Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.01.2005

LSG NRW: zumutbare tätigkeit, ausbildung, abweichende meinung, berufsunfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, bergbau, erwerbsfähigkeit, neurologie, vergleich, kreis

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 18 KN 54/03
11.01.2005
Landessozialgericht NRW
18. Senat
Urteil
L 18 KN 54/03
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 7 KN 313/01
Rentenversicherung
rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 28.03.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch
im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der im Jahre 1964 geborene Kläger nahm 1981 seine Tätigkeit im deutschen Steinkohle-
Bergbau auf und war zunächst als Jungbergmann tätig. Später absolvierte er erfolgreich
eine Ausbildung zum Berg- und Maschinenmann und war danach als Hauer im
Streckenausbau/Transport, in der Aus- und Vorrichtung, für Erweiterungsarbeiten und in
der Gewinnung sowie als Strebhauer und später als Bandwärter, Maschinenhauer,
Bandaufseher, Lokomotivfahrer 3 und zuletzt als Transportarbeiter 3 beschäftigt. Seit dem
23.11. 2000 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Er ist zum 31.3.2001 vom Bergbau
abgekehrt und seitdem arbeitslos.
Der Kläger beantragte am 21.9.2000 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ihn von Dr. T, Sozialmedizinischer Dienst (SMD)
Recklinghausen untersuchen. Als Ergebnis seiner Untersuchung stellte Dr. T fest, das
Leistungsvermögen des Klägers sei vorrangig durch ein Erschöpfungssyndrom mit
Somatisierungsstörungen und ein cervikolumbales Schmerzsyndrom mit Hinweisen auf
eine Nervenwurzelreizsymptomatik S 1 links herabgesetzt. Der Kläger könne nur noch
körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
vollschichtig verrichten.
Gestützt auf diese arbeitsmedizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte eine
Rentengewährung mit Bescheid vom 13.3.2001 ab und führte begründend aus, der Kläger
sei nicht berufsunfähig, da er u.a. noch die ihm zumutbare Tätigkeit als Lampenwärter
verrichten könne. Auch sei er nicht erwerbsunfähig.
Mit seinem Widerspruch erhob der Kläger Einwände gegen das Gutachten von Dr. T und
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machte im wesentlichen geltend, Befunde über den auftretenden Schwindel und die
Bewusstseinsstörungen seien nicht aktenkundig. Sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert, was seine behandelnden Ärzte Dr. T1 (Orthopäde) und Dr. L
(Neurologe/Psychiater) bestätigen könnten.
Die Beklagte fragte daraufhin bei Dres. T1 und L an, ob sie der Leistungsbeurteilung in
dem Gutachten Dr. T zustimmten. Dr. T1 beantwortete die Anfrage nicht. Dr. L teilte unter
dem 17.7.2001 mit, dass er hinsichtlich des vorgelegten Gutachtens keine abweichende
Meinung vertrete. Er habe bei dem Kläger ein HWS- und LWS-Syndrom diagnostiziert.
