Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.08.2001

LSG NRW: versicherungsschutz, satzung, unfallversicherung, mitgliedschaft, versicherter, vereinszweck, kreis, arbeitsmarkt, haus, pflege

Landessozialgericht NRW, L 15 U 284/00
Datum:
21.08.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 15 U 284/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 204/98
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 2 U 29/01 R
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 20. September 2000 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
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Die Klägerin ist die Witwe des am 02.08.1922 geborenen und am 14.09.1996 tödlich
verunglückten K ... M ... Er war seit 1970 Mitglied des Luftsportvereins B ... e. V. und
gehörte zeitweilig dem Vorstand des Vereins an. Von Beruf war er Kaufmann und bis
zum Eintritt in den Ruhestand im Rechenzentrum der B ... AG beschäftigt. Am
14.09.1996 machte er zusammen mit dem Fluggast E ... H ... in einem zweisitzigen
Motorsegler einen Rundflug, der circa 30 Minuten dauern sollte. Beim Landeanflug
stürzte das vom Ehemann der Klägerin gesteuerte Flugzeug ab. Beide Insassen
starben.
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Die Beklagte zog die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft K ...- ... bei und hörte den
Zeugen H ..., den ersten Vorsitzenden des Luftsportvereins, ergänzend zur
Unfallanzeige. Der Zeuge legte ferner Fotokopien aus dem Bordbuch des verunglückten
Motorseglers vor. Durch Bescheid vom 06.04.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung
von Hinterbliebenenleistungen ab mit der Begründung, Versicherungsschutz nach § 539
Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit § 214
Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) scheide aus, weil der Ehemann der Klägerin
nicht aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses für den Verein tätig
geworden sei. Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO komme ebenfalls nicht in
Betracht, weil die Tätigkeit des Ehemannes zum Unfallzeitpunkt sich im Rahmen
dessen gehalten habe, was von ihm als Vereinsmitglied zu erwarten gewesen sei.
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Die Klägerin erhob Widerspruch und meinte, die Beförderung eines Fluggastes sei als
arbeitnehmerähnliche Tätigkeit anzusehen. Durch Widerspruchsbescheid vom
20.07.1998 wies die Beklagte den Rechtsbehelf zurück.
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Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, ihr Ehemann sei nicht lediglich
aufgrund der jedem Vereinsmitglied obliegenden Pflichten tätig geworden. Die
Beförderung von Fluggästen sei besonders geeigneten und ausgebildeten Piloten
übertragen worden. Diese müssten eine Mindestzahl von Starts und Landungen
innerhalb der letzten 90 Tage vor der Personenbeförderung absolviert haben. Es
handele sich dabei um eine Tätigkeit, die anderenfalls einem entgeltlich tätigen Dritten
hätte übertragen werden müssen. Daher habe es sich um eine arbeitnehmerähnliche
Tätigkeit gehandelt. Die Beklagte hat unter Hinweis auf die Angaben des Zeugen H ... in
der Unfallanzeige vorgebracht, die unfallbringende Tätigkeit habe in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Vereinsmitgliedschaft gestanden.
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Mit Urteil vom 20.09.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt,
die Voraussetzungen des § 539 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt. Der Rundflug des
Ehemannes der Klägerin habe keine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit dargestellt. Dieser
habe nur gelegentlich Rundflüge für den Verein durchgeführt, was in dem Verein als
üblich angesehen worden sei. Es habe sich um einen geradezu selbstverständlichen
Hilfsdienst gehandelt. Die für den Rundflug ausgegebenen Gutscheine hätten allenfalls
die Selbstkosten gedeckt; Gewinne hätten nicht erwirtschaftet werden sollen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie bringt vor, die
Vereinsmitglieder seien weder aufgrund der Satzung noch aufgrund von Beschlüssen
der Vereinsorgane oder aufgrund sonstiger allgemeiner Vereinsübung verpflichtet,
derartige Flüge durchzuführen. Die überwiegende Anzahl der Piloten unter den
Vereinsmitgliedern lehnten dies wegen der damit verbundenen Verantwortung und des
Haftungsrisikos in zivilrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht ab. Sie überschritten von
ihrem Umfang und ihrem Gewicht her in erheblichem Maße Tätigkeiten, die
anerkannterweise ein Verein von seinen Mitgliedern erwarten könne. Die durch die
Gastflüge erwirtschafteten Einnahmen von 120,00 DM pro Flugstunde abzüglich 40,00
DM Sachkosten ergäben einen großen wirtschaftlichen Vorteil für den Verein. Die
hervorgehobene Stellung des Gastpiloten gehe auch daraus hervor, dass nicht einmal
10 % der Vereinsmitglieder diese Funktion ausübten. Sie sei der Tätigkeit eines
Schlepppiloten gleichzusetzen und unterfalle ebenso dem Versicherungsschutz.
