Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.12.2005

LSG NRW: aufschiebende wirkung, obliegenheit, erlass, auszahlung, minderung, hauptsache, zivilprozessordnung, pressemeldung, notlage, beendigung

Landessozialgericht NRW, L 19 B 48/05 AL ER
Datum:
09.12.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 48/05 AL ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 22 AL 124/05 ER
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.07.2005 abgeändert und der
Antrag des Antragstellers abgewiesen. Kosten sind in beiden
Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
1
I.
2
Der 1964 geborene Antragsteller (ASt.) war vom 15.09.2004 bis zum 15.04.2005 in
einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer beschäftigt.
3
Am Montag, dem 18.04.2004, meldete er sich arbeitsuchend und beantragte die
Wiederbewilligung des ihm zustehenden Restanspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).
Zugleich beantragte er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II -
Alg II).
4
Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag.) dem ASt. ab dem
16.04.2005 Alg unter Berücksichtigung eines Abzugs von 15,88 EUR täglich. Hierzu
hatte die Ag. dem ASt. bereits mit Schreiben vom 20.05.2005 in "Erläuterungen zum
Bewilligungsbescheid" "ergänzend zu dem gesondert zugehenden Bewilligungs-
/Änderungsbescheid" mitgeteilt, gemäß § 140 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
mindere sich der Anspruch um 35 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung
(längstens jedoch für 30 Tage). Daraus errechne sich ein Minderungsbetrag von
insgesamt 1.050 EUR. Die Höhe des Abzugs von der täglichen Leistung betrage 15,88
EUR, wobei die Anrechnung mit dem 16.04.2005 beginne und voraussichtlich mit der
Zahlung von Alg für 67 Leistungstage ende.
5
Nachdem der ASt. am 07.06.2005 beim Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen einen Antrag
auf einstweilige Anordnung anhängig gemacht hatte, mit dem er die ungekürzte
Auszahlung von Alg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend begehrt,
6
zahlte ihm die Ag. die für die Zeit vom 16.04. - 31.05.2005 einbehaltenen Beträge nach.
Zugleich legte der ASt. Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.05.2005
ein.
7
Leistungen nach dem SGB II hatte der ASt. bis zum 14.06.2005 nicht erhalten. In einem
vom SG anberaumten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der ASt.
angegeben, er habe von einer Pflicht zur frühzeitigen Meldung nichts gewusst.
8
Mit Beschluss vom 13.07.2005 hat das SG die aufschiebende Wirkung des
Widerspruchs des Klägers vom 07.06.2005 gegen den Bescheid über die
Anspruchsminderung vom 20.05.2005 angeordnet. Das SG hat zur Begründung
ausgeführt, der Bescheid vom 20.05.2005 sei offensichtlich rechtswidrig. § 37b Satz 2
SGB III sei bezüglich der darin geregelten Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung zu
unbestimmt; die Sanktionsfolge des § 140 SGB III könne daher in Fällen der
Arbeitslosmeldung bei befristeten Arbeitsverhältnissen generell nicht eintreten.
9
Gegen die ihr am 15.07.2005 zugestellte Beschwerde hat die Ag. am 18.08.2005
Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, angesichts beim Bundessozialgericht
(BSG) anhängiger Verfahren zur Problematik des § 37 b Satz 2 SGB III sei von einer
grundsätzlichen Rechtsfrage auszugehen, die noch höchstrichterlich geklärt werden
müsse. Das SG gehe daher zu Unrecht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides aus. Für den Zeitraum der erfolgten Kürzung habe der ASt.
im Übrigen Leistungen nach dem SGB II beantragt, sodass sein Lebensunterhalt durch
Aufstockung des geminderten Alg I mit Alg II gesichert gewesen sei.
10
Der ASt. hat hierzu ausgeführt, dass er eine Obliegenheit zur sofortigen Meldung nicht
gekannt habe.
11
Die Ag. wiederum hat einen Aufhebungsbescheid vom 22.09.2004 übersandt, in dem es
ausdrücklich u.a. heißt:
12
"Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder in einem anderen
Versicherungspflichtverhältnis , müssen Sie sich 3 Monate vor dessen Beendigung
arbeitsuchend melden. Bitte beachten Sie, dass eine verspätete Meldung zu einer
Verringerung der Höhe ihres zukünftigen Leistungsanspruchs führen kann.".