Eine psychogene Überlagerung sei zweifelsfrei vorhanden und werde in dem Gutachten
auch berücksichtigt.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
30.10.2001 zurück.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger sein Rentenbegehren weiter verfolgt
und zur Begründung auf das Attest seines Hausarztes X vom 4.3.2002 verwiesen. Der Arzt
hat darin ein Erschöpfungssyndrom, Synkopen unklarer Genese, einen psychosomatischen
Beschwerdekomplex, einen depressiven Verstimmungszustand und ein HWS-/ LWS-
Syndrom mitgeteilt. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden Klagen über
Schmerzen im Bereich der HWS und LWS. Der Kläger hat das Attest vom 4.3.2002 zu den
Gerichtsakten gereicht. Auf den weitergehenden Inhalt des Attestes wird Bezug
genommen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und zunächst Befundberichte von Dr. N, Arzt für
Neurologie und Psychiatrie und des Allgemeinmediziners X eingeholt. Dr. N hat eine
einmalige Behandlung des Klägers und die Diagnosen eines Cervical-Cephal-Syndroms
und Somatisierungsstörungen mitgeteilt. Herr X hat in seinem Bericht die bereits bekannten
Diagnosen und eine zunehmende depressive Entwicklung mitgeteilt. Die Veränderungen
des Gesundheitszustandes seien Mitte 2001 eingetreten.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.3.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.10.2001 zu verurteilen, bei ihm ab 21.9.2000 einen
Zustand von Erwerbsunfähigkeit anzunehmen und ihm Leistungen nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 28.3.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und begründend
ausgeführt, der Kläger sei bis zum Zeitpunkt seiner Abkehr vom Bergbau am 31.3.2001 auf
die Tätigkeit des Lampenwärters verweisbar.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung erhoben. Begründend trägt er vor, er sei
erwerbsunfähig. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung habe er bereits im
erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Gelsenkirchen vom 28.3.2003 zu ändern und nach dem
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Klageantrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat den Arzt für Neurologie und Psychiatrie U T2 antragsgemäß mit einer
Begutachtung des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragt. Der
Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 27.8.2003 neben dem bekannten
Wirbelsäulenleiden eine rezidivierende depressive Störung, derzeitig schwere depressive
Episode mit präpsychotischen Symptomen und eine histrionische
Persönlichkeitsakzentuierung mit konversionsneurotischem Ausdrucksverhalten
diagnostiziert. Der Kläger sei aufgrund des schweren psychiatrischen Krankheitsbildes
derzeitig nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bestehe ein
aufgehobenes Leistungsvermögen. Eine Arbeitsaufnahme würde zu einer psychischen
Dekompensation führen. Dieser Zustand bestehe seit Rentenantragstellung im September
2000.
Die Beklagte hat Einwände gegen das Sachverständigengutachten von Herrn T2 erhoben
und insbesondere geltend gemacht, die gutachterliche Beurteilung stütze sich nahezu
vollständig auf die anamnestischen Angaben und Darstellungen des Klägers. Der
behandelnde Nervenarzt Dr. L habe in seinem Bericht vom 17.7.2001 derartige
Auffälligkeiten nicht mitgeteilt und dem Gutachten von Dr. T zugestimmt.
Anschließend hat der Senat Dr. L1, türkischsprechender Arzt für Neurologie und
Psychiatrie aus H mit einer Begutachtung des Klägers beauftragt. Der Sachverständige hat
in seinem Gutachten vom 10.03.2004 bei dem Kläger Somatisierungsstörungen und
dissoziative Störungen bei einer gemischten Persönlichkeitsstörung gesehen. Im Vergleich
zur Vorbegutachtung von Herrn T2 könne er keine psychopathologischen Symptome
feststellen, die die Annahme einer rezidivierenden depressiven Störung rechtfertigen
könnten. Der Kläger sei in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere
Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig zu verrichten.
Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass für ihn zur Abwendung von
Berufsunfähigkeit eine Verweisung auf die Tätigkeit des Lampenwärters in Betracht kommt.
Den Beteiligten sind berufskundliche Unterlagen zu der Tätigkeit übersandt worden.
Abschließend hat der Senat ein augenärztliches Sachverständigengutachten von Prof. Dr.
L2, Chefarzt der Augenklinik des St. K Hospitals E, eingeholt. Der Sachverständige hat
dem Kläger eine Sehminderung rechts, eine Hornhautnarbe rechts, Schielstellung des
rechten Auges, eingeschränktes Stereosehen und beginnende Linsentrübung rechts
bestätigt. Aufgrund der Sehminderung auf dem rechten Auge sei der Kläger kaum im
Erwerbsleben eingeschränkt, da er seit Kindheit an ein einäugiges Leben und Arbeiten
gewöhnt sei. Nur Arbeiten, die ein hohes Maß an beidäugiges Sehen erforderten sowie
Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder an laufenden Maschinen sollten nicht ausgeführt
werden. Aus augenärztlicher Sicht sei der Kläger in der Lage, die Tätigkeit des
Lampenwärters vollschichtig zu verrichten.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der den Kläger
betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der
Beklagten vom 13.3.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2001 ist
rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Er hat
gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, denn er ist nicht erwerbsunfähig. Es liegt insoweit nicht einmal der
Leistungsfall der Berufsunfähigkeit vor, der im Vergleich zur Erwerbsunfähigkeit eine
geringere Einschränkung der Leistungsfähigkeit voraussetzt.