Insoweit nimmt die Klägerin auf das Protokoll einer Besprechung Bezug, an der
Mitglieder des D ... A ... C ... und der Beklagten teilgenommen haben (Bl ... - ... der
Verwaltungsakte der Beklagten). Dort werden Tätigkeiten im Segelflugbetrieb bei
Luftsportvereinen aufgeführt, die laut Überschrift gemäß § 539 Abs. 1 oder 2 RVO
versichert seien. Ferner heißt es, nach Eintritt eines Unfalls bedürfe es jeweils der
Einzelfallprüfung, ob die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen des §
2 Abs. 2 SGB VII vorlägen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.09.2000 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung ihres Bescheides vom 06.04.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.07.1998 zu verurteilen, ihr aus Anlass des tödlichen
Unfalles ihres Ehemannes Hinterbliebenen leistungen aus der gesetzlichen
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Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Das Berufungsgericht hat die Satzung des Luftsportvereins B ...-U ... e. V. beigezogen
und am 15.03.2001 W ... H ... als Zeugen gehört. Insoweit wird auf Bl. 101 bis 106 der
Gerichtsakten Bezug genommen. Der Zeuge hat als Beispiel für die bereits zum
Unfallzeitpunkt gängige Vereinspraxis einen Dienstplan für Fluglehrer und
Schlepppiloten für das erste Halbjahr 2001 vorgelegt. Er hat ferner eine Liste der
Vereinspiloten zu den Akten gereicht, die zur Zeit berechtigt sind, Flüge mit Fluggästen
durchzuführen. Es handelt sich um 18 Personen. Der Verein zählt nach seinen Angaben
derzeit 192 Luftsportler.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet.
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Die Klägerin hat nach den Vorschriften der RVO, die hier auch nach dem Inkrafttreten
des SGB VII am 01.01.1997 weiterhin anzuwenden sind (vgl. Artikel 36 UVEG; § 212
SGB VII), keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen. Denn es lässt sich nicht
feststellen, dass ihr Ehemann infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist (§ 589 Abs. 1
RVO).
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Arbeitsunfall ist nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer
der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der
Ehemann der Klägerin war nicht aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses
bei dem Luftsportverein beschäftigt; er befand sich nicht in einem persönlichen oder
wirtschaftlichem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Verein. Infolge dessen war er zur
Unfallzeit nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO versichert.
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Er stand aber auch nicht gemäß § 539 Abs. 2 RVO unter Versicherungsschutz. Nach
dieser Vorschrift sind Personen versichert, die wie ein nach Abs. 1 Versicherter tätig
werden; das gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit. Das erfordert eine ernsthafte,
dem Unternehmen zu dienen bestimmte und dem wirklichen oder mutmaßlichem Willen
des Unternehmers entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen
verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden
Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter solchen Umständen geleistet wird, dass
sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Einer
persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit bedarf es nicht (vgl. BSG, Urteil vom
24.02.2000 - B 2 U 4/99 R, SGb 2000, 313 mit weiteren Nachweisen).
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Bei einem Vereinsmitglied ist der Versicherungsschutz dann ausgeschlossen, wenn
sich die Tätigkeit als Ausfluss der Mitgliedschaft im Verein darstellt, sie also aufgrund
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von Mitgliedspflichten im Rahmen des Vereinszweckes verrichtet wurde. Diese Pflichten
können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständigen
Vereinsorgane oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben (ständige
Rechtsprechung des BSG, zuletzt Urteil vom 24.02.2000 a. a. O.; SozR 3-2200 § 539
RVO Nr. 41).
Die zum Unfall führende Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin, nämlich die
Beförderung eines Fluggastes bei einem Rundflug war eine dem Vereinszweck
dienliche Tätigkeit, denn dieser ist gemäß § 1 b der Satzung u. a. auf "die Pflege und
Förderung des Segelflugsports" gerichtet. Der Flug wurde zudem im Vereinsauftrag
durchgeführt. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Ehemann der Klägerin
ebenso wie die übrigen Gastpiloten im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Verein solche
Flüge unternahmen, soweit sie nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften dazu berechtigt
waren und gesundheitliche Gründe nicht entgegenstanden. Dies hat der Zeuge H ...
bereits unter dem 15.01.1997 in Fragebogen der Beklagten zu Frage Nr. 13 mitgeteilt
und in seiner Zeugenaussage näher erläutert. Danach ist es seit einer Reihe von Jahren
vereinsüblich, erfahrene Piloten und Berufspiloten, die sich bereit erklären, zur
Förderung des Vereinszwecks Gastflüge durchzuführen, im Einzelfall um Übernahme
eines solchen Auftrags anzugehen. Sie übernehmen die Aufgabe, soweit sie zeitlich
dazu in der Lage sind und die luftfahrtrechtlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllen.
