Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.06.2003

LSG NRW: eheliche wohnung, verlegung des wohnsitzes, haushalt, tod, familiengemeinschaft, kindergarten, stiefvater, trennung, familienwohnung, ruhe

Landessozialgericht NRW, L 18 KN 152/02
Datum:
24.06.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 KN 152/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 2 KN 106/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen
vom 25. November 2002 wird zurückgewiesen. Aussergerichtliche
Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der am 00.00.1995 geborenen Klägerin
Halbwaisenrente aus der Versicherung des am 14.04.2000 gestorbenen Versicherten X
T zusteht.
2
Der verstorbene Versicherte war mit der Mutter der Klägerin - J T - seit dem 23.10.1998
verheiratet. Die Klägerin stammt aus der im März 1996 geschiedenen Ehe der J T mit E.
H. D. Am 21.03.1997 hat der Vater der Klägerin, X1 I, die Vaterschaft beim
Kreisjugendamt der Stadt B anerkannt. Die Mutter und der verstorbene Versicherte
haben ausweislich der in der Verwaltungsakte befindlichen standesamtlichen
Eintragungen im Geburtenbuch mit Wirkung vom 17.12.1998 der Klägerin den
Ehenamen T erteilt.
3
Der Versicherte hat sich nach einer gegenüber dem Sozialgericht erteilten Auskunft des
Einwohnermeldeamtes vom 19.02.2002 am 05.11.1998 in die Wohnung K Str. 0
umgemeldet, wo die Klägerin mit ihrer Mutter und den Geschwistern U und U1 D
zusammenlebte. U kam im März 1999 in ein Heim.
4
Nach den Angaben der Mutter der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts
vor dem Sozialgericht verließ der Versicherte die eheliche Wohnung während deren
Abwesenheit anlässlich eines Kongresses im August 1999 und zog in die ungenutzte
Wohnung seiner Mutter im Xweg 0 in C. Dorthin hat sich der Versicherte nach der
genannten Auskunft des Einwohnermeldeamtes am 07.09.1999 umgemeldet. In der
Wohnung Xweg 0 wurde er auch von seiner Mutter, F T, morgens um 11.00 Uhr tot
aufgefunden.
5
Die Beklagte lehnte den im November 2000 gestellten Antrag der Klägerin auf
Waisenrente durch Bescheid vom 15.02.2000 und Widerspruchsbescheid vom
11.12.2001 ab mit der Begründung, die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Todes des
Versicherten nicht mit diesem in einem Haushalt gelebt.
6
Im Klageverfahren hat die Klägerin u.a. vortragen lassen, ihre Mutter habe sich am
Hochzeitstag, dem 23.10.1999, mit dem Versicherten versöhnt und dieser habe sich
sodann tagsüber in der ehelichen Wohnung aufgehalten. Nur zum Schlafen sei er
weiterhin in die Wohnung Xweg 0 gegangen, weil er bereits sehr krank und dringend auf
Ruhe angewiesen gewesen sei.
7
Die Klägerin hat beantragt,
8
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 11.12.2001zu verurteilen, ihr ab dem 14.04.2000 eine
Halbwaisenrente nach dem Versicherten X T zu gewähren.
9
Die Beklagte hat beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Sie hat an ihrer im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung festgehalten.
12
Das Sozialgericht hat als Zeugen vernommen:
13
1. Die Schwägerin der Mutter der Klägerin, I C
14
2. die Nachbarin, H G
15
3. den 17-jährigen Sohn der Mutter der Klägerin, U1 D
16
4. die Freunde des Ehepaares, F und C P
17
5. den Freund der Mutter der Klägerin, I-K T1
18
6. die Mutter des Verstorbenen, F T
19
7. den Freund des Verstorbenen, E A sowie
20
8. die beiden Erzieherinnen im Kindergarten der Klägerin, S C1 und N I1.