Rechtsgrundlage für die Beurteilung des streitigen Rentenanspruchs sind die
Bestimmungen der §§ 43, 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs -Gesetzliche
Rentenversicherung- (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), denn
die Beteiligten streiten über einen vor dem 1.1.2001 entstandenen Anspruch auf eine Rente
wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (§ 300 Abs. 2 in Verbindung mit § 302 b Abs. 1
SGB VI in der ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung -BGBl I, 1827-).
Der Kläger war bis zum 31.12.2000 nicht berufsunfähig.
Nach der Regelung des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren
Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die
ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer
und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Ausgangspunkt ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit der bisherige Beruf des
Versicherten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist "bisheriger
Beruf" im Regelfall die zuletzt nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte
versicherungspflichtige Tätigkeit (BSG Urteil vom 11.9.1980 -1 RJ 94/97- in SozR 2200 §
1246 RVO Nr. 66 m.w.N.). Kann der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden, hängt der
Rentenanspruch davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die dem Versicherten
sozial zumutbar ist und von ihm gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden kann.
Dabei richtet sich die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit
des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des
BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind
ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität
eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die
Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit
Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des
Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf von mehr als zwei Jahren), des angelernten
Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis
zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (BSG Urteil vom 22.10.1996 -
13 RJ 35/96- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55 und vom 18.2.1998 -B 5 RJ 34/97 R- in SozR
3-2200 § 1246 Nr. 61). Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung sowohl des
bisherigen Berufs als auch der zumutbaren Verweisungstätigkeiten erfolgt zum einen nach
der Dauer der absolvierten Ausbildung und zum anderen nach der Qualität der verrichteten
Arbeiten. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI
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genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs,
besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Davon
ausgehend darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf
die nächstniedrige Gruppe verwiesen werden (BSG Urteil vom 25.7.2001 -B 8 KN 14/00 R-
m.w.N., vgl auch BSG Urteil vom 17.6.1993 -13 RJ 33/92- in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 33).
Bisheriger Beruf des Klägers ist der des Transportarbeiters 3 unter Tage nach Lohngruppe
9 der Lohnordnung für den Rheinisch-Westfälischen Steinkohlebergbau. Unter
Berücksichtigung der vom Kläger erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Berg- und
Maschinenmann, seiner langjährigen Tätigkeit als Hauer an unterschiedlichen
Betriebspunkten (im Streckenausbau/Transport, in der Aus- und Vorrichtung, für
Erweiterungsarbeiten, als Strebhauer und Maschinenhauer) mit entsprechender
Facharbeiterentlohnung nach den Lohngruppen 9 bis 11 sowie der Tatsache, dass er im
Rahmen seiner zuletzt verrichteten
Tätigkeit als Transportarbeiter nach Lohngruppe 9 ebenfalls als Facharbeiter entlohnt
worden ist, ist er der Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters zu zuordnen. Aufgrund
seiner bergmännischen Ausbildung und seines Werdegangs verfügt er über Kenntnisse
und Fähigkeiten, die ihn befähigen, bergmännische Facharbeiten (Hauerarbeiten) in voller
Bandbreite zu erbringen. Dass der Kläger Facharbeiterschutz genießt, ist zwischen den
Beteiligten unstreitig.
Seinen bisherigen Beruf als Transportarbeiter 3 unter Tage kann der Kläger -jedenfalls seit
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 23.11.2000- wegen der im Tatbestand näher ausgeführten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. Auch das ist zwischen den
Beteiligten nicht streitig. Das Unvermögen des Klägers zur weiteren Ausübung seines
bisherigen Berufs ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Berufsunfähigkeit im Sinne des
Gesetzes, denn er konnte bis zu seiner Abkehr vom deutschen Steinkohlebergbau am
31.3.2001 auf die ihm sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit des Lampenwärters
über Tage verwiesen werden.
