutigt werden sollen, ihren Lebensunterhalt
möglichst durch eigene Arbeit und nicht durch Leistungen des Sozialsystems zu
sichern. Niedrige Leistungen hätten also dazu dienen sollen, Anreize für die Aufnahme
einer Beschäftigung zu geben. Die Aufnahme einer Beschäftigung durch Asylbewerber
bzw. geduldete Ausländer sei insoweit mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
sogar schon möglich, wenn sie sich ein Jahr gestattet oder geduldet im Bundesgebiet
aufhielten (§ 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz, § 10 Beschäftigungsverfahrensordnung).
b) Jedenfalls für die Zwecke des Verfahrens auf Gewährung von einstweiligen
Rechtsschutzes sieht der Senat keine Möglichkeit, bei der Auslegung von § 2 Abs. 1
AsylbLG von dieser höchstrichterlichen Rechtserkenntnis durch das
Bundessozialgericht abzuweichen. Denn anders als im Hauptsacheverfahren, bei dem
im Falle eines Abweichens von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine
Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zuzulassen wäre, um ggf.
eine erneute höchstrichterliche Prüfung zu ermöglichen, ist im Verfahren auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes eine Anrufung des Bundessozialgerichts im Anschluss an
die Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts vom SGG nicht vorgesehen. Da
es zumal keine Anzeichen für eine bevorstehende Änderung der höchstrichterlichen
Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht gibt, erscheint es wenig
wahrscheinlich, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Auslegung des
einfachen Rechts durch das Bundessozialgericht in ihrem Sinne wenden können. Dann
aber scheint es der Antragsgegnerin nicht zuzumuten, einstweilen höhere Leistungen zu
erbringen, die nach aller Wahrscheinlichkeit im (in Ansehung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts kaum zweifelhaft erscheinenden) Falle des späteren Unterliegens
der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückholbar wären.
38
c) Im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes können die
Antragsteller auch mit ihren verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung
des § 2 Abs. 1 AsylbLG sowie grundsätzlich gegen die Leistungsbemessung bei den
Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nicht durchdringen.
39
Zwar ist den Antragstellerin zuzugegeben, dass (erst) die Leistungen nach dem SGB XII
das sog. soziokulturelle Existenzminimum einer Lebensführung in Deutschland
sicherstellen, und dass (regelmäßig erst) damit - entsprechend der Aufgabe der
Sozialhilfe, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen
entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB XII) - der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf das
Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG;
40
vgl. hierzu auch Horrer, Das Asylbewerberleistungsgesetz, die Verfassung und das
Existenzminimum, 2001, 145 ff.) eingelöst wird (vgl. Armborst, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl.
2008, § 1 Rn. 5); die darunter liegenden Normalleistungen nach § 3 AsylbLG (insoweit
pointiert der Titel der Schrift von Classen, Menschenwürde mit Rabatt. Leitfaden und
Dokumentation zum Asylbewerberleistungsgesetz, 2. Aufl. 2000) können deshalb im
Wesentlichen allein mit der besonderen, regelmäßig nur auf absehbare Dauer
angelegten Aufenthaltssituation und einem deshalb abweichenden Bedarf von
Berechtigten nach dem AsylbLG gerechtfertigt werden (vgl. hierzu Horrer, a.a.O., 179 ff,
insbes. 195 ff., der allerdings die Leistungen unterhalb des Sozialhilfeniveaus nur bis
zur Dauer eines Jahres für verfassungsgemäß hält). Gleichzeitig ist jedoch wegen des
bereits längeren und prognostisch nicht alsbald endenden Aufenthalts in Deutschland
diese Besonderheit der Aufenthaltssituation der Familie der Antragsteller deutlich
verblasst.
Bei der Anknüpfung der Zuweisung von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG zu
Leistungen entweder nach § 2 oder nach § 3 AsylbLG an die Aspekte der Verfestigung
des Aufenthalts und des Integrationsbedarfs in die bundesrepublikanische Gesellschaft
ist jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers anzuerkennen. Nach
Ansicht des Senats ist die zwingende Vorfrist eines 36- bzw. jetzt 48-monatigen
Bezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG für den Bezug von Leistungen nach § 2 Abs.
1 AsylbLG auch bei ggf. bereits längerem hiesigen Aufenthalt noch dem Bereich der
sachgerechten Erwägungen zuzuordnen; denn sollte sich der Aufenthalt (anders als in
den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG) derart weiter verfestigen, dass die
Anspruchsberechtigung nach § 1 AsylbLG zugunsten einer solchen nach dem SGB II
oder (originär) nach dem SGB XII entfällt, so wirkte sich dies zugleich unmittelbar auf die
sozialleistungsrechtliche Versorgung positiv aus.