21
Die Zeuginnen C und G, die Eheleute P sowie die Zeugen T1 und U1 D haben im
wesentlichen ausgeführt, der Verstorbene habe sich vor seinem Tod wieder regelmäßig
in der Wohnung aufgehalten - zumindest tagsüber. Er sei nur in die Wohnung seiner
Mutter gegangen, um dort zu schlafen und Ruhe zu haben. H G hat zudem bekundet,
dass die Klägerin für den Versicherten "sein Ein und Alles" gewesen sei, sie ihn Papa
und er sie seine Tochter genannt und wie ein eigenes Kind behandelt habe. Die Zeugin
C hat berichtet, man habe überlegt, die Möbel umzustellen, weil der Versicherte wieder
habe in die Wohnung einziehen wollen. Die Eheleute P haben ihren Bekundungen zu
Folge von einer Ummeldung in die Wohnung der Mutter keine Kenntnis gehabt, auch
davon nicht, dass sich der Verstorbene mit dem Freund A in einer anderen Wohnung
22
aufgehalten habe, um dort Computer zu spielen oder Fernsehen zu schauen. U1 D hat
dies demgegenüber bestätigt, wie auch, dass der Verstorbene zum Schlafen in die
Wohnung Xweg 0 gegangen sei. Im letzten Jahr vor dem Tod - so würde er sagen - sei
dies ein paarmal im Monat der Fall gewesen. F T hat erklärt, sie habe öfter nach ihrem
Sohn - nachdem er sich wegen Schwierigkeiten mit der Ehefrau im September 1999 in
ihre Wohnung umgemeldet habe - geschaut, ihm Essen gebracht und auch nach der
Wäsche geguckt und die Wohnung sauber gehalten. Ab September 1999 habe er sich
regelmäßig und ständig in der Wohnung aufgehalten, vorher vielleicht schonmal einige
Tage. Ob er ab September 1999 für einen längeren Zeitraum wieder in die Ehewohnung
zurückgekehrt sei, wisse sie nicht, wohl aber sei es vorgekommen, dass sie ihn in der
Wohnung auch mal nicht angetroffen habe. Sie habe nichts davon bemerkt, dass er U2 -
die Klägerin - mit in die Wohnung Xweg 0 genommen habe, schon aber, dass er öfter
mal in der ehelichen Wohnung auf sie aufgepasst habe. E A hat u.a. bekundet, sich
nach dem Umzug des Versicherten fast täglich mit diesem im Xweg 0 getroffen und am
Computer gespielt zu haben. Ab und zu sei er - der Versicherte - schon mal wieder in
die eheliche Wohnung gegangen; wie lange er sich jeweils dort aufgehalten habe,
wisse er nicht. Der Verstorbene habe die in die Ehe mitgebrachten Kinder der Ehefrau
normal behandelt, seine eigene Tochter N1 aus der vorigen Ehe jedoch bevorzugt, sie
sei alle 14 Tage zu Besuch gekommen. Dass er sich noch um U2 gekümmert habe, als
er wieder im Xweg 0 gewohnt habe, habe er nicht mitbekommen. Die Zeugin C1
vermochte sich daran zu erinnern, dass U2 von dem Verstorbenen abgeholt wurde,
jedoch nicht, ob dies regelmäßig der Fall war. Allerdings habe sich U2 beklagt, dass
sich ihre Mutter und der Lebensgefährte hätten trennen wollen. Dann hätten sie aber
wieder zusammenziehen wollen. Der Zeugin I1 war ein Herr T nicht erinnerlich, wohl
aber Frau T, weil sie auch ein Praktikum im Kindergarten gemacht habe. U2 sei auch
von ihr vom Kindergarten abgeholt worden.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Zeugeneinvernahmen wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 29.04.2002, 08.07.2002 und vom 25.11.2002 Bezug
genommen.
23
Durch Urteil vom 25.11.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Von einer
Haushaltsaufnahme habe sich das Gericht nicht zu überzeugen vermocht. Nach
Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen habe nicht festgestellt werden können, dass die
Klägerin von dem Versicherten nach dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung im
September 1999 in dessen Haushalt wieder aufgenommen worden sei.