Der Kläger genießt Facharbeiterschutz und darf nach dem vom BSG entwickelten
Mehrstufenschema auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche
Ausbildung von wenigstens drei Monaten erfordern (Berufsgruppe mit dem Leitbild des
angelernten Arbeiters). Darüber hinaus müssen sich Facharbeiter auch auf solche
ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen, die sich aus dem Kreis der ungelernten
Tätigkeiten herausheben und wegen ihrer besonderen Qualität wie sonstige
Ausbildungsberufe tariflich eingestuft sind (BSG SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 17, 29, 34).
Ein solcher beruflicher Abstieg ist dem Kläger sozial zumutbar.
Die Tätigkeit des Lampenwärters erfüllt die genannten Kriterien. Sie ist nach dem
vorbezeichneten Tarifvertrag in die Lohngruppe 6 (über Tage) eingestuft, die
beispielsweise auch angelernte Handwerker erfasst. Der sachliche Grund für ihren
tariflichen Rang liegt darin, dass die regelmäßige Wartung des Geleuchts und der
Atemschutzgeräte der Sicherheit des Untertage-Bergbaus dient und deshalb von
gehobener betrieblicher Wichtigkeit ist. Sie ist damit nicht aus Gründen besonderer
Arbeitserschwernisse und /oder aus sozialen Gründen einer Anlerntätigkeit tariflich
gleichwertig behandelt. Sie hebt sich aus dem Kreis der an sich ungelernten Tätigkeiten
(vgl. dazu BSG Urteil vom 31.1.1974 -5 RKn 31/72 zur alten Lohnordnung) nach der neuen,
ab 1.6.1971 geltenden Lohnordnung heraus mit der Folge der Einstufung in die
Lohngruppe 6.
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Der Lampenwärter hat die Aufgabe, die Kopf- und Spezialleuchten auszugeben (auf
manchen Zechen nehmen die Bergleute sie vor der Einfahrt selbst aus den Regalen), die
Lampen zu warten und in Stand zu setzen, CH 4-Handmessgeräte zu reinigen und
Batterien auszuwechseln bzw. ggf. zu laden. Er kann diese Tätigkeiten im Wechsel
zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Das ergibt sich aus den den Beteiligten zur
Kenntnis gegebenen berufskundlichen Unterlagen, insbesondere den Bekundungen der
Lampenmeister H, P, X1 und L3 in dem Verfahren L 18 KN 7/93 (LSG NRW)
(Sitzungsniederschriften vom 7.6.1994).
Vor dem Hintergrund, dass die auf der Lampenstube anfallenden Arbeiten körperlich
leichter Art sind und keine über das durchschnittliche Maß hinausgehenden Anforderungen
an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortung abverlangt werden,
ist die Tätigkeit des Lampenwärters dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Die
Somatisierungsstörungen und das cervikolumbale Schmerzsyndrom beschränken die
Leistungsfähigkeit des Klägers auf körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere
Arbeiten. Anhaltspunkte für eine relevante Einschränkung des geistig-psychischen
Leistungsvermögens liegen nicht vor: Die kognitiven Leistungen des Klägers sind ungestört
und er verfügt über die erforderliche Umstellungsfähigkeit für die Einarbeitung in einen
neuen beruflichen Aufgabenbereich. Auch die Sehschwäche des rechten Auges steht der
Ausübung der Tätigkeit als Lampenwärter nicht entgegen, denn der Kläger ist seit Kindheit
an ein einäugiges Leben und Arbeiten gewöhnt. Der Senat folgt insoweit im wesentlichen
den diagnostischen Feststellungen der behandelnden Ärzte des Klägers X, Dres. L und N
und dem Ergebnis der Sachverständigengutachten von Dr. L1 und Prof. Dr. L2. Anlass,
insbesondere an der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung der Sachverständigen
Dr. L1 und Prof. Dr. L2 zu zweifeln, bestand für den Senat nicht. Auch hat der Kläger keine
konkreten Einwände gegen die Sachverständigengutachten erhoben.