13
Der ASt. hält diese Belehrung für objektiv falsch, da sie dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift des § 37b SGB III widerspreche.
14
Die Anfrage des Senats zum Bezug von Alg II hat der ASt. nicht beantwortet.
15
Im laufenden Gerichtsverfahren hat die Ag. den Widerspruch des ASt. gegen den
Bescheid vom 23.05.2005 als unbegründet zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid
vom 02.08.2005).
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verwaltungsakte der Ag. sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der der
Entscheidung zu Grunde liegt.
17
II.
18
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat
(Entscheidung vom 17.07.2005), ist begründet.
19
Entgegen den Ausführungen des SG ist der Antrag des Klägers als Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 SGG auszulegen. Unabhängig
davon, ob es sich bei dem Schreiben des Ag. vom 20.05.2005 um einen Bescheid mit
Verwaltungsaktsqualität handelt, ist dem Kläger mit der vom SG angeordneten
aufschiebenden Wirkung eines etwaigen Widerspruchs (aktenkundig ist im Übrigen
alleine ein Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.05.2005) nicht
geholfen, da der Bewilligungsbescheid selbst die Minderung des Alg enthält und mit
dem Schreiben vom 20.05.2005 auch keine laufende Leistung entzogen bzw.
herabgesetzt wird (vgl. § 86a Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Auch die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. der Klage gegen
den Bescheid vom 23.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
02.08.2005 wird dem Begehren des ASt. nicht gerecht, da er eine ungekürzte
Auszahlung des Alg nicht erreichen könnte.
20
Soweit aber ein Fall des § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG nicht vorliegt, kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Regelungsanordnung) eine
einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
21
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind Anordnungsgrund und
Anordnungsanspruch, d.h. die Rechtsposition, deren Durchsetzung im
Hauptsacheverfahren begehrt wird, geltend und die zur Begründung erforderlichen
Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m.
§ 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf die
Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren und ist jedenfalls dann gegeben, wenn diese
wahrscheinlich ist.
22
Der ASt. hat vorliegend bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Zutreffend hat die Ag. darauf verwiesen, dass der ASt. durch die zeitgleich mit dem Alg
beantragten Leistungen nach dem SGB II wirtschaftlich abgesichert war/ist. Zwar hat er
bis zum 14.06.2005 nach den vorliegenden Unterlagen der Ag. keine Leistungen nach
dem SGB II erhalten. Dies war insoweit aber schon deshalb nicht erforderlich, weil die
Ag. die ursprünglich angeordnete Kürzung bis Ende Juni 2005 in Höhe von 711 EUR
rückgängig gemacht hat. Der Senat geht trotz der vom ASt. nicht beantworteten Anfrage
bezüglich eines sich anschließenden Bezuges von Alg II von einer Sicherung des ASt
aus. Auch in Anbetracht der insgesamt beabsichtigten Kürzung von 1.050 EUR ist ein
Anordnungsgrund etwa wegen einer drohenden finanziellen und kurzfristig nicht zu
überbrückenden Notlage nicht glaubhaft.
23
Aber auch das Bestehen eines Anordnungsanspruchs ist zweifelhaft. Das BSG hat
zwischenzeitlich, was das SG bei seiner Entscheidung nicht hat berücksichtigen
können, entschieden, dass § 37b Satz 2 SGB III inhaltlich nicht so unbestimmt ist, dass
bei einem von vornherein befristeten Arbeitsverhältnis für den Versicherten in einer
verfassungsrechtlich nicht mehr hinzunehmenden Weise unklar bliebe, zu welchem
Zeitpunkt die Obliegenheit zur "Arbeitsuchendmeldung" einsetzt (vgl. BSG, Urteil vom
20.10.2005, Az.: B 7a AL 50/05 R, zitiert nach der Pressemeldung des BSG vom
20.10.2005, verfügbar unter ) www.bundessozialgericht.de.
24
Angesichts des von der Ag. übersandten Bescheides vom 22.09.2005 spricht nach der
im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung mehr
für als gegen ein Kennenmüssen des ASt. von der ihn treffenden Obliegenheit.
Jedenfalls wären insoweit aber ggf. weitere Ermittlungen im Hauptsacheverfahren
erforderlich.
25
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
26
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
27