24
Mit ihrer Berufung vertritt die Klägerin die Auffassung, ihr stehe Halbwaisenrente zu,
weil der Umstand, dass der Versicherte sich nach dem 23.10.1999 wieder überwiegend
tagsüber in der Wohnung K Straße aufgehalten und sie des öfteren vom Kindergarten
abgeholt habe, dafür spreche, dass eine enge Bindung zwischen dem Stiefvater und ihr
bestanden habe.
25
Die Klägerin beantragt,
26
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 25. November 2002 zu ändern und nach dem
Klageantrag zu entscheiden.
27
Die Beklagte beantragt,
28
die Berufung zurückzuweisen.
29
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
30
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten
der Beklagten Bezug genommen.
31
Entscheidungsgründe:
32
Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Fassung des
Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Gewährung von Halbwaisenrente nach § 48 des Sechsten Buchs des
Sozialgesetzbuchs - SGB VI -, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
33
Nach § 48 Abs. 1 SGB VI haben Kinder nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf
Halbwaisenrente bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, auf die hier nicht
näher eingegangen zu werden braucht, weil die Klägerin nicht das leibliche Kind des
verstorbenen Versicherten ist. Nach Absatz 3 der Vorschrift werden allerdings u.a. auch
die Stiefkinder nach dem Tod eines Elternteils als Kinder berücksichtigt, wenn sie in den
Haushalt des Verstorbenen aufgenommen worden sind. Eine solche
Haushaltsaufnahme vermag der Senat - wie das Sozialgericht - nicht festzustellen.
Jedenfalls im Zeitpunkt des Todes des Versicherten - dies ist nach ständiger
Rechtsprechung des BSG wie bei der Witwenrente der letzte wirtschaftliche
Dauerzustand, also das Jahr vor dessen Tod (BSG v. 08.07.1998 - B 13 RJ 97/97 R =
SozR 3 -2200 § 1267 Nr.6) - war die Klägerin nicht in dessen Haushalt aufgenommen.
Unter Haushaltsaufnahme im Sinne dieser Vorschrift ist vor allem ein örtlich
gebundenes Zusammenleben zwischen Stiefeltern und Stiefkindern zu verstehen. Zu
diesem örtlichen Merkmal (Familienwohnung) müssen zwar noch weitere
Voraussetzungen materieller und immaterieller Art wie Vorsorge, Zuwendung von
Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes hinzukommen. Fehlt oder
entfällt jedoch schon eines dieser, die "Familiengemeinschaft" bildenden Merkmale, so
liegt eine Aufnahme des Stiefkindes in den Haushalt nicht oder nicht mehr vor (BSG
SozR 2200 § 1262 Nr. 14 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen
Rechtsprechung). Eine Aufnahme in den Haushalt hat schon deswegen vor dem Tod
des Versicherten nicht mehr bestanden, weil er eine völlige, auf Dauer angelegte
räumliche Trennung vollzogen hatte und damit der Familiengemeinschaft nicht mehr
angehörte, die ihren - ortsbezogenen - Mittelpunkt gemeinschaftlicher Lebensinteressen
in der Wohnung der Mutter der Klägerin in der K Straße 0 hatte. Das steht zur
Überzeugung des Senats auf Grund der Zeugen- einvernahme und der sich aus den
Akten ergebenden Gesamtumstände fest.
34
Der Senat kann dabei offenlassen, ob eine "Haushaltsaufnahme" der Klägerin
überhaupt jemals stattgefunden hat mit Rücksicht darauf, dass der Versicherte nicht
etwa die Klägerin bei sich in einen bereits bestehenden Haushalt aufgenommen hat,
sondern umgekehrt er in den bestehenden gemeinschaftlichen Haushalt der Klägerin
mit der Mutter aufgenommen wurde. Dies jedoch unterstellt, hat der Versicherte
jedenfalls mit der Ummeldung in die Wohnung Xweg 0 - wo er im Übrigen schon vor der
Eheschließung mit der Klägerin-Mutter immer wieder für längere Zeitabschnitte wohnte
und ausweislich der vom Einwohnermeldeamt übermittelten Daten seit August 1986
auch gemeldet war - am 07.09.1999 einen eigenen Haushalt begründet, in den er -
unbestritten - die Klägerin nicht mehr aufgenommen hat.