Dagegen vermochte das Gutachten des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen T2
nicht zu überzeugen. Soweit der Sachverständige dem Kläger ein aufgehobenes
Leistungsvermögen aufgrund eines schweren psychiatrischen Krankheitsbildes in Form
einer rezidivierenden depressiven Störung mit schwerer depressiver Episode bestätigt hat,
steht dem nicht nur die Feststellung des Sachverständigen Dr. L1 entgegen, dass es für die
Annahme einer depressiven Störung bei dem Kläger an psychopathologischen
Symptomen fehlt. Auch den Berichten der behandelnden Nervenärzte Dr. L vom 17.7.2001
und Dr. N vom 1.8.2002 sind keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende,
leistungsmindernde psychiatrische Erkrankung des Klägers zu entnehmen. Dr. N hat -in
Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. L1- von Somatisierungsstörungen
berichtet und Dr. L hat dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. T und
der dort vertretenen vollschichtigen Einsatzfähigkeit des Klägers ausdrücklich zugestimmt.
Dem Attest des Hausarztes X vom 4.3.2002 sind zwar die Diagnosen eines
psychosomatischen Beschwerdekomplexes und eines depressiven
Verstimmungszustandes, aber keine gravierende psychiatrische Erkrankung, die ein
aufgehobenes Leistungsvermögen begründen könnte, zu entnehmen. Soweit X in seinem
Befundbericht vom 12.8.2002 auf die Frage nach eingetretenen Veränderungen im
Gesundheitszustand des Klägers mitgeteilt hat, eine zunehmende depressive Entwicklung
bei dem Kläger beobachtet zu haben, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn X teilt
gleichzeitig mit, dass die Veränderungen Mitte 2001 eingetreten sind. Für den hier
streiterheblichen Zeitraum bis zum 31.12.2000 bleiben diese Ausführungen -ungeachtet
dessen, ob sie zutreffend sind- ohne Relevanz.
Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die
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Arbeitgeberin des Klägers habe diesem gegenüber bereits im Jahr 2000 die Kündigung
zum 31.3.2001 ausgesprochen, weil sie ihm keinen leidensgerechten Arbeitsplatz habe
anbieten können und eine betriebsübergreifende Vergabe von leichten Tätigkeiten wie der
des Lampenwärters erfolge nicht, scheitert eine Verweisung auf die Tätigkeit des
Lampenwärters nicht etwa aus arbeitsmarktbedingten Gründen. Ausgehend von dem seit
dem Einstellungsstop im Jahre 1983 bestehenden "geschlossenen Arbeitsmarkt" innerhalb
des Bergbaus war dem Kläger dieser Arbeitsmarkt bis zu seiner Abkehr vom Bergbau am
31.03.2001 nicht verschlossen. Solange das Beschäftigungsverhältnis bei der DSK AG
noch bestand, hatte er als "Noch-Belegschaftsangehöriger" eine reale, wenn auch
möglicherweise schlechte Chance auf eine entsprechende leichte Beschäftigung (vgl.
Auskunft der RAG vom 25.7.1994), zumal Stellen wie die des Lampenwärters wegen des
seit 1983 im Steinkohlebergbau bestehenden Einstellungsstops den Bewerbern
vorbehalten sind, die (noch) dem Bergbau angehören. Aus der Auskunft der DSK AG vom
14.10.1994 ergibt sich, dass betriebsübergreifende Umsetzungen von einem Bergwerk zum
anderen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser
Praxis etwas geändert hätte, sind dem Senat nicht bekannt. Darüber hinaus ist es
rentenrechtlich unerheblich, ob die Arbeitsplätze, an denen qualitativ gleichwertige
Vergleichsberufe (sog. Verweisungsberufe) ausgeübt werden, frei oder besetzt sind (BSG
Urteil vom 29.4.1997 -8 RKn 19/96-). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der
ehemalige Arbeitgeber dem Kläger einen solchen Arbeitsplatz nicht hat bieten können. Es
bestand daher für den Kläger bis zur seiner Abkehr eine -wenn auch schlechte- Chance, in
dem Beruf des Lampenwärters erwerbswirtschaftlich tätig zu sein (so der Senat bereits in
seinen Urteilen vom 25.11.2003 -L 18 KN 55/03- und 20.4.2004 -L 18 KN 99/03-).
Da bei dem Kläger bis zum 31.12.2000 der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit nach § 43
Abs. 2 SGB VI a.F. nicht eingetreten ist, ist er erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des
§ 44 Abs. 2 SGB VI a.F., denn der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit setzt das Vorliegen
von Berufsunfähigkeit voraus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) sind
nicht erfüllt.