41
Allerdings erscheint insbesondere im Anschluss an die Entscheidung des
Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbemessung bei den Regelleistungen nach dem
SGB II durchaus fraglich, ob die Leistungen nach § 3 AsylbLG mit der Verfassung
vereinbar sind (vgl. hierzu jüngst Kingreen, Schätzungen "Ins Blaue hinein": Zu den
Auswirkungen des Hartz IV-Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf das
Asylbewerberleistungsgesetz, in: NVwZ 2010, 558 ff.). Es ist den Antragstellern auch
zuzugeben, dass das vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung erkannte,
unverfügbare und staatlich einzulösende Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nicht davon abhängen kann, ob der Betroffene
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder sich mit einem gesicherten
Aufenthaltsstatus in Deutschland aufhält; auch ist insoweit die Leistungsregelung des
AsylbLG jedenfalls verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt, zumal die
Geldbetragsleistungen nach § 3 Abs. 2 sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG seit 1993
nicht angepasst worden sind und auch 1993 schon unterhalb des soziokulturellen
Existenzminimums nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gelegen
haben (vgl. Beschluss des Senats vom 31.03.2010 - L 20 B 3/09 AY ER). Diese
Nichtanpassung der Leistungen steht im Übrigen in erkennbarem Widerspruch zu § 3
Abs. 3 AsylbLG; danach setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im
Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach Abs. 1 Satz 4
und Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift (Taschengeld, Wert der Gutscheine bzw.
Geldleistungen) jeweils zum 01. Januar eines Jahres neu fest, wenn und soweit dies
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des in
42
Abs. 1 genannten Bedarfes erforderlich ist. Angesichts der zwischenzeitlichen Inflation
bedeutet dies eine seit 1993 erhebliche faktische Absenkung des bereits formell
abgesenkten Existenzminimums (selbst eine Umstellung der Grundbeträge auf im Wert
geringfügig höhere Euro-Beträge ab dem 01.01.2002 scheiterte am Widerstand des
Bundesrates). Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass sich der Bedarf von
Asylbewerbern, deren Aufenthalt in Deutschland nach der gesetzlichen Wertung nicht
verfestigt und nur vorübergehender Natur ist, anders bemisst, als das soziokulturelle
Existenzminimum, welches mit den Regelleistungen nach dem SGB II sichergestellt
werden muss (Beschluss des erkennenden Senats, a.a.O.).
Der Senat sieht deswegen im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes keine Möglichkeit, mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche
Problematik der Leistungsbemessung im Rahmen des AsylbLG den Antragstellern
höhere Leistungen im Wege der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin über den
vom AsylbLG gesetzlich festgelegten Rahmen hinaus zuzusprechen.
43
Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass die Antragsteller eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen und es jedenfalls nach
derzeitigem Stand fraglich erscheint, ob bzw. wann sie nach Nigeria zurückkehren (bzw.
im Falle der Antragsteller zu 2 und 3 erstmals dorthin ausreisen) können sowie auch
angesichts des Umstandes, dass insbesondere die Antragstellerin zu 1 schon seit
langen Jahren in Deutschland lebt. Denn nach ihrem rechtlichen Status, der als
normative Vorgabe jedenfalls im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes der Beurteilung eines Leistungsanspruchs nach § 2 Abs. 1 AsylbLG
zugrunde zu legen ist, sind die Antragsteller gleichwohl im Besitz eines nicht
dauerhaften und auch nicht mal eines in Richtung auf einen dauerhaften Verbleiben in
Deutschland verfestigten Aufenthaltstitels. Denn diese Aufenthaltserlaubnis dürfte bei
summarischer Prüfung nicht mehr weiter erteilt werden, wenn sich die Verhältnisse in
Nigeria so ändern sollten, dass eine Ausreise der Antragsteller möglich erscheint.
44
Auch eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG erscheint von vornherein nicht
geboten. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG
ist eine nur vorläufige Klärung herbeizuführen, bei der möglichst zeitnah entschieden
wird, welche Leistungspflichten einstweilen gelten sollen. Eine diesem
Verfahrenszweck entsprechende zeitnahe Klärung der Verfassungsmäßigkeit des
Leistungsgefüges nach dem AsylbLG in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG wäre
jedoch nicht zu erwarten.
45
Im Hauptsacheverfahren wird den verfassungsrechtlichen Zweifeln allerdings näher
nachzugehen sein, zumal vieles dafür spricht, dass die Bemessung von Leistungen
nach § 3 AsylbLG nicht auf einem Verfahren beruht, das im Hinblick auf das genannte
Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Anforderungen an die Leistungsbemessung
mit Blick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums genügen könnte.
46
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
47
4. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Ein
weitergehender Rechtsbehelf ist im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes in der Verfahrensordnung für das sozialgerichtliche
48
Verfahren (SGG) vielmehr nicht vorgesehen. Den Antragstellern steht jedoch die
Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG offen, über
deren Annahme zur Entscheidung ggf. das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden
hätte. In einem solchen Verfassungsbeschwerdeverfahren wäre ggf. auch zu prüfen, ob
die Beantragung des Erlasses einer "im Streitfall" möglichen einstweiligen Anordnung
i.S.v. § 32 Bundesverfassungsgerichtsgesetz Erfolgsaussichten verspricht.