35
Dessen ungeachtet sieht der Senat aber auch nicht, dass trotz der räumlichen Trennung
durch Verlegung des Wohnsitzes noch eine auf Dauer angelegte Familiengemeinschaft
als Mittelpunkt gemein- schaftlicher Lebensinteressen des Versicherten und der
Klägerin bestanden hat. Diese hat es offenbar schon seit August 1999 nicht mehr
gegeben. Nach den Erklärungen der Mutter der Klägerin hat der Versicherte zu diesem
Zeitpunkt das Haus verlassen, während sie sich anlässlich eines Kongresses in Köln
aufgehalten hat. Das wird durch die insoweit mit ihrem Vortrag übereinstimmenden
Bekundungen des Zeugen A bestätigt, der ausgeführt hat, dass der Versicherte bis zur
Abwesenheit seiner Ehefrau im Sommer 1999 gewartet habe, "um dann endgültig
auszuziehen". Die förmliche Um- meldung erfolgte dann zum 06.09.1999. Allein das
macht deutlich, dass sich der Versicherte insgesamt - auch räumlich - von der
Familiengemeinschaft lösen wollte. Erschwerend kommt hinzu, dass er dies während
der Abwesenheit der Mutter der Klägerin vollzog, mithin zu einem Zeitpunkt, da er
gerade der Klägerin gegenüber Fürsorgepflichten hätte wahrnehmen müssen, weil es
während der Abwesenheit der Mutter sicher eines erhöhten Betreuungsaufwandes
gegenüber der damals vierjährigen Klägerin bedurft hat. Der Kontakt zur Klägerin wurde
auch in der Folgezeit nicht gesucht. Jedenfalls haben insoweit die Zeugen A und F T
wie auch die Mutter der Klägerin übereinstimmend erklärt, dass der Versicherte die
Klägerin in seinen Haushalt Xweg 0 niemals aufgenommen hat, während ihn seine aus
einer früheren Ehe stammende Tochter N1 zumindest vierzehntäglich an Wochenenden
besucht hat.
36
Der Kontakt zu den Familienangehörigen - d.h. insbesondere der Klägerin - außerhalb
seines Haushalts hat allenfalls sporadisch stattgefunden. So hat die Mutter der Klägerin
beispielsweise erklärt, dass sie nach dem Auszug des Versicherten zunächst nur noch
telefonisch Kontakt gehabt habe, was als ein Indiz dafür gewertet werden muss, dass
sich der Versicherte bis Oktober 1999 - am Hochzeitstag, als er "noch einmal
gekommen ist", wie die Mutter der Klägerin sich auf Nachfrage im Termin am
29.04.2002 geäußert hat - nicht in der Wohnung K Straße aufgehalten hat. Zu Recht
weist das Sozialgericht darauf hin, dass die Aussagen der Mutter des Versicherten, F T
und die des Zeugen A insoweit glaubhaft sind und auch nicht von der der Klägerin-
Mutter abweichen, als diese jedenfalls ab September 1999 einen regelmäßigen
Aufenthalt des Versicherten in der Wohnung der Klägerin nicht bestätigen. Was den
Zeitraum nach jenem Hochzeitstag anbelangt, weichen die Zeugenaussagen
voneinander ab.
37
Die Zeugin C hat die Familie durchschnittlich einmal wöchentlich besucht; anlässlich
dieser Besuche - so behauptet sie - habe sie den Versicherten ab und zu in der
Wohnung K Straße angetroffen. Daraus vermochte der Senat nicht zu entnehmen, dass
der Versicherte sich ständig oder regelmäßig in der K Str. 0 aufgehalten hat. Das
"mehrmals im Monat" - wie sich die Zeugin an anderer Stelle ausgedrückt hat - kann
allenfalls viermal gewesen sein, weil sie selbst die Besuche auf einmal wöchentlich
begrenzt hat. Sie hat zudem bekundet, dass der Versicherte in die Wohnung K Straße
wieder habe einziehen wollen, wozu es des Versterbens wegen nicht gekommen ist.