Beweggrund hierfür ist die Freude der Piloten am Flugsport, das heißt die Freude an der
Förderung des Vereinszweckes. Der Zeuge hat bekundet, die Gastpiloten hätten
keinerlei Entgelt oder sonstige Vergünstigung für die Durchführung der Gastflüge
erhalten.
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Die zum Unfall führende Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin ist auch unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Bedeutung der Beförderung von Fluggästen
als vereinsüblich anzusehen. Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden
Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im allgemeinen
Tätigkeiten, die ein Verein von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den
Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSG SozR 3-2200 §
539 Nr. 41 mit weiteren Nachweisen). Dazu gehören etwa regelmäßige Arbeiten zur
Herrichtung und Reinigung von Sportplätzen, der Verkauf von Eintrittskarten und
Ordnungsdienste bei Veranstaltungen. Dabei handelt es sich zumeist zwar um
geringfügige Verrichtungen, die nach Art und Umfang kaum einen zeitlich oder sachlich
ins Gewicht fallenden Arbeitsaufwand erfordern. Ebenso wie das BSG (a. a. O.) geht der
Senat aber davon aus, dass die Geringfügigkeitsmarke nach den Gegebenheiten in dem
jeweiligen Verein zu bestimmen ist. Angesichts des mit dem Flugsport untrennbar
verbundenen Risikos für die Piloten, Fluggäste und unbeteiligte Personen sowie des
beträchtlichen wirtschaftlichen Werts des Fluggeräts kommt vielen Tätigkeiten, die mit
der Ausübung des Flugsports zusammenhängen, schon von Haus aus ein ungleich
größeres Gewicht zu als den oben angeführten Aktivitäten in anderen Vereinen. Die
Beförderung von Fluggästen ist daher kraft der in dem Luftsportverein herrschenden
Vereinsübung den Arbeitsleistungen zuzurechnen, die der Verein jedenfalls von
denjenigen Vereinsmitgliedern erwartet und erwarten kann, die nach ihren Kenntnissen
und Fähigkeiten in der Lage sind, sie zu erbringen. Insofern oblagen dem Ehemann der
Klägerin und den anderen zur Beförderung von Fluggästen berechtigten und in eine
Liste aufgenommenen Vereinsmitgliedern qualitativ und quantitativ andere
Mitgliedspflichten als den "einfachen" Vereinsmitgliedern. Denn durch die Aufnahme in
die Liste der "Gastpiloten" hat sie der Luftsportverein aus dem Kreis der übrigen
Mitglieder heraus gehoben und ihnen eine besondere Funktion im Verein übertragen,
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die sie auch regelmäßig wahrzunehmen pflegten und pflegen. Das ist eine
Fallgestaltung, bei der das Vereinsmitglied nicht wie ein Arbeitnehmer des Vereins
sondern aufgrund seiner Mitgliedschaftspflichten tätig wird (vgl. BSG a. a. O. und BSG
SozR 2200 § 539 Nr. 123; BSG HV-Info 1988, 2178).
Dass der Ehemann der Klägerin ausweislich der Eintragungen im Bordbuch des
verunglückten Motorseglers häufiger als andere Piloten Fluggäste beförderte, führt zu
keinem anderen Ergebnis. Nach den Bekundungen des Zeugen H ... lag dies daran,
dass der Ehemann der Klägerin Rentner war und während der Wochentage eher freie
Zeit erübrigen konnte, als die anderen Gastpiloten, die sich noch nicht im Ruhestand
befanden.
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Ob die Beklagte die in der dem Besprechungsprotokoll vom 05.02.1997 beigefügten
Liste (Bl. 164 - 165 der Verwaltungsakten der Beklagten) genannten Tätigkeiten, zu
denen die Beförderung von Fluggästen nicht gehört, als versicherungspflichtig
angesehen und bei der Beitragserhebung berücksichtigt hat, kann ebenso dahingestellt
bleiben wie die Frage, ob der Luftsportverein B ...-U ... e. V. für Übungsleiter
Versicherungsbeiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger entrichtet hat.
Selbst wenn man beides unterstellt, könnte dies nicht den Versicherungsschutz für den
Ehemann der Klägerin begründen. Denn dieser war zum Unfallzeitpunkt weder als
Übungsleiter noch in einer vergleichbarensonstigen Funktion für den Verein tätig. Im
übrigen kommt eine sogenannte Formalversicherung nur in Betracht, sofern der
Betreffende mit Wissen des Versicherungsträgers in den Lohnnachweisen mit
aufgezählt ist und für ihn jahrelang Beiträge erhoben worden sind (vgl. BSGE 83, 270 -
279 = Brak. 1999, 949 - 956 mit weiteren Hinweisen). Dafür fehlt vorliegendenfalls
jeglicher Anhalt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Die Revision war zuzulassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
zukommt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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