Wieder einziehen aber kann nur der, der vorher ausgezogen ist.
38
U1 D hat sogar eingeräumt, dass der Stiefvater in der Wohnung Wolfsweg "öfters
geschlafen" habe, aber auch dass er öfters mit seinem Freund E in die Wohnung Xweg
0 gegangen sei, um dort ungestört Fußball oder Formel 1 sehen zu können. Dies sei ein
paar Mal im Monat der Fall gewesen. Damit hat er grundsätzlich nichts bekundet, das zu
39
Gunsten der Klägerin gewertet werden könnte.
Vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die Aussagen der Zeugin F T und des
Zeugen A erscheinen die Bekundungen der Zeugin G wenig nachvollziehbar und
glaubhaft, die den Versicherten "nach der Krise 1999" wieder regelmäßig in der
Wohnung K Straße gesehen haben will. Die Zeugin selbst ist wenig glaubwürdig, weil
ihre Aussagen nicht stimmig sind. Sie erwähnt eingangs, dass der Versicherte die
Wohnung der Mutter zur Verfügung hatte, in die er sich zurückziehen konnte, um Ruhe
zu finden. Sie will aber andererseits nichts davon mitbekommen haben, dass er sich mit
seinem Freund E dort Fußball oder Formel-1 Rennen angeschaut hat. Eine "Rückkehr"
im Sinne eines dauerhaften und regelmäßigen Aufenthalts in der Wohnung K Straße 0
sieht der Senat durch diese Aussage nicht als erwiesen an.
40
So auch verhält es sich mit den Aussagen der Eheleute P und des Zeugen T1, wobei
erstere trotz ihrer etwa dreimaligen wöchentlichen Besuche von einer Trennung und
außerhäusigem Schlafen "nichts mitbekommen" haben wollen, obwohl die Mutter der
Klägerin vor dem Sozialgericht am 29.04.2002 erklärt hat, dass der Versicherte im
Oktober 1999 "noch einmal gekommen" und von diesem Tag an tagsüber in der
Wohnung und nachts zum Schlafen in der Wohnung im Xweg 0 gewesen sei. Es ist
kaum nachvollziehbar, dass bei einer so engen Bekanntschaft die tatsächlichen
Ereignisse unbeobachtet und unbesprochen geblieben sein sollen. Der Zeuge T1
dagegen, der die Eheleute T, in der Regel aber "sie alleine" - die Klägerin Mutter - ,
meistens abends zwischen 20 und 21 Uhr, ebenfalls zwei- bis dreimal in der Woche
besucht haben will, wußte sowohl von der Wohnung im Xweg 0 als auch davon, dass
der Versicherte - und zwar immer und regelmäßig - zum Schlafen dorthin gegangen ist.
41
Letztlich bleiben angesichts all dieser Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten
erhebliche Zweifel daran, dass der Versicherte tatsächlich dauerhaft an der
Familiengemeinschaft wieder teilge- nommen bzw. die Klägerin in "seinen" Haushalt
aufgenommen hat oder nur hat aufnehmen wollen. Dabei ist hervorzuheben, dass er mit
der Ummeldung und dem Auszug aus der Wohnung K Straße zunächst einmal seinen
Willen bekundet hat, die Familienwohnung- und gemeinschaft aufzugeben. Objektive
Anhaltspunkte dafür, dass er auch subjektiv diese hat wieder herstellen wollen, haben
sich nicht erkennen lassen. Ausweislich der Versichertenakte hat der Versicherte auch
noch vor seinem Tod den Schriftwechsel mit der Beklagten nur unter der Adresse "Xweg
0" geführt.
42
Schon wegen des Fehlens des Erfordernisses der "Familienwohnung" im Sinne eines
örtlich gebundenen Zusammenlebens zwischen dem Stiefvater und der Klägerin
scheitert nach den eingangs erwähnten Kriterien der geltend gemachte Anspruch auf
Halbwaisenrente,
43
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
44
Der Senat hat die Revision nicht zugelasssen, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
45